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Der Umzugswagen ist bestellt, die neue Wohnung steht bereit – und dann die Frage: Muss die selbst eingebaute Küche wieder raus, bevor der Vermieter den Schlüssel entgegennimmt? Genau an diesem Punkt scheitern viele Wohnungsübergaben, weil Mieter und Vermieter unterschiedliche Vorstellungen davon haben, wem Einbauten wie Küchen, Markisen oder Bodenbeläge am Ende gehören.

Schwarze Flecken hinter dem Schrank, ein modriger Geruch im Schlafzimmer – und der Vermieter reagiert nicht oder schiebt die Schuld sofort aufs Lüftungsverhalten. Schimmel in der Mietwohnung ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mietrecht, weil beide Seiten unterschiedliche Interessen verfolgen: Der Mieter will die Miete kürzen, der Vermieter die Ursache möglichst im Verantwortungsbereich des Mieters verorten.

Schwarze Flecken in der Fensterecke, ein muffiger Geruch im Schlafzimmer, feuchte Tapeten hinter dem Schrank: Schimmel in der Mietwohnung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter. Wer die Miete kürzen will, braucht mehr als ein ungutes Gefühl beim Betreten des Zimmers. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation ab dem ersten Tag, denn im Streitfall verlangt das Gericht handfeste Beweise.

Der bisherige Vermieter ist verstorben, ein Brief der Erben liegt im Briefkasten und darin steht ein Wort, das viele Mieter aufschreckt: Eigenbedarf. Rechtlich ändert der Tod des Vermieters am Mietvertrag zunächst nichts, denn die Erben rücken automatisch in dessen Position ein. Ob sie deshalb schneller oder leichter kündigen können als ein normaler Vermieter, ist eine der häufigsten Fragen, die Mieter nach einem solchen Erbfall stellen.

Die Unterschrift unter dem Kaufvertrag ist frisch, der Käufer will endlich selbst einziehen – doch der Mieter bleibt vorerst wohnen. Grund dafür ist eine Vorschrift, die viele frisch gebackene Eigentümer erst kennenlernen, wenn es bereits zu spät ist: die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB.

Seit Wochen dröhnt der Presslufthammer vom Nachbargrundstück durch die Wände, die Fenster bleiben wegen des Staubs geschlossen, und an ruhiges Arbeiten im Homeoffice ist nicht mehr zu denken - viele Mieter fragen sich in dieser Situation zurecht, ob sie die Miete kürzen dürfen. Die Antwort hängt nicht vom Gefühl der Belastung ab, sondern von klaren rechtlichen Kriterien nach § 536 BGB.

Der Kontoauszug zeigt ein Minus, die Miete für den zweiten Monat in Folge fehlt – und plötzlich liegt ein Kündigungsschreiben im Briefkasten. Für Mieter fühlt sich das wie ein Schock an, dabei folgt der Vermieter meist einem klaren gesetzlichen Muster. Das Mietrecht setzt für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs feste Schwellenwerte, die jeder kennen sollte, der in finanzielle Engpässe gerät.

Neue Fenster, gedämmte Fassade, moderne Heizung – und drei Monate später liegt ein Schreiben im Briefkasten, das die Miete um mehrere hundert Euro im Jahr erhöht. Viele Mieter unterschreiben oder zahlen einfach, weil sie glauben, gegen eine Modernisierungsmieterhöhung ohnehin nichts tun zu können. Das stimmt nicht: Das Gesetz setzt der Umlage enge Grenzen, an die sich Vermieter regelmäßig nicht halten.

Der Kündigungsbrief liegt noch auf dem Küchentisch, obwohl er längst beim Vermieter sein sollte. Wer den Termin für die Kündigungsfrist im Mietvertrag verpasst, geht meist von einem folgenschweren Fehler aus: Muss ich jetzt Monate länger bleiben, obwohl ich längst ausziehen wollte? Die gute Nachricht zuerst: Eine verspätete Kündigung ist nicht automatisch unwirksam. Sie wirkt lediglich später als geplant.

