Das Handy vibriert, eine Nachricht erscheint im Chat — und plötzlich steht da die Kündigung. Was im ersten Moment wie ein Schock wirkt, ist aus rechtlicher Sicht oft weniger dramatisch als gedacht: Eine Kündigung per WhatsApp ist im Arbeitsrecht grundsätzlich unwirksam.

§ 623 BGB schreibt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zwingend die Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Das gilt für die ordentliche Kündigung genauso wie für die fristlose, für die Arbeitgeberkündigung ebenso wie für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers.

Wer eine digitale Kündigung erhalten hat oder selbst per Messenger gekündigt hat, sollte die rechtliche Lage genau kennen — denn Formfehler können weitreichende Folgen haben, in beide Richtungen.

Was sagt das Gesetz? Die Schriftformpflicht nach § 623 BGB

§ 623 BGB ist eindeutig: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform — und die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das ist keine Ermessensfrage, sondern eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, die weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden kann.

Was 'Schriftform' konkret bedeutet, regelt § 126 Abs. 1 BGB: Die Kündigung muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Es genügt also nicht, den eigenen Namen digital einzutippen oder eine eingescannte Unterschrift als Bild einzufügen. Das Originaldokument mit der nassen Unterschrift muss dem Empfänger körperlich zugehen.

Der Gesetzgeber hat diese strenge Regelung bewusst gewählt. Die Schriftform schützt beide Seiten vor übereilten Entscheidungen — etwa einer Kündigung im Affekt — und schafft Klarheit darüber, ob eine Kündigung überhaupt ausgesprochen wurde und von wem. Streit über den Inhalt oder die Echtheit einer Erklärung lässt sich bei einem Originaldokument erheblich leichter klären als bei einer Chatnachricht.

Das Formerfordernis nach § 623 BGB erfasst alle Kündigungsarten: die ordentliche Kündigung, die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, die Änderungskündigung sowie den Auflösungsvertrag. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt — die Pflicht gilt für beide Seiten gleichermaßen.

Warum scheitert eine WhatsApp-Kündigung am Formerfordernis?

Eine WhatsApp-Nachricht erfüllt zwar die sogenannte Textform nach § 126b BGB — sie ist lesbar, enthält den Namen des Absenders und ist auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses reicht die Textform aber ausdrücklich nicht aus. § 623 BGB verlangt die strengere Schriftform nach § 126 BGB, und diese setzt die eigenhändige Unterschrift auf einem physischen Dokument voraus.

Ein häufiges Missverständnis: Wer ein handschriftlich unterschriebenes Kündigungsschreiben fotografiert und dieses Foto per WhatsApp verschickt, hat damit keine formwirksame Kündigung zugestellt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer vielbeachteten Entscheidung klargestellt, dass eine WhatsApp-Nachricht dem Empfänger lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift übermittelt. Eine Willenserklärung wird unter Abwesenden aber erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht — und der Zugang einer Ablichtung genügt nach § 130 Abs. 1 BGB nicht.

Dasselbe gilt für E-Mail, SMS, Fax und andere digitale Kanäle. Auch eine E-Mail mit angehängtem PDF — selbst wenn das PDF eine eingescannte Unterschrift zeigt — genügt den Anforderungen des § 623 BGB nicht. Das Landesarbeitsgericht München hat eine Kündigung, die der Arbeitgeber als WhatsApp-Foto verschickte, ebenfalls für unwirksam gehalten. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist in diesem Punkt deutschlandweit einheitlich.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Tragweite: Ein Arbeitnehmer aus dem Raum Frankfurt hatte von seinem Arbeitgeber eine Kündigung per WhatsApp erhalten — inklusive Foto des unterschriebenen Kündigungsschreibens. Er sah die Kündigung zunächst als wirksam an und suchte sich einen neuen Job. Monate später klärte ein Anwalt ihn darüber auf, dass sein Arbeitsverhältnis rechtlich nie beendet worden war. Er hätte für die gesamte Zwischenzeit Anspruch auf Vergütung gehabt — ein Risiko, das den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen kann.

Praxis-Tipp

Eine Kündigung per WhatsApp ist nach § 623 BGB unwirksam, weil das Gesetz zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Originalunterschrift auf Papier verlangt und die elektronische Form ausdrücklich ausschließt.

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Was passiert, wenn die Kündigung formunwirksam ist?

Eine formunwirksame Kündigung ist nach § 125 Satz 1 BGB von Anfang an nichtig. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort, als hätte die Kündigung nie existiert. Der Arbeitgeber schuldet weiterhin das Gehalt, der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Besonders wichtig: Die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes, innerhalb derer ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben muss, wird durch eine formunwirksame Kündigung nicht ausgelöst. Die Klagefrist beginnt erst mit dem Zugang einer wirksamen — also formgerechten — Kündigung zu laufen. Das gibt dem Betroffenen grundsätzlich mehr Zeit, rechtliche Schritte zu prüfen.

Für den Arbeitgeber bedeutet ein Formfehler im schlimmsten Fall, dass der Arbeitnehmer noch Jahre später die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen und Weiterbeschäftigung sowie Nachzahlung der ausstehenden Vergütung verlangen kann. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen entgegengehalten werden — ein bloßes Schweigen oder das Fernbleiben von der Arbeit reicht nicht aus.

