Das Baby schläft gerade, als die E-Mail des Arbeitgebers eintrudelt: eine Kündigung – mitten in der Elternzeit. Was viele nicht wissen: Das ist in aller Regel schlicht unzulässig. § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gewährt Ihnen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, der weit über den normalen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes hinausgeht.

Doch dieser Schutz gilt nicht absolut und nicht für immer. Es gibt Ausnahmen, behördliche Zulassungen und Graubereiche – etwa kurz vor oder nach der Elternzeit. Wer seine Rechte kennt, kann sich effektiv wehren. Dieser Ratgeber erklärt, was Ihnen zusteht, welche Fallstricke lauern und wann Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.

Prüfen Sie Ihre Situation konkret über /formular – ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann einschätzen, ob eine Kündigung in Ihrem Fall angreifbar ist.

Was sagt § 18 BEEG zum Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Das Herzstück des Schutzes ist § 18 Abs. 1 BEEG: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Dieser Schutz greift sogar schon vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit – nämlich ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit für das erste und zweite Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wird.

Der Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet: Auch in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern, wo das normale Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht greift, ist eine Kündigung während der Elternzeit grundsätzlich verboten. Dies ist ein entscheidender Unterschied zum allgemeinen Kündigungsschutz.

Der Schutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Das Gesetz schützt also den Zeitraum der tatsächlichen Inanspruchnahme der Elternzeit. Nimmt ein Elternteil also Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes, endet der besondere Schutz exakt an diesem Tag. Ab dem folgenden Werktag gelten wieder die allgemeinen Kündigungsregeln – einschließlich etwaiger Probezeiten oder fehlender Betriebszugehörigkeit.

Wichtig zu verstehen: Der Schutz nach § 18 BEEG gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, nicht statt ihm. Wer also länger als sechs Monate im Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt ist, genießt nach Ende der Elternzeit sofort den vollen KSchG-Schutz weiter.

Ein häufiges Missverständnis: Der Sonderkündigungsschutz gilt auch für Teilzeitkräfte in Elternzeit, für befristete Arbeitnehmer (soweit das Arbeitsverhältnis noch andauert) und für Auszubildende. Wer also in Teilzeit arbeitet und gleichzeitig Elternzeit nimmt, ist ebenfalls vollständig geschützt.

Wann ist eine Kündigung trotz Elternzeit ausnahmsweise möglich?

Das Gesetz kennt eine – und nur eine – Ausnahme vom Kündigungsverbot: die behördliche Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Der Arbeitgeber darf nur dann kündigen, wenn die zuständige Behörde – je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt, das Landesamt für Arbeitsschutz oder eine vergleichbare Behörde – die Kündigung ausdrücklich für zulässig erklärt hat.

Eine solche Zulassung wird nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen erteilt, etwa bei einer vollständigen Betriebsschließung oder bei der Insolvenz des Unternehmens, wenn alle Mitarbeiter entlassen werden müssen. Bloß wirtschaftliche Schwierigkeiten, Umstrukturierungen oder der Wegfall eines einzelnen Arbeitsplatzes reichen in der Regel nicht aus, um die Zulassung zu erhalten.

Erhält ein Arbeitgeber dennoch eine Zulassung, muss er zusätzlich alle formellen Anforderungen einer wirksamen Kündigung einhalten – Schriftform, korrekte Kündigungsfrist, ggf. Sozialauswahl. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, ist die Kündigung angreifbar. In einem typischen Fall vor dem Arbeitsgericht München hatte ein Arbeitgeber zwar eine behördliche Zulassung erhalten, aber die Kündigungsfrist falsch berechnet – das Gericht erklärte die Kündigung dennoch für unwirksam.

Erhält ein Arbeitnehmer in der Elternzeit eine Kündigung ohne behördliche Zulassung, ist diese von Anfang an nichtig – sie entfaltet keine rechtliche Wirkung. Trotzdem sollten Betroffene nicht untätig bleiben: Es empfiehlt sich, die Kündigung schriftlich zurückzuweisen und umgehend rechtliche Beratung zu suchen. Wenden Sie sich über /formular an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Rechtsprechung – etwa BAG, Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 783/13 – klargestellt, dass bei fehlender behördlicher Zulassung die Kündigung vollständig unwirksam ist und nicht durch eine nachträgliche Genehmigung geheilt werden kann. Der Arbeitnehmer muss also in solchen Fällen keine Klagefrist beachten, ist jedoch gut beraten, die Situation von einem Anwalt bewerten zu lassen.

