Mietminderung: Wann dürfen Sie kürzen – und wie viel?

Der Heizkörper bleibt kalt, während draußen die Temperaturen sinken — und der Vermieter reagiert nicht auf Ihre Nachrichten. Oder die schwarzen Flecken an der Schlafzimmerwand wachsen von Woche zu Woche. In solchen Situationen haben Mieter nach § 536 BGB das gesetzliche Recht, die Miete zu mindern. Die Minderung tritt dabei automatisch kraft Gesetzes ein — ohne Klage, ohne Erklärung, aber mit einem klaren Voraussetzungsrahmen, den Sie kennen sollten.

Mietminderung auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln)
Bemessungsgrundlage
Bruttowarmmiete (Kalt- + Nebenkosten), BGH Az. XII ZR 225/03
Minderungsquoten (Richtwerte)
Schimmel 10–50 %, Heizungsausfall Winter bis 75 %+, Baulärm 5–20 %
Pflicht vor Kürzung
Schriftliche Mängelanzeige nach § 536c BGB mit Fristsetzung
Kündigungsrisiko
Rückstand über 2 Monatsmieten → fristlose Kündigung nach § 543 BGB
Das Wichtigste in Kürze
- Mietminderung tritt nach § 536 BGB automatisch kraft Gesetzes ein, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt und der Vermieter schriftlich informiert wurde — eine formelle Erklärung ist nicht nötig, die Mängelanzeige aber Pflicht.
- Die Bemessungsgrundlage für die Mietminderung ist stets die Bruttowarmmiete inklusive aller Nebenkosten, nicht nur die Kaltmiete — so hat der BGH mit Urteil vom 06.04.2005 entschieden.
- Schimmel in der Wohnung rechtfertigt je nach Ausmaß Minderungsquoten zwischen 10 % und 50 %, ein vollständiger Heizungsausfall im Winter kann Quoten von bis zu 70 % oder mehr tragen.
- Wer die Miete zu stark kürzt oder ohne vorherige Mängelanzeige mindert, riskiert eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 BGB — im Zweifel volle Miete unter Vorbehalt zahlen und anwaltlichen Rat einholen.
- Mängel, die der Mieter bei Vertragsschluss kannte oder selbst verursacht hat, berechtigen nach § 536b BGB bzw. § 536c BGB nicht zur Minderung — Eigenverursachung schließt den Anspruch aus.
Probleme mit dem Vermieter?
Mietminderung • Kündigung • Nebenkostenabrechnung
Der Heizkörper bleibt kalt, während draußen die Temperaturen sinken — und der Vermieter reagiert nicht auf Ihre Nachrichten. Oder die schwarzen Flecken an der Schlafzimmerwand wachsen von Woche zu Woche. In solchen Situationen haben Mieter nach § 536 BGB das gesetzliche Recht, die Miete zu mindern. Die Minderung tritt dabei automatisch kraft Gesetzes ein — ohne Klage, ohne Erklärung, aber mit einem klaren Voraussetzungsrahmen, den Sie kennen sollten.
Entscheidend ist: Nicht jede Unannehmlichkeit berechtigt zur Kürzung. Das Gesetz verlangt einen erheblichen Mangel, eine ordnungsgemäße Mängelanzeige an den Vermieter und eine Minderungsquote, die dem tatsächlichen Beeinträchtigungsgrad entspricht. Wer zu hoch kürzt oder den Vermieter nicht informiert, riskiert einen anwachsenden Mietrückstand und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung. Alles rund um Ihre Grundrechte als Mieter — von der Kaution über Nebenkosten bis zur Mietminderung — fasst der Pillar-Artikel 'Mietvertrag, Nebenkosten & Kaution: Ihre Rechte als Mieter im Überblick' zusammen.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen Schritt für Schritt, welche Mängel eine Minderung tragen, wie Gerichte die Quoten berechnen und wie Sie Ihre Position mit einer wasserdichten Mängelanzeige absichern.
Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Mietminderung?
Eine Mietminderung ist wirksam, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Es besteht ein erheblicher Mangel der Mietsache, der Mieter hat den Mangel nicht selbst verursacht, und der Vermieter wurde schriftlich über den Mangel informiert. Erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige darf die Miete gekürzt werden — rückwirkende oder kommentarlose Kürzungen sind unzulässig.
Als Mangel gilt nach § 536 BGB jede Abweichung des tatsächlichen Zustands der Wohnung vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand, die deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert. Entscheidend ist dabei nicht das subjektive Empfinden des Mieters, sondern eine objektiv messbare Beeinträchtigung. Ein tropfender Wasserhahn oder eine quietschende Tür gelten als unerhebliche Mängel und tragen keine Minderung — § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB stellt das ausdrücklich klar.
Das Verschulden des Vermieters spielt für das Minderungsrecht keine Rolle: Selbst wenn die Heizung ohne sein Zutun ausfällt, mindert sich die Miete kraft Gesetzes. Fehlt allerdings das Verschulden, scheidet ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch nach § 536a BGB aus — das ist eine wichtige Unterscheidung zwischen bloßer Minderung und weitergehendem Ersatz.
Kannte der Mieter den Mangel bereits bei Vertragsschluss oder hat er ihn selbst durch falsches Lüften, mangelndes Heizen oder unsachgemäßen Gebrauch verursacht, greift § 536b BGB: Das Minderungsrecht entfällt. Gerade bei Schimmel ist die Frage der Ursache — Baumangel oder Mieterverhalten — häufig der entscheidende Streitpunkt. Der, klargestellt, dass für die Beurteilung der Schadensursache in strittigen Fällen regelmäßig ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist.
Wichtig für die Praxis: Versäumt der Mieter die unverzügliche Mängelanzeige nach § 536c BGB, verliert er das Minderungsrecht für den Zeitraum der unterlassenen Anzeige. Kürzt er die Miete ohne Information des Vermieters und läuft dadurch ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten auf, kann der Vermieter nach § 543 BGB fristlos kündigen — so bestätigt durch BGH, Az. VIII ZR 330/09.
Wie berechnet man die Mietminderung — und auf welche Basis kommt es an?
Die Mietminderung wird als prozentualer Abzug von der Bruttowarmmiete berechnet, also von der Kaltmiete zuzüglich aller Betriebskosten und Nebenkosten. Der, verbindlich festgelegt, dass allein die Warmmiete als Berechnungsgrundlage gilt — nicht die Nettokaltmiete. Wer von der falschen Basis ausgeht, kürzt zu wenig oder zu viel.
Die Formel lautet: Bruttowarmmiete multipliziert mit der Minderungsquote ergibt den monatlichen Abzugsbetrag. Liegt die Warmmiete bei 900 Euro und die anerkannte Minderungsquote bei 20 %, beträgt die monatliche Ersparnis 180 Euro. Bei einem Mangel, der nicht den gesamten Monat andauert, wird anteilig nach Tagen gerechnet: Tagesmiete mal Minderungsquote mal Anzahl der Mangeltage.
Die Minderungsquote selbst ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Gerichte schätzen sie im Einzelfall nach § 287 ZPO anhand von Art, Dauer, Intensität und den betroffenen Räumen des Mangels. Orientierung bieten Mietminderungstabellen, die Sammlungen von Gerichtsurteilen darstellen. Diese Tabellen sind jedoch keine verbindlichen Tarife — sie liefern Spannen, keine garantierten Werte.
Liegen mehrere Mängel gleichzeitig vor, dürfen die Quoten addiert werden, jedoch niemals über 100 % hinaus. Ein Praxisbeispiel: In einer Berliner Wohnung traten in einem Winter zeitgleich Heizungsausfall (40 % Minderung) und Schimmel im Schlafzimmer (15 % Minderung) auf. Der Mieter minderte um 55 % der Warmmiete und zahlte den Rest pünktlich unter ausdrücklichem Vorbehalt. Nach anwaltlicher Beratung bestätigte sich die Schätzung als angemessen — der Vermieter reparierte die Heizung nach vier Wochen und beauftragte eine Schimmelsanierung.
