Das Kind wird 18 — und viele Eltern denken: endlich ist die Unterhaltspflicht erledigt. Doch das Gesetz sieht das anders. Nach § 1610 BGB haben Kinder Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich noch in ihrer ersten Berufsausbildung befinden oder das Abitur nachholen — unabhängig davon, ob sie volljährig sind oder nicht.

Wann genau der Unterhalt endet, wie hoch er während der Ausbildung oder des Studiums ausfällt und welche Spielregeln für Eltern gelten, die selbst nur ein begrenztes Einkommen haben, lesen Sie in diesem Ratgeber. Konkrete Zahlen aus der Düsseldorfer Tabelle, gesetzliche Grundlagen und häufige Streitfragen helfen Ihnen, Ihre Situation einzuordnen.

Wichtig vorab: Dieser Artikel informiert und ordnet ein, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Ihr Fall komplex ist — etwa weil mehrere Kinder betroffen sind, das Einkommen schwankt oder Streit über die Dauer der Ausbildung besteht — empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachanwalt. Erste Orientierung finden Sie unter /beratung.

Wann endet die Unterhaltspflicht nicht mit dem 18. Geburtstag?

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht scharf zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern, wenn es um den Unterhaltsanspruch geht. Entscheidend ist nach § 1602 BGB, ob das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Wer noch in der Ausbildung steckt, kann das in aller Regel nicht — und hat deshalb weiterhin Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern.

Die wichtigste Voraussetzung ist, dass sich das Kind in einer sogenannten ersten Berufsausbildung befindet. Darunter fällt eine Berufsausbildung im dualen System genauso wie ein Bachelorstudium oder ein Gymnasium bis zum Abitur. Der Anspruch besteht, solange das Kind die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibt. Wer ohne triftigen Grund kaum zur Vorlesung erscheint, Prüfungen mehrfach ohne Entschuldigung versäumt oder das Studium über viele Semester ohne Fortschritt verlängert, riskiert, den Anspruch zu verlieren.

Ein häufiges Missverständnis: Das Kind muss nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, um Unterhalt zu bekommen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Kind in einer eigenen Wohnung, einem Wohnheim oder bei einem Elternteil lebt. Lebt das Kind noch zuhause und wird vollständig versorgt, kann der Unterhalt allerdings in Naturalien erbracht werden — also durch Wohnung, Verpflegung und Kleidung statt durch Geldleistung.

Besondere Regeln gelten, wenn das Kind nach einer Ausbildungspause wieder studieren möchte oder sich nach dem Abitur eine längere Orientierungsphase gönnt. Ein sogenanntes freiwilliges soziales Jahr oder ein gesetzlicher Dienst wie der Bundesfreiwilligendienst verlängert den Unterhaltsanspruch typischerweise um die Dauer des Dienstes. Eine reine Orientierungsphase ohne klares Ausbildungsziel hingegen gibt keinen Anspruch.

Eltern, die unsicher sind, ob der Anspruch ihres Kindes noch besteht, sollten die konkrete Ausbildungssituation genau prüfen lassen. Dabei kommt es auf Immatrikulationsbescheinigungen, Prüfungsnachweise und den Verlauf der bisherigen Ausbildung an. Unter /beratung können Sie einen ersten Überblick über Ihre individuelle Situation erhalten.

Wie wird der Unterhalt für volljährige Kinder berechnet?

Ausgangspunkt der Berechnung ist der Bedarf des Kindes. Für volljährige Kinder, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen, sieht die Düsseldorfer Tabelle in der aktuellen Fassung einen Pauschalbedarf von 930 Euro monatlich vor. Dieser Betrag soll Miete, Lebenshaltungskosten und ausbildungsbezogene Ausgaben abdecken. Wohnt das Kind noch im elterlichen Haushalt, wird der Bedarf geringer angesetzt, da Unterkunft und Verpflegung bereits gedeckt sind.

Von diesem Bedarf werden zunächst eigene Einkünfte des Kindes abgezogen. Dazu gehört vor allem die Ausbildungsvergütung — also der Lohn, den das Kind in einer dualen Ausbildung erhält. Auch BAföG-Leistungen werden grundsätzlich angerechnet, allerdings nur der als Zuschuss gewährte Teil, nicht das Darlehen. Kindergeld wird seit einer Gesetzesänderung direkt auf den Barunterhalt des volljährigen Kindes angerechnet, soweit es an das Kind ausgezahlt wird.

