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348 Überstunden auf dem Zeitkonto, der Chef winkt ab, und die Kündigung liegt schon auf dem Tisch – so beginnen viele Streitfälle, die am Ende vor dem Arbeitsgericht landen. Wer regelmäßig länger bleibt, fragt sich früher oder später: Muss der Arbeitgeber das Plus auf dem Arbeitszeitkonto auszahlen, oder darf er einfach Freizeit gewähren, wann es ihm passt?

Der Aufhebungsvertrag liegt unterschriftsreif auf dem Tisch, die Abfindung klingt fair – und trotzdem kann die Agentur für Arbeit anschließend zwölf Wochen lang keinen Cent Arbeitslosengeld zahlen. Grund ist die sogenannte Sperrzeit nach § 159 SGB III, die immer dann droht, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst mitverursacht haben. Wer den Vertrag unbedacht unterschreibt, verliert damit häufig einen höheren Betrag als die Abfindung überhaupt ausmacht.

Der Vertrag läuft noch bis zum 31. Dezember, doch der neue Job wartet schon im März, oder das Arbeitsklima ist längst unerträglich geworden. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, stößt bei dem Wunsch nach vorzeitiger Kündigung schnell auf eine unangenehme Überraschung: Anders als beim unbefristeten Vertrag ist die ordentliche Kündigung während der Laufzeit gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen.

Der neue Job ist unterschrieben, befristet auf zwei Jahre — und dann kommt das bessere Angebot. Oder der Arbeitsalltag entpuppt sich als untragbar. Viele Arbeitnehmer glauben in diesem Moment, sie säßen in der Falle: Befristeter Vertrag, kein Ausweg. Das stimmt so nicht — aber die Spielregeln sind anders als beim unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Ihr Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus — und Ihr Chef sagt kein Wort. Müssen Sie jetzt aktiv kündigen, damit das Verhältnis wirklich endet? Die kurze Antwort: Nein. Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag endet gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG automatisch zum vereinbarten Datum, ohne dass eine der beiden Seiten etwas tun muss.

Kündigung erhalten — und jetzt? Die erste Frage, die die meisten Arbeitnehmer stellen, lautet: Wie viel Abfindung steht mir zu? Die Antwort beginnt mit einer einfachen Formel, steckt aber voller Stellschrauben, die über den tatsächlichen Auszahlungsbetrag entscheiden.

Schnell noch die Kündigung per WhatsApp tippen und morgen aufhören — das klingt nach einem Minijob, funktioniert aber rechtlich nicht. Ein Minijob ist arbeitsrechtlich kein Sonderfall: Er unterliegt denselben gesetzlichen Regeln wie jedes andere Beschäftigungsverhältnis, von der Schriftform über Kündigungsfristen bis hin zum Kündigungsschutz.

Der Kalender hat es heimlich geschafft: Die Kündigungsfrist ist abgelaufen, das Schreiben wurde nicht rechtzeitig abgeschickt — und jetzt läuft der Vertrag einfach weiter. Ob Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Mobilfunkvertrag: Die verpasste Kündigungsfrist gehört zu den häufigsten und folgenreichsten Missgeschicken im Vertragsrecht.

Der Erbvertrag ist geschlossen, notariell beurkundet — und jetzt haben sich die Lebensumstände grundlegend geändert. Vielleicht ist die Beziehung zum Bedachten zerbrochen, ein neues Kind ist hinzugekommen oder die ursprüngliche Gegenleistung des Vertragserben ist entfallen. Wer in dieser Situation glaubt, er könne den Erbvertrag einfach widerrufen wie ein Testament, irrt: Das Gesetz sieht für den Erbvertrag weit engere Wege vor.

Der Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch — oft mit dem Hinweis, das sei die unkomplizierteste Lösung für beide Seiten. Was dabei gern verschwiegen wird: Wer dieses Dokument ohne anwaltliche Prüfung unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen und gibt zugleich sämtliche Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz freiwillig aus der Hand.

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