Wer selbst als Arbeitnehmer per WhatsApp gekündigt hat, steckt in einer spiegelbildlichen Situation: Die eigene Kündigung ist ebenfalls nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung verlangen — und der Arbeitnehmer hat möglicherweise bereits einen neuen Job angetreten. Auch hier gilt: Nur eine vollständige Neuaussprache der Kündigung in korrekter Form führt zur Wirksamkeit. Eine nachträgliche Bestätigung des Arbeitgebers heilt den Formmangel in der Regel nicht.

Wichtig zu wissen

Der Formfehler führt zur Nichtigkeit der Kündigung nach § 125 BGB — das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort, als hätte die Kündigung nie existiert.

Wann ist die digitale Kündigung doch zulässig?

Nicht jede Kündigung muss zwingend auf Papier erfolgen. Die strenge Schriftformpflicht des § 623 BGB gilt ausschließlich für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Für viele andere Vertragsverhältnisse im Alltag sieht die Rechtslage deutlich großzügiger aus.

Bei Verbraucherverträgen — also etwa die Kündigung eines Fitnessstudio-Abonnements, eines Streamingdienstes oder einer Vereinsmitgliedschaft — hat der Gesetzgeber die Hürde bewusst gesenkt. Durch die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB dürfen AGB für solche Verträge keine strengere Form als die Textform vorschreiben. Das bedeutet: Verbraucher können entsprechende Verträge wirksam per E-Mail, SMS oder sogar per WhatsApp kündigen — eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht erforderlich. Diese Erleichterung gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden.

Auch Mietverhältnisse und andere privatrechtliche Verträge können abweichende Formregeln haben. Wer sich bei einem konkreten Vertrag unsicher ist, sollte gezielt prüfen, welches Formerfordernis das Gesetz für diesen Vertragstyp vorsieht — und nicht pauschal davon ausgehen, dass digital immer ausreicht oder immer scheitert.

Eine Sonderregel besteht seit 2024 auch für Kündigungen im Rahmen laufender Gerichtsverfahren: Nach § 46h ArbGG kann eine Kündigung, die als anwaltlicher Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht wird, unter bestimmten Voraussetzungen formwirksam sein. Diese Ausnahme betrifft jedoch ausschließlich das gerichtliche Verfahren und ersetzt keinesfalls die Originalunterschrift auf dem außergerichtlichen Kündigungsschreiben.

Was tun, wenn Sie eine Kündigung per WhatsApp erhalten haben?

Wer per WhatsApp, E-Mail oder SMS eine Kündigung erhalten hat, sollte die Nachricht nicht einfach ignorieren — auch wenn sie rechtlich unwirksam ist. Der praktische Umgang mit der Situation erfordert einige konkrete Schritte.

Sichern Sie zunächst alle Beweise: Machen Sie Screenshots der Nachricht mit sichtbarem Datum, Uhrzeit und Absendernummer. Speichern Sie den Chat-Verlauf. Diese Dokumentation ist entscheidend, falls es später zu einem Arbeitsgerichtsverfahren kommt. Bewahren Sie außerdem alle weiteren Kommunikationsbelege auf — E-Mails, Anruflisten, schriftliche Bestätigungen.

Reagieren Sie gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich. Weisen Sie per Brief — idealerweise per Einschreiben mit Rückschein — darauf hin, dass die übermittelte Kündigung nicht den gesetzlichen Formanforderungen des § 623 BGB entspricht und das Arbeitsverhältnis daher rechtlich fortbesteht. Formulieren Sie sachlich und ohne Vorwürfe — das Ziel ist Klarheit über die Rechtslage, keine Eskalation.

Auch wenn die formunwirksame Kündigung die Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht automatisch auslöst, empfiehlt es sich aus Sicherheitsgründen, anwaltliche Hilfe frühzeitig in Anspruch zu nehmen. Die individuelle Situation — Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer, etwaige Sonderkündigungsschutz-Tatbestände — beeinflusst die Handlungsoptionen erheblich. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Eine Kündigung per WhatsApp ist nach § 623 BGB unwirksam, weil das Gesetz zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Originalunterschrift auf Papier verlangt und die elektronische Form ausdrücklich ausschließt.
  • Der Formfehler führt zur Nichtigkeit der Kündigung nach § 125 BGB — das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort, als hätte die Kündigung nie existiert.
  • Die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes wird durch eine formunwirksame Kündigung nicht in Gang gesetzt, was dem Betroffenen mehr Zeit zur Reaktion verschafft.
  • Auch wenn ein Foto des unterschriebenen Kündigungsschreibens per WhatsApp verschickt wird, genügt das nicht der Schriftform, weil dem Empfänger nur eine Ablichtung, kein Original zugeht.
  • Verbraucherkündigungen gegenüber Unternehmen (z. B. Abo, Mitgliedschaft) können seit 2016 dagegen in Textform per E-Mail oder Messenger erfolgen — für Arbeitsverhältnisse gilt diese Erleichterung nicht.

Fazit

Eine Kündigung per WhatsApp mag schnell getippt sein — rechtsgültig ist sie im Arbeitsverhältnis nicht. § 623 BGB lässt keinen Spielraum: Ohne eigenhändige Originalunterschrift auf Papier ist eine Kündigung nichtig, das Arbeitsverhältnis besteht fort. Wer eine digitale Kündigung erhalten hat, sollte die Lage nicht auf sich beruhen lassen, sondern die Situation dokumentieren, den Arbeitgeber schriftlich auf den Formfehler hinweisen und die eigenen Optionen — von der Nachforderung der Vergütung bis zur Kündigungsschutzklage — anwaltlich einschätzen lassen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.