Beerdigungskosten: Wer muss zahlen — und wer nicht?

Ein Todesfall trifft Familien oft unvorbereitet — und spätestens wenn der Bestatter die Rechnung schickt, beginnen die Fragen: Muss ich als Kind zahlen, obwohl ich das Erbe ausgeschlagen habe? Haftet mein Geschwister, der seit Jahren keinen Kontakt hatte? Springt das Sozialamt ein, wenn niemand zahlen kann? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Bestattungsgesetze der Bundesländer regeln diese Fragen mit einer strikten Haftungsrangfolge — wer sie kennt, kann seine Rechte wahren und vermeidet u

Beerdigungskosten auf einen Blick
Primär Verpflichteter
Erbe (§ 1968 BGB)
Bei Erbausschlagung
Unterhaltspflichtige Verwandte (§ 1615 Abs. 2, § 1601 BGB)
Sozialleistung
§ 74 SGB XII — einfache Bestattung, Antrag beim Sozialamt
Erben-Haftung intern
Gesamtschuldner, Ausgleich nach Erbquoten (§ 426 BGB)
Schadensersatz bei Unfall
§ 844 Abs. 1 BGB — Erstattung durch Schädiger/Haftpflicht
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 1968 BGB ist der Erbe vorrangig zur Zahlung der Beerdigungskosten verpflichtet — schlägt er die Erbschaft aus, entfällt diese Pflicht, kann aber durch eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung ersetzt werden.
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder) und Ehegatten müssen gemäß § 1615 Abs. 2 BGB die Beerdigungskosten tragen, wenn vom Erben keine Zahlung zu erlangen ist — unabhängig davon, ob sie das Erbe ausgeschlagen haben.
- Wer die Beerdigung bezahlt, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB gegen den eigentlich Kostenpflichtigen geltend machen.
- Das Sozialamt übernimmt nach § 74 SGB XII die Kosten einer einfachen Bestattung, wenn die Tragung der Kosten den Verpflichteten unzumutbar belastet — ein Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger ist dafür zwingend erforderlich.
- Bei mehreren Erben haften diese als Gesamtschuldner für die Beerdigungskosten; im Innenverhältnis erfolgt ein Ausgleich entsprechend der jeweiligen Erbquoten.
Testament oder Erbstreit?
Erbanspruch prüfen • Testament anfechten • Pflichtteil einfordern
Ein Todesfall trifft Familien oft unvorbereitet — und spätestens wenn der Bestatter die Rechnung schickt, beginnen die Fragen: Muss ich als Kind zahlen, obwohl ich das Erbe ausgeschlagen habe? Haftet mein Geschwister, der seit Jahren keinen Kontakt hatte? Springt das Sozialamt ein, wenn niemand zahlen kann? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Bestattungsgesetze der Bundesländer regeln diese Fragen mit einer strikten Haftungsrangfolge — wer sie kennt, kann seine Rechte wahren und vermeidet unnötige Zahlungen.
Grundnorm ist § 1968 BGB: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Doch dieser eine Satz verbirgt eine komplexe Kaskade: Was gilt bei Erbausschlagung? Wer springt ein, wenn der Nachlass überschuldet ist? Und wann übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII? Dieser Ratgeber erklärt die gesetzliche Rangfolge Schritt für Schritt — konkret, ohne Juristendeutsch.
Was sagt das Gesetz: Wer zahlt die Beerdigungskosten zuerst?
Die Antwort steht in § 1968 BGB: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Das ist die erste und vorrangige Pflicht — wer das Erbe annimmt, übernimmt damit auch die Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeit. Eine gesonderte Vereinbarung oder ein ausdrücklicher Auftrag zur Bestattung ist für diese Pflicht nicht erforderlich.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nach gängiger Rechtspraxis die Kosten für Sarg oder Urne, Grabstätte und Erstanlage des Grabes, eine ortsübliche kirchliche oder bürgerliche Trauerfeier, Todesanzeigen, Sterbebilder und Danksagungen sowie — je nach lokaler Gepflogenheit — die Kosten eines Leichenschmauses. Maßstab ist stets eine Bestattung, die der Lebensstellung des Verstorbenen angemessen ist, nicht den Wünschen des Erben.
