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Ihr Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus — und Ihr Chef sagt kein Wort. Müssen Sie jetzt aktiv kündigen, damit das Verhältnis wirklich endet? Die kurze Antwort: Nein. Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag endet gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG automatisch zum vereinbarten Datum, ohne dass eine der beiden Seiten etwas tun muss.

Der neue Job läuft seit drei Monaten, dann kommt das Schreiben: Kündigung, fristgerecht zum Ende der nächsten Woche. Viele Arbeitnehmer sind in dieser Situation fassungslos — und fragen sich, ob das überhaupt rechtens ist.

Der Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus – und vom Chef kommt kein Wort über eine Verlängerung. Wer jetzt nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen eine Befristung überhaupt wirksam ist, verschenkt möglicherweise einen Anspruch auf einen unbefristeten Job. Denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zieht enge Grenzen: Verstößt der Arbeitgeber gegen eine einzige Vorschrift, gilt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes als unbefristet geschlossen.

Der Vertrag läuft zum dritten Mal aus, wieder kommt ein neues befristetes Angebot – und wieder unterschreiben Sie, weil Sie die Stelle nicht verlieren wollen. Doch was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Nicht jede Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist rechtlich wirksam. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt enge Grenzen – bei Verstößen gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.

Gibt es ein Grundrecht auf unbefristete Arbeitsverträge? Welche rechtlichen Grenzen für Befristungen bestehen und wie Sie sich gegen unrechtmäßige Befristungen wehren.
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