Kindesunterhalt neu berechnen: Anpassung bei Einkommensänderung beantragen

Das Gehalt steigt, der Job geht verloren, ein neues Kind kommt zur Welt: Sobald sich beim Unterhaltspflichtigen oder beim betreuenden Elternteil die Einkommensverhältnisse wesentlich ändern, wirkt sich das unmittelbar auf die Höhe des Kindesunterhalts aus. Viele Eltern wissen jedoch nicht, dass eine solche Änderung nicht automatisch wirkt, sondern aktiv angestoßen werden muss.

Auf einen Blick
Mindestunterhalt 2026
486 € / 558 € / 653 € je Altersstufe
Auskunftsfrist
üblich 2-4 Wochen nach § 1605 BGB
Rückwirkung
nur ab Verzug/Mahnung, § 1613 BGB
Zuständiges Gericht
Familiengericht, Abänderung nach § 238/239 FamFG
Selbstbehalt
1.200 € bzw. 1.450 € gegenüber Kindern
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Anpassung des Kindesunterhalts setzt eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse voraus und wirkt nicht automatisch, sondern muss aktiv geltend gemacht werden.
- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB je nach Altersstufe 486, 558 oder 653 Euro in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
- Eine rückwirkende Erhöhung des Unterhalts ist nach § 1613 BGB grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Zahlungspflichtige durch Auskunftsverlangen oder Mahnung in Verzug gesetzt wurde.
- Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB ist der erste formale Schritt zur Neuberechnung und unterliegt in der Regel einer zweijährigen Sperrfrist zwischen gleichen Beteiligten.
- Scheitert die außergerichtliche Einigung, führt der Weg über einen Abänderungsantrag nach § 238 oder § 239 FamFG vor das zuständige Familiengericht.
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Das Gehalt steigt, der Job geht verloren, ein neues Kind kommt zur Welt: Sobald sich beim Unterhaltspflichtigen oder beim betreuenden Elternteil die Einkommensverhältnisse wesentlich ändern, wirkt sich das unmittelbar auf die Höhe des Kindesunterhalts aus. Viele Eltern wissen jedoch nicht, dass eine solche Änderung nicht automatisch wirkt, sondern aktiv angestoßen werden muss.
Wer die Anpassung zu spät beantragt, verschenkt Geld oder zahlt zu viel, ohne es zurückfordern zu können. Wer sie zu aggressiv fordert, riskiert einen unnötigen Streit vor dem Familiengericht. Dieser Ratgeber ordnet ein, wann eine Neuberechnung möglich ist, welche Werte 2026 gelten und welche Schritte vom ersten Auskunftsverlangen bis zum gerichtlichen Abänderungsantrag notwendig sind.
Wann kann der Kindesunterhalt neu berechnet werden?
Der Kindesunterhalt lässt sich immer dann neu berechnen, wenn sich die Einkommensverhältnisse eines Elternteils nicht nur geringfügig, sondern wesentlich verändern. Kleinere Schwankungen beim Gehalt reichen dafür in der Regel nicht aus, eine spürbare Gehaltserhöhung, ein Jobwechsel, Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder die Geburt eines weiteren Kindes hingegen schon.
Typische Anlässe für eine Anpassung sind auf Seiten des Zahlungspflichtigen eine Beförderung, ein neuer Arbeitsvertrag mit höherem Gehalt, aber auch Jobverlust, Elternzeit oder eine gesundheitsbedingte Erwerbsminderung. Auf Seiten des betreuenden Elternteils kann eine Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit den Bedarf oder die Haftungsanteile verändern, insbesondere wenn beide Eltern zum Barunterhalt beitragen müssen.
Ist der Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde oder einem gerichtlichen Titel als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts festgelegt, spricht man von einem dynamisierten Titel. Solche Titel passen sich mit jeder neuen Düsseldorfer Tabelle automatisch an höhere Bedarfssätze an, ohne dass ein neues Verfahren nötig wird. Eine Änderung der individuellen Einkommensverhältnisse eines Elternteils erfasst diese Dynamik jedoch nicht – dafür braucht es weiterhin einen eigenen Anpassungsschritt.
Bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen reicht die Tabelle allein oft nicht aus. Der BGH hat entschieden, dass die Tabellenwerke oberhalb der höchsten Einkommensgruppe nur als Erfahrungswerte zur Typisierung des Lebensbedarfs dienen und der konkrete Bedarf des Kindes individuell zu ermitteln ist (BGH, XII ZB 177/22). Wer deutlich mehr als die oberste Einkommensgruppe verdient, sollte den Mehrbedarf des Kindes daher konkret darlegen, statt sich allein auf die Tabelle zu verlassen.
Welche Beträge gelten 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 Euro, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 Euro und in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 Euro. Diese Beträge entsprechen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.100 Euro.
