Unterhalt für zwei Kinder berechnen: So funktioniert es

Zwei Kinder, getrennte Eltern, ein unterhaltspflichtiger Elternteil: Die Frage, wie viel Unterhalt für jedes Kind zu zahlen ist, stellt sich nach einer Trennung häufig sofort — und ist komplizierter, als viele zunächst vermuten. Denn der Unterhalt richtet sich nicht nur nach dem Einkommen des Zahlenden, sondern auch nach dem Alter jedes einzelnen Kindes, dem anzurechnenden Kindergeld und danach, ob das verfügbare Einkommen überhaupt für beide Kinder reicht.

Unterhalt zwei Kinder — Auf einen Blick
Regelfall Tabelle
2 Unterhaltsberechtigte (Düsseldorfer Tabelle 2026)
Mindestunterhalt 2026
486 € (0–5 J.) / 558 € (6–11 J.) / 653 € (12–17 J.)
Kindergeld 2026
259 € pro Kind; Anrechnung je zur Hälfte (129,50 €)
Selbstbehalt (erwerbstätig)
1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern
Rechtsgrundlage
§ 1610, § 1612a, § 1612b, § 1609, § 1603 BGB
Das Wichtigste in Kürze
- Die Düsseldorfer Tabelle 2026 geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus — bei genau zwei Kindern wird das Einkommen des Pflichtigen direkt der passenden Einkommensstufe zugeordnet.
- Der Unterhaltsbetrag jedes Kindes richtet sich nach dessen Alter: Je älter das Kind, desto höher der Bedarfssatz — ältere Kinder erhalten daher in der Regel mehr als jüngere.
- Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind; bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte (129,50 Euro) nach § 1612b BGB vom Tabellenbetrag abgezogen, was den tatsächlichen Zahlbetrag ergibt.
- Reicht das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts von 1.450 Euro nicht für beide Kinder aus, liegt ein Mangelfall vor — beide Kinder werden dann anteilig nach dem Verhältnis ihrer vollen Unterhaltsansprüche berücksichtigt.
- Minderjährige Kinder stehen nach § 1609 Nr. 1 BGB an erster Stelle der Unterhaltsrangfolge und haben Vorrang vor Ehegatten- oder Trennungsunterhalt.
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Zwei Kinder, getrennte Eltern, ein unterhaltspflichtiger Elternteil: Die Frage, wie viel Unterhalt für jedes Kind zu zahlen ist, stellt sich nach einer Trennung häufig sofort — und ist komplizierter, als viele zunächst vermuten. Denn der Unterhalt richtet sich nicht nur nach dem Einkommen des Zahlenden, sondern auch nach dem Alter jedes einzelnen Kindes, dem anzurechnenden Kindergeld und danach, ob das verfügbare Einkommen überhaupt für beide Kinder reicht.
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung in Deutschland ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte aktualisiert und gilt bundesweit als anerkannte Richtlinie. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. Januar 2026. Für Eltern mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern ist sie besonders relevant: Die Tabelle geht ausdrücklich vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Schritte die Unterhaltsberechnung bei zwei Kindern umfasst, wie das Kindergeld konkret abgezogen wird, wann ein sogenannter Mangelfall entsteht und wie die verfügbaren Mittel dann auf beide Kinder aufgeteilt werden.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wie wird sie bei zwei Kindern angewendet?
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel zur Ermittlung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus. Wer genau zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist, kann sein bereinigtes Nettoeinkommen daher direkt der entsprechenden Einkommensstufe der Tabelle zuordnen, ohne Korrekturen für die Kinderanzahl vorzunehmen.
Die Tabelle 2026 umfasst 15 Einkommensstufen. Die erste Einkommensstufe endet bei 2.100 Euro, die 15. bei 11.200 Euro. Für jede Stufe weist die Tabelle drei Altersstufen aus: Kinder bis 5 Jahre, Kinder von 6 bis 11 Jahren und Kinder von 12 bis 17 Jahren. Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und je älter das Kind, desto höher der Bedarfssatz. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2026 in der ersten Altersstufe 486 Euro, in der zweiten Altersstufe 558 Euro und in der dritten Altersstufe 653 Euro monatlich.
