Miete nicht bezahlt: Welche Fristen hat der Vermieter wirklich?

Zwei Monate keine Miete — und der Vermieter fragt sich, wie lange er noch warten muss, bevor er handeln darf. Gleichzeitig fragt sich der Mieter, ob er noch eine Chance hat, die Kündigung abzuwenden. Beide Seiten unterschätzen regelmäßig, wie präzise das Gesetz die Fristen vorschreibt und wie schnell Fehler auf beiden Seiten teuer werden.

Auf einen Blick
Schwelle fristlose Kündigung
2 Monatsmieten Rückstand oder 2 aufeinanderfolgende Zahlungstermine ausgefallen
Abmahnung erforderlich?
Nein — bei qualifiziertem Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Schonfristzahlung
2 Monate ab Zustellung der Räumungsklage (§ 569 Abs. 3 BGB), einmal in 2 Jahren
Dauer Räumungsklage
Häufig mehrere Monate bis über 1 Jahr
Rechtsgrundlage
§ 543 BGB, § 569 BGB, § 546 BGB, § 573c BGB
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vermieter darf fristlos kündigen, sobald der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete oder einem erheblichen Teil davon in Verzug ist — eine Abmahnung ist in diesem Fall gesetzlich nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
- Ein Mietrückstand gilt als erheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt — das hat der BGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt und ist in § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
- Mieter können eine fristlose Kündigung durch vollständige Nachzahlung aller Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage noch zu Fall bringen — diese sogenannte Schonfristzahlung greift aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
- Vermieter, die gleichzeitig fristlos und ordentlich kündigen (Doppelkündigung), sichern sich ab: Die ordentliche Kündigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Mieter durch Nachzahlung die fristlose Kündigung heilt.
- Eine Räumungsklage dauert in der Praxis häufig mehrere Monate bis über ein Jahr — wer als Vermieter auf anwaltliche Prüfung verzichtet, riskiert Formfehler, die das gesamte Verfahren zu Fall bringen können.
Probleme mit dem Vermieter?
Mietminderung • Kündigung • Nebenkostenabrechnung
Zwei Monate keine Miete — und der Vermieter fragt sich, wie lange er noch warten muss, bevor er handeln darf. Gleichzeitig fragt sich der Mieter, ob er noch eine Chance hat, die Kündigung abzuwenden. Beide Seiten unterschätzen regelmäßig, wie präzise das Gesetz die Fristen vorschreibt und wie schnell Fehler auf beiden Seiten teuer werden.
Das deutsche Mietrecht steckt die Grenzen klar ab. § 543 BGB regelt, ab wann ein Mietrückstand zur fristlosen Kündigung berechtigt. § 569 BGB eröffnet dem Mieter unter bestimmten Umständen einen letzten Ausweg. Und § 546 BGB bestimmt, was nach einer wirksamen Kündigung geschieht, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Schwellen wirklich gelten, welche Fehler Vermieter bei der Kündigung häufig machen und wann Mieter noch handeln können — bevor ein Gerichtsverfahren unvermeidlich wird.
Ab wann darf der Vermieter wegen Mietrückstand fristlos kündigen?
Der Vermieter darf fristlos kündigen, sobald der Mieter die gesetzlich definierten Rückstandsschwellen überschreitet — ohne Abmahnung und ohne Vorwarnung. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB legt zwei Varianten fest: Entweder bleibt die Miete an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen vollständig oder in erheblichem Teil aus, oder der Rückstand addiert sich über mehr als zwei Monate hinweg auf einen Betrag, der zwei Monatsmieten entspricht.
Der Begriff 'nicht unerheblich' aus dem Gesetz ist in § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB präzisiert: Ein Rückstand ist dann erheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Zahlt ein Mieter im Januar gar nichts und im Februar ebenfalls nichts, reicht ein Gesamtrückstand von einer Monatsmiete plus einem Cent, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass dabei allein die Gesamthöhe des Rückstands zählt — nicht der Anteil, den die einzelne Monatszahlung ausmacht.
