Alle Informationen, Beiträge, Urteile und Hinweise wurden nach bestem Wissen sorgfältig zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zusammengestellt. Es wird jedoch keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Jeder Fall ist einzigartig und erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung. Die dargestellten Urteile und Ansichten sind unverbindlich, und es besteht keine Garantie, dass diesen im Streitfall gefolgt wird.
50 Ratgeber-Artikel zu diesem Thema
Verständlich erklärte Rechtsinformationen von spezialisierte Anwälten. Kostenlose Ratgeber für Verbraucher.
Fundiertes Rechtswissen, verständlich aufbereitet

Ein dunkler Fleck hinter dem Kleiderschrank, ein modriger Geruch im Schlafzimmer, der einfach nicht weggeht – Schimmel in der Mietwohnung ist für viele Mieter der erste ernsthafte Konflikt mit dem Vermieter. Die Frage, die dann sofort im Raum steht: Habe ich falsch gelüftet, oder liegt es am Gebäude? Von der Antwort hängt ab, ob Sie die Miete mindern dürfen, wer die Beseitigung bezahlt und ob Sie im schlimmsten Fall sogar Schadensersatz verlangen können.

Der Umschlag trägt den Absender des Vermieters, drin steckt eine Kündigung wegen Eigenbedarf — und plötzlich steht die Frage im Raum: Muss ich wirklich ausziehen? Die Antwort ist nicht automatisch ja. Eine Eigenbedarfskündigung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen wirksam, und ein erheblicher Teil der Kündigungen scheitert vor Gericht — nicht weil kein Bedarf besteht, sondern weil formelle oder inhaltliche Anforderungen nicht erfüllt sind.

Die Abrechnung landet im Briefkasten, die Nachzahlung ist vierstellig — und ein ungutes Gefühl bleibt. Laut Angaben des Deutschen Mieterbundes enthält rund jede zweite Nebenkostenabrechnung mindestens einen Fehler zulasten des Mieters. Dabei muss niemand einfach zahlen: Das Gesetz räumt Mietern klare Rechte ein, die Abrechnung zu prüfen, Einsicht in Belege zu verlangen und Einwände zu erheben.

Der Hahn dreht sich, aber es kommt kein Wasser. Die Heizung bleibt kalt, obwohl Mitte Januar ist. Oder der Strom ist weg — nicht wegen einer Störung, sondern weil der Vermieter ihn abgedreht hat. Solche Szenarien klingen extrem, kommen aber in der Praxis vor, meist als Druckmittel bei Mietstreitigkeiten.

Die E-Mail ist raus, das Einschreiben zugestellt, der Anruf dokumentiert – und trotzdem passiert nichts. Wer als Mieter einen Wasserschaden, Schimmelbefall oder eine defekte Heizung meldet, erwartet zu Recht eine Reaktion. Bleibt diese aus, stehen Sie nicht rechtlos da: Das Mietrecht gibt Ihnen ein abgestuftes Set an Instrumenten an die Hand, von der Mietminderung über die Ersatzvornahme bis zum Schadensersatz.

Der Brief liegt im Briefkasten, der Inhalt ist kurz und eindeutig: Der Vermieter erteilt Hausverbot — sofort und ohne weitere Erklärung. Für viele Mieter ist das ein Schockmoment, der sofort die Frage aufwirft: Darf er das überhaupt? Die Antwort des Gesetzes ist klar, aber differenziert: Ein Vermieter kann einem Mieter kein wirksames Hausverbot für die von ihm gemietete Wohnung erteilen.

Der Keller wird seit Jahren nicht genutzt, Gerümpel lagert dort keines — und dennoch berechnet der Vermieter Miete oder Nebenkosten für den Kellerraum. Eine Situation, die viele Mieterinnen und Mieter verunsichert. Die entscheidende Rechtsfrage lautet nicht, ob Sie den Keller tatsächlich nutzen, sondern ob er wirksam Bestandteil Ihres Mietvertrags ist.

