Die Miete ist seit Vertragsschluss um 300 Euro pro Monat zu hoch — und niemand hat bisher etwas dagegen unternommen. Genau das passiert tausendfach in deutschen Großstädten, denn die Mietpreisbremse nach § 556d BGB wirkt nicht automatisch. Mieter müssen ihren Vermieter schriftlich rügen, sonst verfällt der Rückforderungsanspruch.

Wer handeln will, hat drei Wege: selbst ein Rügeschreiben aufsetzen, ein Legal-Tech-Portal mit Inkasso-Modell beauftragen oder einen Anwalt zum Festpreis einschalten. Die Kosten dieser drei Wege unterscheiden sich erheblich — besonders dann, wenn rückwirkend mehrere Monate Überzahlung im Raum stehen.

Dieser Ratgeber rechnet alle drei Optionen durch, benennt die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt, in welchen Konstellationen welcher Weg am meisten für den Mieter übrig lässt.

Was regelt die Mietpreisbremse und wo gilt sie 2026?

Die Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB verbietet bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten eine Miete, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Bundestag hat die Regelung im Juni 2025 um weitere vier Jahre verlängert — sie gilt nun bis zum 31. Dezember 2029.

Welche Städte und Gemeinden als angespannt eingestuft werden, entscheiden die Bundesländer per Verordnung. Aktuell sind über 700 Städte und Gemeinden erfasst, darunter Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main und Köln. Das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben die Mietpreisbremse bislang nicht landesweit eingeführt.

Wichtig: Das Gesetz gilt nur bei Neuvermietung von Bestandswohnungen. Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, und umfassend modernisierte Wohnungen sind ausgenommen. Für Indexmietverträge gilt die Mietpreisbremse nur für die anfängliche Miete — spätere Anpassungen an den Verbraucherpreisindex bleiben unberührt.

Der Mieter hat nach § 556g Abs. 3 BGB einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter: Dieser muss auf Nachfrage Auskunft über die Vormiete, etwaige Modernisierungsmaßnahmen und alle anderen für die Mietpreisbremse relevanten Sachverhalte geben. Ohne diese Information lässt sich die Überzahlung oft gar nicht erst beziffern.

Ansprüche aus der Mietpreisbremse verjähren nach den allgemeinen Vorschriften in drei Jahren zum Jahresende. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer spät rügt, verliert rückwirkend Geld — nicht wegen der Mietpreisbremse selbst, sondern wegen der Verjährung.

Welche drei Wege gibt es — und was kosten sie wirklich?

Es gibt drei grundlegend unterschiedliche Wege, die Mietpreisbremse durchzusetzen: erstens das kostenlose Selbermachen mit einem Musterschreiben, zweitens ein Legal-Tech-Portal mit Erfolgsprovision (Inkasso-Modell) und drittens ein Anwalt mit Festpreis. Die entscheidende Variable ist dabei nicht das Kostenrisiko im Misserfolgsfall, sondern wie viel vom zurückgeholten Geld beim Mieter ankommt.

Weg 1 — Selbst machen: Eine formlose schriftliche Rüge ist nach § 556g BGB ausreichend, um Ansprüche zu sichern. Kosten: null Euro. Der Mieter muss den Mietspiegel kennen, die Überzahlung selbst berechnen und das Schreiben inhaltlich korrekt begründen. Reagiert der Vermieter nicht, ist ohne anwaltliche Unterstützung eine Klage kaum sinnvoll durchzuführen. Dieser Weg lohnt sich vor allem als erster Schritt, um Fristen zu sichern.

Weg 2 — Legal-Tech mit Erfolgsprovision: Portale wie Conny GmbH (früher wenigermiete.de) übernehmen den gesamten Prozess und beauftragen bei Bedarf Partneranwälte. Das Modell ist seit 2025 so ausgestaltet, dass Conny im Erfolgsfall die vom Vermieter für die Vergangenheit zurückgezahlten Beträge vollständig als Honorar einbehält. Der Mieter profitiert ausschließlich von der dauerhaften Mietsenkung für die Zukunft. Bei 300 Euro Überzahlung pro Monat und einem Rückforderungszeitraum von 24 Monaten bedeutet das: 7.200 Euro gehen als Provision an den Dienstleister, dem Mieter bleibt aus der Vergangenheit nichts.

Weg 3 — Anwalt zum Festpreis: Viele auf Mietrecht spezialisierte Online-Kanzleien bieten Festpreispakete an. Der Mieter zahlt eine einmalige Pauschale und behält sowohl die vollständige Rückzahlung aus der Vergangenheit als auch die künftige Mietersparnis. Bei 300 Euro Überzahlung pro Monat und 24 Monaten Rückforderung bleibt dem Mieter nach Abzug des Anwaltshonorars ein substanzieller Betrag — und das bei voller anwaltlicher Kontrolle über das Verfahren.

