Der Auszug ist vollzogen, die Wohnung aufgeteilt — und dann kommt die Frage: Muss jetzt einer von uns den anderen finanziell unterstützen? Die Antwort des Gesetzes ist eindeutig: Ja. Solange die Ehe rechtlich noch besteht, verpflichtet § 1361 BGB den wirtschaftlich stärkeren Ehepartner zur Zahlung von Trennungsunterhalt an den bedürftigen Partner.

Trennungsunterhalt ist kein Entgegenkommen, sondern ein gesetzlicher Anspruch — unabhängig davon, wer die Trennung ausgelöst hat oder wessen Schuld sie war. Er beginnt mit dem Tag der Trennung und endet spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung. Wer zu lange wartet, den Anspruch geltend zu machen, riskiert bares Geld zu verlieren.

Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie die Höhe berechnet wird, wann der Anspruch entfällt und welche Schritte Sie sofort einleiten sollten — egal ob Sie Unterhalt fordern oder zahlen müssen.

Was ist Trennungsunterhalt und wer hat Anspruch?

Trennungsunterhalt ist die gesetzlich geregelte Pflicht des besser verdienenden Ehepartners, dem wirtschaftlich schwächeren Partner ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung Unterhalt zu zahlen. Die Rechtsgrundlage bilden §§ 1361, 1361a und 1361b BGB. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung — er muss nicht erst beantragt werden, sollte aber so früh wie möglich schriftlich geltend gemacht werden.

Anspruchsberechtigt ist, wer bedürftig ist: Das bedeutet, der eigene Lebensunterhalt kann nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden. Maßgeblich ist dabei nicht das nackte Existenzminimum, sondern der bisherige eheliche Lebensstandard. Wer während der Ehe nicht erwerbstätig war, weil er oder sie die Kinder betreut hat, muss das im Trennungsjahr auch nicht plötzlich ändern.

Entscheidend ist, dass die Ehe noch besteht — also keine rechtskräftige Scheidung vorliegt. Ob die Trennung einvernehmlich war oder einer der Partner sie allein herbeigeführt hat, spielt für den Anspruch dem Grunde nach keine Rolle. Auch Trennungsverschulden ist nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich unerheblich. Eine kurze Ehedauer schließt den Trennungsunterhalt ebenfalls nicht aus, kann aber dazu führen, dass Gerichte früher eine Erwerbsobliegenheit annehmen.

Anspruch besteht auch bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung, wenn die sogenannte Trennung von Tisch und Bett vollzogen ist: getrennte Haushaltsführung, getrennte Schlafzimmer, kein gemeinsames Wirtschaften. Nach § 1567 BGB kommt es entscheidend darauf an, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will.

Welche Voraussetzungen müssen für Trennungsunterhalt erfüllt sein?

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Die Ehepartner leben tatsächlich getrennt, der unterhaltsfordernde Partner ist bedürftig, und der zahlungspflichtige Partner ist leistungsfähig. Fehlt eine dieser drei Bedingungen, entsteht kein Anspruch — oder er entfällt wieder, wenn eine Bedingung nachträglich wegfällt.

Getrenntleben bedeutet nach § 1567 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Das klassische Bild ist der Auszug eines Partners. Rechtlich möglich ist die Trennung aber auch innerhalb der Ehewohnung, wenn beide Bereiche klar voneinander abgegrenzt sind: eigenes Zimmer, eigene Lebensmittel, keine gemeinsame Haushaltsplanung. Den Trennungszeitpunkt sollten Sie dokumentieren — er ist sowohl für den Unterhaltsanspruch als auch für das spätere Scheidungsverfahren relevant.

Bedürftigkeit liegt vor, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Eigene Einkünfte — auch aus Vermietung, Kapital oder Sozialleistungen — werden vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Wer also nach der Trennung einer Teilzeitarbeit nachgeht, hat nicht automatisch keinen Anspruch mehr — der Anspruch wird lediglich entsprechend reduziert.

Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Partners bedeutet: Nach Abzug des Unterhalts muss dem Zahlenden noch der gesetzliche Selbstbehalt verbleiben. Bei erwerbstätigen Ehegatten liegt dieser Selbstbehalt im Jahr 2026 bei 1.600 Euro monatlich, bei nicht erwerbstätigen bei 1.475 Euro. Unterschreitet das verfügbare Einkommen diese Grenze, entfällt die Zahlungspflicht ganz oder teilweise. Gibt es zusätzliche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, gilt die Rangfolge nach § 1609 BGBKindesunterhalt geht stets vor.

Praxis-Tipp

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ab dem Tag der Trennung zu — der Anspruch gilt unabhängig davon, wer die Trennung veranlasst hat.

Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Die Berechnung folgt der sogenannten Differenzmethode: Beide bereinigten Nettoeinkommen werden verglichen, und der weniger verdienende Partner erhält 3/7 — also rund 45 Prozent — der Einkommensdifferenz als Trennungsunterhalt. Ist der unterhaltsberechtigte Partner gar nicht erwerbstätig, erhält er 3/7 des gesamten bereinigten Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen Partners.

Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Nettolohn abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, Schulden und weiterer anerkannter Abzüge. Berufsbedingte Fahrtkosten werden pauschal mit 30 Cent je Kilometer angesetzt; ab dem 21. Kilometer gilt ein höherer Satz. Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu vier Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens abgezogen werden, sofern die Zahlungen tatsächlich nachgewiesen werden. Auch Kindesunterhalt wird vorab abgezogen — erst was danach verbleibt, bildet die Basis für den Trennungsunterhalt.

Zu den anrechenbaren Einkünften zählen nicht nur Arbeitslohn, sondern auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Bekommt der unterhaltsberechtigte Partner Sozialleistungen wie Bürgergeld, werden diese ebenfalls auf den Bedarf angerechnet. Gleiches gilt für ein fiktives Einkommen: Wer ohne triftigen Grund keine Arbeit aufnimmt, obwohl er dazu in der Lage wäre, muss sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen.

Ein typisches Praxisbeispiel aus der Beratung: Eine Buchhalterin aus Hamburg-Eimsbüttel hat die Ehe von sechs Jahren als Vollzeitmutter geführt und erst nach der Trennung eine Halbtagsstelle angetreten. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 900 Euro monatlich, das ihres Mannes bei 3.200 Euro. Die Einkommensdifferenz beträgt 2.300 Euro — davon stehen ihr 3/7 zu, also rund 985 Euro monatlich. Da das Einkommen ihres Mannes nach Abzug des Unterhalts weit über dem Selbstbehalt von 1.600 Euro liegt, besteht der volle Anspruch. Nach anwaltlicher Geltendmachung zahlte der Ehemann rückwirkend ab dem Aufforderungsmonat.

Wichtig zu wissen

Die Höhe berechnet sich nach der Differenzmethode: In der Regel erhält der weniger verdienende Partner 3/7 (ca. 45 %) der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen.

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Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt und wann endet er?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht vom Tag der tatsächlichen Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung — nicht länger. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss endet die Zahlungspflicht automatisch, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Eine Verlängerung über die Scheidung hinaus ist nicht möglich; danach kann allenfalls nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB in Betracht kommen, für den aber andere Voraussetzungen gelten.

Die konkrete Dauer hängt davon ab, wie lange das Scheidungsverfahren dauert. In unkomplizierten Fällen vergehen zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung oft rund zwölf bis vierundzwanzig Monate. In Verfahren, in denen Sorgerecht, Versorgungsausgleich oder Vermögensauseinandersetzung streitig sind, kann die Trennungszeit und damit die Unterhaltspflicht deutlich länger andauern.