Vom errechneten Tabellenbetrag wird bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld abgezogen, um den tatsächlichen Zahlbetrag zu ermitteln. Das Kindergeld liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 259 Euro monatlich pro Kind. Bei volljährigen Kindern wird dagegen das volle Kindergeld angerechnet, was den Zahlbetrag entsprechend stärker reduziert.
Wie viel Unterhalt tatsächlich gezahlt werden muss, hängt außerdem vom Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen ab, der über § 1603 BGB die Grenze der Leistungsfähigkeit markiert. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern liegt der notwendige Eigenbedarf bei 1.200 Euro für nicht erwerbstätige und bei 1.450 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige, der angemessene Eigenbedarf beträgt mindestens 1.750 Euro.
Die Tabelle umfasst 15 Einkommensgruppen bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 11.200 Euro. Wer über einer Einkommensänderung prüfen will, in welche Gruppe er künftig fällt, sollte sein bereinigtes Nettoeinkommen sauber berechnen: Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge und bestimmte Schulden mindern das für den Unterhalt relevante Einkommen und damit oft auch die Einkommensgruppe.
Praxis-Tipp
Eine Anpassung des Kindesunterhalts setzt eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse voraus und wirkt nicht automatisch, sondern muss aktiv geltend gemacht werden.
Wie beantragen Sie die Anpassung des Kindesunterhalts Schritt für Schritt?
Der erste Schritt ist immer das Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB gegenüber dem anderen Elternteil, denn ohne aktuelle Einkommensnachweise lässt sich der neue Bedarf nicht seriös berechnen. Erst danach folgen die Neuberechnung anhand der Düsseldorfer Tabelle, eine außergerichtliche Einigung oder, falls das scheitert, ein förmlicher Abänderungsantrag beim Familiengericht.
Beim Auskunftsverlangen sind Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, der letzte Steuerbescheid und bei Selbstständigen die Gewinnermittlung vorzulegen. Üblich ist eine Frist von zwei bis vier Wochen zur Beantwortung. Wurde bereits vor weniger als zwei Jahren Auskunft erteilt, greift meist die zeitliche Sperrwirkung des § 1605 Abs. 2 BGB – eine erneute Auskunft kann dann nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Einkünfte wesentlich verändert haben.
Sind sich beide Eltern über die neue Höhe einig, lässt sich der Unterhalt unkompliziert und kostenfrei über das Jugendamt anpassen, wenn bereits eine Jugendamtsurkunde besteht, oder über eine neue notarielle Urkunde. Diese Variante ist deutlich schneller und günstiger als ein gerichtliches Verfahren und für die meisten unstreitigen Fälle ausreichend.
Verweigert ein Elternteil die Anpassung oder ist die Höhe streitig, bleibt nur der gerichtliche Weg. Für bereits gerichtlich festgelegten Unterhalt ist ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG beim zuständigen Familiengericht zu stellen, für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden gilt § 239 FamFG. In beiden Fällen prüft das Gericht, ob tatsächlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine Neufestsetzung rechtfertigt.
Wichtig zu wissen
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB je nach Altersstufe 486, 558 oder 653 Euro in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
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Ab wann gilt die neue Unterhaltshöhe – was passiert rückwirkend?
Eine Erhöhung des Kindesunterhalts wirkt grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungspflichtige formell in Verzug gesetzt wurde, nicht automatisch ab dem Tag der Einkommensänderung. Diese Begrenzung ergibt sich aus § 1613 BGB, der den Unterhalt für die Vergangenheit regelt und den rückwirkenden Anspruch bewusst einschränkt.
Praktisch bedeutet das: Wer erst Monate nach einer Gehaltserhöhung des Ex-Partners ein Auskunftsverlangen stellt, verschenkt für diese Monate den Differenzbetrag – eine Nachzahlung für die Zeit davor lässt sich in der Regel nicht mehr durchsetzen. Ein förmliches Auskunftsverlangen oder eine Mahnung setzt den Verzug rückwirkend ab Zustellung in Gang, weshalb frühzeitiges Handeln bares Geld wert ist.
Umgekehrt gilt bei sinkendem Einkommen des Zahlungspflichtigen: Solange kein Antrag auf Herabsetzung gestellt und der bestehende Titel nicht formal abgeändert wurde, bleibt der bisherige Unterhalt in voller Höhe fällig. Wer nach Jobverlust einfach weniger zahlt, ohne den Titel anzupassen, riskiert Vollstreckung und nachträgliche Rückstände.
Eine Ausnahme bilden dynamisierte Titel, die als Prozentsatz des Mindestunterhalts formuliert sind. Diese passen sich mit jeder neuen Düsseldorfer Tabelle automatisch an, ohne dass ein Verzug oder ein gesondertes Verfahren erforderlich wäre.
Was tun bei Streit oder wenn der andere Elternteil die Auskunft verweigert?