Der Vermieter steht im Treppenhaus, nennt eine höhere Miete und erwartet, dass ab nächstem Monat mehr überwiesen wird. Viele Mieter zahlen — aus Unsicherheit oder weil sie glauben, keine Wahl zu haben. Doch eine mündliche Mieterhöhung ist nach deutschem Mietrecht ohne jede Rechtswirkung.

Zwei Monate keine Miete — und der Vermieter fragt sich, wie lange er noch warten muss, bevor er handeln darf. Gleichzeitig fragt sich der Mieter, ob er noch eine Chance hat, die Kündigung abzuwenden. Beide Seiten unterschätzen regelmäßig, wie präzise das Gesetz die Fristen vorschreibt und wie schnell Fehler auf beiden Seiten teuer werden.

Der Brief liegt auf dem Küchentisch: Der Vermieter verlangt Nebenkosten für die letzten zwei Jahre — obwohl im Mietvertrag nie von Betriebskosten die Rede war. Oder er schickt eine Abrechnung, die längst hätte kommen müssen, und erwartet jetzt Nachzahlung. Zwei Szenarien, zwei unterschiedliche Rechtsfragen — aber in beiden Fällen hat der Mieter starke Schutzrechte auf seiner Seite.

Das Schreiben liegt im Briefkasten: Mieterhöhung ab dem übernächsten Monat, unterschrieben vom Vermieter — aber kein Wort darüber, warum die Miete steigen soll. Viele Mieter zahlen in einer solchen Situation einfach, weil sie nicht wissen, dass das Gesetz dem Vermieter eine strenge Begründungspflicht auferlegt.

Der Freund zieht das Wochenende über ein, die beste Freundin schläft zwei Wochen auf der Couch — und plötzlich klopft der Vermieter an und fragt, wer da eigentlich wohnt. Viele Mieter sind unsicher, ob sie Besuch anmelden müssen, ob Übernachtungen genehmigungspflichtig sind und was passiert, wenn Gäste länger bleiben.

Der Brief liegt im Briefkasten: Nebenkostenabrechnung, Nachzahlung fällig. Viele Mieter zahlen kommentarlos — obwohl die Abrechnung fehlerhaft ist. Tatsächlich enthalten Nebenkostenabrechnungen in der Praxis sehr häufig Fehler, die Mieter berechtigen, Widerspruch einzulegen und zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern.

Der Vermieter steht vor der Tür, der neue Labrador bellend dahinter — und im Briefkasten liegt eine Abmahnung. Genau diese Situation erleben viele Mieter, die ein Haustier angeschafft haben, ohne vorher zu fragen. Doch ob daraus tatsächlich eine wirksame fristlose Kündigung werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, die das Bürgerliche Gesetzbuch und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar geregelt haben.

Der Schlüssel ist übergeben, die WG-Anzeige war ein Glücksgriff — und dann kommt die Kündigung vom Hauptmieter, ohne Vorwarnung. Viele Untermieter wissen nicht, welche Rechte sie in dieser Situation tatsächlich haben. Denn beim Untermietvertrag gelten eigene Spielregeln, die das BGB an mehreren Stellen verteilt und die je nach Wohnsituation, Möblierung und Mietdauer sehr unterschiedlich ausfallen können.

Der Fahrstuhl steht seit Tagen still, Sie wohnen im sechsten Stock und schleppen Einkäufe die Treppe hoch — das ist kein Schicksal, das Sie einfach hinnehmen müssen. Das Mietrecht gibt Ihnen klare Werkzeuge an die Hand.

Die Abmahnung liegt auf dem Küchentisch, der Vermieter droht mit fristloser Kündigung — wegen Verstoßes gegen die Hausordnung. Doch so einfach ist das rechtlich nicht: Nicht jede Hausordnung ist überhaupt verbindlich, und selbst bei einem echten Pflichtverstoß gelten strenge gesetzliche Voraussetzungen, bevor ein Mietverhältnis fristlos beendet werden darf.

Drei Nettokaltmieten hat der Mieter bei Einzug hinterlegt — und jetzt, nach dem Auszug, will der Vermieter das Geld wegen offener Mietschulden oder ausstehender Nebenkosten behalten. Dieses Szenario gehört zu den häufigsten Streitigkeiten im Wohnraummietrecht.

