Mindestlohn 2026: Anspruch, Ausnahmen und was bei Verstößen gilt

Der Lohnzettel kommt, und die Zahl stimmt nicht. Wer in Deutschland arbeitet, hat nach § 1 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn — seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto pro Stunde. Doch viele Beschäftigte wissen nicht genau, wer wirklich darunter fällt, welche Ausnahmen gelten und welche Konsequenzen drohen, wenn ein Arbeitgeber die Lohnuntergrenze unterschreitet.

Mindestlohn 2026 auf einen Blick
Aktueller Mindestlohn
13,90 Euro brutto/Stunde (ab 01.01.2026)
Nächste Erhöhung
14,60 Euro brutto/Stunde ab 01.01.2027
Minijob-Grenze 2026
603 Euro monatlich (dynamisch gekoppelt)
Verjährungsfrist
3 Jahre rückwirkend (§ 195 BGB)
Bußgeld bei Verstoß
bis zu 500.000 Euro (§ 21 MiLoG)
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde — das sind 1,08 Euro mehr als im Jahr 2025 und gilt für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland.
- Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn; die monatliche Verdienstgrenze ist deshalb ab 2026 auf 603 Euro gestiegen.
- Kein Vertrag, keine mündliche Absprache und keine tarifliche Ausschlussfrist kann den Mindestlohnanspruch zu Lasten des Arbeitnehmers aushebeln — das hat das BAG in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
- Zahlt ein Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro; der Arbeitnehmer kann rückständige Lohnansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen.
- Ausnahmen vom Mindestlohn gelten nur für eng begrenzte Personengruppen: Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Pflichtpraktikanten und ehrenamtlich Tätige.
Kündigung erhalten? Handeln Sie jetzt!
Nur 3 Wochen Zeit für Ihre Rechte • Kostenlose Ersteinschätzung
Der Lohnzettel kommt, und die Zahl stimmt nicht. Wer in Deutschland arbeitet, hat nach § 1 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn — seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto pro Stunde. Doch viele Beschäftigte wissen nicht genau, wer wirklich darunter fällt, welche Ausnahmen gelten und welche Konsequenzen drohen, wenn ein Arbeitgeber die Lohnuntergrenze unterschreitet.
Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln rund um den Mindestlohn 2026: vom gesetzlichen Anspruch über Sonderregelungen für Minijobs und Praktika bis zu Ihren konkreten Handlungsoptionen, wenn Ihr Arbeitgeber zu wenig zahlt. Die Informationen sind aktuell und beziehen sich auf die seit dem 1. Januar 2026 geltende Rechtslage.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 — und wie hat er sich entwickelt?
Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Das entspricht einem Anstieg von rund 8,4 Prozent und ist damit die größte sozialpartnerschaftlich vereinbarte Erhöhung seit Einführung des Mindestlohngesetzes im Jahr 2015. Bereits festgelegt ist auch die nächste Stufe: Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro pro Stunde.
Grundlage für die Anpassung ist eine Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission, die im Juni 2025 tagte. Das Bundeskabinett hat die Vorschläge per Verordnung in Kraft gesetzt — es handelt sich um die fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung seit Einführung des MiLoG. Die Kommission setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Wissenschaft zusammen und überprüft alle zwei Jahre, welcher Mindestlohn einen angemessenen Schutz bietet, ohne Beschäftigung zu gefährden.
Bei einer Vollzeitstelle mit 40 Stunden pro Woche ergibt der aktuelle Stundensatz rechnerisch eine Lohnuntergrenze von rund 2.343 Euro brutto im Monat. Der Mindestlohn ist immer ein Bruttobetrag — Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden davon noch abgezogen. Die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn.
Von der Erhöhung auf 13,90 Euro profitieren nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes rund 6,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland — etwa jedes sechste Beschäftigungsverhältnis. Besonders betroffen sind Frauen und Beschäftigte in Ostdeutschland, die überproportional häufig im Niedriglohnsektor tätig sind. Deutschland belegt mit 13,90 Euro 2026 unter den EU-Staaten mit gesetzlichem Mindestlohn einen der vorderen Plätze.
Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren in Deutschland — unabhängig von Branche, Beschäftigungsumfang, Nationalität oder Aufenthaltsstatus. Wer in Deutschland arbeitet, hat Anspruch auf 13,90 Euro pro Stunde, auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Dazu zählen ausdrücklich auch Saisonkräfte, Rentnerinnen und Rentner im Nebenjob sowie volljährige Schülerinnen und Schüler.
Der Mindestlohn entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit und für jede geleistete Arbeitsstunde — das hat das BAG zuletzt in mehreren Entscheidungen klargestellt, unter anderem BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 377/17. Auch Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft am Arbeitsort sind grundsätzlich mit dem Mindestlohn zu vergüten, wie das BAG in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017 – 5 AZR 591/16 entschieden hat.
