Unterhaltsanspruch: Wer zahlt was – und wie lange?

Trennung, Scheidung, und plötzlich steht die Frage im Raum: Wer zahlt eigentlich Unterhalt – und wie viel? Ob Sie Ansprüche gegen einen Ex-Partner durchsetzen wollen oder selbst eine Unterhaltsforderung erhalten haben: Die Regeln dahinter sind klarer, als viele denken, aber ohne konkretes Wissen schnell verwirrend.

Unterhalt auf einen Blick
Grundlage Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB
Selbstbehalt (minderjährige Kinder)
1.450 Euro netto/Monat
Rückwirkung
Nur ab Verzug/Aufforderung, § 1613 BGB
Verjährung laufender Raten
3 Jahre zum Jahresende
Vollstreckbarkeit des Titels
30 Jahre ab Rechtskraft
Das Wichtigste in Kürze
- Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und hängt vom Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes ab.
- Ehegattenunterhalt ist kein Automatismus: Er setzt voraus, dass der berechtigte Partner wegen der Ehe auf eigenes Einkommen verzichtet hat oder aus anderen Gründen nicht selbst für sich sorgen kann.
- Der Unterhaltsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden – rückwirkend kann Unterhalt in der Regel nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung verlangt werden (§ 1613 BGB).
- Unterhaltspflichtige müssen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen – wer falsche Angaben macht, riskiert rechtliche Konsequenzen.
- Unterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren; bereits titulierte Ansprüche können 30 Jahre lang vollstreckt werden.
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Trennung, Scheidung, und plötzlich steht die Frage im Raum: Wer zahlt eigentlich Unterhalt – und wie viel? Ob Sie Ansprüche gegen einen Ex-Partner durchsetzen wollen oder selbst eine Unterhaltsforderung erhalten haben: Die Regeln dahinter sind klarer, als viele denken, aber ohne konkretes Wissen schnell verwirrend.
Das Unterhaltsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Beide folgen eigenen Berechnungsregeln, eigenen Fristen und eigenen Grenzen. Dieser Ratgeber erklärt, worauf es ankommt – und wann Sie einen Anwalt einschalten sollten.
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr konkreter Anspruch durchsetzbar ist oder wie hoch Ihre Pflichten tatsächlich sind, können Sie Ihren Fall direkt über /formular prüfen lassen.
Wie wird Kindesunterhalt berechnet?
Der Kindesunterhalt ist in Deutschland durch die Düsseldorfer Tabelle geregelt, die regelmäßig aktualisiert wird und als Leitlinie für Familiengerichte dient. Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils – also das Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und bestimmten berufsbedingten Ausgaben.
Die Tabelle staffelt die Unterhaltshöhe nach Einkommensgruppen und dem Alter des Kindes in drei Stufen: bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre und 12 bis 17 Jahre. Je älter das Kind, desto höher der Mindestbedarf. Volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium haben ebenfalls einen Unterhaltsanspruch, der sich nach dem allgemeinen Bedarf und dem Einkommen beider Elternteile richtet.
Wichtig ist der sogenannte Selbstbehalt: Der unterhaltspflichtige Elternteil muss nach Zahlung des Unterhalts noch einen Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt behalten dürfen. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt ein erhöhter Selbstbehalt von derzeit 1.450 Euro netto monatlich. Liegt das Einkommen darunter, kann der geschuldete Unterhalt entsprechend gemindert oder sogar auf null gesetzt werden.
Der betreuende Elternteil – also derjenige, bei dem das Kind lebt – erfüllt seinen Unterhaltsbeitrag durch die direkte Betreuung und Versorgung des Kindes. Baranterhalt schuldet daher grundsätzlich der Elternteil, der nicht betreut. Bei Wechselmodellen, bei denen beide Eltern das Kind gleichermaßen betreuen, ist die Berechnung komplexer und erfordert häufig anwaltliche Begleitung.