Ein Rundschreiben liegt im Briefkasten: Zum Monatsersten übernimmt eine neue Hausverwaltung das Objekt. Viele Mieter fragen sich in diesem Moment sofort dasselbe: Was passiert jetzt mit meiner Kaution, die ich vor Jahren an die alte Verwaltung überwiesen habe? Landet das Geld einfach bei der neuen Firma, und darf die es überhaupt anfassen?

Ein Brief im Briefkasten, Betreff Abmahnung: Verstoß gegen die Hausordnung. Für viele Mieter ist das der erste Kontakt mit dem Thema Kündigungsdrohung überhaupt. Meist geht es um Lärm nach 22 Uhr, herumstehende Fahrräder im Treppenhaus oder einen Hund, der angeblich zu oft bellt. Die Frage, die dann sofort im Raum steht: Kann mein Vermieter mir wirklich kündigen, nur weil ich gegen die Hausordnung verstoßen habe?

Ein Brief liegt im Kasten: Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung, mehrere hundert Euro, fällig innerhalb weniger Wochen. Wer das Geld gerade nicht aufbringen kann, denkt sofort an den schlimmsten Fall: Verliert man deswegen die Wohnung? Die Antwort ist differenzierter, als viele Vermieter-Drohbriefe suggerieren.

Ein dunkler Fleck hinter dem Kleiderschrank, ein modriger Geruch im Schlafzimmer, der einfach nicht weggeht – Schimmel in der Mietwohnung ist für viele Mieter der erste ernsthafte Konflikt mit dem Vermieter. Die Frage, die dann sofort im Raum steht: Habe ich falsch gelüftet, oder liegt es am Gebäude? Von der Antwort hängt ab, ob Sie die Miete mindern dürfen, wer die Beseitigung bezahlt und ob Sie im schlimmsten Fall sogar Schadensersatz verlangen können.

Der Umschlag trägt den Absender des Vermieters, drin steckt eine Kündigung wegen Eigenbedarf — und plötzlich steht die Frage im Raum: Muss ich wirklich ausziehen? Die Antwort ist nicht automatisch ja. Eine Eigenbedarfskündigung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen wirksam, und ein erheblicher Teil der Kündigungen scheitert vor Gericht — nicht weil kein Bedarf besteht, sondern weil formelle oder inhaltliche Anforderungen nicht erfüllt sind.

Der Hahn dreht sich, aber es kommt kein Wasser. Die Heizung bleibt kalt, obwohl Mitte Januar ist. Oder der Strom ist weg — nicht wegen einer Störung, sondern weil der Vermieter ihn abgedreht hat. Solche Szenarien klingen extrem, kommen aber in der Praxis vor, meist als Druckmittel bei Mietstreitigkeiten.

Die E-Mail ist raus, das Einschreiben zugestellt, der Anruf dokumentiert – und trotzdem passiert nichts. Wer als Mieter einen Wasserschaden, Schimmelbefall oder eine defekte Heizung meldet, erwartet zu Recht eine Reaktion. Bleibt diese aus, stehen Sie nicht rechtlos da: Das Mietrecht gibt Ihnen ein abgestuftes Set an Instrumenten an die Hand, von der Mietminderung über die Ersatzvornahme bis zum Schadensersatz.

Der Brief liegt im Briefkasten, der Inhalt ist kurz und eindeutig: Der Vermieter erteilt Hausverbot — sofort und ohne weitere Erklärung. Für viele Mieter ist das ein Schockmoment, der sofort die Frage aufwirft: Darf er das überhaupt? Die Antwort des Gesetzes ist klar, aber differenziert: Ein Vermieter kann einem Mieter kein wirksames Hausverbot für die von ihm gemietete Wohnung erteilen.

Der Keller wird seit Jahren nicht genutzt, Gerümpel lagert dort keines — und dennoch berechnet der Vermieter Miete oder Nebenkosten für den Kellerraum. Eine Situation, die viele Mieterinnen und Mieter verunsichert. Die entscheidende Rechtsfrage lautet nicht, ob Sie den Keller tatsächlich nutzen, sondern ob er wirksam Bestandteil Ihres Mietvertrags ist.

Der Vermieter steht im Treppenhaus, nennt eine höhere Miete und erwartet, dass ab nächstem Monat mehr überwiesen wird. Viele Mieter zahlen — aus Unsicherheit oder weil sie glauben, keine Wahl zu haben. Doch eine mündliche Mieterhöhung ist nach deutschem Mietrecht ohne jede Rechtswirkung.

Zwei Monate keine Miete — und der Vermieter fragt sich, wie lange er noch warten muss, bevor er handeln darf. Gleichzeitig fragt sich der Mieter, ob er noch eine Chance hat, die Kündigung abzuwenden. Beide Seiten unterschätzen regelmäßig, wie präzise das Gesetz die Fristen vorschreibt und wie schnell Fehler auf beiden Seiten teuer werden.

Das Schreiben liegt im Briefkasten: Mieterhöhung ab dem übernächsten Monat, unterschrieben vom Vermieter — aber kein Wort darüber, warum die Miete steigen soll. Viele Mieter zahlen in einer solchen Situation einfach, weil sie nicht wissen, dass das Gesetz dem Vermieter eine strenge Begründungspflicht auferlegt.

Der Brief liegt auf dem Küchentisch: Der Vermieter verlangt Nebenkosten für die letzten zwei Jahre — obwohl im Mietvertrag nie von Betriebskosten die Rede war. Oder er schickt eine Abrechnung, die längst hätte kommen müssen, und erwartet jetzt Nachzahlung. Zwei Szenarien, zwei unterschiedliche Rechtsfragen — aber in beiden Fällen hat der Mieter starke Schutzrechte auf seiner Seite.

Der Freund zieht das Wochenende über ein, die beste Freundin schläft zwei Wochen auf der Couch — und plötzlich klopft der Vermieter an und fragt, wer da eigentlich wohnt. Viele Mieter sind unsicher, ob sie Besuch anmelden müssen, ob Übernachtungen genehmigungspflichtig sind und was passiert, wenn Gäste länger bleiben.

Der Vermieter steht vor der Tür, der neue Labrador bellend dahinter — und im Briefkasten liegt eine Abmahnung. Genau diese Situation erleben viele Mieter, die ein Haustier angeschafft haben, ohne vorher zu fragen. Doch ob daraus tatsächlich eine wirksame fristlose Kündigung werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, die das Bürgerliche Gesetzbuch und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar geregelt haben.

Der Schlüssel ist übergeben, die WG-Anzeige war ein Glücksgriff — und dann kommt die Kündigung vom Hauptmieter, ohne Vorwarnung. Viele Untermieter wissen nicht, welche Rechte sie in dieser Situation tatsächlich haben. Denn beim Untermietvertrag gelten eigene Spielregeln, die das BGB an mehreren Stellen verteilt und die je nach Wohnsituation, Möblierung und Mietdauer sehr unterschiedlich ausfallen können.

Der Fahrstuhl steht seit Tagen still, Sie wohnen im sechsten Stock und schleppen Einkäufe die Treppe hoch — das ist kein Schicksal, das Sie einfach hinnehmen müssen. Das Mietrecht gibt Ihnen klare Werkzeuge an die Hand.

Die Abmahnung liegt auf dem Küchentisch, der Vermieter droht mit fristloser Kündigung — wegen Verstoßes gegen die Hausordnung. Doch so einfach ist das rechtlich nicht: Nicht jede Hausordnung ist überhaupt verbindlich, und selbst bei einem echten Pflichtverstoß gelten strenge gesetzliche Voraussetzungen, bevor ein Mietverhältnis fristlos beendet werden darf.

Drei Nettokaltmieten hat der Mieter bei Einzug hinterlegt — und jetzt, nach dem Auszug, will der Vermieter das Geld wegen offener Mietschulden oder ausstehender Nebenkosten behalten. Dieses Szenario gehört zu den häufigsten Streitigkeiten im Wohnraummietrecht.

Der Brief liegt im Briefkasten: Der Vermieter kündigt die Wohnung wegen Eigenbedarf. Für viele Mieter ist das ein Schock — doch eine Eigenbedarfskündigung ist kein Freifahrtschein für den Vermieter. Das Gesetz stellt in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB klare Anforderungen, und Mieter haben handfeste Rechte, die sie aktiv nutzen können.

Der Umzug war eigentlich beschlossene Sache: Mietvertrag unterschrieben, Kaution überwiesen — und dann kommt alles anders. Ein neuer Job in einer anderen Stadt, eine Trennung, finanzielle Engpässe oder einfach kalte Füße. Plötzlich stellt sich die Frage: Kann ich aus diesem Mietvertrag noch heraus, bevor ich überhaupt eingezogen bin?

Der Mietvertrag läuft aus, der Vermieter meldet sich nicht — und plötzlich stehen Sie vor der Frage, ob Sie wirklich ausziehen müssen oder ob der Vertrag vielleicht gar nicht wirksam befristet war. Genau diese Unsicherheit trifft viele Mieter, die einen sogenannten Zeitmietvertrag unterschrieben haben.

250 Euro zu viel Miete pro Monat — mal 30 Monate ergibt das 7.500 Euro, die einem Mieter nach der Mietpreisbremse zustehen können. Der entscheidende Hebel ist § 556g Abs. 2 BGB: Wer den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn rügt und das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch läuft, kann die gesamte Überzahlung seit Vertragsschluss zurückfordern — also rückwirkend bis zum ersten Monat.

Der Mietvertrag ist unterschrieben, die Miete liegt deutlich über dem Mietspiegel — und dann erklärt der Vermieter, die Mietpreisbremse gelte hier nicht: Neubau, umfassende Modernisierung oder eine hohe Vormiete würden die Wohnung ausklammern. Solche Einwände klingen überzeugend, aber sie sind rechtlich prüfbar.

Neue Wohnung in Prenzlauer Berg, Mietvertrag unterschrieben, monatliche Nettokaltmiete deutlich über dem, was Nachbarn für vergleichbare Wohnungen zahlen — ein alltägliches Berliner Szenario. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB begrenzt genau das: Bei Wiedervermietung darf die Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Berliner Mietspiegel um höchstens zehn Prozent übersteigen.

Der Mietvertrag ist unterschrieben, der Umzug erledigt — und dann stellt sich heraus: Die Miete liegt deutlich über dem, was die Mietpreisbremse erlaubt. Wer jetzt handelt, kann zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurückfordern. Das Werkzeug dafür heißt Rüge nach § 556g BGB — und seit dem 01. April 2020 ist das einfacher als je zuvor.

Die Miete ist seit Vertragsschluss um 300 Euro pro Monat zu hoch — und niemand hat bisher etwas dagegen unternommen. Genau das passiert tausendfach in deutschen Großstädten, denn die Mietpreisbremse nach § 556d BGB wirkt nicht automatisch. Mieter müssen ihren Vermieter schriftlich rügen, sonst verfällt der Rückforderungsanspruch.

Der Brief liegt im Briefkasten: Ab nächstem Monat steigen die Nebenkosten — ohne Vorwarnung, ohne Abrechnung, einfach so. Viele Mieter zahlen dann brav, weil sie nicht wissen, dass genau das häufig rechtswidrig ist.

Sie kommen morgens aus Ihrer Wohnung — und plötzlich starrt Sie eine Kamera an. Der Vermieter hat ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Zustimmung eine Überwachungskamera im Treppenhaus montiert. Was nun? Klar ist: Eine solche Kamera verletzt in den meisten Fällen Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Der Brief liegt im Briefkasten: eine Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr — mit einer stattlichen Nachforderung. Wer jetzt einfach zahlt, verschenkt möglicherweise sein gutes Recht. Denn § 556 Abs. 3 BGB schützt Mieter mit einer strikten Ausschlussfrist: Reicht der Vermieter die Abrechnung zu spät ein, kann er Nachzahlungen in aller Regel nicht mehr verlangen.

Die Nebenkostenabrechnung liegt im Briefkasten — und die Nachzahlung ist höher als erwartet. Bevor Sie überweisen: Jede zweite Betriebskostenabrechnung enthält nach Einschätzung von Mieterverbänden fehlerhafte oder unzulässige Positionen. Das Gesetz ist eindeutig: Nur Kosten, die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgelistet sind und im Mietvertrag vereinbart wurden, dürfen auf Sie als Mieter umgelegt werden.

Der Brief liegt im Briefkasten, der Absender ist der Vermieter — und der Inhalt ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Für viele Mieter ist das ein Schock, denn sie verhalten sich vertragstreu, zahlen pünktlich und haben dennoch plötzlich das Problem, eine neue Wohnung suchen zu müssen. Doch eine Eigenbedarfskündigung ist kein Freifahrtschein: Das Gesetz stellt strenge Anforderungen an den Vermieter, und Mieter verfügen über wirksame Schutzrechte.

Drei Monatsmieten als Kaution hinterlegt — und dann jahrelang kein Wort darüber, was damit passiert. Dabei schreibt § 551 Abs. 3 BGB klipp und klar vor: Der Vermieter muss die Kaution verzinslich auf einem separaten Konto anlegen, und sämtliche Erträge stehen dem Mieter zu. Das Geld gehört nicht dem Vermieter — weder das Kapital noch die Zinsen.

Die Wohnung ist geputzt, der Schlüssel abgegeben — und dann: Schweigen vom Vermieter, keine Kaution zurück, eine Nebenkostenabrechnung mit unerklärlichen Posten. Solche Situationen erleben Mieter in Deutschland täglich. Gleichzeitig stehen Vermieter vor der Frage, welche Kündigungsfristen gelten, wann sie die Kaution einbehalten dürfen und wie sie eine rechtssichere Betriebskostenabrechnung erstellen.

Die Kündigung liegt im Briefkasten — und plötzlich soll die Wohnung, in der man seit Jahren lebt, in wenigen Monaten geräumt sein. Vermieter können ein Mietverhältnis nur aus den gesetzlich anerkannten Gründen beenden: Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB sind die beiden häufigsten Konstellationen, mit denen Mieter konfrontiert werden.

Der Schlüssel ist abgegeben, die Wohnung besenrein — und dann fordert der Vermieter eine komplette Renovierung. Ob diese Forderung berechtigt ist, hängt von einer einzigen entscheidenden Frage ab: Enthält Ihr Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel?

Schlüssel abgegeben, Wohnung leer geräumt – und drei Wochen später kommt ein Brief mit Forderungen für Schäden, die Sie nie verursacht haben. Ohne ein detailliertes Übergabeprotokoll haben Sie kaum Chancen, sich zu wehren. Das Protokoll ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, entfaltet aber enorme Rechtswirkung: Es entscheidet über Kautionsrückzahlung, Schadensersatzpflichten und Renovierungsforderungen.

Der Heizkörper bleibt kalt, während draußen die Temperaturen sinken — und der Vermieter reagiert nicht auf Ihre Nachrichten. Oder die schwarzen Flecken an der Schlafzimmerwand wachsen von Woche zu Woche. In solchen Situationen haben Mieter nach § 536 BGB das gesetzliche Recht, die Miete zu mindern. Die Minderung tritt dabei automatisch kraft Gesetzes ein — ohne Klage, ohne Erklärung, aber mit einem klaren Voraussetzungsrahmen, den Sie kennen sollten.

Der Mietvertrag liegt auf dem Tisch, und eine Klausel springt sofort ins Auge: "Tierhaltung — insbesondere Hunde und Katzen — ist nicht gestattet." Millionen deutsche Mietverträge enthalten genau diesen Satz. Doch was viele Vermieter nicht wissen: Der Bundesgerichtshof hat solche Pauschalverbote in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt. Das bedeutet, die Klausel entfaltet keine rechtliche Wirkung — und Sie sind daran nicht gebunden.

Die Wohnung ist gefunden, der Mietvertrag liegt auf dem Tisch — und dann kommt die Rechnung des Maklers über zwei Monatsmieten. Viele Mieter zahlen, weil sie glauben, sie müssten. Dabei ist die Rechtslage seit dem 1. Juni 2015 eindeutig: Nach dem Bestellerprinzip gemäß § 2 Abs. 1a WoVermRG zahlt grundsätzlich derjenige die Maklergebühr, der den Makler beauftragt hat.

Der Brief liegt auf dem Küchentisch: Der Vermieter verlangt mehr Miete — aber hat er alle Fristen eingehalten? Im deutschen Mietrecht sind Mieterhöhungen an ein strenges Fristenregime geknüpft. Wer als Vermieter eine dieser Fristen überschreitet, riskiert, dass das gesamte Erhöhungsverlangen wirkungslos wird.
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