Die zweite Variante nach § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB ist für Fälle gedacht, in denen ein Mieter regelmäßig zu wenig zahlt. Übersteigt der aufsummierte Rückstand aus mehreren Monaten insgesamt zwei Monatsmieten, ist die fristlose Kündigung möglich — auch wenn in keinem einzelnen Monat die volle Miete gefehlt hat. Praxis-Beispiel: Eine Mieterin aus München-Schwabing zahlt fünf Monate lang jeweils nur zwei Drittel der vereinbarten Warmmiete. Sobald der Rückstand die Schwelle von zwei Monatsmieten überschreitet, kann der Vermieter ohne jede Abmahnung kündigen.
Eine Abmahnung ist bei qualifiziertem Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich nicht erforderlich. Das unterscheidet den Zahlungsverzug von anderen Kündigungsgründen wie Ruhestörung oder Untervermietung, bei denen eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung in der Regel vorgeschrieben ist (§ 543 Abs. 3 BGB). Wer als Vermieter irrtümlich zuerst abmahnt, verliert dadurch keine Rechte — aber er verschenkt Zeit, in der der Rückstand weiterwächst.
Wichtig für Vermieter: Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen sind keine laufenden Mietzahlungen im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB und berechtigen daher grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung wegen Mietrückstands. Ausstehende monatliche Betriebskostenvorauszahlungen hingegen zählen zur Miete und können bei entsprechender Höhe sehr wohl Grundlage einer fristlosen Kündigung sein.
Welche Formvorschriften muss die Kündigung erfüllen?
Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands muss zwingend schriftlich erfolgen — eigenhändig unterschrieben, auf Papier. E-Mail, SMS oder Fax genügen nicht. Sind mehrere Vermieter Eigentümer, müssen alle unterschreiben. Sind mehrere Mieter im Vertrag, muss die Kündigung an alle gerichtet sein. Ein häufiger Fehler ist, nur den Hauptmieter anzuschreiben, obwohl auch der Partner im Mietvertrag steht — dieser Fehler macht die Kündigung unwirksam.
Der Kündigungsgrund muss im Schreiben klar bezeichnet sein. Das bedeutet: Der Vermieter muss die Rückstandshöhe konkret benennen und angeben, für welche Monate die Miete ausgeblieben ist. Eine vage Formulierung wie 'wegen Zahlungsrückständen' reicht nach der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte nicht aus, um eine gerichtsfeste Kündigung zu formulieren.
Die Zustellung der Kündigung ist ein kritischer Punkt: Der Vermieter muss im Streitfall beweisen, dass die Kündigung dem Mieter zugegangen ist. Einwurf-Einschreiben allein reicht nicht — die Post quittiert nur den Einwurf, nicht den Inhalt. Zuverlässiger ist die persönliche Übergabe mit Zeugen oder der Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und dies notfalls schriftlich dokumentiert.
Viele Vermieter versäumen es, parallel zur fristlosen Kündigung vorsorglich auch die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszusprechen — die sogenannte Doppelkündigung. Diese Strategie ist in der Praxis etabliert: Zahlt der Mieter die Rückstände nach und macht damit die fristlose Kündigung unwirksam, bleibt die ordentliche Kündigung bestehen. Der Mieter muss dann nach Ablauf der Frist des § 573c BGB ausziehen — trotz Nachzahlung. Wer nur fristlos kündigt, verliert durch eine Schonfristzahlung des Mieters alle Trümpfe.
Praxis-Tipp
Der Vermieter darf fristlos kündigen, sobald der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete oder einem erheblichen Teil davon in Verzug ist — eine Abmahnung ist in diesem Fall gesetzlich nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Schonfristzahlung: Welche Chance hat der Mieter noch nach der Kündigung?
Der Mieter hat nach Zustellung einer Räumungsklage noch zwei Monate Zeit, alle ausstehenden Mietrückstände vollständig zu begleichen und damit die fristlose Kündigung zu heilen. Diese Schonfristzahlung ergibt sich aus § 569 Abs. 3 BGB. Wird innerhalb dieser Frist vollständig gezahlt — auch durch eine öffentliche Stelle wie das Jobcenter — wird die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam und die Räumungsklage unbegründet.