Wichtige Einschränkung zum Selbermachen: Rügt der Mieter selbst und rügt er falsch — zum Beispiel ohne konkrete Berufung auf den Mietspiegel — kann die Rüge unwirksam sein. Ein auf Mietrecht spezialisierter Anwalt prüft Mietspiegel, Ausnahmen und Vormiete und formuliert eine rechtssichere Rüge, die sofort Fristen auslöst.

Praxis-Tipp

Die Mietpreisbremse gilt seit 2015 in angespannten Wohnungsmärkten und begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 556d BGB — ohne schriftliche Rüge besteht jedoch kein Rückforderungsanspruch.

Was bleibt netto übrig? Das Rechenbeispiel bei 300 Euro Überzahlung

Das Rechenbeispiel macht den Unterschied der drei Modelle greifbar: Eine Mieterin in einer Großstadt zahlt seit Vertragsschluss monatlich 300 Euro mehr als nach der Mietpreisbremse erlaubt. Sie rügt nach zwei Jahren — der rückwirkend rückforderbare Betrag beträgt maximal 7.200 Euro (24 Monate × 300 Euro). Zusätzlich möchte sie die Miete dauerhaft um 300 Euro pro Monat absenken.

Beim Inkasso-Modell: Conny GmbH behält seit der Preismodell-Änderung Anfang 2025 die gesamten rückwirkend erstatteten Beträge als Honorar. Die Mieterin erhält aus den 7.200 Euro Rückforderung null Euro. Was sie gewinnt: die Mietsenkung für die Zukunft — also 300 Euro monatlich ab dem Zeitpunkt der Einigung. Das ist kein schlechtes Ergebnis, wenn das Kapital für einen Anwalt nicht vorhanden ist. Es ist aber rechnerisch das teuerste Modell bei hohen Rückforderungsbeträgen.

Beim Festpreis-Anwalt: Die Mieterin zahlt eine einmalige Pauschale und behält die vollständige Rückforderung von 7.200 Euro plus die dauerhafte Mietersparnis. Bei einem typischen außergerichtlichen Festpreis-Paket bleiben ihr mehrere tausend Euro mehr als beim Inkasso-Modell. Hinzu kommt: Der Anwalt berät zu etwaigen Ausnahmen (Modernisierung, Vormiete) und prüft, ob der Vermieter überhaupt schuldlos ist.

Ein konkretes Praxisszenario aus der Beratung: Eine Angestellte aus einem Berliner Innenstadtbezirk hatte ihren Mietvertrag 2022 abgeschlossen und erst 2024 erfahren, dass ihre Miete die zulässige Höchstmiete erheblich übersteigt. Nach Beauftragung eines Festpreis-Anwalts wurde die Rüge innerhalb weniger Tage versandt. Der Vermieter — eine größere Hausverwaltung — lenkte nach vier Wochen ohne Gerichtsverfahren ein. Die Mieterin erhielt die rückwirkende Erstattung in voller Höhe und zahlt seitdem dauerhaft weniger. Die Anwaltskosten betrugen einen Bruchteil der Rückforderung.

Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrechtsbaustein hat, fährt ohnehin am günstigsten: Die Versicherung übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten, der Mieter behält die gesamte Rückzahlung. Es lohnt sich, vor jeder Beauftragung zu prüfen, ob Mietrechtsstreitigkeiten im bestehenden Versicherungsschutz enthalten sind.

Wichtig zu wissen

Beim Inkasso-Modell (Erfolgsprovision) tritt der Mieter seine rückwirkenden Rückforderungsansprüche ab — bei 300 Euro Überzahlung pro Monat und 24 Monaten Rückforderungszeitraum kann die Provision die gesamte Rückerstattung der Vergangenheit aufzehren.

Probleme mit dem Vermieter?

Mietminderung • Kündigung • Nebenkostenabrechnung

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Was bedeutet das Urteil zur Vollabtretung für Mieter?

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 24. November 2025 (Az. 113 C 5049/25) entschieden, dass eine umfassende Abtretung von Mietrückforderungsansprüchen an einen Legal-Tech-Dienstleister sittenwidrig sein kann, wenn zwischen der Leistung des Dienstleisters und seiner Vergütung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Gegenstand des Verfahrens war konkret das Geschäftsmodell der Conny GmbH.

Hintergrund: Conny GmbH lässt sich von Mietern die Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete abtreten und setzt diese im eigenen Namen gerichtlich durch. Das Gericht befand, dass diese Konstruktion im konkreten Fall die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritt. Das Urteil richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Mietpreisbremse selbst oder das Interesse von Mietern, ihre Rechte durchzusetzen — es zieht eine Linie dort, wo die wirtschaftliche Beteiligung des Dienstleisters nicht mehr im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand steht.