Wer unsicher ist, ob seine Einschätzung trägt, sollte die volle Miete unter dem schriftlichen Vorbehalt der Rückforderung zahlen. Dieser Weg schützt vor Kündigungsrisiken und ermöglicht die spätere Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach § 812 BGB — mit regulärer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Praxis-Tipp
Mietminderung tritt nach § 536 BGB automatisch kraft Gesetzes ein, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt und der Vermieter schriftlich informiert wurde — eine formelle Erklärung ist nicht nötig, die Mängelanzeige aber Pflicht.
Welche Minderungsquoten erkennen Gerichte bei Schimmel und Heizungsausfall an?
Schimmel und Heizungsausfall sind die häufigsten Mietmangel-Fälle in der deutschen Rechtsprechung und decken das gesamte Spektrum von 10 % bis nahezu 100 % ab — je nach Schwere, betroffenen Räumen und Jahreszeit. Die Gerichte haben dabei über Jahrzehnte eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, die als Orientierungsrahmen dient.
Bei Schimmelbefall richtet sich die Quote nach der Größe des Befalls, den betroffenen Räumen und einer möglichen Gesundheitsgefährdung. Das Amtsgericht Schöneberg hat Schimmel im Bad mit 10 % bewertet (AG Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 109 C 256/07). Schimmel im Kinderzimmer wurde vom Landgericht Bochum mit 20 % der Warmmiete bemessen (LG Bochum, Urteil vom 22.08.2003, Az. 10 S 52/02). Großflächiger Befall in mehreren Räumen kann laut Rechtsprechung 20 % bis 50 % rechtfertigen; bei nachgewiesener lebensbedrohlicher Gesundheitsgefährdung hat das LG Berlin sogar bis zu 100 % zugesprochen.
Beim Heizungsausfall ist die Jahreszeit der entscheidende Faktor. Fällt die Heizung in den Sommermonaten aus, liegt nach ständiger Rechtsprechung kein zur Minderung berechtigender Mangel vor. Innerhalb der Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April hingegen schuldet der Vermieter im Wohnzimmer tagsüber mindestens 20 °C — so festgelegt durch. Bei fehlender Beheizbarkeit in der Heizperiode sind Quoten von mindestens 75 % in der Rechtsprechung anerkannt. Fällt die Heizung nur kurz und vorübergehend aus und stellt der Vermieter auf eigene Kosten Radiatoren bereit, kann die Minderung entfallen — vgl.
Bei fehlendem Warmwasser erkennen Gerichte regelmäßig Quoten von 10 % bis 25 % an. Baulärm durch Bauarbeiten am oder im Nachbargebäude rechtfertigt je nach Intensität und Tageszeit zwischen 5 % und 20 %. Undichte Fenster mit spürbarer Zugluft liegen typischerweise bei 5 % bis 15 %. Diese Quoten sind Richtwerte aus der Rechtsprechung und keine pauschalen Garantien — das zuständige Gericht schätzt immer im Einzelfall.
Besonders wichtig: Stellt sich heraus, dass Schimmel durch mangelndes Lüften des Mieters entstanden ist, entfällt das Minderungsrecht vollständig. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.05.1994, Az. XII ZR 188/92, klargestellt, dass in strittigen Fällen ein Sachverständiger die Ursache klären muss. Wer als Mieter Schimmel meldet, sollte daher vorsorglich ein Lüftungsprotokoll führen und Fotos der betroffenen Stellen anfertigen, um seine Position im Streitfall zu belegen.
Wichtig zu wissen
Die Bemessungsgrundlage für die Mietminderung ist stets die Bruttowarmmiete inklusive aller Nebenkosten, nicht nur die Kaltmiete — so hat der BGH mit Urteil vom 06.04.2005 entschieden.
Wie stellen Sie die Mängelanzeige richtig — und was gehört zwingend hinein?