Die Schonfristzahlung ist nicht unbegrenzt nutzbar: Hat der Mieter innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal eine fristlose Kündigung durch Nachzahlung abgewendet, greift die Heilungswirkung beim nächsten Mal nicht mehr. Der Gesetzgeber soll damit verhindern, dass das Instrument dauerhaft als Zahlungsaufschub missbraucht wird. Wer also schon einmal auf die Schonfristzahlung angewiesen war, steht beim zweiten Rückstand in deutlich schlechterer Position.
Für Mieter, die in echte Zahlungsnot geraten sind, gibt es praktische Wege: Sozialleistungsträger wie das Jobcenter können Mietschulden als Darlehen oder Beihilfe übernehmen, wenn Wohnungslosigkeit droht. Voraussetzung ist ein frühzeitiger Antrag — am besten sofort nach der Kündigung, nicht erst nach Zustellung der Räumungsklage. Je früher die Behörde einbezogen wird, desto höher die Chance, dass die Zahlung rechtzeitig innerhalb der Schonfrist eingeht.
Wichtig: Die Schonfristzahlung neutralisiert ausschließlich die fristlose Kündigung. Auf eine parallel ausgesprochene ordentliche Kündigung hat die Nachzahlung keinerlei Auswirkung. Mieter, die sich in Sicherheit wähnen, weil sie den Rückstand beglichen haben, übersehen häufig, dass die ordentliche Kündigung dennoch weiterläuft und spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist nach § 573c BGB zum Auszug zwingt.
Wichtig zu wissen
Ein Mietrückstand gilt als erheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt — das hat der BGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt und ist in § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
Probleme mit dem Vermieter?
Mietminderung • Kündigung • Nebenkostenabrechnung
Räumungsklage: Wie läuft das Verfahren ab und wie lange dauert es?
Die Räumungsklage ist das letzte Mittel des Vermieters, wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht auszieht. Rechtsgrundlage für den Räumungsanspruch ist § 546 BGB: Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Ohne wirksame Kündigung — und ohne deren nachweisbaren Zugang — gibt es keinen Räumungsanspruch, egal wie hoch die Rückstände sind.
Der Ablauf ist gesetzlich geregelt: Nach der Kündigung setzt der Vermieter dem Mieter schriftlich eine Auszugsfrist. Zieht der Mieter nicht aus, wird die Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht am Ort der Wohnung eingereicht. Der Vermieter muss zunächst einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Das Gericht stellt die Klage dem Mieter zu; antwortet dieser nicht, kann der Vermieter ein Versäumnisurteil beantragen. Verteidigt sich der Mieter, folgt eine mündliche Verhandlung, danach das Urteil.
Die Dauer des Verfahrens hängt stark von der Auslastung des jeweiligen Amtsgerichts ab. In der Praxis vergehen häufig mehrere Monate vom Einreichen der Klage bis zum Urteil; in stark belasteten Gerichtsstandorten können es auch über ein Jahr sein. Das Urteil wird einen Monat nach Zustellung rechtskräftig, sofern keine Berufung eingelegt wird. Erst dann kann die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.
Für Mieter in Härtefällen sieht § 721 ZPO eine Räumungsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten ab Urteilsverkündung vor, die das Gericht auf Antrag gewähren kann. Bei Familien mit Kindern, schwerer Krankheit oder nachgewiesener erfolgloser Wohnungssuche prüfen Gerichte besonders sorgfältig, ob eine sofortige Vollstreckung zumutbar ist. Die Zwangsräumung als solche ist nur zulässig, wenn ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und dem Mieter zuvor eine Frist zum freiwilligen Auszug gesetzt wurde.
Vermieter können gemeinsam mit der Räumungsklage beantragen, dass der Mieter zur Zahlung aller ausstehenden Mieten verurteilt wird. Außerdem können sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete für den Zeitraum verlangen, in dem der Mieter die Wohnung nach Kündigung weiter bewohnt (§ 546a BGB). Diese doppelte Klage schützt den Vermieter vor weiteren Mietausfällen während des laufenden Verfahrens.
Welche Fehler sind gefährlich — und was können Mieter konkret tun?
