Der Kontostand sinkt, der Unterhaltstitel bleibt unverändert stehen. Wer nach Jobverlust, Kurzarbeit oder einer neuen familiären Situation weiterhin die alte Summe zahlen muss, steht schnell mit dem Rücken zur Wand – denn ein Unterhaltstitel ändert sich nicht von selbst, nur weil sich die Einkommensverhältnisse verschlechtert haben.

Wer den Kindesunterhalt senken will, braucht dafür einen förmlichen Antrag auf Herabsetzung, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse und in der Regel gute Nerven, denn der andere Elternteil muss der Reduzierung nicht automatisch zustimmen. Bis eine neue Regelung steht, gilt der alte Titel in voller Höhe und ist vollstreckbar.

Dieser Ratgeber zeigt, wann eine Herabsetzung rechtlich möglich ist, wie hoch der Selbstbehalt 2026 ausfällt, wie das Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG abläuft und was bei Arbeitslosigkeit in Bezug auf ein fiktives Einkommen zu beachten ist.

Wann kann ich den Kindesunterhalt herabsetzen lassen?

Eine Herabsetzung ist nur möglich, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der letzten Unterhaltsfestsetzung wesentlich geändert haben – ein spürbarer, dauerhafter Einkommensrückgang reicht aus, eine vorübergehende Delle in der Regel nicht. Typische Auslöser sind Jobverlust, Insolvenz des Arbeitgebers, gesundheitsbedingte Erwerbsminderung oder die Geburt eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes, das den Rang der Ansprüche verschiebt.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 1603 BGB, der die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen regelt: Nur wer nach Abzug seines eigenen notwendigen Lebensbedarfs überhaupt noch etwas übrig hat, schuldet Unterhalt in der titulierten Höhe. Sinkt das bereinigte Nettoeinkommen dauerhaft in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, sinkt automatisch auch der nach § 1610 BGB geschuldete Bedarf – vorausgesetzt, die Änderung wird gerichtlich oder einvernehmlich festgestellt.

Nicht jede Einkommensminderung zählt. Wer freiwillig in Teilzeit wechselt, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorliegt, oder wer seine Arbeitsstelle mutwillig aufgibt, kann sich darauf nicht berufen. In solchen Fällen wird weiterhin das zuvor erzielte oder ein erzielbares Einkommen zugrunde gelegt.

Ein Mandant aus Dortmund, der nach betriebsbedingter Kündigung seines Arbeitgebers zunächst Arbeitslosengeld I bezog, konnte die Herabsetzung erfolgreich durchsetzen, weil die Kündigung nachweislich nicht selbst verschuldet war und er innerhalb weniger Wochen eine neue Bewerbungsstrategie mit dokumentierten Bemühungen vorlegte.

Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026 und was bedeutet das für die Berechnung?

Der Selbstbehalt sichert dem Unterhaltspflichtigen sein eigenes Existenzminimum, bevor überhaupt Unterhalt geschuldet wird. <cite index="1-1,1-2">Die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen bleiben unverändert: 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig) gegenüber Minderjährigen, 1.750 Euro gegenüber Volljährigen.</cite>

Der Mindestunterhalt selbst wurde für 2026 leicht angehoben. <cite index="1-3,1-4">Die Düsseldorfer Tabelle 2026 hebt den Mindestunterhalt um 4 Euro je Altersstufe an: 486 Euro (0–5 Jahre), 558 Euro (6–11), 653 Euro (12–17) und 698 Euro für Volljährige.</cite> Grundlage dafür ist der gesetzliche Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB, an dem sich die Tabelle orientiert.

Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld abgezogen, was die tatsächliche Zahlbetragshöhe weiter senkt. <cite index="1-7">Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld (2026: 259 Euro) bei Minderjährigen hälftig, bei Volljährigen voll abgezogen.</cite> Wer wissen will, wie stark ein Einkommensrückgang die eigene Zahlbetragshöhe verändert, muss also nicht nur die Einkommensgruppe neu einordnen, sondern auch die Kindergeldanrechnung neu berechnen.