Konkret bedeutet das: Hat ein barunterhaltspflichtiger Elternteil ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.550 Euro und zwei Kinder im Alter von fünf und neun Jahren, fällt er in die dritte Einkommensstufe. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 ergibt sich ein Bedarfssatz von 535 Euro für das jüngere Kind und 614 Euro für das ältere Kind. Der Tabellenbetrag ist jedoch noch nicht der Zahlbetrag — denn das Kindergeld ist davon noch abzuziehen.
Wer mehr als zwei Kinder hat, muss dagegen eine Korrektur vornehmen: Die Tabelle setzt den Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter voraus. Bei nur einem Kind kann eine Höherstufung des Einkommens angemessen sein, bei drei oder mehr Kindern eine Rückstufung in eine niedrigere Einkommensstufe. Diese Anpassung spiegelt wider, dass das verbleibende Einkommen des Pflichtigen durch mehr Unterhaltspflichten stärker belastet wird.
Wie wird das Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung für zwei Kinder angerechnet?
Das Kindergeld wird nach § 1612b BGB auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet. Bei minderjährigen Kindern geschieht dies zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Das halbe Kindergeld wird vom Tabellenbetrag abgezogen, um den sogenannten Zahlbetrag zu erhalten, der tatsächlich monatlich zu überweisen ist.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das einheitliche Kindergeld 259 Euro pro Kind. Damit ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von 129,50 Euro je minderjährigem Kind. Der betreuende Elternteil erhält das Kindergeld ausgezahlt; der barunterhaltspflichtige Elternteil darf es deshalb hälftig vom Tabellenbetrag abziehen, weil das Kindergeld als staatliche Leistung dem Bedarf des Kindes zugute kommt und nicht doppelt angesetzt werden soll.
Ein Rechenbeispiel für 2026: Ein Vater mit zwei Kindern (fünf und neun Jahre alt) und einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.550 Euro erzielt Tabellenbeträge von 535 Euro (Kind 1) und 614 Euro (Kind 2). Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von je 129,50 Euro ergeben sich Zahlbeträge von 405,50 Euro für Kind 1 und 484,50 Euro für Kind 2, also insgesamt rund 890 Euro im Monat.
Zahlt der betreuende Elternteil aus irgendeinem Grund kein oder ein abweichendes Kindergeld, muss die Anrechnung individuell angepasst werden. In der Praxis weist das OLG Düsseldorf neben der Bedarfstabelle auch eine separate Zahlbetragstabelle aus, die die Kindergeldanrechnung bereits eingerechnet enthält und die schnelle Bestimmung des konkreten Überweisungsbetrags ermöglicht. Titulierter Kindesunterhalt, der in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde oder einem Gerichtsbeschluss festgelegt wurde, passt sich in der Regel automatisch an die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle an.
Praxis-Tipp
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus — bei genau zwei Kindern wird das Einkommen des Pflichtigen direkt der passenden Einkommensstufe zugeordnet.
Was gilt als bereinigtes Nettoeinkommen und welche Abzüge sind zulässig?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Rechengrundlage für die Einordnung in die Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle. Es entspricht nicht dem bloßen Gehalt laut Lohnabrechnung, sondern dem Nettolohn nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen sowie weiterer anerkannter Positionen. Nur auf dieser bereinigten Basis lässt sich korrekt bestimmen, welche Unterhaltszahlungen tatsächlich geschuldet werden.
Zu den typischen Abzugspositionen zählen berufsbedingte Aufwendungen, die pauschal mit fünf Prozent des Nettoeinkommens angesetzt werden können, sowie nachgewiesene Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, wenn diese über die Pauschale hinausgehen. Auch laufende Kreditverbindlichkeiten, die vor der Trennung für die gemeinsame Lebensführung begründet wurden, können berücksichtigt werden — allerdings nicht unbegrenzt, da Gerichte kritisch prüfen, ob Schulden im Widerspruch zur gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern aus § 1603 Abs. 2 BGB stehen.
Für Selbstständige und Freiberufler ist die Einkommensermittlung aufwendiger. Hier werden in der Regel die Gewinne aus drei aufeinanderfolgenden Jahren gemittelt, um Einkommensschwankungen auszugleichen. Das Auskunftsrecht nach § 1605 BGB gibt dem betreuenden Elternteil das Recht, alle zwei Jahre vollständige Auskunft über Einkommen und Vermögen des Pflichtigen zu verlangen, einschließlich Steuerbescheiden und Bilanzen.
Zu den Einkommensbestandteilen, die oft vergessen werden, zählen Weihnachts- und Urlaubsgeld, regelmäßige Überstundenvergütungen sowie Sachleistungen des Arbeitgebers wie ein Firmenwagen mit Privatnutzung. Der Wohnwertvorteil — also der geldwerte Vorteil aus dem mietfreien Wohnen im Eigenheim — wird ebenfalls unterhaltsrelevant angerechnet, sofern er den angemessenen Wohnbedarf übersteigt. All diese Positionen beeinflussen direkt, in welche Einkommensstufe der Unterhaltspflichtige einzuordnen ist und wie hoch der Tabellenunterhalt für beide Kinder ausfällt.
Wichtig zu wissen
Der Unterhaltsbetrag jedes Kindes richtet sich nach dessen Alter: Je älter das Kind, desto höher der Bedarfssatz — ältere Kinder erhalten daher in der Regel mehr als jüngere.
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Was passiert im Mangelfall: Wenn das Einkommen für beide Kinder nicht reicht?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um beide Kinder in voller Höhe zu unterhalten. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 bei Erwerbstätigkeit 1.450 Euro. Dieser Betrag schützt den Lebensstandard des Pflichtigen und ist nicht unterschreitbar.
Im Mangelfall bestimmt § 1609 BGB die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Minderjährige Kinder stehen auf dem ersten Rang und werden gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen — insbesondere gegenüber Ehegattenunterhalt oder Trennungsunterhalt — vorrangig bedient. Sind beide Kinder minderjährig, sind sie gleichrangig. Das bedeutet: Kein Kind verdrängt das andere. Stattdessen wird die verbleibende Verteilungsmasse nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen vollen Unterhaltsansprüche auf beide Kinder aufgeteilt.
Konkret funktioniert das so: Vom bereinigten Nettoeinkommen wird zunächst der Selbstbehalt abgezogen. Die Differenz ist die sogenannte Verteilungsmasse. Diese wird dann im Verhältnis der individuellen Tabellenbeträge beider Kinder aufgeteilt. Ältere Kinder erhalten dabei rechnerisch mehr, weil ihr voller Bedarfssatz höher ist — nicht weil sie bevorzugt werden, sondern weil die Proportionalität gewahrt bleibt. Die Verteilung erfolgt nach der Formel: Zahlbetrag Kind = (Vollbetrag Kind / Summe beider Vollbeträge) × Verteilungsmasse.
Ein Praxisbeispiel: Ein Vater mit zwei minderjährigen Kindern (acht und zwölf Jahre alt) erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 Euro. Sein Selbstbehalt beträgt 1.450 Euro. Die Verteilungsmasse beträgt damit 250 Euro. Die Tabellenbeträge liegen bei rund 484 Euro (Kind 1) und 537 Euro (Kind 2), zusammen 1.021 Euro. Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus 250 / 1.021 = ca. 24,5 Prozent. Kind 1 erhält dann 250 × (484 / 1.021) ≈ 118 Euro, Kind 2 erhält 250 × (537 / 1.021) ≈ 132 Euro. Der Ehegattenunterhalt entfällt mangels verfügbarer Mittel vollständig.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Reicht das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt beider Kinder, sind unterhaltspflichtige Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ihr Einkommen zu verbessern — etwa durch Mehrarbeit, einen Jobwechsel oder eine Nebentätigkeit. Erfüllt der Pflichtige diese Obliegenheit nicht, kann das Familiengericht ein fiktives Einkommen zugrunde legen. Wer den Mangelfall eigenmächtig zum Anlass nimmt, die Zahlung einfach zu kürzen, riskiert Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Sonderbedarf, Mehrbedarf und Anpassung: Was viele bei zwei Kindern übersehen
Neben dem regulären Tabellenunterhalt kann für jedes Kind individuell Sonderbedarf oder Mehrbedarf entstehen. Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB sind unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Kosten — klassische Beispiele sind eine aufwendige kieferorthopädische Behandlung, eine notwendige Operation oder ein einmaliger Schulbedarf. Dieser Bedarf ist von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu tragen und kann rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden.
