Die Koffer sind gepackt, der Auszug ist vollzogen — und sofort stellt sich die Frage: Wer zahlt wem jetzt eigentlich wie viel? Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt werden häufig verwechselt, obwohl sie grundverschieden sind: Sie greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, haben unterschiedliche Voraussetzungen und enden unter unterschiedlichen Bedingungen.

Wer zu wenig zahlt, riskiert Zwangsvollstreckung und Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB. Wer zu viel zahlt, verschenkt bares Geld, das ihm rechtlich nicht zusteht. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen klaren Überblick — damit Sie wissen, wo Sie stehen, bevor Sie das erste Gespräch mit einem Anwalt führen.

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Was ist Trennungsunterhalt und ab wann gilt er?

Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt und entsteht in dem Moment, in dem Eheleute getrennt leben — also sobald einer der Partner die gemeinsame Wohnung verlassen hat oder innerhalb der Wohnung klar getrennte Lebensbereiche führt. Eine förmliche Anmeldung oder ein gerichtlicher Beschluss ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist allein der tatsächliche Trennungswille.

Während der Trennungszeit gilt das sogenannte Halbteilungsprinzip: Beide Ehegatten sollen grundsätzlich gleich am gemeinsam erarbeiteten Einkommen teilhaben. Der besser verdienende Ehegatte schuldet dem anderen den Betrag, der nötig ist, um diesen Ausgleich herzustellen. Dabei wird das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten gegenübergestellt — also das Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, berufsbedingten Aufwendungen und laufenden Verbindlichkeiten.

Wichtig: Auch wer während der Ehe nicht berufstätig war, muss während der Trennungszeit grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen — zumindest nicht sofort. Die Rechtsprechung billigt dem nicht erwerbstätigen Ehegatten eine gewisse Anlaufzeit zu, die sich an der Ehedauer und den Lebensumständen orientiert. Ein Ehegatte, der 15 Jahre lang die Kinder betreut hat, kann nicht von heute auf morgen gezwungen werden, Vollzeit zu arbeiten.

Ein Praxisbeispiel aus der Beratung: Eine Lehrerin aus Hamburg-Eimsbüttel lebte nach 12-jähriger Ehe getrennt von ihrem deutlich besser verdienenden Ehemann. Da sie halbtags arbeitete und drei Kinder betreute, bestand für sie zunächst keine Obliegenheit, ihre Arbeitszeit zu erweitern. Der Trennungsunterhalt wurde auf Basis der Einkommensdifferenz berechnet, bis die Scheidung nach etwa 14 Monaten rechtskräftig wurde.

Trennungsunterhalt kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde — also ab dem Datum, an dem er schriftlich zur Zahlung aufgefordert oder das Gericht angerufen wurde. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen Ansprüche für vergangene Monate.

Wie wird Trennungsunterhalt konkret berechnet?

Ausgangspunkt jeder Unterhaltsberechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen. Vom Bruttoeinkommen werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Dann folgen berufsbedingte Ausgaben — pauschal werden häufig fünf Prozent des Nettoeinkommens angesetzt, mindestens aber 50 Euro und höchstens 150 Euro monatlich. Hinzu kommen Abzüge für konkret nachgewiesene Verbindlichkeiten, die während der Ehe gemeinsam begründet wurden.

Aus den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet. Der Unterhaltsberechtigte erhält in der Regel drei Siebtel dieser Differenz, wenn er selbst kein Einkommen hat. Hat er eigenes Einkommen, gelten andere Quoten. Dieses Rechenmodell ist nicht gesetzlich starr vorgegeben, sondern folgt den Leitlinien der Oberlandesgerichte, zum Beispiel den Düsseldorfer Leitlinien, die regelmäßig aktualisiert werden.

Der Unterhaltspflichtige muss stets seinen Selbstbehalt behalten dürfen. Dieser beträgt für Erwerbstätige seit Januar 2024 monatlich 1.450 Euro. Unterschreitet das verbleibende Einkommen nach Unterhaltsabzug diesen Betrag, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt. Es gibt zudem einen notwendigen Eigenbedarf des Berechtigten, der ebenfalls nicht unterschritten werden darf.

Besonderheiten entstehen, wenn ein Ehegatte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hat. Hier reichen aktuelle Gehaltsabrechnungen nicht aus — es werden in der Regel die Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre ausgewertet, um ein durchschnittliches Einkommen zu ermitteln. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2017 — XII ZB 503/16 klargestellt, dass fiktive Einkünfte nur dann angerechnet werden dürfen, wenn dem Unterhaltsschuldner eine konkrete Einkommenssteigerung tatsächlich zumutbar und möglich ist.