Gibt es mehrere Erben, haften diese als Gesamtschuldner: Jeder einzelne Miterbe kann vom Bestatter auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft erfolgt anschließend ein Ausgleich entsprechend der jeweiligen Erbquoten nach § 426 BGB. Wer von den Miterben als Erster zahlt, kann die anteiligen Beträge von den anderen zurückfordern.
Die Höhe der angemessenen Beerdigungskosten ist im Einzelfall zu bestimmen. Sie richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen, seinem sozialen Umfeld und den örtlichen Gepflogenheiten. Luxusausstattungen oder extravagante Feiern, die deutlich über das ortsübliche Maß hinausgehen, müssen Erben grundsätzlich nicht erstatten. Ein typisches Praxisszenario: Eine Witwe in München-Schwabing organisiert für ihren verstorbenen Ehemann eine Erdbestattung mit kirchlicher Feier und Leichenschmaus. Als Alleinerbin ist sie nach § 1968 BGB allein zahlungspflichtig — kann die Kosten aber aus dem Nachlass begleichen, bevor sie das restliche Vermögen erhält.
Was passiert mit den Beerdigungskosten, wenn ich das Erbe ausschlage?
Wer die Erbschaft wirksam ausschlägt, ist kein Erbe mehr — und damit auch nicht nach § 1968 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Die Ausschlagung muss fristgerecht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalles beim Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Wer diese Frist einhält, wird aus der erbrechtlichen Kostenpflicht entlassen.
Allerdings ist damit nicht automatisch Schluss. Das Gesetz kennt eine zweite Pflichtenschicht: Verwandte in gerader Linie — also Eltern und Kinder — sowie Ehegatten können gemäß § 1615 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1601 BGB zur Zahlung herangezogen werden, sobald die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen sind. Diese unterhaltsrechtliche Verpflichtung besteht unabhängig von der Erbausschlagung und unabhängig davon, ob das Kind oder der Elternteil enterbt wurde.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein erwachsener Sohn schlägt das überschuldete Erbe seines Vaters fristgerecht aus. Das Bestattungsunternehmen wendet sich daraufhin an die Gemeinde, die zunächst die Bestattungskosten verauslagt und anschließend den Sohn als unterhaltsrechtlich Verpflichteten in Regress nimmt. Wer Unterhalt hätte leisten müssen — und der Vater tatsächlich unterhaltsbedürftig war — kommt an dieser Pflicht also trotz Ausschlagung nicht vorbei. Wichtig: War der Verstorbene zuletzt nicht unterhaltsbedürftig (etwa weil er eine ausreichende Rente bezog), greift diese unterhaltsrechtliche Haftung nicht.
Die Ausschlagung schützt also vor der Haftung für Nachlassschulden — nicht zwingend vor der Haftung für Beerdigungskosten. Wer sich unsicher ist, ob ihn trotz Ausschlagung eine Zahlungspflicht treffen kann, sollte die konkrete Situation anwaltlich klären lassen, bevor er Forderungen ignoriert oder bezahlt.
Praxis-Tipp
Nach § 1968 BGB ist der Erbe vorrangig zur Zahlung der Beerdigungskosten verpflichtet — schlägt er die Erbschaft aus, entfällt diese Pflicht, kann aber durch eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung ersetzt werden.
Die gesetzliche Rangfolge: Wer zahlt nach wem?