Praxis-Tipp

Während der Elternzeit gilt nach § 18 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Kündigung aussprechen – Verstöße machen die Kündigung unwirksam.

Rückkehr aus der Elternzeit: Welche Rechte haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber?

Nach dem Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 4 BEEG Anspruch darauf, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss Ihnen denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten – mit vergleichbarem Aufgabenbereich, Gehalt und Stellung im Betrieb. Er darf Sie nicht einfach auf eine schlechter bewertete Stelle versetzen.

Gleichzeitig besteht nach § 15 Abs. 7 BEEG ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dieser Anspruch muss schriftlich und spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit geltend gemacht werden.

Ein konkretes Beispiel aus der Praxis: Eine Büroangestellte aus Hamburg-Eimsbüttel kehrte nach 14 Monaten Elternzeit zurück und fand statt ihrer ursprünglichen Stelle als Teamleiterin eine einfache Sachbearbeiterstelle vor. Der Arbeitgeber argumentierte, die Teamleiterstelle sei umstrukturiert worden. Das Arbeitsgericht Hamburg stellte fest, dass keine ausreichenden betrieblichen Gründe vorlagen und verpflichtete den Arbeitgeber zur Rückkehr auf die ursprüngliche oder eine zumindest gleichwertige Position.

Besonders heikel ist die Situation nach der Rückkehr, wenn der Arbeitgeber kurz danach kündigt. Dies ist grundsätzlich möglich, da der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG mit Ende der Elternzeit endet. Allerdings kann eine solche Kündigung – sofern sie ersichtlich nur wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit ausgesprochen wird – als Maßregelungskündigung nach § 612a BGB unwirksam sein. Der BAG hat in seiner Rechtsprechung – unter anderem BAG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 AZR 828/16 – betont, dass das Maßregelungsverbot auch nach Ende der Schutzzeit weiter gilt.

Wer nach der Rückkehr aus der Elternzeit eine Kündigung erhält, sollte unverzüglich prüfen lassen, ob das Kündigungsschutzgesetz greift und ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Die Klagefrist beträgt nach § 4 KSchG nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung – diese Frist ist zwingend. Nutzen Sie /formular, um Ihren Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen zu lassen.

Wichtig zu wissen

Eine Kündigung in der Elternzeit ist nur mit ausdrücklicher Zulassung der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Arbeitsschutzbehörde des Landes) möglich, und auch dann nur in Ausnahmefällen.

Was tun, wenn Sie trotzdem eine Kündigung erhalten?

Wenn der Briefkasten eine Kündigung enthält, obwohl Sie sich in der Elternzeit befinden, gilt als erstes: Ruhe bewahren, aber sofort handeln. Notieren Sie das genaue Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben – das ist für alle weiteren Fristen entscheidend. Selbst wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, weil die behördliche Zulassung fehlt, kann es ratsam sein, innerhalb der Frist Klage zu erheben.

Prüfen Sie als nächstes, ob der Kündigung eine behördliche Zulassung beigefügt ist. Fehlt diese vollständig, ist die Kündigung nach ständiger Rechtsprechung – etwa LAG Köln, Urteil vom 5. Februar 2019 – 4 Sa 390/18 – von Anfang an nichtig. Sie müssen das Arbeitsverhältnis dann nicht aktiv fortsetzen, aber Sie sollten den Arbeitgeber schriftlich und nachweisbar (am besten per Einschreiben) darauf hinweisen, dass Sie die Kündigung für unwirksam halten.

Holen Sie sich umgehend rechtliche Beratung. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Kündigung formal korrekt zugestellt wurde, ob eine etwaige behördliche Zulassung rechtmäßig erteilt wurde, ob Schadensersatzansprüche bestehen und welche weiteren Schritte sinnvoll sind. Über /formular erreichen Sie spezialisierte Anwälte, die Ihren Fall kurzfristig einschätzen können.