Kindergeld wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt: Bei minderjährigen Kindern wird es hälftig auf den Barbedarf angerechnet. Das bedeutet, der ausgewiesene Tabellenbetrag mindert sich um die Hälfte des Kindergeldanteils, den der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich erhält.
Wann besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
Ehegattenunterhalt ist keine Selbstverständlichkeit. Das Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung ist seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 das Leitprinzip des deutschen Scheidungsrechts. Das bedeutet: Wer nach der Scheidung selbst für sich sorgen kann, hat keinen Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner.
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur dann, wenn einer der gesetzlich anerkannten Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 bis 1576 BGB vorliegt. Der häufigste Fall ist der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB: Ein Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, kann Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm keine vollzeitige Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Gerichte prüfen dabei das Alter des Kindes, Betreuungsmöglichkeiten und das Kindeswohl.
Weitere Unterhaltsgründe sind Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit, wegen Ausbildung oder Aufstockungsbedarf. Letzteres greift, wenn das eigene Einkommen nach der Ehe deutlich niedriger ist als das des Ex-Partners und dieser Unterschied ehebedingt entstanden ist.
Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und wird individuell berechnet. Eine pauschale Formel gibt es nicht. In der Praxis wird häufig die sogenannte Halbteilungsmethode angewandt: Das zusammengefasste bereinigte Nettoeinkommen beider Partner wird halbiert, und der Unterhaltspflichtige zahlt die Differenz zwischen seinem Anteil und dem Einkommen des Berechtigten.
Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Gerichte prüfen nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung, ob und wie lange eine Übergangsfrist gerechtfertigt ist. Besonders bei kurzen Ehen ohne Kinder und ohne ehebedingte Nachteile wird Unterhalt häufig nur für eine begrenzte Zeit gewährt.
Praxis-Tipp
Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und hängt vom Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes ab.
So machen Sie Ihren Unterhaltsanspruch geltend
Unterhalt fließt nicht automatisch. Der Anspruch muss aktiv eingefordert werden. Besonders wichtig ist dabei die Verzugswirkung: Gemäß § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Pflichtige in Verzug gesetzt wurde – also in der Regel ab dem Datum einer schriftlichen Aufforderung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Der erste Schritt ist deshalb stets die schriftliche Aufforderung zur Auskunft. Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäß über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben. Kommt er dem nicht nach, kann dieser Auskunftsanspruch notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Einigen sich die Beteiligten außergerichtlich auf einen Unterhaltsbetrag, sollte dies schriftlich festgehalten werden. Besser noch ist ein notariell beurkundeter oder gerichtlich festgelegter Unterhaltstitel, da nur dieser vollstreckbar ist. Im Streitfall kann der Unterhalt durch das Familiengericht festgesetzt werden. Das Verfahren läuft im Rahmen des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder als Hauptsacheverfahren.
Für minderjährige Kinder gibt es zusätzlich den vereinfachten Unterhaltstitelverfahren nach § 249 FamFG. Damit kann ohne großes Hauptsacheverfahren ein Unterhaltstitel beim Amtsgericht beantragt werden – besonders praktisch, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bekannt ist.
Wer seinen Anspruch erst prüfen lassen möchte, bevor er rechtliche Schritte einleitet, findet über /formular eine schnelle Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Wichtig zu wissen
Ehegattenunterhalt ist kein Automatismus: Er setzt voraus, dass der berechtigte Partner wegen der Ehe auf eigenes Einkommen verzichtet hat oder aus anderen Gründen nicht selbst für sich sorgen kann.
Was tun, wenn Unterhalt nicht gezahlt wird oder sich die Lage ändert?
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht pünktlich, stehen mehrere Wege offen. Liegt bereits ein Unterhaltstitel vor – also ein gerichtlicher Beschluss oder eine notarielle Urkunde –, kann sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Möglich sind Lohnpfändung, Kontopfändung oder die Pfändung anderer Vermögenswerte.