Das BGB und die Bestattungsgesetze der Bundesländer schaffen eine mehrstufige Haftungsrangfolge. An erster Stelle steht der Erbe nach § 1968 BGB. Ist von diesem keine Zahlung zu erlangen — weil er ausgeschlagen hat oder zahlungsunfähig ist — rückt die unterhaltsrechtliche Verpflichtung nach § 1615 Abs. 2 BGB in den Vordergrund: Unterhaltspflichtige Verwandte in gerader Linie und Ehegatten haften nachrangig.
Auf der dritten Stufe steht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach Landesrecht. Diese trifft in der Regel — je nach Bundesland in abgestufter Reihenfolge — den Ehegatten, die volljährigen Kinder, die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen, unabhängig davon, ob sie Erben sind. Die Reihenfolge kann von Bundesland zu Bundesland leicht variieren; in vielen Ländern orientiert sie sich an § 21 des jeweiligen Bestattungsgesetzes.
Hat jemand die Beerdigungskosten übernommen, der dazu nach der gesetzlichen Rangfolge nicht verpflichtet war — etwa weil er der einzige erreichbare Angehörige war — steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den eigentlich Verpflichteten zu. Grundlage ist die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB. Wer also vorleistet, verliert das Geld nicht unwiederbringlich, kann es aber im Zweifel nur über eine Klage zurückerlangen.
Verstirbt jemand durch eine unerlaubte Handlung — etwa bei einem Verkehrsunfall — hat der Schädiger nach § 844 Abs. 1 BGB dem Kostenpflichtigen die Beerdigungskosten zu erstatten. Das bedeutet: Wer als Erbe oder unterhaltspflichtiger Angehöriger die Beerdigung bezahlt hat, kann diese Kosten direkt vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zurückfordern. Dieser Erstattungsanspruch richtet sich nach dem Umfang einer standesgemäßen Bestattung.
Wichtig zu wissen
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder) und Ehegatten müssen gemäß § 1615 Abs. 2 BGB die Beerdigungskosten tragen, wenn vom Erben keine Zahlung zu erlangen ist — unabhängig davon, ob sie das Erbe ausgeschlagen haben.
Testament oder Erbstreit?
Erbanspruch prüfen • Testament anfechten • Pflichtteil einfordern
Wann übernimmt das Sozialamt die Beerdigungskosten?
Das Sozialamt übernimmt die Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII, wenn die Tragung der Kosten für den Verpflichteten unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt nicht erst bei absolutem Vermögenslosigkeit vor — entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten und die persönliche Nähe zum Verstorbenen.
Die Sozialbestattung ist dabei auf die Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung beschränkt. Aufwendige Grabstätten, teure Sargmodelle oder ein ausgedehnter Leichenschmaus werden vom Sozialhilfeträger nicht finanziert. Das Amt trägt nur das, was nach den ortsüblichen Verhältnissen für eine schlichte, aber angemessene Beisetzung erforderlich ist. Wer mehr möchte, muss die Differenz selbst tragen.
Wichtig: Der Antrag muss aktiv beim zuständigen Sozialhilfeträger des Bestattungsortes gestellt werden — das Sozialamt springt nicht automatisch ein. Zum Antrag gehören in der Regel Nachweise über das eigene Einkommen und Vermögen sowie — soweit vorhanden — über Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung des Verstorbenen. Vorhandenes Sterbegeld wird grundsätzlich auf die Sozialleistung angerechnet.
Die Unzumutbarkeit kann auch dann bejaht werden, wenn zwar ausreichendes Einkommen vorhanden ist, aber die persönliche Beziehung zum Verstorbenen so distanziert war, dass eine Kostentragung unbillig erscheint. Der BGH hat in einem vielbeachteten Beschluss klargestellt, dass eine Tochter, die ihren biologischen Vater nie kannte und keinerlei Kontakt zu ihm hatte, nicht ohne Weiteres zur vollen Kostentragung herangezogen werden kann — BGH bekräftigt zudem, dass sich der Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf die Kosten einer einfachen Bestattung beschränkt.
Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet und die Beerdigung eines Angehörigen nicht stemmen kann, sollte den Antrag nach § 74 SGB XII so früh wie möglich — idealerweise noch vor der Beauftragung des Bestatters — beim Sozialamt stellen. Eine nachträgliche Antragstellung ist zwar möglich, kann aber zu Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung führen.
Grabnutzungsrecht und laufende Grabpflegekosten: Wer zahlt dauerhaft?
Die Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB umfassen auch die Kosten für die Grabstätte und deren Erstanlage — also die einmaligen Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Das Grabnutzungsrecht selbst wird in der Regel von dem erworben, der die Grabstätte beim Friedhof anmeldet und die Nutzungsgebühr entrichtet.
Laufende Kosten der Grabpflege — etwa Grabgebühren für die fortlaufende Nutzung, Bepflanzung oder die Pflege durch einen Friedhofsgärtner — sind hingegen keine Beerdigungskosten im Rechtssinne. Sie fallen nicht automatisch dem Erben zur Last, sondern treffen denjenigen, der das Grabnutzungsrecht innehat. Das kann der Erbe sein, muss es aber nicht: Auch ein Angehöriger, der das Grab angemeldet hat, ohne Erbe zu sein, trägt diese Kosten grundsätzlich selbst.
In der Praxis entstehen hier häufig Streitigkeiten in Familien: Wer hat das Recht, über Grabgestaltung und Bepflanzung zu entscheiden? Und wer muss für die Verlängerung der Grabnutzung zahlen, wenn der Erbe das Erbe ausgeschlagen hat? Die Antwort folgt dem Grabnutzungsrecht, das sich nach dem Friedhofsrecht der jeweiligen Gemeinde richtet — nicht nach der erbrechtlichen Erbfolge.
Gibt es Streit darüber, wer das Grabnutzungsrecht hat oder wer die laufenden Kosten schuldet, lässt sich dieser Konflikt häufig nur zivilrechtlich klären. Insbesondere wenn mehrere Familienangehörige unterschiedliche Vorstellungen von der Grabpflege haben und keiner bereit ist, die Kosten allein zu tragen, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um teure Auseinandersetzungen vor dem Amtsgericht zu vermeiden.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Nach § 1968 BGB ist der Erbe vorrangig zur Zahlung der Beerdigungskosten verpflichtet — schlägt er die Erbschaft aus, entfällt diese Pflicht, kann aber durch eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung ersetzt werden.
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder) und Ehegatten müssen gemäß § 1615 Abs. 2 BGB die Beerdigungskosten tragen, wenn vom Erben keine Zahlung zu erlangen ist — unabhängig davon, ob sie das Erbe ausgeschlagen haben.
- Wer die Beerdigung bezahlt, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB gegen den eigentlich Kostenpflichtigen geltend machen.
- Das Sozialamt übernimmt nach § 74 SGB XII die Kosten einer einfachen Bestattung, wenn die Tragung der Kosten den Verpflichteten unzumutbar belastet — ein Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger ist dafür zwingend erforderlich.
- Bei mehreren Erben haften diese als Gesamtschuldner für die Beerdigungskosten; im Innenverhältnis erfolgt ein Ausgleich entsprechend der jeweiligen Erbquoten.
Fazit
Die Frage, wer Beerdigungskosten zahlen muss, lässt sich selten mit einem schlichten Satz beantworten. Die gesetzliche Rangfolge — Erbe nach § 1968 BGB, unterhaltspflichtige Angehörige nach § 1615 Abs. 2 BGB, Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII — klingt klar, wirft in der Praxis aber viele Detailfragen auf: War der Verstorbene wirklich unterhaltsbedürftig? Wurde die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen? Ist die Kostentragung wirtschaftlich zumutbar? Wer diese Fragen falsch beantwortet, zahlt entweder zu viel — oder riskiert einen Rechtsstreit mit der Gegenseite.
Geschrieben von
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