In manchen Fällen kann auch eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber sinnvoll sein – etwa wenn Sie ohnehin nicht in den Betrieb zurückwehren möchten oder ein Aufhebungsvertrag mit angemessener Abfindung angeboten wird. Unterschreiben Sie jedoch niemals voreilig einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit, ohne diesen rechtlich prüfen zu lassen. Einmal unterschrieben, gibt es in der Regel keinen Weg zurück.

Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen den besonderen Schutz von Eltern im Arbeitsverhältnis aus dem Grundrecht des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) gestärkt und betont, dass staatliche Schutzpflichten auch im Privatrechtsbereich wirken. Arbeitgeber, die diesen Schutz missachten, setzen sich nicht nur dem Risiko der Unwirksamkeit, sondern auch Schadensersatzansprüchen aus.

Sonderfall: Befristetes Arbeitsverhältnis, Probezeit und Elternzeit

Eine häufig übersehene Konstellation: Was passiert, wenn das befristete Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ausläuft? Hier ist der Schutz nach § 18 BEEG nicht einschlägig – das Auslaufen einer Befristung ist keine Kündigung. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf nicht verlängern, selbst wenn sich der Arbeitnehmer noch in Elternzeit befindet. Allerdings darf er die Befristung nicht gerade wegen der Elternzeit verweigern (AGG, § 612a BGB).

Wer in der Probezeit Elternzeit nimmt, genießt zwar den Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG, aber die Probezeit selbst läuft – anders als bei Schwangerschaft und Mutterschutz – nicht automatisch weiter. Das bedeutet: Nach Rückkehr aus der Elternzeit kann sich der Arbeitgeber noch in der verkürzten Probezeit befinden und mit kürzerer Frist kündigen, sofern die Elternzeit kurz nach Beginn der Probezeit begonnen hat.

Besonders komplex wird es, wenn Elternzeit und Mutterschutzfrist sich überschneiden. Direkt nach der Entbindung gilt zunächst das Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit eigenem Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Erst danach greift, sobald die Elternzeit angemeldet ist, § 18 BEEG. In der Praxis empfiehlt sich eine genaue zeitliche Dokumentation, damit keine Schutzlücken entstehen.

Das BAG hat in einem grundlegenden Urteil – BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 AZR 356/21 – klargestellt, dass der Übergang zwischen Mutterschutzfrist und Elternzeit lückenlos sein kann, wenn die Elternzeit rechtzeitig und formgerecht angemeldet wurde. Fehler bei der Anmeldung (z. B. zu späte Schriftform) können den Schutz gefährden. Lassen Sie die Anmeldung im Zweifelsfall rechtlich überprüfen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Während der Elternzeit gilt nach § 18 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Kündigung aussprechen – Verstöße machen die Kündigung unwirksam.
  • Eine Kündigung in der Elternzeit ist nur mit ausdrücklicher Zulassung der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Arbeitsschutzbehörde des Landes) möglich, und auch dann nur in Ausnahmefällen.
  • Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit und endet mit dem letzten Tag der Elternzeit – unmittelbar danach gelten wieder die normalen Regeln.
  • Auch bei der Rückkehr aus der Elternzeit haben Arbeitnehmer Rechte: Anspruch auf den alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz sowie Teilzeitanspruch nach § 15 BEEG.
  • Wer eine Kündigung während der Elternzeit erhält, sollte umgehend handeln – selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, können Fristen zur Klageerhebung nach § 4 KSchG laufen, sobald die Elternzeit endet.

Fazit

Der Kündigungsschutz während der Elternzeit gehört zu den stärksten Schutzrechten im deutschen Arbeitsrecht – aber nur, wer ihn kennt und aktiv geltend macht, kann von ihm profitieren. Wer eine Kündigung erhält, sollte nicht darauf vertrauen, dass Untätigkeit ausreicht: Schriftliche Zurückweisung, anwaltliche Prüfung und ggf. Klage sind die richtigen Schritte. Prüfen Sie Ihren Fall über /formular – spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen, Ihre Position zu bewerten und durchzusetzen. Dieser Beitrag wurde von RA Marek Schauer (Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht) fachlich geprüft – Details zur Person unter /anwaelte/marek-schauer.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.