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Ihr Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus — und Ihr Chef sagt kein Wort. Müssen Sie jetzt aktiv kündigen, damit das Verhältnis wirklich endet? Die kurze Antwort: Nein. Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag endet gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG automatisch zum vereinbarten Datum, ohne dass eine der beiden Seiten etwas tun muss.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch, und am Ende steht ein Satz, den viele Arbeitnehmer übersehen: der Hinweis auf eine Abfindung nach § 1a KSchG. Wer diese Passage nicht versteht oder die Konsequenzen falsch einschätzt, riskiert, entweder seinen gesetzlichen Anspruch zu verpassen oder — noch folgenreicher — eine zu geringe Summe zu akzeptieren, weil die Kündigung angreifbar gewesen wäre.

Der Chef legt den Aufhebungsvertrag auf den Tisch, drängt auf eine sofortige Unterschrift — und Stunden später bereut man die Entscheidung. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann, ob sie den Vertrag einfach rückgängig machen können. Die kurze Antwort: Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie beim Online-Kauf gibt es nicht. Eine Anfechtung ist jedoch unter engen Voraussetzungen möglich.

Die Kündigung ist ausgesprochen, der neue Arbeitsvertrag unterschrieben — und dann taucht die Frage auf, die viele erst in diesem Moment stellen: Bleibt die betriebliche Altersvorsorge erhalten? Für viele Beschäftigte stecken Jahre eigener Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge in der bAV. Ob diese Ansprüche nach dem Ausscheiden weiterbestehen oder verfallen, regelt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) mit klaren Fristen.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch — und Sie ahnen oder wissen, dass der Betriebsrat nie gefragt wurde. Genau das ist kein Randproblem: Die fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung zählt zu den häufigsten formellen Fehlern, die eine Kündigung zu Fall bringen.

Das Konto zeigt einen Betrag, der deutlich unter der vereinbarten Brutto-Abfindung liegt — das ist die Realität für viele Arbeitnehmer, die 2025 oder 2026 eine Abfindung erhalten haben. Schuld daran ist die Steuerprogression: Eine hohe Einmalzahlung trifft im Jahr des Zuflusses auf das reguläre Jahreseinkommen und wird gemeinsam mit diesem versteuert, was den Steuersatz stark nach oben treibt.

Die E-Mail kommt kurz und knapp: Ab dem 1. des nächsten Monats sollen alle Mitarbeiter wieder vollständig im Büro erscheinen. Wer seit Jahren zuverlässig vom heimischen Schreibtisch aus arbeitet, seinen Alltag darauf ausgerichtet hat — Pendelstrecke, Kinderbetreuung, Wohnort — fragt sich zurecht: Darf der Arbeitgeber das einfach so?

Das Fahrtenbuch liegt auf dem Schreibtisch des Vorgesetzten, daneben eine Liste mit markierten Abweichungen — und plötzlich ist die Rede von Kündigung. Ob falsche Kilometerangaben, nachträgliche Eintragungen oder verschleierte Privatfahrten: Der Arbeitgeber reagiert auf Unregelmäßigkeiten im Fahrtenbuch häufig mit dem härtesten Mittel, das das Arbeitsrecht kennt.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch — und sofort stellt sich die Frage: Bekomme ich etwas? Übergangsentgelt, Abfindung, Sozialplanzahlung: Die Begriffe klingen ähnlich, stehen aber für unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Wer seinen Anspruch nicht kennt, riskiert, Geld zu verschenken.

Der Kontoauszug kommt, die Zahl stimmt nicht — und der Blick auf die Gehaltsabrechnung bestätigt den Verdacht: Der Arbeitgeber hat zu wenig ausgezahlt. Falsche Stundenzahlen, eine falsche Steuerklasse, fehlende Zuschläge oder schlicht ein Tippfehler in der Buchhaltung: Fehler in der Lohnabrechnung passieren häufiger, als die meisten Beschäftigten vermuten.

Das Schreiben liegt auf dem Tisch: Kündigung — und im nächsten Satz das Angebot, künftig zu weniger Gehalt, an einem anderen Ort oder in einer anderen Position weiterzuarbeiten. Diese Kombination heißt Änderungskündigung, und sie ist einer der häufigsten arbeitsrechtlichen Konflikte überhaupt. Wer jetzt vorschnell unterschreibt oder einfach nichts tut, verliert möglicherweise Rechte, die das Gesetz ihm ausdrücklich einräumt.

Montagmorgen, Fieber, und der Gedanke: 'Ich melde mich gleich' — aber dann passiert es doch erst am Nachmittag. Was zunächst wie eine Kleinigkeit wirkt, kann arbeitsrechtlich erhebliche Folgen haben. Denn § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verpflichtet jeden Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Kündigung erhalten — und jetzt? Die erste Frage, die die meisten Arbeitnehmer stellen, lautet: Wie viel Abfindung steht mir zu? Die Antwort beginnt mit einer einfachen Formel, steckt aber voller Stellschrauben, die über den tatsächlichen Auszahlungsbetrag entscheiden.

Schnell noch die Kündigung per WhatsApp tippen und morgen aufhören — das klingt nach einem Minijob, funktioniert aber rechtlich nicht. Ein Minijob ist arbeitsrechtlich kein Sonderfall: Er unterliegt denselben gesetzlichen Regeln wie jedes andere Beschäftigungsverhältnis, von der Schriftform über Kündigungsfristen bis hin zum Kündigungsschutz.

Das Arbeitsverhältnis ist beendet, der letzte Arbeitstag liegt hinter Ihnen — aber ein Arbeitszeugnis bekommen Sie nicht. Manche Arbeitgeber zögern, andere verweigern die Ausstellung ganz. Das ist rechtswidrig: Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) einen einklagbaren Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Das Schreiben liegt auf dem Schreibtisch: eine Abmahnung, unterschrieben vom Vorgesetzten. Viele Arbeitnehmer unterschreiben reflexartig die Empfangsbestätigung — und verschenken damit wertvolle Zeit. Denn nicht jede Abmahnung ist automatisch wirksam. Das Arbeitsrecht stellt klare Anforderungen an Inhalt, Form und Zeitpunkt einer Abmahnung. Wer diese kennt, kann gezielt reagieren.

Das Handy vibriert, eine Nachricht erscheint im Chat — und plötzlich steht da die Kündigung. Was im ersten Moment wie ein Schock wirkt, ist aus rechtlicher Sicht oft weniger dramatisch als gedacht: Eine Kündigung per WhatsApp ist im Arbeitsrecht grundsätzlich unwirksam.

Monatelang ignoriert, bei Meetings übergangen, mit sinnlosen Aufgaben abgespeist — und dann der Schock vor Gericht: Die Klage scheitert, weil kein einziger Vorfall mit Datum, Uhrzeit und Zeugenangabe belegt ist. Genau das passiert in der Praxis erschreckend häufig.

Der Arbeitgeber hat die Kündigung ausgesprochen — doch der Arbeitnehmer sitzt im Betriebsrat. Was viele nicht wissen: Genau das ändert die gesamte rechtliche Ausgangslage. Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonderen Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG, der weit über den allgemeinen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes hinausgeht.

Monatelang haben Sie vom Küchentisch aus gearbeitet, dann flattert die E-Mail rein: Ab nächstem Montag bitte wieder täglich im Büro. Darf der Chef das einfach so anordnen? Die Antwort ist ein klares Jain — und hängt entscheidend davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht.

Zum 31. Dezember flattern die Urlaubskonten auf null — und viele Arbeitnehmer akzeptieren das kommentarlos. Dabei hat der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Spielregeln grundlegend verändert: Resturlaub darf nicht mehr automatisch verfallen, nur weil ein Kalenderjahr endet.

Montag früh, eine E-Mail vom Chef: Ab nächster Woche werden Sie für drei Wochen unbezahlt freigestellt — der Auftragseingang sei zu gering. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Eine solche einseitige Anordnung ist in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig. Unbezahlter Urlaub setzt immer eine beiderseitige Vereinbarung voraus.

Das Arbeitsverhältnis ist beendet, die Kündigung liegt auf dem Tisch — und dann kommt die letzte Gehaltsabrechnung mit einer unangenehmen Überraschung: Der Arbeitgeber hat nur einen Teil der offenen Urlaubstage ausgezahlt oder die Abgeltung schlicht vergessen. Das passiert häufiger, als viele denken, und ist in den meisten Fällen schlicht rechtswidrig.

Das Schreiben liegt auf dem Tisch: Ab nächstem Monat sollen Sie in einer anderen Stadt arbeiten. Kein Gespräch, keine Erklärung — nur eine Anweisung. Viele Arbeitnehmer fragen sich in diesem Moment, ob sie das einfach hinnehmen müssen oder ob sie rechtlich widersprechen können.

