Fieber am dritten Urlaubstag, der Arzt verordnet Bettruhe für eine Woche — und plötzlich stellt sich die Frage: Gelten diese Tage als verbrauchter Urlaub oder als Krankheit? Die Antwort des Gesetzes ist eindeutig: Krankheitstage während des Urlaubs zählen nicht als Urlaub, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird.

§ 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) regelt diesen Fall ausdrücklich. Wer krank ist, kann sich nicht erholen — und genau darin liegt der Zweck des Erholungsurlaubs. Das Gesetz schützt deshalb den Urlaubsanspruch und erlaubt es, die betroffenen Tage später nachzuholen.

Entscheidend ist aber, wie Sie reagieren: Zu späte Meldung, fehlendes Attest oder falsche Kommunikation mit dem Arbeitgeber können dazu führen, dass der Schutz des § 9 BUrlG ins Leere läuft. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, was im Krankheitsfall im Urlaub zu tun ist.

Was sagt § 9 BUrlG genau?

§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt klar: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Urlaub wird damit rechtlich unterbrochen, nicht aufgebraucht.

Der Zweck dieser Regelung liegt im Schutz des Erholungsanspruchs: Wer krank im Bett liegt, kann keinen Erholungsurlaub genießen. Das Gesetz verhindert deshalb, dass unverschuldete Krankheit den Jahresurlaub faktisch verkürzt. Der Grundsatz gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig davon, ob sie in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind.

Voraussetzung für den Schutz durch § 9 BUrlG ist zweierlei: Erstens muss tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegen — ein leichtes Unwohlsein oder eine harmlose Erkältung ohne arbeitsunfähigkeitsbegründende Schwere reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob Sie Ihre zuletzt geschuldete Arbeit wegen der Erkrankung nicht ausüben könnten. Zweitens muss diese Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Neben § 9 BUrlG greift parallel das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG): Während der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit im Urlaub erhalten Arbeitnehmer weiterhin ihre Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG — statt des Urlaubsentgelts. Die Lohnzahlung läuft also ohne Unterbrechung, ändert aber ihren Rechtsgrund.

Wichtig für die Praxis: Der Urlaub wird durch die Krankmeldung nicht automatisch verlängert oder auf die Zeit nach dem ursprünglichen Urlaubsende verschoben. Die krankheitsbedingten Tage werden dem Urlaubskonto gutgeschrieben, und Sie müssen die Resttage anschließend neu mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Was müssen Sie als Arbeitnehmer sofort tun?

Wer im Urlaub krank wird, muss den Arbeitgeber unverzüglich — also ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis am selben Tag — über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) und gilt auch dann, wenn Sie sich im Urlaub befinden.

Gleichzeitig müssen Sie einen Arzt aufsuchen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ausstellen lassen — und zwar ab dem ersten Tag der Erkrankung. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum normalen Arbeitsalltag: Im Büro erlauben viele Arbeitgeber oder Tarifverträge, dass die AUB erst ab dem dritten Krankheitstag vorzulegen ist. Im Urlaub gilt diese Großzügigkeit nicht — das ärztliche Attest ist von Beginn an Pflicht.

Seit der Einführung des elektronischen AU-Verfahrens (eAU) im Jahr 2023 übermitteln Ärzte in Deutschland die Arbeitsunfähigkeitsdaten direkt an die Krankenkasse, die Ihr Arbeitgeber dann elektronisch abrufen kann. Gesetzlich Versicherte müssen dem Arbeitgeber kein Papierattest mehr vorlegen. Privatversicherte hingegen müssen die Bescheinigung weiterhin selbst zukommen lassen.

Die Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber muss auf dem schnellstmöglichen Weg erfolgen — Telefon, E-Mail oder auch Messenger-Nachricht an die Personalabteilung oder den direkten Vorgesetzten. Eine Mitteilung nur an eine Kollegin oder einen Kollegen ist nicht ausreichend und wahrt die gesetzliche Anzeigepflicht nicht.

Verzögern Sie die Meldung oder legen Sie kein Attest vor, gefährden Sie nicht nur Ihren Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage, sondern unter Umständen auch Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch. In schwerwiegenden Fällen kann das Versäumen der Anzeigepflicht sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Praxis-Tipp

Krankheitstage im Urlaub werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Krank im Auslandsurlaub: Was gilt zusätzlich?