Verweigert der andere Elternteil die Auskunft, lässt sich der Anspruch über einen Stufenantrag gerichtlich durchsetzen, der Auskunft, Belegvorlage und den bezifferten Unterhaltsanspruch in einem Verfahren verbindet. Bleibt die Auskunft dennoch aus, kann das Gericht nach § 236 FamFG Informationen direkt bei Dritten wie Arbeitgebern oder dem Finanzamt einholen.
In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis hatte ein angestellter Ingenieur aus einer mittelgroßen Stadt nach einem Jobverlust deutlich weniger Einkommen und wollte den titulierten Unterhalt herabsetzen lassen. Die betreuende Mutter widersprach zunächst und verweigerte eigene Auskünfte. Erst über ein gerichtliches Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG, gekoppelt mit einem Auskunftsersuchen, ließ sich die neue Leistungsfähigkeit nachvollziehbar belegen und der Unterhalt entsprechend angepasst.
Bei überdurchschnittlichem Einkommen oder komplexen Vermögensverhältnissen lohnt sich anwaltliche Unterstützung besonders, weil die Tabellenwerte hier nur eine grobe Orientierung bieten und der konkrete Bedarf des Kindes gesondert dargelegt werden muss. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft, unrealistische Forderungen oder unnötige Zugeständnisse zu vermeiden.
Gerichtliche Abänderungsverfahren dauern je nach Auslastung des Familiengerichts und Kooperationsbereitschaft der Beteiligten mehrere Wochen bis wenige Monate. Wer die Unterlagen von Anfang an vollständig und strukturiert vorlegt, verkürzt dieses Verfahren in der Praxis deutlich.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Eine Anpassung des Kindesunterhalts setzt eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse voraus und wirkt nicht automatisch, sondern muss aktiv geltend gemacht werden.
- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB je nach Altersstufe 486, 558 oder 653 Euro in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
- Eine rückwirkende Erhöhung des Unterhalts ist nach § 1613 BGB grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Zahlungspflichtige durch Auskunftsverlangen oder Mahnung in Verzug gesetzt wurde.
- Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB ist der erste formale Schritt zur Neuberechnung und unterliegt in der Regel einer zweijährigen Sperrfrist zwischen gleichen Beteiligten.
- Scheitert die außergerichtliche Einigung, führt der Weg über einen Abänderungsantrag nach § 238 oder § 239 FamFG vor das zuständige Familiengericht.
Fazit
Eine Einkommensänderung wirkt sich beim Kindesunterhalt nie automatisch aus – sie muss über Auskunftsverlangen, Neuberechnung und im Streitfall über ein gerichtliches Abänderungsverfahren aktiv durchgesetzt werden. Wer frühzeitig handelt, sichert sich die volle Anpassung ab dem richtigen Zeitpunkt und vermeidet unnötige Nachforderungen oder Rückstände.
Die aktuellen Werte der Düsseldorfer Tabelle 2026, die klaren Fristen aus § 1605 und § 1613 BGB sowie die Verfahrenswege nach § 238 und § 239 FamFG geben dabei einen verlässlichen Rahmen vor. Bei überdurchschnittlichem Einkommen oder anhaltendem Streit lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung, um die eigene Position sauber zu berechnen und durchzusetzen.
Muster: Aufforderung zur Auskunft und Anpassung des Kindesunterhalts
Dieses Muster fordert den anderen Elternteil formal zur Einkommensauskunft nach § 1605 BGB auf und leitet damit den Verzug für eine spätere Anpassung des Kindesunterhalts ein.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Anschrift] [Name des anderen Elternteils] [Anschrift des anderen Elternteils] [Ort], den [Datum] Betreff: Auskunftsverlangen und Anpassung des Kindesunterhalts für [Name des Kindes] Sehr geehrte(r) [Name des anderen Elternteils], seit der letzten Festsetzung des Kindesunterhalts für [Name des Kindes] haben sich die Einkommensverhältnisse verändert. Ich bitte Sie daher gemäß § 1605 BGB um Auskunft über Ihre aktuellen Einkünfte und Ihr Vermögen, soweit dies für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Bitte übersenden Sie mir bis zum [Datum, z. B. 3 Wochen ab Zugang] die folgenden Unterlagen: Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, den letzten Einkommensteuerbescheid sowie gegebenenfalls Nachweise über weitere Einkünfte. Auf dieser Grundlage werde ich den Kindesunterhalt anhand der aktuellen Düsseldorfer Tabelle neu berechnen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Sollte die Auskunft nicht fristgerecht erteilt werden, behalte ich mir vor, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Ihr Vorname Nachname]
Dieses Muster ersetzt keine individuelle Prüfung Ihres Falls. Passen Sie Fristen und Formulierungen an Ihre Situation an und lassen Sie das Schreiben im Zweifel vor dem Versand anwaltlich prüfen.
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