Abfindung und Steuer: Fünftelregelung einfach erklärt

Das Konto zeigt einen Betrag, der deutlich unter der vereinbarten Brutto-Abfindung liegt — das ist die Realität für viele Arbeitnehmer, die 2025 oder 2026 eine Abfindung erhalten haben. Schuld daran ist die Steuerprogression: Eine hohe Einmalzahlung trifft im Jahr des Zuflusses auf das reguläre Jahreseinkommen und wird gemeinsam mit diesem versteuert, was den Steuersatz stark nach oben treibt.

Fünftelregelung Abfindung: Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 34 EStG, § 24 Nr. 1 EStG
Geltendmachung ab 2025
Ausschließlich über die Einkommensteuererklärung
Voraussetzung
Zusammenballung: gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr
Sozialversicherung
Abfindung ist beitragsfrei (§ 14 SGB IV), Ausnahme: freiwillig GKV
Grundfreibetrag 2026
12.348 Euro (Ledige) — wirkt zugunsten der Fünftelregelung
Das Wichtigste in Kürze
- Die Fünftelregelung nach § 34 EStG verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und mindert dadurch die Steuerprogression — die Steuer auf die Abfindung wird als fünffache Differenzsteuer berechnet, nicht zum vollen Jahressteuersatz.
- Seit Januar 2025 gilt: Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug anwenden; wer die Ermäßigung will, muss sie zwingend selbst in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
- Voraussetzung für die Fünftelregelung ist die sogenannte Zusammenballung: Die gesamte Abfindungssumme muss in einem einzigen Kalenderjahr zufließen — eine Verteilung auf zwei Jahre lässt die Begünstigung in der Regel entfallen.
- Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sozialversicherungsfrei — es fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an, mit Ausnahmen für freiwillig gesetzlich Versicherte.
- Der Zuflusszeitpunkt der Abfindung ist ein zentraler Steuergestaltungshebel: Eine Auszahlung in einem Jahr mit geringem sonstigem Einkommen maximiert den Vorteil der Fünftelregelung erheblich.
Kündigung erhalten? Prüfen Sie Ihre Abfindung!
Kostenloser Abfindungs-Check • Frist, Formfehler und Abfindungs-Spanne in Minuten
Das Konto zeigt einen Betrag, der deutlich unter der vereinbarten Brutto-Abfindung liegt — das ist die Realität für viele Arbeitnehmer, die 2025 oder 2026 eine Abfindung erhalten haben. Schuld daran ist die Steuerprogression: Eine hohe Einmalzahlung trifft im Jahr des Zuflusses auf das reguläre Jahreseinkommen und wird gemeinsam mit diesem versteuert, was den Steuersatz stark nach oben treibt.
Der Gesetzgeber hat für diesen Fall die Fünftelregelung nach § 34 EStG geschaffen. Sie verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, sodass nur der niedrigere Steuersatz dieser fiktiven Jahresscheibe gilt — multipliziert mit fünf ergibt sich die tatsächliche Steuer. Das Ergebnis ist in vielen Fällen eine spürbar geringere Steuerlast. Wer die genaue Höhe seiner Abfindung und den Netto-Betrag vorab abschätzen möchte, findet dazu weiterführende Informationen im Themenbereich Abfindung berechnen: Formel, Faktoren und Netto-Betrag.
Wichtig zu wissen: Seit Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an. Die Steuerermäßigung gibt es ausschließlich über die Einkommensteuererklärung. Wer keine Erklärung abgibt, verzichtet auf den Vorteil — oft handelt es sich dabei um einen vierstelligen Betrag, der dem Finanzamt verbleibt statt dem Arbeitnehmer.
Was ist die Fünftelregelung und warum gibt es sie?
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist eine gesetzliche Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte — also für Zahlungen, die in einem Jahr ungewöhnlich hoch anfallen, weil sie eigentlich mehrere Jahre abgelten. Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zählen gemäß § 24 Nr. 1 EStG zu dieser Kategorie und qualifizieren in aller Regel für die Ermäßigung.
Das deutsche Einkommensteuersystem ist progressiv aufgebaut: Je höher das Jahreseinkommen, desto höher der Steuersatz. Wer ein reguläres Gehalt bezieht und dazu eine große Abfindung erhält, rutscht ohne Sonderregelung schnell in den Spitzensteuersatz von 42 Prozent — oder sogar in den Reichensteuersatz von 45 Prozent. Ohne die Fünftelregelung träfe die gesamte Einmalsumme mit voller Wucht den Spitzensteuersatz.
