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Der Kalender zeigt den letzten Arbeitstag, niemand hat gekündigt, trotzdem ist am nächsten Morgen der Job weg. Genau das ist bei einem befristeten Arbeitsvertrag der Normalfall, nicht die Ausnahme. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer warten vergeblich auf ein Kündigungsschreiben, weil sie den Automatismus der Befristung nicht kennen.

Das Enddatum steht seit dem ersten Arbeitstag im Vertrag, und trotzdem trifft es viele kalt: Der befristete Arbeitsvertrag läuft aus — und plötzlich stellen sich Fragen, die vorher niemand gestellt hat. Muss der Arbeitgeber kündigen? Was passiert mit dem Resturlaub? Und was, wenn die Befristung womöglich gar nicht wirksam war?

Ihr Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus — und Ihr Chef sagt kein Wort. Müssen Sie jetzt aktiv kündigen, damit das Verhältnis wirklich endet? Die kurze Antwort: Nein. Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag endet gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG automatisch zum vereinbarten Datum, ohne dass eine der beiden Seiten etwas tun muss.

Der Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus – und vom Chef kommt kein Wort über eine Verlängerung. Wer jetzt nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen eine Befristung überhaupt wirksam ist, verschenkt möglicherweise einen Anspruch auf einen unbefristeten Job. Denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zieht enge Grenzen: Verstößt der Arbeitgeber gegen eine einzige Vorschrift, gilt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes als unbefristet geschlossen.

Der Vertrag läuft zum dritten Mal aus, wieder kommt ein neues befristetes Angebot – und wieder unterschreiben Sie, weil Sie die Stelle nicht verlieren wollen. Doch was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Nicht jede Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist rechtlich wirksam. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt enge Grenzen – bei Verstößen gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.
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