Mehrbedarf ist dagegen ein regelmäßig wiederkehrender Zusatzbedarf, der über den normalen Lebensbedarf hinausgeht und dauerhaft anfällt. Kosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte, Lerntherapie bei einer Lernschwäche oder krankheitsbedingte Mehraufwendungen fallen in diese Kategorie. Auch der Mehrbedarf wird grundsätzlich von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit getragen — der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil in der Regel durch die Betreuungsleistung selbst.
Bei zwei Kindern ist die Anpassung des Unterhalts besonders wichtig, wenn sich die Altersstufe eines Kindes ändert. Wechselt ein Kind aus der ersten in die zweite Altersstufe, steigt sein Bedarfssatz automatisch. Titulierter Unterhalt, der als dynamischer Titel formuliert wurde ('110 Prozent des Mindestunterhalts der jeweils geltenden Altersstufe'), passt sich automatisch an — ohne dass ein neues Gerichtsverfahren nötig ist. Fehlt diese Dynamikklausel, muss der Titel durch ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG aktualisiert werden.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Eltern passen ihre Daueraufträge nicht an, wenn sich das Kindergeld oder die Mindestunterhaltsverordnung ändert. Zum 1. Januar 2026 stieg das Kindergeld auf 259 Euro, was den Anrechnungsbetrag von 127,50 Euro auf 129,50 Euro je Kind veränderte. Wer den Dauerauftrag nicht angepasst hat, kann — je nach Richtung der Änderung — in Rückstand geraten oder zu viel zahlen. Rückwirkende Anpassungen sind nach § 1613 BGB nur eingeschränkt möglich, weshalb zeitnahes Handeln entscheidend ist.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Düsseldorfer Tabelle 2026 geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus — bei genau zwei Kindern wird das Einkommen des Pflichtigen direkt der passenden Einkommensstufe zugeordnet.
- Der Unterhaltsbetrag jedes Kindes richtet sich nach dessen Alter: Je älter das Kind, desto höher der Bedarfssatz — ältere Kinder erhalten daher in der Regel mehr als jüngere.
- Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind; bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte (129,50 Euro) nach § 1612b BGB vom Tabellenbetrag abgezogen, was den tatsächlichen Zahlbetrag ergibt.
- Reicht das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts von 1.450 Euro nicht für beide Kinder aus, liegt ein Mangelfall vor — beide Kinder werden dann anteilig nach dem Verhältnis ihrer vollen Unterhaltsansprüche berücksichtigt.
- Minderjährige Kinder stehen nach § 1609 Nr. 1 BGB an erster Stelle der Unterhaltsrangfolge und haben Vorrang vor Ehegatten- oder Trennungsunterhalt.
Fazit
Die Unterhaltsberechnung bei zwei Kindern ist kein einfaches Rechenexempel — sie verbindet das bereinigte Nettoeinkommen, das Alter jedes Kindes, die Kindergeldanrechnung und im Zweifelsfall eine Mangelfallverteilung zu einem rechtlich belastbaren Ergebnis. Fehler bei einem dieser Schritte können dazu führen, dass Kinder zu wenig erhalten oder ein Elternteil dauerhaft zu viel zahlt. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gibt den Rahmen vor — die individuelle Situation entscheidet, wie er ausgefüllt wird.
Wer Klarheit über die eigene Unterhaltspflicht oder den Unterhaltsanspruch seiner Kinder braucht, sollte die Berechnung anwaltlich prüfen lassen. Gerade wenn sich die Einkommenssituation geändert hat, ein Mangelfall droht oder bestehende Titel nicht mehr der aktuellen Tabelle entsprechen, ist frühzeitiges Handeln entscheidend — rückwirkende Korrekturen sind nur in engen Grenzen möglich.
Geschrieben von
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