Schnell noch die Kündigung per WhatsApp tippen und morgen aufhören — das klingt nach einem Minijob, funktioniert aber rechtlich nicht. Ein Minijob ist arbeitsrechtlich kein Sonderfall: Er unterliegt denselben gesetzlichen Regeln wie jedes andere Beschäftigungsverhältnis, von der Schriftform über Kündigungsfristen bis hin zum Kündigungsschutz.

Viele Minijobberinnen und Minijobber unterschätzen ihre eigene Rechtsstellung — in beide Richtungen. Sie glauben entweder, sie könnten jederzeit ohne Frist aufhören, oder sie denken, der Arbeitgeber dürfe sie ebenso schnell loswerden. Beides ist falsch. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gelten uneingeschränkt.

Dieser Ratgeber klärt, welche Fristen für Sie als Arbeitnehmer gelten, welche Form die Kündigung zwingend haben muss, wann der Kündigungsschutz greift und was zu tun ist, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Minijob kündigt.

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer im Minijob?

Als Arbeitnehmer können Sie Ihren Minijob mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Diese Grundkündigungsfrist ergibt sich direkt aus § 622 Abs. 1 BGB und gilt unabhängig davon, ob Sie zwei oder zwölf Stunden pro Woche arbeiten.

Besteht im Arbeitsvertrag eine Probezeit — zulässig ist sie für maximal sechs Monate — verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen, die zu einem beliebigen Datum laufen kann. Nach Ablauf der Probezeit greift automatisch wieder die gesetzliche Vierwochen-Frist.

Wichtig: Die Frist beginnt erst mit dem nachweislichen Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber, nicht mit dem Datum des Schreibens oder dem Versandtag. Wer das Schreiben am 18. eines Monats übergibt und im Vertrag 'vier Wochen zum Monatsende' steht, scheidet frühestens zum Ende des Folgemonats aus.

Vertragliche Regelungen können von der gesetzlichen Grundfrist abweichen — aber nicht zulasten des Arbeitnehmers. Eine Klausel, die Arbeitnehmern eine längere Frist auferlegt als dem Arbeitgeber, ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Fehlt im Vertrag jede Regelung zur Kündigungsfrist, gilt automatisch § 622 BGB — das Gesetz tritt an die Stelle der fehlenden Vereinbarung.

Ein konkretes Praxisbeispiel: Eine Studentin aus München-Schwabing arbeitete seit zwei Jahren an der Kasse eines Supermarkts auf Minijob-Basis. Ihr Vertrag enthielt keine abweichende Frist. Sie kündigte am 3. eines Monats schriftlich und fragte, ob sie noch in diesem Monat aufhören könne. Die Antwort war klar: Mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende endete das Arbeitsverhältnis zum letzten Tag des Folgemonats. Ein sofortiger Austritt wäre nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber — per Aufhebungsvertrag — oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB möglich gewesen.

Wie muss die Kündigung eines Minijobs formal aussehen?

Die Kündigung eines Minijobs muss zwingend schriftlich erfolgen. § 623 BGB schreibt vor, dass die Erklärung auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift im Original vorliegen muss. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Telefon ist formunwirksam — sie entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung, auch wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.

Das Kündigungsschreiben muss nicht das Wort 'Kündigung' enthalten. Entscheidend ist, dass der Wille, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden, eindeutig aus dem Text hervorgeht. Sinnvoll ist es, den angestrebten Beendigungstermin ausdrücklich zu nennen — zum Beispiel 'zum 31. August' oder 'zum nächstmöglichen Zeitpunkt' — um Unklarheiten zu vermeiden.

Das Kündigungsschreiben sollte Name und Adresse beider Parteien, das Datum, eine klare Kündigungserklärung sowie den Beendigungstermin enthalten. Ein Kündigungsgrund muss als Arbeitnehmer nicht angegeben werden — weder beim Minijob noch in einem anderen Arbeitsverhältnis. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, bittet zudem um eine schriftliche Bestätigung des letzten Arbeitstags.

Für den Zugang gilt: Das Schreiben wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem es dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Empfehlenswert ist deshalb die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder der Versand per Einwurfeinschreiben. Letzteres dokumentiert den Tag des Einwurfs in den Briefkasten und kann bei Streitigkeiten als Nachweis dienen. Ein einfaches Briefkasteneinschreiben reicht ebenfalls aus, da der Einlieferungsbeleg und der Sendestatus als Zugangsnachweis anerkannt werden.

Praxis-Tipp

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer im Minijob beträgt nach § 622 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende — unabhängig davon, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet wird.

Wann gilt der Kündigungsschutz auch im Minijob?

Minijobber haben grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen seit mindestens sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG), und im Betrieb sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG).

Zu beachten ist, dass geringfügig Beschäftigte bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG regelmäßig nur mit dem Faktor 0,5 zählen. Das bedeutet: Ein Betrieb mit zwölf Minijobberinnnen und Minijobbern sowie keinen weiteren Beschäftigten kommt rechnerisch nur auf sechs Arbeitnehmer — das KSchG greift dann nicht. Dieser Detail spielt in der Praxis, vor allem im Einzelhandel und in der Gastronomie, eine erhebliche Rolle.