Liegt kein Titel vor, muss zunächst Klage beim Familiengericht erhoben werden. Im Dringlichkeitsfall kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden, die schnell zu einer vorläufigen Regelung führt. Wer Unterhalt schuldet und hartnäckig nicht zahlt, riskiert zudem strafrechtliche Konsequenzen: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach § 170 StGB strafbar.
Ändert sich die wirtschaftliche Lage einer Partei erheblich, kann der Unterhaltsanspruch angepasst werden. Eine Abänderungsklage nach § 238 FamFG ist möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – zum Beispiel durch Jobverlust, deutliche Gehaltserhöhung, Wiederheirat oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Änderung gilt nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen mutwillig reduziert, um Unterhaltszahlungen zu vermeiden. Gerichte rechnen in solchen Fällen ein fiktives Einkommen an, das der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Das gilt sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den Ehegattenunterhalt.
Unterhalt aus einem rechtskräftigen Titel verjährt erst nach 30 Jahren – laufende Unterhaltsraten hingegen in drei Jahren zum Jahresende. Es lohnt sich also, bestehende Titel gut aufzubewahren und bei Nichterfüllung zeitnah zu handeln.
Sonderfälle: Mangelfall, Verwirkung und Unterhalt für Volljährige
Im sogenannten Mangelfall reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche vollständig zu bedienen. In diesem Fall gilt eine gesetzlich geregelte Rangfolge: Minderjährige Kinder und Kinder in Erstausbildung stehen an erster Stelle (§ 1609 BGB), gefolgt vom betreuenden Elternteil und erst danach von weiteren Unterhaltsberechtigten.
Ein Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden, wenn der Berechtigte sich grob unbillig verhält. Das kann der Fall sein, wenn er in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt, eigene Unterhaltspflichten verletzt oder strafrechtlich gegen den Unterhaltspflichtigen vorgegangen ist. Verwirkung tritt nicht automatisch ein – sie muss gerichtlich geltend gemacht werden.
Volljährige Kinder haben grundsätzlich ebenfalls einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich in einer Erstausbildung befinden und nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Beide Elternteile sind dabei anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig. Der Unterhalt für ein volljähriges Kind, das noch zu Hause lebt, unterscheidet sich von dem für ein Kind, das auswärts studiert oder eine Ausbildung absolviert.
Besonderheiten gelten auch bei Patchwork-Konstellationen: Unterhaltspflichtige mit mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen müssen alle Ansprüche in der richtigen Rangfolge bedienen. Die Berechnung wird dann deutlich komplexer und sollte anwaltlich begleitet werden, um Fehler zu vermeiden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall einen dieser Sonderfälle betrifft, oder wenn sich Ihre Situation gerade ändert, empfiehlt sich eine individuelle Einschätzung über /formular – schnell und ohne langes Warten.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und hängt vom Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes ab.
- Ehegattenunterhalt ist kein Automatismus: Er setzt voraus, dass der berechtigte Partner wegen der Ehe auf eigenes Einkommen verzichtet hat oder aus anderen Gründen nicht selbst für sich sorgen kann.
- Der Unterhaltsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden – rückwirkend kann Unterhalt in der Regel nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung verlangt werden (§ 1613 BGB).
- Unterhaltspflichtige müssen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen – wer falsche Angaben macht, riskiert rechtliche Konsequenzen.
- Unterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren; bereits titulierte Ansprüche können 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Fazit
Unterhaltsfragen sind selten einfach – und oft steckt mehr dahinter als eine bloße Zahl aus einer Tabelle. Ob Sie Ansprüche durchsetzen, Forderungen prüfen oder eine bestehende Regelung anpassen wollen: Der erste Schritt ist immer, die eigene Situation klar einzuschätzen. Das Unterhaltsrecht bietet klare Regeln, aber die Anwendung auf den Einzelfall erfordert Erfahrung.
Lassen Sie Ihren Fall von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen, bevor Sie handeln oder reagieren. Über /formular erhalten Sie schnell eine erste Einschätzung – ohne großen Aufwand und ohne Schwellenangst.
Geschrieben von
Team Advofleet
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