Der Anspruch kann auch vor Rechtskraft der Scheidung vorzeitig wegfallen: wenn der unterhaltsberechtigte Partner selbst genug verdient und nicht mehr bedürftig ist, wenn der zahlungspflichtige Partner nicht mehr leistungsfähig ist, oder wenn ein gesetzlicher Verwirkungsgrund nach § 1579 BGB vorliegt. Ein klassischer Verwirkungstatbestand ist das Eingehen einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft: Zieht der unterhaltsberechtigte Partner mit einem neuen Partner zusammen, kann die Unterhaltspflicht entfallen — Gerichte bewerten die Verfestigung solcher Beziehungen im Einzelfall.

Wichtig für die zahlungspflichtige Seite: Ändern sich die Einkommensverhältnisse — etwa durch Jobverlust oder Krankheit — kann der Unterhalt durch eine Abänderungsklage angepasst werden. Einfach aufzuhören zu zahlen, ist keine zulässige Option: Wer ohne Rechtsgrundlage die Zahlung einstellt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

So machen Sie Trennungsunterhalt geltend — und setzen ihn durch

Den Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen Sie schriftlich beim anderen Ehepartner geltend machen. Nur ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung kann Unterhalt rückwirkend gefordert werden — so regelt es § 1613 Abs. 1 BGB. Wer monatelang wartet, verliert den Anspruch für die zurückliegende Zeit. Handeln Sie deshalb so früh wie möglich nach der Trennung.

Das Schreiben sollte das Trennungsdatum nennen, den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach geltend machen und den anderen Ehepartner zur Auskunft über sein Einkommen auffordern, wenn die genaue Einkommenssituation nicht bekannt ist. Der Auskunftsanspruch ist gesetzlich verankert und kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Auf Basis der erhaltenen Auskünfte lässt sich die genaue Unterhalthöhe berechnen und schriftlich beziffern.

Zahlt der Unterhaltspflichtige trotz Aufforderung nicht, stehen zwei Wege offen: erstens der Abschluss einer außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung mit anwaltlicher Unterstützung, zweitens das gerichtliche Verfahren vor dem Familiengericht. Das Familiengericht kann den Unterhalt durch Beschluss festsetzen; bei Nichtzahlung ist anschließend die Zwangsvollstreckung möglich — etwa durch Pfändung des Arbeitseinkommens oder Lohnabtretung.

Auf Unterhaltsansprüche aus dem Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden — auch ein entsprechender Ehevertrag ändert daran nichts. Selbst wer vereinbart hat, den Anspruch nicht geltend zu machen, ist an diese Vereinbarung nicht gebunden. Das gibt dem bedürftigen Partner eine starke Rechtsposition, die er konsequent nutzen sollte. Lassen Sie Ihren konkreten Fall anwaltlich prüfen, bevor Sie Zahlungen akzeptieren oder verweigern.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ab dem Tag der Trennung zu — der Anspruch gilt unabhängig davon, wer die Trennung veranlasst hat.
  • Die Höhe berechnet sich nach der Differenzmethode: In der Regel erhält der weniger verdienende Partner 3/7 (ca. 45 %) der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen.
  • Der Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Ehepartners beträgt 2026 bei Erwerbstätigkeit 1.600 Euro monatlich — darunter muss kein Unterhalt gezahlt werden.
  • Trennungsunterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt rückwirkend gefordert werden, ab dem der Anspruch schriftlich beim anderen Ehepartner geltend gemacht wurde.
  • Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet automatisch mit der Rechtskraft der Scheidung — danach gelten andere Regeln für nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB.

Fazit

Trennungsunterhalt ist kein Streitthema, das man aussitzen kann — wer zu spät handelt, verliert rückwirkend Ansprüche, und wer unberechtigt nicht zahlt, riskiert gerichtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Entscheidend ist, den Trennungszeitpunkt zu dokumentieren, den Anspruch frühzeitig schriftlich geltend zu machen und die Einkommenssituation beider Seiten transparent offenzulegen. Ob Sie Unterhalt fordern oder zahlen müssen: Eine anwaltliche Einschätzung schafft Klarheit und schützt Sie vor teuren Fehlern.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.