Ein Todesfall trifft die Familie, der Nachlass muss geregelt werden — und es gibt kein Testament. Genau für diesen Fall hat der Gesetzgeber ein detailliertes System entwickelt: die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Sie bestimmt verbindlich, wer erbt, in welcher Reihenfolge und zu welchem Anteil.

Viele Menschen gehen davon aus, dass der Ehepartner automatisch alles erbt oder dass Kinder immer gleich viel bekommen wie der überlebende Elternteil. Beides stimmt so nicht. Die tatsächlichen Erbquoten hängen von der Verwandtschaftsordnung und — beim Ehepartner — auch vom Güterstand der Ehe ab.

Wer die gesetzliche Erbfolge kennt, kann frühzeitig entscheiden, ob sie dem eigenen Willen entspricht — oder ob ein Testament sinnvoll wäre, um die Verteilung des Nachlasses selbst zu gestalten.

Was ist die gesetzliche Erbfolge und wann gilt sie?

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn ein Erblasser stirbt, ohne ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. Das Gesetz übernimmt dann die Rolle des fehlenden letzten Willens und regelt, wer in welchem Umfang Rechtsnachfolger wird — unabhängig davon, ob der Verstorbene sich das so vorgestellt hätte oder nicht.

Geregelt ist die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1924 bis 1936 BGB. Das System unterscheidet zwei Personengruppen: Verwandte des Erblassers einerseits und den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner andererseits. Für beide Gruppen gelten unterschiedliche Regelungen, die zusammen das Gesamtbild der Erbverteilung ergeben.

Die gesetzliche Erbfolge greift auch dann, wenn zwar ein Testament existiert, dieses aber erfolgreich angefochten wurde oder aus formalen Gründen unwirksam ist. Ebenso kann sie für einzelne Nachlassgegenstände gelten, die im Testament schlicht nicht erwähnt wurden — denn Vermögenswerte, die testamentarisch nicht geregelt sind, fallen automatisch in die gesetzliche Erbfolge.

Wichtig für die Praxis: Die Erbschaft fällt automatisch an, auch ohne aktive Kenntnisnahme durch den Erben. Wer erben, das Erbe aber nicht annehmen will — etwa wegen hoher Schulden des Verstorbenen — muss es gemäß § 1942 Abs. 1 BGB aktiv ausschlagen. Dafür gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls, die beim Nachlassgericht einzuhalten ist.

Welche Erbordnungen gibt es und wer steht wo?

Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein, wobei das Grundprinzip aus § 1930 BGB lautet: Eine niedrigere Ordnung schließt alle höheren Ordnungen vollständig von der Erbfolge aus. Solange also ein Kind des Erblassers lebt, erben weder die Eltern noch die Geschwister noch die Großeltern — sie alle gehen leer aus.

Erben erster Ordnung sind gemäß § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel und Urenkel. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Dabei gilt das Repräsentationsprinzip: Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder (also die Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus. Ist ein Kind bereits vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle und teilen sich dessen Erbanteil.

Erben zweiter Ordnung nach § 1925 BGB sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Leben beide Elternteile noch, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits gestorben, treten dessen Abkömmlinge — die Geschwister des Erblassers — an seine Stelle. Geschwister erben also nie neben lebenden Elternteilen, sondern erst an deren Stelle.

Erben dritter Ordnung nach § 1926 BGB sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge — Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen. Sie kommen nur dann zum Zuge, wenn weder Kinder noch Eltern oder Geschwister mehr leben. In der Praxis ist die dritte Ordnung deshalb vergleichsweise selten relevant. Gibt es gar keine Verwandten mehr, erbt nach § 1936 BGB der Staat — genauer das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Erbrechtlich gleichgestellt mit ehelichen Kindern sind nichteheliche Kinder, sofern sie nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden, sowie adoptierte Kinder gemäß § 1754 BGB. Stiefkinder hingegen zählen nicht als Abkömmlinge des Stiefelternteils und gehen bei der gesetzlichen Erbfolge leer aus — ihre Berücksichtigung ist nur durch ein Testament möglich.

Praxis-Tipp

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB: Kinder und Enkel erben vor Eltern und Geschwistern, die vor Großeltern stehen — weiter entfernte Verwandte erben erst, wenn alle näheren Ordnungen weggefallen sind.

Was erbt der Ehepartner ohne Testament — und welche Rolle spielt der Güterstand?

Der überlebende Ehepartner nimmt eine Sonderstellung ein: Er ist kein Verwandter im Rechtssinn, erbt aber dennoch stets neben den Verwandten — geregelt in den §§ 1931 ff. BGB. Die Höhe seines Erbteils hängt davon ab, welche Verwandten noch leben und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.

Rein erbrechtlich — ohne Berücksichtigung des Güterstands — erbt der Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung (Kindern) ein Viertel des Nachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern die Hälfte. Gibt es weder Kinder noch Eltern noch Großeltern, wird der Ehepartner nach § 1931 Abs. 2 BGB Alleinerbe.

In der Praxis leben die meisten Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. In diesem Fall erhöht sich der erbrechtliche Anteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein weiteres Viertel als sogenannten pauschalierten Zugewinnausgleich nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB. Praktisch bedeutet das: Neben Kindern erbt der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern oder Geschwistern sogar drei Viertel.

Ein konkretes Praxisbeispiel verdeutlicht dies: Ein Selbstständiger aus Hamburg stirbt ohne Testament und hinterlässt seine Ehefrau sowie zwei erwachsene Kinder. Da die Ehe ohne Ehevertrag geführt wurde, leben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau erhält die Hälfte des Nachlasses, die beiden Kinder je ein Viertel. Gemeinsam bilden sie eine Erbengemeinschaft, die nur einvernehmlich über den Nachlass verfügen kann — was in der Praxis rasch zu Konflikten führt, etwa wenn eine geerbte Immobilie verkauft oder behalten werden soll.