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Praxis-Tipp

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB beginnt ab dem Zeitpunkt der Trennung und endet mit der rechtskräftigen Scheidung — er sichert den schlechter verdienenden Ehegatten während der Trennungszeit ab.

Nachehelicher Unterhalt: Wann entsteht er und wie lange dauert er?

Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt tritt an seine Stelle — aber nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 1569 ff. BGB erfüllt sind. Der entscheidende Grundsatz lautet: Eigenverantwortung nach der Scheidung. Jeder geschiedene Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Nachehelicher Unterhalt kommt nur in klar definierten Ausnahmefällen in Betracht. Die wichtigsten Tatbestände sind: Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder nach § 1570 BGB, Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 BGB sowie Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, wenn das eigene Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltsbedarfs ausreicht.

Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist in der Praxis der häufigste Anspruchsgrund. Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gilt: Ein Elternteil muss nach dem dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Kann er das aus tatsächlichen Gründen — zum Beispiel fehlende Kitaplätze, besondere Betreuungsbedürfnisse des Kindes — nicht, verlängert sich der Anspruch. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2011 — 1 BvR 918/10 klargestellt, dass das Kindeswohl bei der Abwägung stets Vorrang hat.

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist nicht pauschal festgelegt. Gerichte prüfen in jedem Einzelfall, ob eine zeitliche Begrenzung oder Staffelung billig ist. Der BGH hat in seiner Leitentscheidung vom 6. Oktober 2010 — XII ZR 172/09 ausgeführt, dass nachehelicher Unterhalt regelmäßig dann zu befristen ist, wenn der Berechtigte durch die Ehe keine dauerhaften wirtschaftlichen Nachteile erlitten hat, die über das Ende der Ehe hinaus fortwirken. Die sogenannten ehebedingten Nachteile — etwa berufliche Einbußen durch Kindererziehung oder Umzüge zugunsten des Partners — sind das entscheidende Kriterium.

In der Praxis bedeutet das: Eine geschiedene Frau, die zehn Jahre lang als Vollzeitkraft gearbeitet hatte, nach der Ehe wieder denselben Job ausübt und keine Kinder betreut, hat in der Regel keinen Anspruch auf dauerhaften nachehelichen Unterhalt. Eine Frau, die ihren Beruf als Ärztin für zehn Jahre unterbrochen hat, um drei Kinder zu erziehen, und danach nur noch Teilzeit arbeiten kann, hat hingegen erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten — mit entsprechenden Unterhaltsansprüchen.

Wichtig zu wissen

Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB greift erst nach der Scheidung und setzt voraus, dass der berechtigte Ehegatte sich nicht selbst unterhalten kann — der Grundsatz der Eigenverantwortung steht dabei an erster Stelle.

Wann endet die Unterhaltspflicht und wie kann sie angepasst werden?

Nachehelicher Unterhalt endet kraft Gesetzes, wenn der Berechtigte wieder heiratet — § 1586 BGB lässt hier keinen Ermessensspielraum. Der Unterhaltspflichtige muss dann keine weiteren Zahlungen leisten. Wichtig: Wer bereits gezahlt hat, obwohl die Wiederheirat schon stattgefunden hatte, kann gezahlte Beträge zurückfordern, sofern er von der Ehe keine Kenntnis hatte.

Etwas komplizierter ist die Rechtslage bei dauerhaften neuen Lebensgemeinschaften ohne Trauschein. Eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft kann den Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB wegen Verwirkung mindern oder entfallen lassen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2016 — XII ZB 442/15 präzisiert, dass eine Lebensgemeinschaft dann als gefestigt gilt, wenn sie über mehrere Jahre andauert und nach außen wie eine Ehe gelebt wird. Eine kurze neue Beziehung reicht für eine Verwirkung hingegen nicht aus.

Wesentliche Veränderungen im Einkommen — auf beiden Seiten — berechtigen zur Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels. Wer weniger verdient als zum Zeitpunkt der gerichtlichen Festsetzung, kann eine Abänderungsklage nach § 238 FamFG einreichen. Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte ein höheres Einkommen erzielt. Voraussetzung ist eine wesentliche Veränderung, die in der Praxis bei einer Einkommensänderung von mehr als zehn Prozent angenommen wird.