Wichtig für die Praxis: Sinkt das Einkommen unter den Selbstbehalt, entfällt die Zahlungspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nicht automatisch vollständig – hier greift die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern minderjähriger Kinder, die im folgenden Abschnitt erläutert wird. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten deutlich über oder unter dem in der Tabelle einkalkulierten Betrag, kann der Selbstbehalt im Einzelfall zudem angepasst werden.

Praxis-Tipp

Eine Herabsetzung des Unterhalts setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 238 FamFG voraus, eine bloße Behauptung reicht nicht.

Wie läuft der Antrag auf Herabsetzung nach § 238 FamFG ab?

Ein gerichtlich festgesetzter Unterhaltstitel wird ausschließlich über ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG korrigiert – eigenmächtige Kürzungen der Zahlung sind unzulässig und können zur Zwangsvollstreckung durch den Unterhaltsberechtigten führen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung.

Beruht der bestehende Titel nicht auf einem gerichtlichen Beschluss, sondern auf einer Jugendamtsurkunde oder einem notariell beurkundeten Vergleich, greift stattdessen § 239 FamFG mit vergleichbaren Voraussetzungen. In beiden Fällen empfiehlt es sich, vor Antragstellung ein außergerichtliches Auskunfts- oder Änderungsverlangen an den anderen Elternteil zu richten, da dieses den Zeitpunkt für eine spätere rückwirkende Herabsetzung markiert.

Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht und muss die veränderten Einkommensverhältnisse konkret darlegen und belegen – etwa durch den Kündigungsbescheid, den Bescheid der Arbeitsagentur oder aktuelle Gehaltsabrechnungen. Das Gericht prüft dann, ob die Änderung tatsächlich wesentlich ist und wie sich die neue Leistungsfähigkeit auf die Unterhaltshöhe auswirkt.

Parallel zum gerichtlichen Weg bleibt immer die Möglichkeit einer einvernehmlichen Neuregelung mit dem anderen Elternteil. Eine schriftlich fixierte Vereinbarung spart Zeit und Verfahrenskosten, sollte aber aus Gründen der Vollstreckbarkeit notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.

Wichtig zu wissen

Der notwendige Selbstbehalt liegt 2026 bei 1.450 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern und bei 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Pflichtige.

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Muss ich mir bei Jobverlust ein fiktives Einkommen anrechnen lassen?

Ja, wenn der Verlust der Arbeitsstelle selbst verschuldet ist oder die Bewerbungsbemühungen unzureichend bleiben, rechnen Gerichte weiterhin ein fiktives Einkommen an – die tatsächliche Gehaltshöhe spielt dann keine Rolle mehr. Grundlage ist die sogenannte Erwerbsobliegenheit: Unterhaltspflichtige müssen alles Zumutbare unternehmen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit – etwa nach betriebsbedingter Kündigung – wird in der Regel ein angemessener Orientierungs- und Bewerbungszeitraum eingeräumt, bevor überhaupt ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Wer jedoch monatelang keine dokumentierten Bewerbungsbemühungen vorweisen kann, riskiert, dass das Gericht ihn unterhaltsrechtlich so behandelt, als würde er weiterhin sein früheres oder ein am Arbeitsmarkt erzielbares Einkommen beziehen.

Wichtig ist die lückenlose Dokumentation: Bewerbungsschreiben, Absagen, Nachweise über Vermittlungsversuche des Jobcenters und Meldungen bei der Agentur für Arbeit sollten aufbewahrt werden. Diese Nachweise entscheiden im Zweifel darüber, ob ein Herabsetzungsantrag erfolgreich ist oder das Gericht am bisherigen fiktiven Einkommen festhält.