Der Brief liegt auf dem Schreibtisch, der Vorgesetzte schaut nicht mehr auf — und plötzlich halten Sie eine Abmahnung in der Hand. Das fühlt sich bedrohlich an, ist aber noch kein Urteil. Eine Abmahnung ist nach § 314 Abs. 2 BGB die arbeitsrechtliche Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung: Sie rügt ein konkretes Fehlverhalten, fordert zur Verhaltensänderung auf und droht für den Wiederholungsfall mit der Kündigung.

Die Kündigung liegt auf dem Tisch, aber der Betriebsrat sagt Nein. Viele Arbeitnehmer glauben, damit sei die Sache erledigt. Die Realität ist komplizierter: Ein Betriebsrat kann eine Kündigung in den meisten Fällen nicht verhindern — wohl aber die Position des Betroffenen erheblich stärken.

Der Monat ist abgelaufen, die Arbeit geleistet — doch das Gehalt ist nicht auf dem Konto. Was viele als kurzfristige Panne abtun, kann ein ernstes Rechtsproblem sein: Der Arbeitgeber befindet sich in Lohnzahlungsverzug, sobald er die vertraglich vereinbarte Zahlfrist überschreitet. Das ist keine Kleinigkeit, sondern eine Verletzung seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 611a Abs. 2 BGB.

Monatelang früher gekommen, später gegangen — und auf der Gehaltsabrechnung fehlt jede Spur davon. Unbezahlte Überstunden sind eines der häufigsten Arbeitsrechtsprobleme in Deutschland, und viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie einen konkreten Vergütungsanspruch haben, der notfalls vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden kann.

Der neue Job ist klar, der Vertrag unterschrieben — und dann landet plötzlich eine geänderte Version auf dem Tisch. Mehr Arbeitszeit, weniger Gehalt, ein anderer Einsatzort. Viele Arbeitnehmer wissen nicht: Der Arbeitgeber darf einen bereits unterzeichneten Vertrag nicht einfach einseitig abändern. Der Grundsatz lautet: Kein Vertrag ohne beiderseitige Zustimmung.

Der neue Job läuft seit drei Monaten, dann kommt das Schreiben: Kündigung, fristgerecht zum Ende der nächsten Woche. Viele Arbeitnehmer sind in dieser Situation fassungslos — und fragen sich, ob das überhaupt rechtens ist.

Der Brief liegt auf dem Tisch: Ihr Arbeitgeber teilt mit, dass Ihr Gehalt ab dem nächsten Monat sinken soll — wegen schlechter Auftragslage, Umstrukturierung oder einfach zur Kostensenkung. Viele Arbeitnehmer glauben in diesem Moment, sie müssten das hinnehmen. Das stimmt nicht.

Der Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus – und vom Chef kommt kein Wort über eine Verlängerung. Wer jetzt nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen eine Befristung überhaupt wirksam ist, verschenkt möglicherweise einen Anspruch auf einen unbefristeten Job. Denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zieht enge Grenzen: Verstößt der Arbeitgeber gegen eine einzige Vorschrift, gilt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes als unbefristet geschlossen.

Das Zeugnis liegt auf dem Tisch, klingt angenehm und höflich — und trotzdem hagelt es Absagen. Was viele Arbeitnehmer nicht ahnen: Arbeitgeber bewerten in Deutschland nach einem verschlüsselten Notensystem, das erfahrene Personalverantwortliche auf Anhieb lesen, Bewerber jedoch häufig völlig falsch deuten.

Der Geburtstermin rückt näher, die Familie ist im Freudentaumel — und plötzlich stellt sich heraus: Die Frist zur Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber ist abgelaufen. Viele Eltern befürchten in diesem Moment, ihren gesetzlichen Anspruch verloren zu haben. Diese Sorge ist jedoch in den allermeisten Fällen unbegründet.

Morgens krank aufgewacht, der Chef bekommt eine WhatsApp — fertig? So einfach ist es nicht ganz. Das Gesetz schreibt zwar keine bestimmte Form der Krankmeldung vor, aber es gibt klare Spielregeln, die über Abmahnung oder Lohnfortzahlung entscheiden.