Was nach Abzug der eigenen Einkünfte des Kindes übrig bleibt, ist der verbleibende Unterhaltsbedarf. Diesen müssen die Eltern aufteilen — und zwar anteilig nach ihren bereinigten Nettoeinkommen. Verdient ein Elternteil doppelt so viel wie das andere, trägt es auch doppelt so viel zum Unterhalt bei. Diese Aufteilung gilt selbst dann, wenn die Eltern verheiratet sind oder in einer Patchworkfamilie leben.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht einfach das Gehalt auf dem Gehaltszettel. Es werden bestimmte Abzüge berücksichtigt: berufsbedingte Fahrtkosten, Kosten für eine private Altersvorsorge bis zu einer bestimmten Höhe, weitere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Kindern oder einem Ex-Partner sowie in manchen Fällen Schulden, die vor der Trennung gemeinsam eingegangen wurden. Die genaue Berechnung sollte ein Fachmann vornehmen, da schon kleine Fehler zu erheblichen Abweichungen führen können.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Kind studiert und wohnt in einer eigenen WG. Der Bedarf liegt bei 930 Euro. Das Kind erhält kein BAföG und hat keinen Nebenjob. Kindergeld geht direkt an das Kind. Dann tragen die Eltern gemeinsam die verbleibende Differenz, aufgeteilt nach ihrem Einkommensverhältnis. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, kann der andere Teil durch den Selbstbehalt geschützt sein.

Praxis-Tipp

Volljährige Kinder haben nach § 1610 BGB Anspruch auf Unterhalt für die gesamte Dauer ihrer ersten Berufsausbildung oder ihres Erststudiums, solange sie sich ernsthaft und zügig darum bemühen.

Was gilt, wenn Eltern selbst wenig verdienen?

Eltern sind nicht verpflichtet, für den Unterhalt volljähriger Kinder ihren eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Das Gesetz schützt sie durch den sogenannten Selbstbehalt. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr privilegiert sind — also etwa bereits eine abgeschlossene Ausbildung haben — liegt der Selbstbehalt bei 1.800 Euro netto monatlich. Gegenüber volljährigen Kindern in der ersten Ausbildung gilt der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der derzeit bei 1.450 Euro netto festgesetzt ist.

Bleibt das eigene Einkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten unter diesem Selbstbehalt, muss kein oder nur reduzierter Unterhalt gezahlt werden. Das nennt sich Mangelfall. Im Mangelfall wird der verbleibende Unterhaltsspielraum nach einer bestimmten Reihenfolge — der Rangfolge des § 1609 BGB — auf mehrere Unterhaltsberechtigte verteilt. Minderjährige Kinder haben dabei Vorrang vor volljährigen, und die Berechnung wird entsprechend komplex.

Wichtig: Den Mangelfall muss der Unterhaltspflichtige aktiv geltend machen und nachweisen. Es genügt nicht, einfach die Zahlungen einzustellen. Wer meint, er kann den verlangten Unterhalt nicht mehr zahlen, sollte zunächst alle relevanten Belege zusammenstellen — Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Nachweise über weitere Verpflichtungen — und dann rechtlich prüfen lassen, ob ein Mangelfall tatsächlich vorliegt. Eigenmächtiges Einbehalten von Unterhalt kann zu Vollstreckungsmaßnahmen führen.

Ein weiterer Aspekt: Eltern dürfen nicht bewusst auf ein höheres Einkommen verzichten, nur um die Unterhaltspflicht zu drücken. Wer seine Arbeitszeit freiwillig ohne sachlichen Grund reduziert oder eine besser bezahlte Stelle ablehnt, muss sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Das Gericht prüft, welches Einkommen dem Elternteil unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufserfahrung und dem regionalen Arbeitsmarkt zumutbar erzielbar wäre.

Wichtig zu wissen

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes in Ausbildung beläuft sich laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 2024) auf mindestens 930 Euro monatlich als Bedarf — eigenes Einkommen und Ausbildungsvergütung werden davon abgezogen.

Wann endet die Unterhaltspflicht für volljährige Kinder?

Der Unterhaltsanspruch endet in der Regel mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums. Ab diesem Zeitpunkt wird erwartet, dass das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet. Gelingt das nicht sofort — etwa weil nach dem Studienabschluss die Jobsuche einige Wochen dauert — besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Übergangsphase, in der die Eltern noch leisten müssen. Diese Übergangsphase ist aber zeitlich begrenzt und kein Dauerrecht.

Ein weiterer Beendigungsgrund ist der Abbruch der Ausbildung. Bricht das Kind das Studium oder die Ausbildung ab, ohne triftigen Grund und ohne zeitnah eine neue Ausbildung zu beginnen, entfällt der Unterhaltsanspruch. Als triftiger Grund gilt etwa eine nachgewiesene ernsthafte Erkrankung, ein Studiengangwechsel bei offensichtlicher Fehlentscheidung oder der Nachweis, dass das ursprüngliche Ziel aus objektiven Gründen nicht erreichbar war. Eine bloße Unlust oder generelle Orientierungslosigkeit reicht nicht.

Heiratet das Kind oder geht es eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, tritt der Ehepartner in die Unterhaltspflicht ein — zumindest subsidiär. Die Eltern werden dadurch nicht vollständig von der Pflicht befreit, können aber eine Beteiligung des anderen Elternteils verlangen. Das Unterhaltsrecht verteilt die Last dann auf mehrere Schultern.