Bei Eltern minderjähriger Kinder gilt zudem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB: Sie müssen notfalls auch berufsfremde oder unterhalb ihrer bisherigen Qualifikation liegende Tätigkeiten annehmen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Ein bloßer Verweis auf die schwierige Arbeitsmarktlage genügt vor Gericht regelmäßig nicht.

So sichern Sie sich eine rückwirkende Entlastung und vermeiden Nachzahlungsrisiken

Eine Herabsetzung wirkt nicht automatisch ab dem Tag der Einkommensminderung, sondern erst ab einem bestimmten rechtlich definierten Zeitpunkt – wer frühzeitig handelt, verhindert unnötige finanzielle Nachteile. <cite index="18-1,18-2">Bei gerichtlichen Entscheidungen ist eine Abänderung rückwirkend möglich ab dem Ersten des auf ein entsprechendes außergerichtlichen Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats, jedoch längstens bis ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags.</cite>

Wer also erst Monate nach dem Einkommensrückgang einen Antrag stellt, ohne vorher ein förmliches Änderungsverlangen an den anderen Elternteil gerichtet zu haben, verschenkt möglicherweise rückwirkende Entlastung. Ein zeitnah versendetes Schreiben mit der Aufforderung zur Anpassung setzt die Frist bereits in Gang, noch bevor das Gericht überhaupt eingeschaltet wird.

Wird der Unterhalt rückwirkend herabgesetzt, stellt sich zudem die Frage der Rückzahlung bereits geleisteter Beträge. <cite index="18-3,18-4,18-5,18-6,18-7">Wird der Unterhalt im Wege der Abänderung rückwirkend herabgesetzt, dann ist der Unterhaltsempfänger gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB zur Rückzahlung verpflichtet, da er ohne Rechtsgrund zu viel Unterhalt bezogen hat.</cite> In der Praxis kann der Empfänger sich allerdings unter Umständen auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, insbesondere wenn das Geld bereits für den laufenden Lebensunterhalt des Kindes verbraucht wurde.

Wer eine Herabsetzung anstrebt, sollte daher nicht abwarten, bis das Konto leer ist, sondern unverzüglich ein Auskunfts- oder Änderungsverlangen stellen und die eigene wirtschaftliche Lage lückenlos dokumentieren. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung hilft dabei, die Erfolgsaussichten realistisch einzuordnen und das Verfahren zielgerichtet vorzubereiten.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Eine Herabsetzung des Unterhalts setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 238 FamFG voraus, eine bloße Behauptung reicht nicht.
  • Der notwendige Selbstbehalt liegt 2026 bei 1.450 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern und bei 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Pflichtige.
  • Rückwirkend wirkt eine Herabsetzung erst ab dem Monat nach einem Auskunfts- oder Änderungsverlangen und höchstens ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Antrags.
  • Wer seinen Job mutwillig aufgibt oder sich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemüht, muss sich weiterhin ein fiktives Einkommen anrechnen lassen und kann den Unterhalt nicht einfach herabsetzen.
  • Ein bestehender Unterhaltstitel bleibt bis zur gerichtlichen Abänderung oder einer neuen notariellen beziehungsweise gerichtlichen Vereinbarung in voller Höhe vollstreckbar.

Fazit

Eine Herabsetzung des Unterhalts gelingt nur, wenn die Einkommensminderung wesentlich, dauerhaft und unverschuldet ist – und wenn rechtzeitig gehandelt wird. Wer wartet, riskiert nicht nur eine spätere, ungünstigere Rückwirkungsgrenze, sondern auch die volle Vollstreckbarkeit des alten Titels bis zur gerichtlichen oder einvernehmlichen Neuregelung.

Die Kombination aus einem frühzeitigen Änderungsverlangen, lückenloser Dokumentation der veränderten Verhältnisse und einem sauber begründeten Antrag nach § 238 FamFG entscheidet in den meisten Fällen darüber, ob die Herabsetzung Erfolg hat.