Der häufigste Fehler auf Vermieterseite ist die formell fehlerhafte Kündigung. Fehlt eine Unterschrift, ist die Adressierung unvollständig, oder fehlt die genaue Bezifferung des Rückstands, ist die gesamte Kündigung unwirksam — und damit auch jede darauf aufbauende Räumungsklage. Der Vermieter trägt im Prozess die volle Beweislast für die wirksame Kündigung und deren Zugang. Ein einziger Formfehler kann das Verfahren um Monate verzögern.
Für Mieter gilt: Wer eine Kündigung wegen Mietrückstands erhält, sollte sofort prüfen, ob die Rückstandshöhe im Schreiben korrekt angegeben ist. Beruht ein Teil des vermeintlichen Rückstands auf einer berechtigten Mietminderung — etwa wegen eines Mangels der Wohnung — zählt dieser Anteil nicht für die Kündigung. Mietminderungen nach § 536 BGB sind keine Zahlungsverweigerung, sondern ein gesetzliches Recht. Ist die Minderungsquote allerdings überhöht und wurde sie vom Mieter selbst überschätzt, kann auch ein vermeintlich berechtigter Rückstand die Kündigung rechtfertigen.
Ein konkretes Szenario aus der Beratungspraxis: Ein Mieter aus Hamburg-Altona mindert die Miete um 30 Prozent, weil er von einem Schimmelbefall in der Wohnung ausgeht. Der Vermieter hält die Minderung für überhöht und kündigt fristlos, als der Rückstand die Schwelle von zwei Monatsmieten überschreitet. Ist die tatsächlich berechtigte Minderungsquote nur 15 Prozent, hat der Mieter zu viel einbehalten — und die Kündigung ist wirksam. In solchen Fällen entscheidet allein die Einschätzung des Gerichts über die angemessene Quote.
Mieter, die sich in einer finanziellen Notsituation befinden, sollten den Vermieter frühzeitig ansprechen und eine Ratenzahlungsvereinbarung anbieten. Eine schriftlich vereinbarte Ratenzahlung kann eine drohende Kündigung vorübergehend abwenden — allerdings nur, solange die vereinbarten Raten auch zuverlässig fließen. Wird auch nur eine Rate versäumt, kann der Vermieter die gesamte Restschuld sofort fällig stellen und die Kündigung aussprechen. Wer eine solche Vereinbarung schließt, sollte sich die Bedingungen anwaltlich prüfen lassen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Der Vermieter darf fristlos kündigen, sobald der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete oder einem erheblichen Teil davon in Verzug ist — eine Abmahnung ist in diesem Fall gesetzlich nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
- Ein Mietrückstand gilt als erheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt — das hat der BGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt und ist in § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
- Mieter können eine fristlose Kündigung durch vollständige Nachzahlung aller Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage noch zu Fall bringen — diese sogenannte Schonfristzahlung greift aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
- Vermieter, die gleichzeitig fristlos und ordentlich kündigen (Doppelkündigung), sichern sich ab: Die ordentliche Kündigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Mieter durch Nachzahlung die fristlose Kündigung heilt.
- Eine Räumungsklage dauert in der Praxis häufig mehrere Monate bis über ein Jahr — wer als Vermieter auf anwaltliche Prüfung verzichtet, riskiert Formfehler, die das gesamte Verfahren zu Fall bringen können.
Fazit
Mietrückstand und die rechtlichen Folgen laufen nach einem präzisen gesetzlichen Fahrplan ab — sowohl für Vermieter als auch für Mieter. Die Fristen sind eng, die Formvorschriften sind streng, und ein einziger Fehler kann das gesamte Verfahren zu Fall bringen oder eine letzte Rettungschance verspielen. Vermieter sollten jede Kündigung sorgfältig vorbereiten, Mieter sollten sofort nach Erhalt einer Kündigung die eigene Position rechtlich einordnen lassen.
Ob als Mieter mit ausstehendem Rückstand oder als Vermieter vor der Entscheidung zur Räumungsklage — die Sachlage lässt sich anwaltlich schnell einschätzen. Frühzeitiges Handeln schützt auf beiden Seiten vor kostspieligen Überraschungen.
Geschrieben von
Team Advofleet
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