Die Fünftelregelung mildert genau diesen Effekt. Sie behandelt die Abfindung so, als wäre sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt zugeflossen — das Finanzamt ermittelt den Steuersatz anhand eines Fünftels der Summe und wendet ihn dann auf den vollen Betrag an. Es wird also nicht nur ein Fünftel versteuert, sondern die Abfindung wird vollständig besteuert, allerdings zu einem günstigeren Steuersatz.
Die gesetzliche Grundlage bilden § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG. Daneben regelt § 24 Nr. 1 EStG, welche Zahlungen als Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen gelten und damit überhaupt für die Tarifermäßigung in Frage kommen. Nicht jede Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses qualifiziert automatisch: Urlaubsabgeltung etwa gilt steuerlich nicht als Entschädigung und fällt nicht unter die Fünftelregelung.
Wie wird die Fünftelregelung konkret berechnet?
Die Berechnung der Fünftelregelung läuft in vier klar definierten Schritten ab: Das Finanzamt ermittelt zunächst die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung. Dann wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuer auf diese Zwischensumme erneut berechnet. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen ergibt die Mehrsteuer auf ein Fünftel der Abfindung. Diese Differenz wird mit fünf multipliziert — das Ergebnis ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Ein konkretes Praxisbeispiel verdeutlicht die Wirkung: Ein Arbeitnehmer mit 48.000 Euro Jahresbruttogehalt erhält nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von 20.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung beträgt nach Abzug der Werbungskostenpauschale rund 46.770 Euro, die darauf anfallende Einkommensteuer rund 9.432 Euro. Wird ein Fünftel der Abfindung (4.000 Euro) hinzugerechnet, steigt die Steuer auf rund 10.819 Euro — die Differenz beträgt 1.387 Euro. Multipliziert mit fünf ergibt sich eine Steuer auf die Abfindung von 6.935 Euro. Ohne Fünftelregelung wäre die Abfindungssteuer mit rund 7.492 Euro höher ausgefallen.
Der Spareffekt fällt umso größer aus, je niedriger das sonstige Jahreseinkommen im Abfindungsjahr ist. Wer das ganze Jahr in einem gut bezahlten Job gearbeitet hat und erst im Dezember ausscheidet, profitiert deutlich weniger als jemand, dessen Arbeitsverhältnis bereits zu Jahresbeginn endet. Ein Buchhalter aus Hamburg-Eimsbüttel, dessen Stelle im Februar gestrichen wurde und der im selben Monat eine mittlere Abfindung erhielt, konnte durch das niedrige Jahreseinkommen die Fünftelregelung besonders wirkungsvoll nutzen — nach gut vier Monaten Bearbeitungszeit erstattete das Finanzamt einen substanziellen Teil der einbehaltenen Lohnsteuer.
Ein häufiger Rechenfehler ist die Annahme, die Fünftelregelung greife automatisch und ohne eigenes Zutun. Das stimmt seit 2025 nicht mehr. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung, ob die Fünftelregelung oder die reguläre Besteuerung günstiger ist (sogenannte Günstigerprüfung) — aber nur dann, wenn die Abfindung korrekt als außerordentliche Einkünfte in der Steuererklärung deklariert wird. Wer die Erklärung nicht abgibt oder die Abfindung falsch zuordnet, verliert den Vorteil vollständig.
Praxis-Tipp
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und mindert dadurch die Steuerprogression — die Steuer auf die Abfindung wird als fünffache Differenzsteuer berechnet, nicht zum vollen Jahressteuersatz.
Welche Voraussetzungen müssen für die Fünftelregelung erfüllt sein?
Die zentrale Voraussetzung ist die sogenannte Zusammenballung der Einkünfte: Die Abfindung muss vollständig in einem einzigen Kalenderjahr zufließen und dadurch eine erhöhte steuerliche Belastung gegenüber dem regulären Jahreseinkommen auslösen. Wird die Abfindung auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt — zum Beispiel ein Teil im Dezember, der Rest im Januar —, entfällt die Begünstigung in der Regel vollständig.
Die Abfindung muss außerdem eine echte Entlassungsentschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG sein: Sie muss für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden und in unmittelbarem Zusammenhang mit der endgültigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehen. Laufende Vergütungsbestandteile wie rückständiges Gehalt, Überstundenzuschläge oder Bonusnachzahlungen erfüllen dieses Kriterium nicht und fallen damit aus der Fünftelregelung heraus.
Auch die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen konkretisiert. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen zur Beraterhaftung klargestellt, dass Beweiserleichterungen beim Kausalzusammenhang gelten, wenn steuerliche Gestaltungsversäumnisse zu einem Steuerschaden geführt haben — BGH, IX ZR 197/14. Das unterstreicht, wie wichtig es ist, die Voraussetzungen der Fünftelregelung von Anfang an korrekt zu prüfen, damit im Nachhinein kein Nachteil entsteht.
Ein weiterer Punkt betrifft Sozialplanabfindungen: Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG, 1 AZR 475/07 entschieden, dass Sozialplanabfindungen, die ältere Arbeitnehmer in rentennahen Jahrgängen schlechter stellen, bei sachlicher Rechtfertigung zulässig sein können. Steuerlich gelten für Sozialplanabfindungen dieselben Regeln wie für ausgehandelte Abfindungen — die Fünftelregelung ist anwendbar, wenn die Zusammenballung und die übrigen Voraussetzungen nach § 34 EStG erfüllt sind.
Keine Rolle spielt für die Fünftelregelung, ob die Abfindung auf einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht beruht. Auch der Weg der Änderungskündigung — bei der sich Fragen zur Abfindung und zu den Reaktionsmöglichkeiten ergeben, die in einem eigenen Cluster-Artikel behandelt werden — kann im Ergebnis zu einer Entlassungsentschädigung führen, die steuerlich begünstigt wird.
Wichtig zu wissen
Seit Januar 2025 gilt: Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug anwenden; wer die Ermäßigung will, muss sie zwingend selbst in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Kündigung erhalten? Prüfen Sie Ihre Abfindung!
Kostenloser Abfindungs-Check • Frist, Formfehler und Abfindungs-Spanne in Minuten
Was hat sich seit 2025 geändert und wie holen Sie sich die Steuerermäßigung zurück?
Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug anwenden. Das Wachstumschancengesetz hat § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG gestrichen. Die Konsequenz: Der Arbeitgeber behält auf die Abfindung die volle Lohnsteuer ein — ohne Berücksichtigung der Tarifermäßigung. Die steuerliche Entlastung gibt es ausschließlich über die Einkommensteuererklärung.
Das bedeutet für Betroffene einen Liquiditätsnachteil: Bei der Auszahlung wird mehr Steuer einbehalten, als nach der Fünftelregelung geschuldet wäre. Den Differenzbetrag erstattet das Finanzamt erst nach Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärung — das kann bei komplexen Fällen zwölf bis achtzehn Monate nach Auszahlung dauern. Wer 2026 eine Abfindung erhalten hat, muss die Fünftelregelung in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2026 geltend machen.
In der Steuererklärung ist die Abfindung als außerordentliche Einkünfte einzutragen. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch: Es berechnet die Steuer einmal mit und einmal ohne Fünftelregelung und wendet die günstigere Variante an. Wer keine Steuererklärung abgibt, erhält die Ermäßigung nicht — der mögliche Vorteil geht verloren, ohne dass das Finanzamt von sich aus tätig wird.
Die Abfindung ist auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers weiterhin gesondert ausgewiesen, was die korrekte Zuordnung in der Steuererklärung erleichtert. Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Aufhebungsvertrag entstanden sind — etwa für die Kündigungsschutzklage oder Vertragsverhandlungen — können als Werbungskosten vollständig abgesetzt werden und senken die Steuerlast im Abfindungsjahr zusätzlich.
Wie lässt sich die Steuerlast auf die Abfindung weiter senken?
Der wirkungsvollste Hebel ist der Zuflusszeitpunkt nach § 11 EStG: Einnahmen werden in dem Jahr versteuert, in dem sie auf dem Konto eingehen. Wer im Aufhebungsvertrag verhandeln kann, dass die Abfindung im Januar des Folgejahres ausgezahlt wird, trifft sie auf ein Jahr, in dem das reguläre Einkommen noch gering ist — die Fünftelregelung entfaltet dann ihre maximale Wirkung. Umgekehrt ist Vorsicht geboten: Eine Ratenzahlung über zwei Kalenderjahre zerstört die Begünstigung, weil die Zusammenballung entfällt.
Ein weiterer Gestaltungsweg ist die Einzahlung von Teilen der Abfindung in eine betriebliche Altersversorgung. Nach der sogenannten Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG können bei langer Betriebszugehörigkeit mehrere Jahresbeträge auf einen Schlag steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingebracht werden. Für 2026 liegt der steuerfreie Höchstbetrag bei rund 40.560 Euro. So lässt sich die Bemessungsgrundlage der Abfindung erheblich reduzieren, bevor die Fünftelregelung auf den verbleibenden Teil angewendet wird.