Haben die Eheleute durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, gelten nach § 1931 Abs. 4 BGB abweichende Regeln: Bei einem Kind erben Ehepartner und Kind je zur Hälfte, bei zwei Kindern erbt jeder der drei ein Drittel. Erst ab drei Kindern bleibt es beim Viertel für den Ehepartner. Wichtig: Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners erlischt, wenn zum Todeszeitpunkt ein Scheidungsantrag gestellt war und die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen — geregelt in § 1933 BGB.

Wichtig zu wissen

Der Ehepartner erbt nicht automatisch alles: Neben Kindern erhält er in einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses — die andere Hälfte geht an die Kinder.

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Erben unverheiratete Partner und Stiefkinder ohne Testament?

Unverheiratete Lebenspartner haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Erbrecht — auch dann nicht, wenn die Partnerschaft Jahrzehnte gedauert hat. Das Gesetz kennt für nicht eheliche Lebensgemeinschaften schlicht keinen Erbanspruch. Wer seinen Lebenspartner absichern möchte, kommt um ein Testament nicht herum.

Eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen dem Ehepartner erbrechtlich gleich. Sie erben nach § 10 LPartG in gleicher Weise wie ein Ehegatte. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 können diese direkt heiraten und profitieren dann automatisch vom Ehegattenerbrecht nach §§ 1931 ff. BGB.

Stiefkinder sind erbrechtlich die Kinder des Lebenspartners aus einer früheren Beziehung. Sie sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt und zählen deshalb nicht zu den Erben erster Ordnung. Stirbt ein Stiefvater ohne Testament, erbt das Stiefkind nichts — selbst wenn es jahrelang im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen ist. Nur eine Adoption oder ein ausdrückliches Testament kann hier Abhilfe schaffen.

Pflegepersonen, langjährige Lebensbegleiter oder enge Freunde haben ohne Testament ebenfalls keinerlei gesetzlichen Erbanspruch. Wer seinen Nachlass bewusst gestalten möchte — weg von der gesetzlichen Standardverteilung — muss dies rechtzeitig durch eine letztwillige Verfügung tun. Das Berliner Testament ist dabei eine verbreitete Lösung für Ehepaare, die sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen.

Was passiert nach dem Erbfall: Erbengemeinschaft, Pflichtteil und Ihre Handlungsoptionen

Sobald mehrere Personen gemeinsam erben — was bei der gesetzlichen Erbfolge die Regel ist — entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese muss den gesamten Nachlass gemeinschaftlich verwalten. Für außerordentliche Maßnahmen, insbesondere den Verkauf von Immobilien, ist Einstimmigkeit aller Miterben erforderlich. In der Praxis führt das häufig zu langwierigen Auseinandersetzungen, gerade wenn Geschwister oder Eltern und Ehepartner gemeinsam Miterben werden.

Selbst wenn jemand durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann er unter Umständen noch den Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht Kindern, dem Ehepartner und — falls keine Kinder vorhanden sind — den Eltern des Erblassers zu. Es handelt sich dabei nicht um einen Nachlassanteil, sondern um einen reinen Geldanspruch gegen die Erben.

Wer mit seiner Erbquote oder der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft nicht einverstanden ist, hat verschiedene Möglichkeiten: Er kann seinen Erbteil veräußern, die Erbauseinandersetzung gerichtlich betreiben oder im Vorfeld durch einen Erbverzicht klare Verhältnisse schaffen. All das setzt voraus, dass die eigene Rechtslage — also die konkrete Erbquote und die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft — zunächst sauber ermittelt wird.

Für die Abwicklung des Nachlasses wird häufig ein Erbschein benötigt, etwa wenn Grundbucheintragungen geändert oder Bankkonten aufgelöst werden sollen. Den Erbschein stellt das Nachlassgericht — in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen — auf Antrag aus. Bei unklaren Verwandtschaftsverhältnissen oder strittigen Fragen zur Erbfolge empfiehlt sich frühzeitig anwaltliche Begleitung, um Fristversäumnisse und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB: Kinder und Enkel erben vor Eltern und Geschwistern, die vor Großeltern stehen — weiter entfernte Verwandte erben erst, wenn alle näheren Ordnungen weggefallen sind.
  • Der Ehepartner erbt nicht automatisch alles: Neben Kindern erhält er in einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses — die andere Hälfte geht an die Kinder.
  • Eheliche und nichteheliche Kinder sind erbrechtlich gleichgestellt und erben als Erben erster Ordnung zu gleichen Teilen nach § 1924 BGB.
  • Unverheiratete Lebenspartner — auch nach langjähriger Partnerschaft — erben gesetzlich gar nichts; ohne Testament gehen sie leer aus.
  • Gibt es weder Verwandte noch Ehepartner, fällt der Nachlass gemäß § 1936 BGB an das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge ist ein durchdachtes System — aber es bildet selten exakt das ab, was Betroffene sich wünschen. Wer seinen Ehepartner vollständig absichern, bestimmte Personen bevorzugen oder die Bildung einer streitanfälligen Erbengemeinschaft vermeiden möchte, sollte die gesetzliche Standardlösung aktiv überprüfen und gegebenenfalls durch ein Testament oder einen Erbvertrag ersetzen. Gerade im Zusammenspiel von Güterstand, Pflichtteilsansprüchen und Erbschaftsteuer lauern Fallstricke, die sich ohne fachkundige Einschätzung kaum erkennen lassen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zur gesetzlichen Erbfolge oder zur Nachlassgestaltung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.