Die Mängelanzeige ist die Eintrittskarte zur Mietminderung: Ohne sie besteht nach § 536c BGB kein Minderungsrecht für den Zeitraum der unterlassenen Anzeige. Die Anzeige muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen, sollte aber schriftlich per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden — so haben Sie den Zugangsnachweis, der im Streitfall vor Gericht entscheidend sein kann.
Der Inhalt der Mängelanzeige muss den Mangel konkret und nachvollziehbar beschreiben: Welcher Raum ist betroffen? Seit wann besteht das Problem? Welche Auswirkungen hat der Mangel auf die Nutzbarkeit? Ein Satz wie 'Die Heizung funktioniert nicht' reicht. Es bedarf keiner juristischen Formulierung. Fügen Sie Fotos bei, die den Mangel dokumentieren — bei Schimmel empfehlen sich Aufnahmen mit Datum, bei Heizungsausfall Temperaturprotokolle mit Uhrzeit.
Setzen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Bei einem Heizungsausfall im Winter gelten sieben bis vierzehn Tage als angemessen, bei einem Schimmelbefall in bewohnten Räumen ebenfalls. Die Frist zwingt den Vermieter zum Handeln und dokumentiert Ihre Ernsthaftigkeit. Läuft die Frist ungenutzt ab, ist Ihre Minderung rechtlich abgesichert.
Reagiert der Vermieter gar nicht, sollten Sie die Miete in angemessener — also eher konservativer — Höhe kürzen und den Restbetrag pünktlich zahlen. Vermerken Sie in der Überweisung den Grund der Kürzung. Zahlen Sie alternativ die volle Miete unter dem ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt der Rückforderung — dieser Weg ist bei größeren Minderungsquoten oder unklarer Sachlage der sicherere, weil er das Kündigungsrisiko ausschließt.
Wenn der Vermieter trotz Fristablauf untätig bleibt, können Sie nach § 536a Abs. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen einen Handwerker selbst beauftragen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern — sogenannte Selbstvornahme. Voraussetzung ist, dass sich der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet. Wegen der Anforderungen an diesen Weg sollten Sie vorher anwaltlichen Rat einholen.
Welche Fehler bei der Mietminderung können zur Kündigung führen?
Der häufigste und gefährlichste Fehler ist die zu hohe Mietminderung ohne belastbare rechtliche Grundlage. Überschreitet der aufgelaufene Mietrückstand zwei Monatsmieten, ist der Vermieter nach § 543 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt — unabhängig davon, ob der zugrundeliegende Mangel real ist. Die Kündigung wird erst unwirksam, wenn der Mieter beweisen kann, dass die Minderungsquote angemessen war. Das ist vor Gericht mühsam und kostspielig.
Ein weiterer klassischer Fehler: Minderung ohne vorherige Mängelanzeige. Wer kommentarlos kürzt, ohne den Vermieter informiert zu haben, verliert das Minderungsrecht für diesen Zeitraum und riskiert gleichzeitig eine Kündigung wegen der entstandenen Rückstände. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung Az. VIII ZR 330/09 bestätigt. Die Mängelanzeige muss also immer vor der ersten Kürzung erfolgen.
Ebenfalls problematisch: Minderung bei Mängeln, die der Mieter bei Einzug kannte oder akzeptiert hat. Nach § 536b BGB entfällt das Minderungsrecht, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte — etwa weil er die Feuchtigkeit im Keller bei der Besichtigung gesehen, aber im Übergabeprotokoll nicht vermerkt hat. Das Übergabeprotokoll bei Einzug ist deshalb ein wesentliches Schutzinstrument.
Schließlich unterschätzen viele Mieter die Beweislast im Streitfall. Wer eine Mietminderung geltend macht, muss im Prozess beweisen, dass ein Mangel vorliegt, dass dieser erheblich ist und dass er den Vermieter rechtzeitig informiert hat. Fotos, Schriftverkehr per Einschreiben, Temperaturprotokolle und im Ernstfall ein Sachverständigengutachten sind die tragenden Beweismittel. Ohne diese Grundlage ist eine Durchsetzung vor Gericht deutlich schwieriger. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, bevor Rückstände auf ein kündigungsrelevantes Niveau anwachsen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Mietminderung tritt nach § 536 BGB automatisch kraft Gesetzes ein, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt und der Vermieter schriftlich informiert wurde — eine formelle Erklärung ist nicht nötig, die Mängelanzeige aber Pflicht.
