Ein Brief vom Nachlassgericht, ein Anruf vom Notar oder eine Nachricht aus der Verwandtschaft – und plötzlich sind Sie Erbe. Was zunächst nach Vermögen klingt, kann sich als Berg aus offenen Rechnungen, Krediten oder Steuerschulden entpuppen. Wer ein Erbe annimmt, haftet grundsätzlich auch für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen, und zwar mit dem eigenen Vermögen. Deshalb sieht das Gesetz eine klar begrenzte Ausschlagungsfrist vor, innerhalb der Sie sich entscheiden müssen.

Dieser Beitrag ordnet die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen rechtlich ein, erklärt den formalen Ablauf beim Nachlassgericht oder Notar und zeigt, mit welchen Kosten Sie realistisch rechnen müssen. Er ist Teil des größeren Themenkomplexes Familie und Erbe: Trennung, Unterhalt und Nachlass rechtssicher regeln, der die wichtigsten Weichenstellungen rund um Nachlass und Familienrecht bündelt.

Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?

Die Ausschlagung ist die rechtsgestaltende Erklärung, mit der ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft endgültig zurückweist – als hätte er sie nie erhalten. Rechtlich wird der Ausschlagende so behandelt, als sei der Erbfall für ihn nie eingetreten, seine Erbenstellung entfällt vollständig und rückwirkend.

Der häufigste Grund für eine Ausschlagung ist ein überschuldeter Nachlass: Kredite, Steuerschulden oder Bürgschaften des Verstorbenen können den Wert etwaiger Vermögensgegenstände deutlich übersteigen. Erben haften nach § 1967 BGB nicht nur mit dem Nachlass selbst, sondern grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Wer diese Haftung vermeiden will und keine sichere Kenntnis über die tatsächliche Vermögenslage hat, sollte die Ausschlagung ernsthaft prüfen.

Auch persönliche Gründe spielen eine Rolle: Zerrüttete Familienverhältnisse, der Wunsch, das Erbe direkt an die nächste Generation weiterzugeben, oder steuerliche Überlegungen können für eine Ausschlagung sprechen. Wichtig ist, dass die Entscheidung endgültig ist – eine einmal erklärte Ausschlagung lässt sich nur unter engen Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten, nicht aber frei widerrufen.

Wie lange läuft die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen?

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt.

Kenntnis bedeutet dabei mehr als ein bloßes Gerücht: Der Erbe muss sicher wissen, dass der Erblasser verstorben ist und dass er selbst aus einem bestimmten Rechtsgrund – gesetzliche Erbfolge oder Testament – Erbe geworden ist. Bei gesetzlicher Erbfolge zählt hierzu auch das Wissen um die eigene Verwandtschaftsstellung und darüber, dass keine vorrangigen Erben existieren. Ist der Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht, also regelmäßig erst nach der förmlichen Testamentseröffnung.

Eine wichtige Ausnahme regelt § 1944 Abs. 3 BGB: Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe selbst zu Beginn der Frist im Ausland aufhält. Diese Verlängerung berücksichtigt, dass Nachrichten über Auslandssachverhalte oft verzögert ankommen und Erben mehr Zeit benötigen, um sich über die Vermögenslage zu informieren.

In der Beratungspraxis zeigt sich häufig ein Missverständnis: Viele Mandanten gehen davon aus, die Frist beginne bereits mit dem Todestag. Tatsächlich zählt allein die tatsächliche, zuverlässige Kenntnis. Bei einer Erbin aus Leipzig, die als entfernte Verwandte erst durch die Testamentseröffnung von ihrer Erbenstellung erfuhr, begann die Sechs-Wochen-Frist folglich erst mit Zugang der gerichtlichen Mitteilung – nicht mit dem tatsächlichen Sterbedatum Wochen zuvor.

Praxis-Tipp

Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem eigenen Erbgrund.

Wie schlägt man ein Erbe formal richtig aus?

Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts erklärt oder in notariell beglaubigter Form eingereicht werden – eine formlose schriftliche Mitteilung oder E-Mail genügt nicht. Zuständig ist regelmäßig das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, unabhängig davon, wo der Erbe selbst wohnt.

Für die Erklärung stehen zwei Wege offen: Entweder erscheint der Erbe persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichts und gibt die Erklärung zu Protokoll, oder er lässt eine schriftliche Ausschlagungserklärung bei einem Notar beglaubigen und reicht diese anschließend beim Gericht ein. Beide Wege sind nach § 1945 BGB gleichwertig, wobei der Weg über den Notar häufig praktischer ist, wenn der Wohnort weit vom zuständigen Nachlassgericht entfernt liegt.

Die Erklärung selbst muss eindeutig sein: Sie muss klarstellen, welches Erbe ausgeschlagen wird und – bei mehrfacher Berufung, etwa als gesetzlicher Erbe und zugleich als testamentarisch Bedachter – gegebenenfalls für welchen Berufungsgrund die Ausschlagung gelten soll. Wer nur einen von mehreren Berufungsgründen ausschlagen will, muss dies ausdrücklich formulieren, da sonst Unklarheiten über den Umfang der Ausschlagung entstehen können.