Ende des Monats landet mehr Geld auf dem Konto als erwartet — ein Rechenfehler in der Lohnbuchhaltung, eine falsch gebuchte Prämie, ein Gehalt, das nach Vertragsende noch weiterlief. Wenige Wochen später folgt das Schreiben: Der Arbeitgeber verlangt die Differenz zurück. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann, ob sie wirklich zahlen müssen — und ob das Geld, das längst ausgegeben ist, trotzdem zurückgefordert werden kann.

Montag, acht Uhr, Fieber — und die erste Frage ist oft nicht der Arzt, sondern: Bekomme ich mein Gehalt weiter? Die Antwort ist in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) klar geregelt: Wer unverschuldet krank wird und seit mindestens vier Wochen im Unternehmen beschäftigt ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen — und zwar in voller Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts.

Die Kündigung lag im Briefkasten, der Alltag hat Sie überrollt – und plötzlich sind drei Wochen um. Wer die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, steht vor einer harten Realität: Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung ab diesem Moment als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.

Drei Jahre Einsatz, zahlreiche Projekte erfolgreich abgeschlossen — und dann ein Arbeitszeugnis, das Sie als durchschnittlich beschreibt oder sogar wichtige Tätigkeiten schlicht verschweigt. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein handfester Rechtsverstoß. Denn nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) muss jedes Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein.

Rund 20 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben keine Betriebsrente – obwohl das Gesetz seit Jahren einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung kennt. DGB-Chefin Yasmin Fahimi hat Anfang Juni 2026 eine verpflichtende betriebliche Altersversorgung für alle Arbeitnehmer ins Spiel gebracht, die von den Arbeitgebern mindestens mitfinanziert werden soll.

Der Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch — oft mit dem Hinweis, das sei die unkomplizierteste Lösung für beide Seiten. Was dabei gern verschwiegen wird: Wer dieses Dokument ohne anwaltliche Prüfung unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen und gibt zugleich sämtliche Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz freiwillig aus der Hand.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch, Wirkung ab sofort — keine Kündigungsfrist, kein Übergang, kein Gehalt mehr. Die fristlose Kündigung ist das schärfste Instrument des deutschen Arbeitsrechts und trifft Betroffene häufig völlig unvorbereitet. Doch Schock und Resignation sind schlechte Ratgeber: Denn die rechtlichen Hürden für eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sind hoch, und viele Arbeitgeber erfüllen sie schlicht nicht.

Der Lohnzettel kommt, und die Zahl stimmt nicht. Wer in Deutschland arbeitet, hat nach § 1 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn — seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto pro Stunde. Doch viele Beschäftigte wissen nicht genau, wer wirklich darunter fällt, welche Ausnahmen gelten und welche Konsequenzen drohen, wenn ein Arbeitgeber die Lohnuntergrenze unterschreitet.

Der Brief liegt auf dem Küchentisch, das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers. Ab diesem Moment läuft eine der härtesten Fristen im deutschen Arbeitsrecht: drei Wochen, um sich zu wehren — danach ist die Kündigung unwiderruflich wirksam, egal ob sie rechtmäßig war oder nicht.

Das Baby schläft gerade, als die E-Mail des Arbeitgebers eintrudelt: eine Kündigung – mitten in der Elternzeit. Was viele nicht wissen: Das ist in aller Regel schlicht unzulässig. § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gewährt Ihnen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, der weit über den normalen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes hinausgeht.

Der Vertrag läuft zum dritten Mal aus, wieder kommt ein neues befristetes Angebot – und wieder unterschreiben Sie, weil Sie die Stelle nicht verlieren wollen. Doch was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Nicht jede Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist rechtlich wirksam. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt enge Grenzen – bei Verstößen gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Küchentisch. Drei Wochen — mehr Zeit bleibt Ihnen in Deutschland nicht, um rechtlich gegen eine Entlassung vorzugehen. Die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG ist eine der härtesten Ausschlussfristen im deutschen Recht: Wer sie verpasst, verliert seinen Anspruch, egal ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.

Der gelbe Schein liegt auf dem Küchentisch, die Erkältung ist noch nicht überstanden — und dann klingelt das Telefon oder der Brief des Arbeitgebers liegt im Briefkasten: Kündigung. Viele Arbeitnehmer glauben in diesem Moment, das sei schlicht verboten. Die Wahrheit ist differenzierter: Eine Kündigung während einer Krankschreibung ist in Deutschland grundsätzlich rechtlich möglich. Entscheidend ist aber, ob die Kündigung wirksam ist — und das hängt von mehreren Faktoren ab.

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