Aufpassen sollten Unterhaltspflichtige auch bei sogenannten Erwerbsobliegenheiten: Wer absichtlich weniger arbeitet, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen, dem werden fiktive Einkünfte angerechnet. Das Gericht fragt nicht, was der Pflichtige tatsächlich verdient, sondern was er bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte. Wer also seine Stelle kündigt, um Unterhalt zu drücken, handelt nicht nur unethisch, sondern in aller Regel auch rechtlich wirkungslos.

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Die häufigsten Fehler bei Unterhaltsfragen — und wie Sie sie vermeiden

Der verbreitetste Fehler: Unterhalt wird formlos mündlich vereinbart, ohne schriftlichen Vertrag oder gerichtlichen Titel. Was sich nach einer einvernehmlichen Lösung anfühlt, kann sich schnell als Falle erweisen — denn ohne Titel gibt es keine Vollstreckungsmöglichkeit, wenn der Pflichtige aufhört zu zahlen. Umgekehrt kann ein Berechtigter ohne Titel rückwirkend kaum Beträge einklagen, wenn keine schriftliche Aufforderung vorliegt.

Ein weiterer klassischer Fehler ist die falsche Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens. Viele Unterhaltspflichtige vergessen, bestimmte Abzüge geltend zu machen — etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge oder Berufsverbände. Manche addieren Steuerrückerstattungen zum Einkommen, ohne zu wissen, dass diese je nach Entstehungsgrund angerechnet werden können oder nicht. Eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage führt dazu, dass über Jahre zu viel oder zu wenig gezahlt wird.

Häufig übersehen wird auch die Befristungsmöglichkeit: Viele Unterhaltsschuldner zahlen jahrelang weiter, ohne zu wissen, dass sie eine Abänderungsklage auf Befristung oder Herabsetzung stellen könnten. Insbesondere wenn die Ehe kurz war, keine Kinder gemeinsam betreut werden und der Berechtigte wieder vollständig erwerbstätig ist, besteht oft guter Grund für eine Begrenzung. Der BGH hat in der Entscheidung vom 12. April 2006 — XII ZR 240/03 die Grundlage für eine großzügigere Befristungspraxis geschaffen, die die Gerichte seitdem konsequent anwenden.

Schließlich unterschätzen viele die Bedeutung des richtigen Zeitpunkts: Wer nach einer Trennung zu lange wartet, bevor er Unterhaltsansprüche geltend macht, verliert rückwirkende Ansprüche. Umgekehrt sollte ein Unterhaltsschuldner, der eine Änderung seiner Einkommenssituation erwartet, frühzeitig handeln — denn ein laufender Titel wird nicht automatisch angepasst, sondern nur auf aktiven Antrag hin.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB beginnt ab dem Zeitpunkt der Trennung und endet mit der rechtskräftigen Scheidung — er sichert den schlechter verdienenden Ehegatten während der Trennungszeit ab.
  • Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB greift erst nach der Scheidung und setzt voraus, dass der berechtigte Ehegatte sich nicht selbst unterhalten kann — der Grundsatz der Eigenverantwortung steht dabei an erster Stelle.
  • Die Unterhaltsberechnung richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten; der Unterhaltspflichtige behält stets den Selbstbehalt, der seit 2024 für Erwerbstätige bei 1.450 Euro monatlich liegt.
  • Nachehelicher Unterhalt kann zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden, wenn eine dauerhafte Abhängigkeit unbillig erscheint — der BGH hat diese Begrenzungsmöglichkeit in mehreren Urteilen gestärkt.
  • Unterhaltspflichten enden automatisch bei Wiederheirat des Berechtigten und können bei dauerhafter neuer Lebensgemeinschaft oder wesentlicher Einkommensveränderung angepasst oder aufgehoben werden.

Fazit

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei rechtlich eigenständige Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen, unterschiedlicher Berechnungsmethode und unterschiedlicher Dauer. Wer die Unterschiede kennt, kann sowohl als Berechtigter als auch als Pflichtiger viel besser einschätzen, was rechtlich wirklich geschuldet ist — und was nicht. Eine falsch berechnete oder formlos vereinbarte Unterhaltsregelung kann über Jahre finanzielle Nachteile bringen, die mit frühzeitiger anwaltlicher Begleitung zu vermeiden wären. Dieser Beitrag wurde von RA Marek Schauer (Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht) fachlich geprüft — Details zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Nutzen Sie /formular, um Ihre konkrete Situation einschätzen zu lassen.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.