Für Mieter bedeutet das: Die grundsätzliche Wirksamkeit von Abtretungen an Rechtsdienstleister mit Inkassobefugnis ist durch den BGH in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Das AG-Berlin-Mitte-Urteil betrifft eine konkrete Ausgestaltung des Vertragsmodells — als amtsgerichtliche Einzelfallentscheidung bindet es andere Gerichte nicht automatisch. Dennoch sollten Mieter genau lesen, was sie abtreten und welche Vergütung sie im Erfolgsfall vereinbaren.

Praktisch heißt das: Wer ein Inkasso-Portal beauftragt, sollte die AGB sorgfältig prüfen. Entscheidend ist, ob die Provision ausschließlich im Erfolgsfall anfällt, wie sie berechnet wird (Anteil am Rückerstattungsbetrag oder pauschal) und ob das Portal bei Insolvenz Prozesskostenrisiken auf den Mieter abwälzen kann. Letzteres ist laut Stiftung Warentest ein Restrisiko, das bei jeder Prozessfinanzierung besteht.

Was müssen Mieter beim Anwaltsvertrag beachten?

Wer einen Anwalt online beauftragt, schließt einen Anwaltsvertrag im Fernabsatz ab. Das ist rechtlich unproblematisch, aber mit Pflichten verbunden: Der Anwalt muss über seine Vergütung — Festpreis, Zeithonorar oder RVG-Sätze — vor Vertragsschluss transparent informieren. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass formularmäßige Zeithonorarvereinbarungen mit Verbrauchern der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten müssen — BGH, IX ZR 65/23. Undurchsichtige oder überraschende Klauseln zur Vergütung können unwirksam sein.

Für Mieter ist das Festpreis-Modell besonders empfehlenswert, weil die Kosten von Anfang an feststehen. Viele Online-Kanzleien bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, bevor der Vertrag verbindlich wird. Der BGH hat außerdem entschieden, dass das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages übereinstimmende Willenserklärungen beider Seiten erfordert — BGH, IX ZR 203/18. Ein Anwalt, der zunächst auf eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung wartet, ist damit noch nicht beauftragt.

Wichtig für alle, die eine Rechtsschutzversicherung haben: Beauftragen Sie den Anwalt erst, nachdem die Deckungszusage der Versicherung vorliegt. Andernfalls entstehen Kosten, die die Versicherung möglicherweise nicht übernimmt. Teilen Sie dem Anwalt außerdem alle für die Mietpreisbremse relevanten Fakten vollständig mit — Mietvertragsdatum, gezahlte Miete, Ausstattung, bekannte Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters.

Vorgerichtliche Anwaltskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Verzugsschaden auf den Vermieter abgewälzt werden, wenn dieser die Mietpreisbremse verletzt hat und trotz Rüge nicht reagiert. Der BGH hat diesen Grundsatz in Urteilen zur Mietpreisbremse ausdrücklich bestätigt. Das bedeutet: Wer rechtzeitig rügt und den Anwalt erst nach Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist einschaltet, kann die Anwaltskosten möglicherweise komplett zurückbekommen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Die Mietpreisbremse gilt seit 2015 in angespannten Wohnungsmärkten und begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 556d BGB — ohne schriftliche Rüge besteht jedoch kein Rückforderungsanspruch.
  • Beim Inkasso-Modell (Erfolgsprovision) tritt der Mieter seine rückwirkenden Rückforderungsansprüche ab — bei 300 Euro Überzahlung pro Monat und 24 Monaten Rückforderungszeitraum kann die Provision die gesamte Rückerstattung der Vergangenheit aufzehren.
  • Ein Festpreis-Anwalt kostet einmalig eine überschaubare Pauschale und lässt dem Mieter die vollständige Rückforderung plus die dauerhafte Mietersparnis für die Zukunft — rechnerisch ein deutlich günstigeres Modell bei substanziellen Überzahlungen.
  • Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 24. November 2025 (Az. 113 C 5049/25) eine umfassende Vollabtretung an ein Legal-Tech-Unternehmen als sittenwidrig eingestuft, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung bestand.
  • Ansprüche aus der Mietpreisbremse verjähren nach den allgemeinen Vorschriften in drei Jahren zum Jahresende — frühes Handeln sichert den größtmöglichen Rückforderungszeitraum.

Fazit

Der beste Weg hängt vom Einzelfall ab: Bei einer kleinen Überzahlung und einem kooperativen Vermieter reicht oft das kostenlose Musterschreiben. Wer eine substanzielle Rückforderung im vierstelligen Bereich hat und kein Geld vorstrecken möchte, kann ein Inkasso-Portal in Betracht ziehen — sollte aber genau lesen, was er abtritt und was davon zurückkommt. Wer die maximale Rückholung anstrebt, ist mit einem Festpreis-Anwalt in den meisten Fällen finanziell besser gestellt. Und wer eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrechtsbaustein hat, sollte diese nutzen — das ist das günstigste Modell überhaupt.

— mehr zur Person unter <a href=" "> </a>. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung —