Unterhalt nach der Trennung: Wie viel muss ich wirklich zahlen?

Der Trennungsbescheid liegt auf dem Tisch — und sofort taucht die Frage auf: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen, und wie wird das eigentlich berechnet? Viele Betroffene unterschätzen, wie komplex diese Frage ist: Es gibt zwei völlig unterschiedliche Unterhaltsarten, mehrere Berechnungsschritte und einen gesetzlich geschützten Eigenbedarf, den niemand unterschreiten darf.

Unterhalt 2026: Auf einen Blick
Mindestunterhalt Kinder
486 / 558 / 653 Euro (je Altersstufe, Einkommensgruppe 1)
Kindergeld 2026
259 Euro je Kind; Hälfte (129,50 Euro) wird abgezogen
Selbstbehalt (Kinder)
1.450 Euro (erwerbstätig) / 1.200 Euro (nicht erwerbstätig)
Selbstbehalt (Ehegatte)
1.600 Euro (erwerbstätig) / 1.475 Euro (nicht erwerbstätig)
Rechtsgrundlagen
§ 1601, § 1361, § 1569 ff. BGB; § 1612a BGB; § 238 FamFG
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026: Mindestbeträge liegen je nach Alter bei 486 Euro, 558 Euro oder 653 Euro monatlich — zuzüglich bereinigter Einkommensstufe.
- Der Selbstbehalt beträgt 2026 gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig) — wer weniger verdient, zahlt keinen vollen Unterhalt.
- Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB wird nach der Halbteilungsmethode berechnet: Jeder Ehegatte soll rund die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Einkommens behalten.
- Titulierter Kindesunterhalt passt sich bei dynamischer Vereinbarung automatisch an die neue Düsseldorfer Tabelle an — fehlt die Dynamikklausel, ist eine Abänderungsklage nötig.
- Das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Kontoauszug: Abzugsfähige Positionen wie berufsbedingte Fahrtkosten oder Altersvorsorgebeiträge senken die Bemessungsgrundlage erheblich.
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Der Trennungsbescheid liegt auf dem Tisch — und sofort taucht die Frage auf: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen, und wie wird das eigentlich berechnet? Viele Betroffene unterschätzen, wie komplex diese Frage ist: Es gibt zwei völlig unterschiedliche Unterhaltsarten, mehrere Berechnungsschritte und einen gesetzlich geschützten Eigenbedarf, den niemand unterschreiten darf.
Dieser Ratgeber erklärt, wie Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt im Jahr 2026 berechnet werden, welche Rolle die Düsseldorfer Tabelle spielt, was der Selbstbehalt bedeutet und wann Sie einen bestehenden Unterhaltsbeschluss ändern lassen können. Alle Beträge sind auf dem Stand der Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 1. Januar 2026).
Grundlage für jede Unterhaltsberechnung sind § 1601 BGB (Verwandtenunterhalt), § 1360 BGB (Ehegattenunterhalt während der Ehe), § 1361 BGB (Trennungsunterhalt) und § 1569 ff. BGB (nachehelicher Unterhalt). Wer diese Normen kennt, versteht, warum das Recht zwischen dem Unterhalt für Kinder und dem Unterhalt für den früheren Ehepartner so klar trennt.
Wie wird Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle berechnet?
Der Kindesunterhalt ergibt sich aus zwei Faktoren: dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle — veröffentlicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf und von allen deutschen Oberlandesgerichten anerkannt — ordnet diese Kombination einem konkreten Bedarfssatz zu. Ab dem 1. Januar 2026 gilt: Kinder bis fünf Jahre benötigen mindestens 486 Euro, Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 558 Euro und Kinder von 12 bis 17 Jahren 653 Euro monatlich (erste Einkommensgruppe bis 2.100 Euro netto).
Die Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensgruppen (von bis zu 2.100 Euro bis 11.200 Euro netto) und vier Altersstufen. Wer mehr verdient, zahlt mehr — die Bedarfssätze steigen von Gruppe zu Gruppe. Dabei geht die Tabelle vom Regelfall zweier unterhaltsberechtigter Kinder aus. Hat der Unterhaltspflichtige nur ein Kind, wird er in eine höhere Einkommensgruppe eingestuft; bei drei oder mehr Kindern entsprechend in eine niedrigere.
Vom ermittelten Tabellenbetrag ist das hälftige Kindergeld abzuziehen, das seit Januar 2026 je Kind 259 Euro beträgt. Die Hälfte — 129,50 Euro — wird auf den Kindesunterhalt angerechnet (§ 1612b BGB). Erst der Betrag nach diesem Abzug ist der tatsächliche Zahlbetrag. Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Vater aus München mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.400 Euro (Einkommensgruppe 5) und einer achtjährigen Tochter schuldet nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 einen Bedarfssatz von 670 Euro — abzüglich 129,50 Euro Kindergeld ergibt das einen Zahlbetrag von 540,50 Euro monatlich.
Wichtig: Der Tabellebetrag spiegelt noch nicht das tatsächlich relevante Einkommen wider. Das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen liegt häufig unter dem Bruttoabzug auf dem Gehaltszettel. Berufsbedingte Fahrtkosten (pauschal 5,20 Euro je Arbeitstag und Entfernungskilometer, maximal 25 km), nachgewiesene Altersvorsorgebeiträge über den gesetzlichen Pflichtanteil hinaus und Verbindlichkeiten, die vor der Trennung bestanden, können die Bemessungsgrundlage senken. Wer diese Posten nicht geltend macht, zahlt möglicherweise mehr als gesetzlich geschuldet.
Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft — sie ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie, von der Familiengerichte im Einzelfall abweichen können. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 20.09.2023, Az. XII ZB 177/22, bestätigt, dass die Tabellenwerte Erfahrungswerte sind, die den Lebensbedarf des Kindes typisieren, um gleichmäßige Behandlung gleicher Lebensverhältnisse zu sichern.
Was ist der Selbstbehalt beim Unterhalt und wie hoch ist er 2026?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann — niemand muss sich durch Unterhaltszahlungen selbst in die Bedürftigkeit treiben. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 unterscheidet zwischen notwendigem Selbstbehalt (gegenüber minderjährigen Kindern), billigem Selbstbehalt (gegenüber dem Ehegatten) und angemessenem Selbstbehalt (gegenüber nachrangigen Berechtigten).
Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern gilt 2026 ein notwendiger Selbstbehalt von 1.450 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit und 1.200 Euro bei fehlender Erwerbstätigkeit. Gegenüber dem Ex-Ehegatten greift der billige Selbstbehalt: 1.600 Euro bei Berufstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbseinkommen. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unterhalb dieser Schwellen, entfällt die Zahlungspflicht vollständig oder reduziert sich auf das Mögliche.
In den Selbstbehaltssätzen sind pauschale Wohnkosten enthalten — beim notwendigen Selbstbehalt 520 Euro. Wer nachweislich höhere Warmmiete zahlt und nicht auf eine günstigere Wohnung ausweichen kann, darf einen individuell erhöhten Selbstbehalt geltend machen. Zahlt jemand zum Beispiel 620 Euro Warmmiete statt der kalkulierten 520 Euro, kann der Selbstbehalt entsprechend um 100 Euro angehoben werden, wenn der Umzug unzumutbar ist.
Zum 1. Januar 2026 wurden die Selbstbehalte gegenüber Kindern nicht angehoben, weil der sozialrechtliche Regelbedarf (Bürgergeld) unverändert blieb. Das OLG Düsseldorf sah daher keine Grundlage für eine Erhöhung — de facto bedeutet das, dass real steigende Lebenshaltungskosten im geschützten Eigenbedarf 2026 noch nicht abgebildet sind. Neu geregelt wurden hingegen die Selbstbehalte beim Elternunterhalt: Erstmals seit 2020 wurde wieder ein konkreter Betrag von 2.650 Euro monatlich festgesetzt, gestützt auf den BGH-Beschluss vom 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24.
Praxis-Tipp
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026: Mindestbeträge liegen je nach Alter bei 486 Euro, 558 Euro oder 653 Euro monatlich — zuzüglich bereinigter Einkommensstufe.
Wie berechnet sich der Ehegattenunterhalt nach Trennung?
Ehegattenunterhalt — sei es Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB oder nachehelicher Unterhalt nach § 1569 ff. BGB — folgt einer anderen Logik als der Kindesunterhalt. Hier steht nicht die Düsseldorfer Tabelle im Mittelpunkt, sondern die Halbteilungsmethode: Beide Ehegatten sollen nach der Trennung im Grundsatz je hälftig am gemeinsam geprägten Lebensstandard teilhaben.
Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ergibt sich aus dem prägenden ehelichen Lebensstandard. Ausgangspunkt ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Als grobe Faustregel gilt: Der Unterhaltsanspruch beläuft sich auf etwa drei Siebtel (knapp 43 %) der Einkommensdifferenz zwischen dem besserverdienenden und dem geringerverdienenden Ehegatten — diese Quote wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte regelmäßig angewendet, variiert aber je nach OLG-Bezirk. Der BGH hat die Halbteilungsgrundsätze beim Ehegattenunterhalt in mehreren Entscheidungen gefestigt, zuletzt etwa in.
Beim Trennungsunterhalt prüfen Gerichte zunächst, ob der bedürftige Ehegatte eigenes Einkommen erzielt oder erzielen könnte. Wer trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet, dem kann ein fiktives Einkommen zugerechnet werden — die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Ausnahmen gelten, wenn ein Kind unter drei Jahren zu betreuen ist (§ 1570 BGB): In diesem Fall kann der betreuende Elternteil den Unterhaltsanspruch auf Betreuungsgrundlage geltend machen, ohne sofort Vollzeit arbeiten zu müssen.
Ein typisches Szenario aus der familienrechtlichen Beratung: Eine Sachbearbeiterin aus Hamburg-Altona war nach zwölfjähriger Ehe mit einem Ingenieur getrennt und hatte drei Jahre lang nur halbtags gearbeitet, um ein Kleinkind zu betreuen. Das Familiengericht berücksichtigte ihre eingeschränkte Erwerbsfähigkeit und sprach ihr Trennungsunterhalt für einen Übergangszeitraum zu, bis das Kind den Kindergarten besuchte. Nach dem dritten Geburtstag des Kindes wurde der Anspruch schrittweise auf Null abgeschmolzen, weil die Mutter schrittweise auf eine Vollzeitstelle aufstocken konnte. Dieser Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung ist in § 1569 BGB verankert.
Beim Ehegattenunterhalt gilt: Ab dem rechtskräftigen Scheidungsurteil endet automatisch der Trennungsunterhalt; der nacheheliche Unterhalt muss separat geltend gemacht werden. Besteht kein Unterhaltstitel, erlischt der Anspruch nicht automatisch — er verjährt erst nach drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit Kenntnis des Gläubigers vom Anspruchsgrund. Wer schweigt, verliert jedoch in der Praxis wertvolle Monate, weil Unterhalt in der Regel erst ab Rechtshängigkeit des Antrags rückwirkend zugesprochen wird.
Wichtig zu wissen
Der Selbstbehalt beträgt 2026 gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig) — wer weniger verdient, zahlt keinen vollen Unterhalt.
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Was zählt als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung?
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist nicht dasselbe wie das monatliche Nettogehalt auf dem Kontoauszug. Vor jeder Unterhaltsberechnung muss das Einkommen bereinigt werden — und dieser Schritt entscheidet regelmäßig darüber, ob jemand in einer niedrigeren oder höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle landet.
Vom Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Dann folgen berufsbedingte Mehraufwendungen: Fahrtkosten zur Arbeit (pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand), Gewerkschaftsbeiträge, notwendige Arbeitsmittel. Darüber hinaus können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder freiwilligen Zusatzvorsorge (bis zur Grenze von vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens) bereinigend abgesetzt werden. Laufende Kreditraten für Verbindlichkeiten, die vor der Trennung eingegangen wurden und noch nicht vollständig getilgt sind, mindern das bereinigte Einkommen ebenfalls — sofern sie angemessen sind und nicht vom Gericht als Manipulation gewertet werden.
Selbstständige und Freiberufler stehen vor besonderen Herausforderungen: Ihr Einkommen schwankt, und die Gerichte ziehen für die Unterhaltsberechnung häufig einen Dreijahresdurchschnitt heran. Das OLG Frankfurt hat in diesem Zusammenhang in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Abschreibungen, die keine echten Liquiditätsabflüsse darstellen, beim unterhaltsrechtlichen Einkommen wieder hinzugerechnet werden können — ein Punkt, der Selbstständigen oft zuungunsten ausgelegt wird, wenn sie ihn nicht aktiv einwenden.
Wer neben dem Hauptberuf Nebeneinkünfte erzielt, muss diese grundsätzlich ebenfalls offenlegen — die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB gilt alle zwei Jahre. Verbirgt ein Unterhaltspflichtiger Einkommen und wird dies später nachgewiesen, kann Unterhalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Auskunftsanfrage nachgefordert werden. Umgekehrt gilt: Wer nach einer Kündigung arbeitslos wird, kann nicht sofort seine Unterhaltspflicht auf null reduzieren. Gerichte prüfen, ob die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde oder ob eine zumutbare Stelle bei ernsthafter Suche erreichbar wäre — bei schuldhafter Arbeitslosigkeit wird ein fiktives Einkommen zugerechnet.
Wann und wie kann man den Unterhalt nachträglich ändern?
Einmal festgesetzter Unterhalt gilt nicht für immer. Verändert sich das Einkommen des Zahlungspflichtigen oder des Berechtigten wesentlich — als Faustregel gilt eine dauerhafte Änderung von mindestens zehn Prozent — kann eine Anpassung verlangt werden. Grundlage ist § 238 FamFG (Abänderung von Unterhaltstiteln) bzw. § 323 ZPO bei gerichtlichen Urteilen.
Bei tituliertem Kindesunterhalt aus einem Gerichtsbeschluss, einer Notarurkunde oder einer Jugendamtsurkunde mit Dynamikklausel passt sich der Zahlbetrag in der Regel automatisch an die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle an. Fehlt diese Dynamikklausel, bleibt der alte Betrag bestehen — auch wenn die Tabelle längst höhere Sätze ausweist. In diesem Fall ist eine Abänderungsklage beim Familiengericht notwendig. Rückwirkend kann Unterhalt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt der formellen Aufforderung zur Auskunft oder ab Rechtshängigkeit der Klage geltend gemacht werden — nicht für zurückliegende Monate ohne vorherige Mahnung.
Typische Anlässe für eine Abänderung sind: Jobverlust oder erhebliche Gehaltserhöhung des Pflichtigen, Wiederheirat oder neue Lebensgemeinschaft des Berechtigten, Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit bei Ehegattenunterhalt, Volljährigkeit des Kindes (Wechsel der Berechnungsgrundlage) oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den unterhaltsberechtigten Ex-Partner. Auch der Einzug neuer Unterhaltsberechtigter — etwa ein Kind aus einer neuen Beziehung — kann über die Rangfolgenregelung des § 1609 BGB dazu führen, dass bestehende Unterhaltsansprüche gekürzt werden müssen.
Das, im Kontext des Lohnpfändungsrechts bestätigt, dass der Selbstbehalt des Arbeitnehmers auch bei Unterhaltsstreitigkeiten zwingend zu wahren ist. Im familienrechtlichen Kontext hat der, präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abänderung des titulierten Unterhalts rechtfertigt. Wer eine Abänderungsklage anstrebt, sollte die neue Einkommenssituation lückenlos dokumentieren — Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Steuerbescheide, ggf. Rentenbescheid oder Arbeitslosengeld-Bescheid.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026: Mindestbeträge liegen je nach Alter bei 486 Euro, 558 Euro oder 653 Euro monatlich — zuzüglich bereinigter Einkommensstufe.
- Der Selbstbehalt beträgt 2026 gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig) — wer weniger verdient, zahlt keinen vollen Unterhalt.
- Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB wird nach der Halbteilungsmethode berechnet: Jeder Ehegatte soll rund die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Einkommens behalten.
- Titulierter Kindesunterhalt passt sich bei dynamischer Vereinbarung automatisch an die neue Düsseldorfer Tabelle an — fehlt die Dynamikklausel, ist eine Abänderungsklage nötig.
- Das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Kontoauszug: Abzugsfähige Positionen wie berufsbedingte Fahrtkosten oder Altersvorsorgebeiträge senken die Bemessungsgrundlage erheblich.
Fazit
Die Unterhaltsberechnung ist kein einfaches Rechenprogramm: Bereinigte Einkommen, Selbstbehalte, Rangfolgen, Auskunftspflichten und Abänderungsfristen greifen ineinander. Wer nur die Rohtabelle der Düsseldorfer Tabelle nutzt, ohne die Bereinigungsschritte zu kennen, zahlt in vielen Fällen zu viel — oder fordert zu wenig. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der konkreten Einkommensverhältnisse schützt beide Seiten vor fehlerhaften Vereinbarungen, die sich später nur mit erheblichem Aufwand korrigieren lassen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Ihrer Unterhaltsberechnung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Geschrieben von
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