- Die Bemessungsgrundlage für die Mietminderung ist stets die Bruttowarmmiete inklusive aller Nebenkosten, nicht nur die Kaltmiete — so hat der BGH mit Urteil vom 06.04.2005 entschieden.
- Schimmel in der Wohnung rechtfertigt je nach Ausmaß Minderungsquoten zwischen 10 % und 50 %, ein vollständiger Heizungsausfall im Winter kann Quoten von bis zu 70 % oder mehr tragen.
- Wer die Miete zu stark kürzt oder ohne vorherige Mängelanzeige mindert, riskiert eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 BGB — im Zweifel volle Miete unter Vorbehalt zahlen und anwaltlichen Rat einholen.
- Mängel, die der Mieter bei Vertragsschluss kannte oder selbst verursacht hat, berechtigen nach § 536b BGB bzw. § 536c BGB nicht zur Minderung — Eigenverursachung schließt den Anspruch aus.
Fazit
Die Mietminderung ist ein kraftvolles Instrument des deutschen Mietrechts — aber nur dann, wenn sie auf einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige, einer realistischen Minderungsquote und einer lückenlosen Dokumentation beruht. Wer vorschnell oder zu hoch kürzt, verwandelt sein legitimes Recht in ein Kündigungsrisiko. Wer hingegen sorgfältig vorgeht, kann sich wirksam gegen mangelhafte Wohnverhältnisse zur Wehr setzen, ohne das Mietverhältnis zu gefährden. Das Thema Eigenbedarfskündigung, das ebenfalls zum Mietrecht gehört, ist in einem eigenen Artikel 'Eigenbedarfskündigung: Was Mieter wissen und wie sie sich wehren können' behandelt.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Die hier dargestellten Informationen geben die aktuelle Rechtslage (Stand 2026) wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Muster: Mängelanzeige mit Mietminderungsankündigung
Dieses Muster hilft Ihnen, den Vermieter schriftlich über einen Wohnungsmangel zu informieren und gleichzeitig die Minderungsabsicht anzukündigen — der erste und wichtigste Schritt, bevor Sie die Miete kürzen.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre PLZ und Stadt] [Name und Anschrift des Vermieters / der Hausverwaltung] [Ort], den [Datum] Betreff: Mängelanzeige und Ankündigung der Mietminderung — Mietobjekt [Adresse der Wohnung] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich Ihnen folgenden Mangel an der Mietsache gemäß § 536c BGB an: [Beschreiben Sie den Mangel konkret: z. B. "Seit dem [Datum] ist die Zentralheizung in meiner Wohnung ausgefallen. Die gemessene Raumtemperatur im Wohnzimmer beträgt dauerhaft unter 16 °C. Fotos und ein Temperaturprotokoll sind diesem Schreiben beigefügt."] Der Mangel beeinträchtigt die Nutzbarkeit der Wohnung erheblich. Ich fordere Sie auf, den Mangel bis spätestens [Fristdatum, z. B. 14 Tage nach Zugang dieses Schreibens] zu beseitigen. Sollte der Mangel bis zu diesem Datum nicht behoben sein, behalte ich mir vor, die monatliche Miete ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige in angemessener Höhe zu mindern. Bis zur abschließenden Klärung zahle ich die Miete unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens sowie um Mitteilung der geplanten Maßnahmen. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Ihr Vorname Nachname]
Dieses Muster dient als Orientierungshilfe und ist auf Ihren konkreten Mangel, Ihre Wohnsituation und die genaue Minderungsquote individuell anzupassen. Im Zweifel lassen Sie das Schreiben und die Höhe der Minderung anwaltlich prüfen, bevor Sie die Miete tatsächlich kürzen — eine zu hohe Kürzung kann zur fristlosen Kündigung führen.
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