Wer als Elternteil die Unterhaltspflicht beenden oder reduzieren möchte, weil die Voraussetzungen nach seiner Einschätzung nicht mehr vorliegen, sollte das nicht eigenmächtig tun. Der richtige Weg ist, zunächst schriftlich beim Kind oder dem anderen Elternteil nachzufragen, welche Ausbildungssituation vorliegt, und im Zweifel eine Abänderungsklage beim Familiengericht einzureichen. Nur so ist man rechtlich auf der sicheren Seite.

Liegt bereits ein gerichtlich festgesetzter Unterhalt vor, kann dieser nur durch eine neue gerichtliche Entscheidung geändert werden — es sei denn, alle Beteiligten einigen sich außergerichtlich schriftlich auf eine neue Regelung. Eine solche außergerichtliche Einigung ist oft schneller und günstiger als ein Gerichtsverfahren, setzt aber Verhandlungsbereitschaft auf beiden Seiten voraus.

Was gilt bei Ausbildungswechsel, Zweitstudium oder langer Studiendauer?

Ein Studien- oder Ausbildungswechsel in den ersten Semestern ist unterhaltsrechtlich in der Regel noch unproblematisch, wenn er auf einer plausiblen Neuentscheidung basiert und nicht bloß auf Bequemlichkeit. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein einmaliger Wechsel in der Orientierungsphase — typischerweise in den ersten zwei Semestern — den Unterhaltsanspruch nicht automatisch beendet. Entscheidend ist, ob das Kind das neue Ziel ernsthaft und zügig verfolgt.

Anders verhält es sich beim Wechsel nach mehreren Jahren oder beim Beginn einer zweiten, vollständig anderen Ausbildung nach einem regulären Abschluss. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen erster und zweiter Ausbildung besteht — etwa der Wechsel vom Bachelor in einen konsekutiven Master — oder wenn die Eltern dem Kind die weitere Ausbildung ausdrücklich zugesagt haben.

Überschreitet das Studium die Regelstudienzeit erheblich, kann das ebenfalls zur Anspruchsminderung führen. Holt das Kind in einem Semester die nötigen Scheine nach und ist ein Ende absehbar, wird das Gericht anders entscheiden als bei einem Kind, das das Studium faktisch auf unbestimmte Zeit gestreckt hat. Eltern haben das Recht, regelmäßig Nachweise über den Studienfortschritt einzufordern — Immatrikulationsbescheinigungen, Notenspiegel und Prüfungsnachweise.

In der Praxis empfiehlt es sich, bei einem Ausbildungswechsel des Kindes frühzeitig das Gespräch zu suchen und schriftlich festzuhalten, was vereinbart wurde. Das schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten darüber, ob die Eltern dem Wechsel zugestimmt haben. Wenn Sie als Elternteil unsicher sind, ob ein laufender Unterhaltsanspruch noch rechtlich fundiert ist, lohnt sich eine kurze anwaltliche Einschätzung — zum Beispiel über eine Erstberatung unter /kontakt.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Volljährige Kinder haben nach § 1610 BGB Anspruch auf Unterhalt für die gesamte Dauer ihrer ersten Berufsausbildung oder ihres Erststudiums, solange sie sich ernsthaft und zügig darum bemühen.
  • Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes in Ausbildung beläuft sich laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 2024) auf mindestens 930 Euro monatlich als Bedarf — eigenes Einkommen und Ausbildungsvergütung werden davon abgezogen.
  • Eltern mit eigenem Mangelfall können ihre Unterhaltspflicht auf den sogenannten Selbstbehalt von 1.450 Euro netto (gegenüber volljährigen Kindern, Stand 2024) reduzieren lassen, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht.
  • Ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung begründet grundsätzlich keinen neuen Unterhaltsanspruch — es sei denn, der Elternteil hat dem Kind den Wechsel ausdrücklich zugesagt oder der Wechsel war sachlich zwingend geboten.
  • Der Unterhaltsanspruch endet spätestens, wenn das Kind die Ausbildung abgeschlossen hat, sie abbricht ohne triftigen Grund oder dauerhaft eigenes Einkommen oberhalb des Bedarfs erzielt.

Fazit

Ob und wie lange Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind zahlen müssen, hängt von vielen Faktoren ab: dem Stand der Ausbildung, dem eigenen Einkommen, dem Einkommen des Kindes und der Frage, ob das Kind die Ausbildung ernsthaft betreibt. Eine pauschale Antwort gibt es nicht — aber klare rechtliche Regeln, die für Klarheit sorgen können.

Wenn Sie als Elternteil unsicher sind, ob Ihr Kind noch Anspruch hat, oder wenn Sie als Kind wissen möchten, ob und in welcher Höhe Ihnen Unterhalt zusteht, lohnt sich eine Erstberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. Gerade bei schwierigen Einkommensverhältnissen, mehreren Kindern oder laufenden Gerichtsverfahren ist professionelle Unterstützung oft entscheidend. Nutzen Sie die Möglichkeit einer unkomplizierten Erstberatung über /beratung.