Der Brief liegt im Briefkasten: Der Vermieter kündigt die Wohnung wegen Eigenbedarf. Für viele Mieter ist das ein Schock — doch eine Eigenbedarfskündigung ist kein Freifahrtschein für den Vermieter. Das Gesetz stellt in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB klare Anforderungen, und Mieter haben handfeste Rechte, die sie aktiv nutzen können.

Der Umzug war eigentlich beschlossene Sache: Mietvertrag unterschrieben, Kaution überwiesen — und dann kommt alles anders. Ein neuer Job in einer anderen Stadt, eine Trennung, finanzielle Engpässe oder einfach kalte Füße. Plötzlich stellt sich die Frage: Kann ich aus diesem Mietvertrag noch heraus, bevor ich überhaupt eingezogen bin?

Der Mietvertrag läuft aus, der Vermieter meldet sich nicht — und plötzlich stehen Sie vor der Frage, ob Sie wirklich ausziehen müssen oder ob der Vertrag vielleicht gar nicht wirksam befristet war. Genau diese Unsicherheit trifft viele Mieter, die einen sogenannten Zeitmietvertrag unterschrieben haben.

250 Euro zu viel Miete pro Monat — mal 30 Monate ergibt das 7.500 Euro, die einem Mieter nach der Mietpreisbremse zustehen können. Der entscheidende Hebel ist § 556g Abs. 2 BGB: Wer den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn rügt und das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch läuft, kann die gesamte Überzahlung seit Vertragsschluss zurückfordern — also rückwirkend bis zum ersten Monat.

Der Mietvertrag ist unterschrieben, die Miete liegt deutlich über dem Mietspiegel — und dann erklärt der Vermieter, die Mietpreisbremse gelte hier nicht: Neubau, umfassende Modernisierung oder eine hohe Vormiete würden die Wohnung ausklammern. Solche Einwände klingen überzeugend, aber sie sind rechtlich prüfbar.

Neue Wohnung in Prenzlauer Berg, Mietvertrag unterschrieben, monatliche Nettokaltmiete deutlich über dem, was Nachbarn für vergleichbare Wohnungen zahlen — ein alltägliches Berliner Szenario. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB begrenzt genau das: Bei Wiedervermietung darf die Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Berliner Mietspiegel um höchstens zehn Prozent übersteigen.

Der Mietvertrag ist unterschrieben, der Umzug erledigt — und dann stellt sich heraus: Die Miete liegt deutlich über dem, was die Mietpreisbremse erlaubt. Wer jetzt handelt, kann zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurückfordern. Das Werkzeug dafür heißt Rüge nach § 556g BGB — und seit dem 01. April 2020 ist das einfacher als je zuvor.

Die Miete ist seit Vertragsschluss um 300 Euro pro Monat zu hoch — und niemand hat bisher etwas dagegen unternommen. Genau das passiert tausendfach in deutschen Großstädten, denn die Mietpreisbremse nach § 556d BGB wirkt nicht automatisch. Mieter müssen ihren Vermieter schriftlich rügen, sonst verfällt der Rückforderungsanspruch.

Der Brief liegt im Briefkasten: Ab nächstem Monat steigen die Nebenkosten — ohne Vorwarnung, ohne Abrechnung, einfach so. Viele Mieter zahlen dann brav, weil sie nicht wissen, dass genau das häufig rechtswidrig ist.

Sie kommen morgens aus Ihrer Wohnung — und plötzlich starrt Sie eine Kamera an. Der Vermieter hat ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Zustimmung eine Überwachungskamera im Treppenhaus montiert. Was nun? Klar ist: Eine solche Kamera verletzt in den meisten Fällen Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Der Brief liegt im Briefkasten: eine Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr — mit einer stattlichen Nachforderung. Wer jetzt einfach zahlt, verschenkt möglicherweise sein gutes Recht. Denn § 556 Abs. 3 BGB schützt Mieter mit einer strikten Ausschlussfrist: Reicht der Vermieter die Abrechnung zu spät ein, kann er Nachzahlungen in aller Regel nicht mehr verlangen.