Wichtig für Beschäftigte: Der Mindestlohn ist zwingend und kann nicht durch Vereinbarung unterschritten werden. Weder ein Arbeitsvertrag mit niedrigerem Lohn noch eine mündliche Absprache kann daran etwas ändern. Auch tarifliche Ausschlussfristen können den Mindestlohnanspruch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers einschränken, wie das BAG mit Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 bestätigt hat. Eine Ausnahme bildet lediglich ein vor Gericht geschlossener Vergleich.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Reinigungskraft aus dem Großraum München arbeitete seit Jahren auf Basis eines Stundenlohns von 11,50 Euro — vereinbart im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2022. Als der Mindestlohn 2026 stieg, zahlte der Arbeitgeber weiter den alten Satz. Die Arbeitnehmerin ließ prüfen, ob rückwirkende Ansprüche bestehen. Da die Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre beträgt und tarifliche Ausschlussfristen beim Mindestlohn nicht greifen, konnte sie Nachzahlungen für einen erheblichen Zeitraum geltend machen.
Praxis-Tipp
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde — das sind 1,08 Euro mehr als im Jahr 2025 und gilt für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland.
Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?
Das Mindestlohngesetz sieht nur für wenige, eng begrenzte Personengruppen Ausnahmen vor. Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Auszubildende — für sie gilt eine eigene Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ebenfalls ausgenommen. Dahinter steckt der gesetzgeberische Gedanke, einen Anreiz zu erhalten, eine Ausbildung aufzunehmen.
Praktikantinnen und Praktikanten sind nur dann vom Mindestlohn ausgenommen, wenn sie ein gesetzlich oder durch Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum ableisten. Ein freiwilliges Praktikum zur Berufs- oder Studienorientierung ist ebenfalls ausgenommen, wenn es nicht länger als drei Monate dauert und kein vergleichbares Praktikumsverhältnis beim selben Arbeitgeber zuvor bestanden hat. Dauert ein freiwilliges Praktikum länger oder ist der Praktikant faktisch wie eine reguläre Arbeitskraft eingesetzt, entsteht der Mindestlohnanspruch.
Ehrenamtlich tätige Personen und Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung — etwa sogenannte Ein-Euro-Jobs — haben ebenfalls keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Langzeitarbeitslose, also Personen, die vor der Beschäftigung mehr als zwölf Monate arbeitslos waren, können in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung unterhalb des Mindestlohns beschäftigt werden. Diese Ausnahme soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern.
In manchen Branchen gelten eigene Branchenmindestlöhne, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese Branchenmindestlöhne liegen grundsätzlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. So gilt beispielsweise in der Pflege seit dem 1. Juli 2025 ein Mindestlohn von 16,10 Euro brutto pro Stunde für Pflegehilfskräfte und 20,50 Euro für Pflegefachkräfte. Wer in einer solchen Branche tätig ist, hat Anspruch auf den jeweils höheren Branchenmindestlohn.
Wichtig zu wissen
Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn; die monatliche Verdienstgrenze ist deshalb ab 2026 auf 603 Euro gestiegen.
Was gilt beim Mindestlohn im Minijob 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt ausdrücklich auch für Minijobberinnen und Minijobber — unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Das bedeutet: Auch wer nur wenige Stunden im Monat auf geringfügiger Basis arbeitet, hat Anspruch auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Arbeitgeber dürfen im Minijob keinen anderen Stundenlohn vereinbaren als für vergleichbare Vollzeitkräfte, wenn dieselbe Tätigkeit ausgeübt wird — das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 klargestellt.
Da der Mindestlohn gestiegen ist, ist auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs automatisch angepasst worden. Sie liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat — zuvor waren es 556 Euro. Die Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit jeder Mindestlohnerhöhung mit. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Konkret bedeutet das für Minijobber im Jahr 2026: Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro dürfen monatlich maximal rund 43 Stunden gearbeitet werden, ohne den Minijobberstatus zu verlieren. Wer mehr arbeitet, überschreitet die Verdienstgrenze und wird sozialversicherungspflichtig — das hat dann Folgen für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber sind nach § 17 MiLoG verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren.
Für Midijobber gilt ab 2026 ein Übergangsbereich zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlichem Verdienst. In diesem Bereich zahlen Beschäftigte einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere wenn die Arbeitszeit variiert oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen.
Arbeitgeber zahlt nicht den Mindestlohn — was können Sie tun?
Wenn Ihr Arbeitgeber weniger als 13,90 Euro pro Stunde zahlt, verstößt er gegen § 1 MiLoG. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation — die Arbeitgeber nach § 17 MiLoG trifft — droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Bei Bußgeldern ab 200 Euro erfolgt außerdem ein Eintrag ins Gewerbezentralregister. Die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Bundeszolls.