Kirchensteuerpflichtige haben zusätzlich die Möglichkeit, einen Teilerlass der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer zu beantragen. Viele Landeskirchen erlassen auf formlosen Antrag einen Teil dieser Sonderbelastung, wenn die Kirchensteuer durch eine außerordentliche Einmalsumme besonders hoch ausfällt. Dieser Antrag ist beim zuständigen Kirchensteueramt zu stellen und lohnt sich insbesondere bei größeren Abfindungssummen.
Wer im Abfindungsjahr gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht, sollte den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG im Blick behalten: Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz, weil das Finanzamt es bei der Berechnung des Steuersatzes fiktiv zum Einkommen hinzurechnet. Dieser Effekt kann die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung teilweise aufzehren und sollte bei der Planung des Auszahlungszeitpunkts berücksichtigt werden. Lassen Sie den Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung anwaltlich und steuerrechtlich prüfen — Formulierung und Zeitpunkt der Zahlung bestimmen maßgeblich, ob und in welchem Umfang die Fünftelregelung anwendbar ist.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Fünftelregelung nach § 34 EStG verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und mindert dadurch die Steuerprogression — die Steuer auf die Abfindung wird als fünffache Differenzsteuer berechnet, nicht zum vollen Jahressteuersatz.
- Seit Januar 2025 gilt: Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug anwenden; wer die Ermäßigung will, muss sie zwingend selbst in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
- Voraussetzung für die Fünftelregelung ist die sogenannte Zusammenballung: Die gesamte Abfindungssumme muss in einem einzigen Kalenderjahr zufließen — eine Verteilung auf zwei Jahre lässt die Begünstigung in der Regel entfallen.
- Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sozialversicherungsfrei — es fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an, mit Ausnahmen für freiwillig gesetzlich Versicherte.
- Der Zuflusszeitpunkt der Abfindung ist ein zentraler Steuergestaltungshebel: Eine Auszahlung in einem Jahr mit geringem sonstigem Einkommen maximiert den Vorteil der Fünftelregelung erheblich.
Fazit
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist das zentrale Instrument, um die Steuerlast auf eine Abfindung zu senken. Die Regel selbst ist unverändert in Kraft — geändert hat sich seit 2025 nur der Weg: Die Ermäßigung gibt es ausschließlich über die Einkommensteuererklärung. Wer die Erklärung abgibt, die Abfindung korrekt deklariert und den Zuflusszeitpunkt klug wählt, kann die Nettoabfindung in vielen Fällen spürbar verbessern. Die Kombination aus Fünftelregelung, gegebenenfalls Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung und optionalem Kirchensteuer-Teilerlass bietet weiteren Gestaltungsspielraum, der individuell geprüft werden sollte.
Geschrieben von
Team Advofleet
Ihre spezialisierten Anwälte für alle Rechtsgebiete
Wir sind Ihr kompetentes Anwaltsteam mit über 100 Jahren gebündelter Erfahrung in deutschen Gerichtssälen. Ob Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht oder andere Rechtsgebiete – wir kennen die Tricks der Gegenseite (und haben selbst ein paar auf Lager). Über 50.000 betreute Mandanten vertrauen auf unsere Expertise und Durchsetzungskraft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kostenlose Ersteinschätzung sichern
Lassen Sie Ihren Fall von unseren spezialisierten Anwälten prüfen – unverbindlich und kostenlos.
Keine Abofalle • Keine versteckten Kosten • Unverbindlich
Weitere Artikel

Abfindung berechnen: Formel, Faktoren und Netto-Betrag
Kündigung erhalten — und jetzt? Die erste Frage, die die meisten Arbeitnehmer stellen, lautet: Wie viel Abfindung steht mir zu? Die Antwort beginnt mit einer einfachen Formel, steckt aber voller Stellschrauben, die über den tatsächlichen Auszahlungsbetrag entscheiden.

Abfindungsanspruch bei Kündigung: Wann und wie viel zahlt der Arbeitgeber?
Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch — und sofort stellt sich die Frage: Bekomme ich eine Abfindung? Die ehrliche Antwort lautet: Einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland nicht. Die Realität sieht aber anders aus, denn in der Praxis fließt in vielen Fällen Geld.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Der Unterschied – so vermeiden Sie 12 Wochen Sperrzeit
Der Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch — oft mit dem Hinweis, das sei die unkomplizierteste Lösung für beide Seiten. Was dabei gern verschwiegen wird: Wer dieses Dokument ohne anwaltliche Prüfung unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen und gibt zugleich sämtliche Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz freiwillig aus der Hand.