Nach Zugang der Erklärung prüft das Nachlassgericht regelmäßig erst später im Rahmen eines Erbscheinverfahrens, ob die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt ist. Fehler bei Form oder Frist fallen deshalb oft erst auf, wenn andere Erben oder Gläubiger einen Erbschein beantragen – ein zusätzlicher Grund, die Erklärung von Anfang an sorgfältig und im Zweifel anwaltlich begleitet zu formulieren.

Wichtig zu wissen

Bei Auslandsbezug des Erblassers oder des Erben verlängert sich die Frist nach § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Monate.

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Welche Kosten entstehen, wenn man eine Erbschaft ausschlägt?

Die Erbausschlagung ist keine Gratis-Erklärung: Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällt für die Beurkundung beim Nachlassgericht eine 0,5-fache Gebühr an, mindestens jedoch 30 Euro. Diese Mindestgebühr greift vor allem dann, wenn der Nachlass überschuldet ist und der maßgebliche Geschäftswert deshalb mit null Euro angesetzt wird.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem sogenannten Geschäftswert, also dem Wert des Nachlasses abzüglich vorhandener Schulden, bewertet nach der Gebührentabelle B der Anlage 2 zum GNotKG. Ist tatsächlich nennenswertes Vermögen vorhanden, steigt die Gebühr entsprechend der Wertstufe – bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass bleibt es bei den gesetzlichen 30 Euro.

Wird die Ausschlagung stattdessen über einen Notar erklärt, entstehen ähnliche Gebühren: Beurkundet der Notar die Erklärung vollständig, fällt eine vergleichbare, ebenfalls am Geschäftswert orientierte Gebühr an. Wird lediglich die Unterschrift unter einer selbst verfassten Erklärung beglaubigt, sind die Notarkosten meist geringer, aber gebührenrechtlich eigenständig geregelt.

Wichtig für die Praxis: Diese Kosten trägt grundsätzlich der Ausschlagende selbst, unabhängig davon, ob der Nachlass am Ende werthaltig ist oder nicht. Bei mehreren ausschlagenden Miterben – etwa Geschwistern, die gemeinsam ausschlagen – lohnt sich häufig die gemeinsame Erklärung bei einem Notar, weil sich dadurch Wege und teilweise auch Kosten sparen lassen.

Was passiert nach der Ausschlagung mit dem Nachlass?

Schlägt ein Erbe aus, fällt die Erbschaft demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Praktisch bedeutet das: Bei gesetzlicher Erbfolge rückt regelmäßig der nächste Verwandte in der Erbfolge nach, etwa die eigenen Kinder des Ausschlagenden oder entferntere Verwandte. Das Erbe fällt erst dann an den Staat, wenn wirklich niemand mehr als Erbe in Betracht kommt.

Für den nachrückenden Erben beginnt mit Kenntnis von der Ausschlagung eine eigene, neue Sechs-Wochen-Frist nach § 1944 BGB. Das kann in Familien mit mehreren Generationen zu einer Kettenreaktion führen, wenn ein überschuldeter Nachlass Stück für Stück von allen Berechtigten ausgeschlagen wird, bis schließlich niemand mehr übrigbleibt und das Nachlassgericht die Erbenlosigkeit feststellt.

Wer als Elternteil für sein minderjähriges Kind ausschlagen möchte, weil dieses etwa als Ersatzerbe berufen wäre, braucht dafür regelmäßig die familiengerichtliche Genehmigung – ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird und zu unwirksamen Ausschlagungen führt. Auch hier zeigt sich, wie eng Erbrecht und Familienrecht miteinander verzahnt sind, etwa wenn parallel Fragen zum Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu klären sind – diese Berechnungsfragen werden an anderer Stelle im Detail behandelt.

Wer die Ausschlagung versäumt und erst später eine Überschuldung des Nachlasses entdeckt, ist nicht völlig ohne Schutz: Unter engen Voraussetzungen kann die Annahme wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses angefochten werden. Diese Anfechtung ersetzt aber keine rechtzeitige Ausschlagung und ist im Zweifel deutlich schwerer durchzusetzen, weshalb eine frühzeitige, anwaltlich geprüfte Entscheidung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist die sicherere Variante bleibt.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem eigenen Erbgrund.
  • Bei Auslandsbezug des Erblassers oder des Erben verlängert sich die Frist nach § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Monate.
  • Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder notariell beglaubigt erklärt werden – eine formlose E-Mail reicht nicht aus.
  • Beim Nachlassgericht fällt für die Ausschlagung eine Gebühr nach GNotKG an, die bei überschuldetem Nachlass mindestens 30 Euro beträgt.
  • Wer die Sechs-Wochen-Frist ungenutzt verstreichen lässt, gilt automatisch als Erbe und haftet auch für Nachlassschulden.

Fazit

Sechs Wochen sind kurz, wenn ein Erbfall auch noch andere Familienfragen aufwirft. Wer zügig prüft, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist, und die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt, vermeidet die größte Gefahr: die ungewollte Haftung für fremde Schulden. Bei Auslandsbezug, mehreren Berufungsgründen oder minderjährigen Kindern als Erben lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung besonders, weil hier zusätzliche Formvorschriften und Genehmigungen greifen können.