Als betroffener Arbeitnehmer haben Sie mehrere Handlungsmöglichkeiten. Zunächst können Sie den rückständigen Lohn schriftlich beim Arbeitgeber einfordern. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder zahlt weiterhin zu wenig, können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Das Arbeitsgericht ist in erster Instanz für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig, und der Streitwert richtet sich nach der Lohndifferenz. Der Mindestlohnanspruch unterliegt nach § 195 BGB der regulären dreijährigen Verjährungsfrist — tarifliche Ausschlussfristen greifen beim Mindestlohn nicht.
Das bedeutet in der Praxis: Sie können rückständige Mindestlohnansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen, sofern Sie entsprechende Belege haben. Wichtig sind dabei Ihre eigenen Aufzeichnungen über geleistete Stunden — Stundenzettel, E-Mails, Schichtpläne oder Zeugenaussagen von Kollegen. Je vollständiger Ihre Unterlagen, desto besser ist Ihre Ausgangsposition vor Gericht. Auch eine Meldung bei der Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist möglich.
Wer seinen Anspruch nicht alleine durchsetzen möchte oder kann, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einschätzen, rückständige Lohnansprüche berechnen und entweder außergerichtlich verhandeln oder eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Gerade dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung androht oder ausgesprochen hat, ist eine schnelle rechtliche Einschätzung besonders wichtig.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde — das sind 1,08 Euro mehr als im Jahr 2025 und gilt für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland.
- Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn; die monatliche Verdienstgrenze ist deshalb ab 2026 auf 603 Euro gestiegen.
- Kein Vertrag, keine mündliche Absprache und keine tarifliche Ausschlussfrist kann den Mindestlohnanspruch zu Lasten des Arbeitnehmers aushebeln — das hat das BAG in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
- Zahlt ein Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro; der Arbeitnehmer kann rückständige Lohnansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen.
- Ausnahmen vom Mindestlohn gelten nur für eng begrenzte Personengruppen: Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Pflichtpraktikanten und ehrenamtlich Tätige.
Fazit
Der Mindestlohn 2026 bietet Millionen Beschäftigten in Deutschland einen gesetzlich abgesicherten Mindestschutz. Ob Sie im Minijob arbeiten, als Saisonkraft tätig sind oder in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stehen — in aller Regel haben Sie Anspruch auf mindestens 13,90 Euro pro Stunde. Wenn Ihr Arbeitgeber diesen Anspruch nicht erfüllt, stehen Ihnen konkrete rechtliche Mittel zur Verfügung: von der schriftlichen Aufforderung über die Meldung beim Zoll bis zur Klage vor dem Arbeitsgericht. Da der Anspruch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden kann, lohnt sich eine frühzeitige Prüfung auch dann, wenn das Problem schon länger besteht.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Geschrieben von
Team Advofleet
Ihre spezialisierten Anwälte für alle Rechtsgebiete
Wir sind Ihr kompetentes Anwaltsteam mit über 100 Jahren gebündelter Erfahrung in deutschen Gerichtssälen. Ob Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht oder andere Rechtsgebiete – wir kennen die Tricks der Gegenseite (und haben selbst ein paar auf Lager). Über 50.000 betreute Mandanten vertrauen auf unsere Expertise und Durchsetzungskraft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kostenlose Ersteinschätzung sichern
Lassen Sie Ihren Fall von unseren spezialisierten Anwälten prüfen – unverbindlich und kostenlos.
Keine Abofalle • Keine versteckten Kosten • Unverbindlich
Weitere Artikel

Abmahnung erhalten: Wann sie wirksam ist und wie Sie widersprechen
Der Brief liegt auf dem Schreibtisch: Abmahnung. Für viele Arbeitnehmer ist das ein Schock — und gleichzeitig oft der erste Moment, in dem sie sich ernsthaft mit ihren Rechten auseinandersetzen. Dabei ist nicht jede Abmahnung rechtlich haltbar. Wer die Spielregeln kennt, kann sich wirksam zur Wehr setzen.

Kündigung erhalten: Was jetzt in 3 Wochen zu tun ist
Der Brief liegt auf dem Küchentisch, das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers. Ab diesem Moment läuft eine der härtesten Fristen im deutschen Arbeitsrecht: drei Wochen, um sich zu wehren — danach ist die Kündigung unwiderruflich wirksam, egal ob sie rechtmäßig war oder nicht.

Kündigung während der Elternzeit: Was Ihr Arbeitgeber nicht darf – und wie Sie sich schützen
Das Baby schläft gerade, als die E-Mail des Arbeitgebers eintrudelt: eine Kündigung – mitten in der Elternzeit. Was viele nicht wissen: Das ist in aller Regel schlicht unzulässig. § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gewährt Ihnen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, der weit über den normalen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes hinausgeht.