Die Nebenkostenabrechnung liegt im Briefkasten — und die Nachzahlung ist höher als erwartet. Bevor Sie überweisen: Jede zweite Betriebskostenabrechnung enthält nach Einschätzung von Mieterverbänden fehlerhafte oder unzulässige Positionen. Das Gesetz ist eindeutig: Nur Kosten, die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgelistet sind und im Mietvertrag vereinbart wurden, dürfen auf Sie als Mieter umgelegt werden.

Der Brief liegt im Briefkasten, der Absender ist der Vermieter — und der Inhalt ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Für viele Mieter ist das ein Schock, denn sie verhalten sich vertragstreu, zahlen pünktlich und haben dennoch plötzlich das Problem, eine neue Wohnung suchen zu müssen. Doch eine Eigenbedarfskündigung ist kein Freifahrtschein: Das Gesetz stellt strenge Anforderungen an den Vermieter, und Mieter verfügen über wirksame Schutzrechte.

Drei Monatsmieten als Kaution hinterlegt — und dann jahrelang kein Wort darüber, was damit passiert. Dabei schreibt § 551 Abs. 3 BGB klipp und klar vor: Der Vermieter muss die Kaution verzinslich auf einem separaten Konto anlegen, und sämtliche Erträge stehen dem Mieter zu. Das Geld gehört nicht dem Vermieter — weder das Kapital noch die Zinsen.

Die Wohnung ist geputzt, der Schlüssel abgegeben — und dann: Schweigen vom Vermieter, keine Kaution zurück, eine Nebenkostenabrechnung mit unerklärlichen Posten. Solche Situationen erleben Mieter in Deutschland täglich. Gleichzeitig stehen Vermieter vor der Frage, welche Kündigungsfristen gelten, wann sie die Kaution einbehalten dürfen und wie sie eine rechtssichere Betriebskostenabrechnung erstellen.

Die Kündigung liegt im Briefkasten — und plötzlich soll die Wohnung, in der man seit Jahren lebt, in wenigen Monaten geräumt sein. Vermieter können ein Mietverhältnis nur aus den gesetzlich anerkannten Gründen beenden: Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB sind die beiden häufigsten Konstellationen, mit denen Mieter konfrontiert werden.

Der Schlüssel ist abgegeben, die Wohnung besenrein — und dann fordert der Vermieter eine komplette Renovierung. Ob diese Forderung berechtigt ist, hängt von einer einzigen entscheidenden Frage ab: Enthält Ihr Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel?

Schlüssel abgegeben, Wohnung leer geräumt – und drei Wochen später kommt ein Brief mit Forderungen für Schäden, die Sie nie verursacht haben. Ohne ein detailliertes Übergabeprotokoll haben Sie kaum Chancen, sich zu wehren. Das Protokoll ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, entfaltet aber enorme Rechtswirkung: Es entscheidet über Kautionsrückzahlung, Schadensersatzpflichten und Renovierungsforderungen.

Der Heizkörper bleibt kalt, während draußen die Temperaturen sinken — und der Vermieter reagiert nicht auf Ihre Nachrichten. Oder die schwarzen Flecken an der Schlafzimmerwand wachsen von Woche zu Woche. In solchen Situationen haben Mieter nach § 536 BGB das gesetzliche Recht, die Miete zu mindern. Die Minderung tritt dabei automatisch kraft Gesetzes ein — ohne Klage, ohne Erklärung, aber mit einem klaren Voraussetzungsrahmen, den Sie kennen sollten.

Der Mietvertrag liegt auf dem Tisch, und eine Klausel springt sofort ins Auge: "Tierhaltung — insbesondere Hunde und Katzen — ist nicht gestattet." Millionen deutsche Mietverträge enthalten genau diesen Satz. Doch was viele Vermieter nicht wissen: Der Bundesgerichtshof hat solche Pauschalverbote in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt. Das bedeutet, die Klausel entfaltet keine rechtliche Wirkung — und Sie sind daran nicht gebunden.