Ist das KSchG anwendbar, muss eine Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein. Sie muss auf Gründen beruhen, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder auf dringenden betrieblichen Erfordernissen. Eine Kündigung 'weil der Chef jemand anderen bevorzugt' oder aus sachfremden Motiven ist im KSchG-Anwendungsbereich unwirksam.

Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt es besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Dieser gilt auch im Minijob vollumfänglich: Schwangere und Mütter in der Schutzfrist sind nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt, Arbeitnehmer in Elternzeit nach dem BEEG, und schwerbehinderte Menschen nach den §§ 168 ff. SGB IX. Hier ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

Das BAG hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass auch bei befristeten Minijob-Arbeitsverhältnissen das Schriftformerfordernis für Befristungsabreden streng gilt — BAG, 7 AZR 1048/06 betont, dass die Unterschrift vor oder bei Arbeitsaufnahme vorliegen muss, damit eine Befristung wirksam vereinbart ist. Wer erst nach Arbeitsaufnahme unterschreibt, riskiert ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Wichtig zu wissen

Jede Kündigung eines Minijobs muss schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen — eine Kündigung per E-Mail, SMS oder mündlich ist nach § 623 BGB unwirksam.

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Wann ist eine fristlose Kündigung im Minijob möglich?

Eine fristlose Kündigung — sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer — ist im Minijob nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB zulässig. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist für die kündigende Partei unzumutbar ist.

Klassische Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sind Diebstahl oder Unterschlagung, grobe Beleidigung, hartnäckige Arbeitsverweigerung oder Manipulation der Arbeitszeiterfassung. Vor einer fristlosen Kündigung wegen Pflichtverletzungen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich — außer der Pflichtverstoß wiegt so schwer, dass eine Abmahnung erkennbar sinnlos wäre.

Auch Arbeitnehmer können außerordentlich kündigen — etwa wenn der Arbeitgeber dauerhaft den Mindestlohn nicht zahlt, schutzwürdige Interessen grob verletzt oder eine feindliche Arbeitsatmosphäre herbeiführt, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.

Zeitlich ist die fristlose Kündigung gebunden: Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die zur Kündigung berechtigte Person von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wer länger wartet, verliert das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus diesem Grund. Der Kündigungsgrund ist auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Minijob kündigt?

Erhalten Sie als Minijobber eine Kündigung durch den Arbeitgeber, läuft ab dem Zugang eine Drei-Wochen-Frist. Wer die Kündigung für unwirksam hält — weil Form, Frist oder ein Kündigungsschutztatbestand verletzt wurde —, muss nach § 4 KSchG innerhalb dieser drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie inhaltlich rechtmäßig war oder nicht.

Bereits bei Zugang der Kündigung sollten Sie prüfen: Ist das Schreiben schriftlich mit Originalunterschrift? Wurde die richtige Kündigungsfrist eingehalten? Besteht ein besonderer Kündigungsschutz — zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung? Sind Sie seit mehr als sechs Monaten im Betrieb tätig, und hat der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer? Jede dieser Fragen kann die Wirksamkeit der Kündigung berühren.

Auch wenn das KSchG nicht angreift — etwa im Kleinbetrieb oder innerhalb der ersten sechs Monate —, ist die Kündigung nicht schrankenlos zulässig. Sie darf nicht willkürlich oder sittenwidrig sein und muss die Schriftform wahren. Im Privathaushalt schützt das BGB Minijobber zusätzlich vor treuwidrigen Kündigungen.

In der Praxis lohnt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Das BAG hat mit dem Urteil BAG, 6 AZR 519/07 zur Probezeit bei Befristungen klargestellt, dass die Zulässigkeitsgrenzen von Probezeitklauseln auch bei einfachen Tätigkeiten gelten — ein Hinweis darauf, dass scheinbar selbstverständliche Vertragsklauseln oft einer rechtlichen Überprüfung standhalten müssen. Außerdem können tarifliche Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis — etwa auf Urlaubsabgeltung — zeitlich begrenzen, wie BAG, 9 AZR 323/19 zu tariflichen Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsansprüche zeigt. Lassen Sie daher offene Ansprüche aus dem Minijob zügig prüfen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer im Minijob beträgt nach § 622 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende — unabhängig davon, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet wird.
  • Jede Kündigung eines Minijobs muss schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen — eine Kündigung per E-Mail, SMS oder mündlich ist nach § 623 BGB unwirksam.
  • In der Probezeit (maximal sechs Monate) kann der Minijob mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen zu einem beliebigen Datum gekündigt werden.
  • Das Kündigungsschutzgesetz greift auch im Minijob, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt — dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
  • Wer eine Kündigung durch den Arbeitgeber für unwirksam hält, muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben — danach gilt die Kündigung automatisch als wirksam.

Fazit

Ein Minijob endet nicht einfach dadurch, dass man nicht mehr erscheint oder dem Chef kurz Bescheid sagt. Die gesetzlichen Vorgaben aus § 622 BGB, § 623 BGB und dem KSchG gelten uneingeschränkt — für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber. Wer die Fristen kennt, die Schriftform wahrt und seinen Kündigungsschutz versteht, ist auf der sicheren Seite. Bei Unsicherheiten — vor allem wenn der Arbeitgeber kündigt und Sie mit der Rechtmäßigkeit zweifeln — zählt jeder Tag, denn die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft schnell ab.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.