Die Wohnung ist gefunden, der Mietvertrag liegt auf dem Tisch — und dann kommt die Rechnung des Maklers über zwei Monatsmieten. Viele Mieter zahlen, weil sie glauben, sie müssten. Dabei ist die Rechtslage seit dem 1. Juni 2015 eindeutig: Nach dem Bestellerprinzip gemäß § 2 Abs. 1a WoVermRG zahlt grundsätzlich derjenige die Maklergebühr, der den Makler beauftragt hat.

Der Brief liegt auf dem Küchentisch: Der Vermieter verlangt mehr Miete — aber hat er alle Fristen eingehalten? Im deutschen Mietrecht sind Mieterhöhungen an ein strenges Fristenregime geknüpft. Wer als Vermieter eine dieser Fristen überschreitet, riskiert, dass das gesamte Erhöhungsverlangen wirkungslos wird.

Schwarze Flecken hinter dem Sofa, ein muffiger Geruch im Schlafzimmer, beschlagene Fensterscheiben jeden Morgen: Schimmel trifft Mieterinnen und Mieter häufig unvorbereitet — und löst sofort die Frage aus, ob die Miete gekürzt werden darf. Die Antwort des Gesetzes ist eindeutig: Ja, Schimmelbefall ist ein Mangel der Mietsache, der nach § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt, sofern der Befall nicht durch Ihr eigenes Fehlverhalten entstanden ist.

Die Wohnung ist zu groß, die Miete zu teuer, oder ein Auslandsaufenthalt steht an: Viele Mieter denken in solchen Momenten an eine Untermiete. Doch wer einfach jemanden einziehen lässt und die Erlaubnis des Vermieters für eine Formsache hält, macht einen gefährlichen Fehler.

Der Brief kommt im Frühjahr, und die Zahl am Ende macht schlechte Laune: Dreihundert, vierhundert, manchmal noch mehr Euro Nachzahlung. Dabei sind fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen laut Einschätzung von Mieterorganisationen alles andere als selten. Wer schweigt, zahlt — wer prüft, hat häufig gute Argumente.

Der Umzugskarton ist noch nicht ausgepackt, da liegt schon die erste Forderung auf dem Tisch: Renovieren Sie bitte alle drei Jahre Küche und Bad, alle fünf Jahre die übrigen Räume — so steht es im Mietvertrag. Was viele Mieter nicht wissen: Solche Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Der BGH prüft vorformulierte Mietvertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) streng auf unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB — und kippt dabei re

Der Umzug ist beschlossene Sache, die neue Wohnung schon gefunden — doch das Mietrecht kennt kein Pardon: Eine Kündigung, die formell falsch oder zu spät beim Vermieter eingeht, ist unwirksam. Das bedeutet in der Praxis: Sie zahlen weiter Miete, obwohl Sie längst ausgezogen sind.

Der Umzugstag naht, die Wohnung wird übergeben — und dann präsentiert der Vermieter eine Reparaturliste mit Schäden, die der Hund oder die Katze hinterlassen hat. Kratzer im Eichenparkett, Bissspuren am Türrahmen, hartnäckige Geruchsschäden im Teppich: Haustierschäden in Mietwohnungen sind eine der häufigsten Streitursachen zwischen Mietern und Vermietern in Deutschland.

Lärmbelästigung, Schimmel oder defekte Heizung? Wann Sie zur Mietminderung berechtigt sind und wie Sie diese rechtssicher durchsetzen.

Fristlose Kündigung vom Vermieter erhalten? Wann diese rechtmäßig ist und mit welchen Strategien Sie sich erfolgreich dagegen zur Wehr setzen können.

Als Vermieter müssen Sie rechtliche Pflichten erfüllen - von der Instandhaltung bis zur Nebenkostenabrechnung. Diese 5 Kernpflichten sollten Sie kennen.

Dürfen Sie Ihre Wohnung an Flüchtlinge untervermieten? Alle rechtlichen Voraussetzungen, Vermietererlaubnis und Ihre Pflichten als Hauptmieter.
Unsere spezialisierten spezialisierte Anwälte helfen Ihnen weiter. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
Jetzt kostenlos beraten lassen