Wer im Ausland erkrankt, hat dieselben Rechte wie bei einer Erkrankung im Inland — muss aber einige zusätzliche Pflichten beachten. Nach § 5 EntgFG müssen Sie dem Arbeitgeber neben der Arbeitsunfähigkeit auch die Adresse Ihres Aufenthaltsorts mitteilen, damit er Sie im Notfall erreichen kann.

Erkranken Sie im EU-Ausland, hilft die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die auf der Rückseite der deutschen Krankenversicherungskarte aufgedruckt ist. Sie ermöglicht die ärztliche Behandlung zu den gleichen Bedingungen wie für einheimische Versicherte. Außerhalb der EU empfiehlt sich eine private Auslandskrankenversicherung, die auch die Rücktransportkosten abdecken kann.

Das Attest eines ausländischen Arztes muss ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen — nicht nur eine Erkrankung. Viele ausländische Atteste belegen lediglich, dass ein Arztbesuch stattgefunden hat oder eine Diagnose gestellt wurde; das genügt für § 9 BUrlG nicht. Achten Sie darauf, dass das Dokument Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält und vom Arzt unterschrieben ist. In einigen Ländern ist eine Übersetzung ins Deutsche erforderlich.

Einen besonderen Kostenschutz gewährt das Gesetz: Fallen für die Übermittlung der Krankmeldung und des Attests aus dem Ausland Kosten an — etwa für Fax, internationale Telefonate oder Kurierpost —, kann der Arbeitnehmer deren Erstattung vom Arbeitgeber verlangen. Das ist in § 5 EntgFG ausdrücklich geregelt.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht das Zusammenspiel: Ein Beschäftigter aus dem Raum München erkrankte während seines zweiwöchigen Urlaubs in Portugal schwer an einer Lungenentzündung. Er rief noch am Tag des Arztbesuchs seinen Vorgesetzten an, schickte das zweisprachige Attest per E-Mail an die Personalabteilung und übermittelte seine Hoteladresse. Nach der Rückkehr wurden ihm neun Urlaubstage gutgeschrieben; die Übermittlungskosten erstattete der Arbeitgeber auf Vorlage des Einzelnachweises.

Wichtig zu wissen

Die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gilt ab dem ersten Krankheitstag — auch im Urlaub —, unabhängig davon, was der Arbeitsvertrag sonst regelt.

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Was tun, wenn der Arbeitgeber die Krankmeldung anzweifelt?

Ein ärztliches Attest hat im Arbeitsrecht einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber darf die Bescheinigung nicht allein deshalb zurückweisen, weil die Krankmeldung zeitlich ungünstig erscheint oder kurz vor oder nach dem Urlaub liegt. Pauschales Misstrauen gegenüber einem ordnungsgemäß ausgestellten Attest genügt nicht, um den Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage zu entkräften.

Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Streit. Manche Arbeitgeber vermuten, dass Beschäftigte eine Krankheit vortäuschen, um den Urlaub faktisch zu verlängern. Umgekehrt verweisen Arbeitnehmer zu Recht darauf, dass Krankheit nicht planbar ist. Arbeitsrechtlich kommt es ausschließlich darauf an, ob zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand — also ob Sie Ihre vertraglich geschuldete Arbeit nicht hätten ausüben können.

Zweifelt der Arbeitgeber konkret an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Attests, muss er dies substantiiert darlegen. Er hat die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst einzuschalten oder beim Arzt die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen — allerdings nur in engen gesetzlichen Grenzen. Ein bloßes Bauchgefühl reicht als Widerlegung nicht aus.

Verweigert der Arbeitgeber trotz ordnungsgemäßer Krankmeldung und Attestvorlage die Gutschrift der Urlaubstage, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Anspruch arbeitsrechtlich durchzusetzen. Das Arbeitsgericht ist für solche Streitigkeiten zuständig; die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt jede Seite selbst, unabhängig vom Ausgang. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, um Fehler bei der Anspruchsdurchsetzung zu vermeiden.

Achtung bei einem häufigen Missverständnis: Der Urlaub endet auch während der Krankheit zum ursprünglich vereinbarten Datum. Sie dürfen Ihre Rückkehr nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verschieben. Wer Krankheitstage unilateral an den Urlaub anhängt, riskiert eine Abmahnung — und in schwerwiegenden Wiederholungsfällen sogar eine Kündigung.

Wie und wann können Sie die ausgefallenen Urlaubstage nachholen?

Die krankheitsbedingten Urlaubstage werden Ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Der Anspruch erlischt nicht automatisch zum Jahresende — er unterliegt jedoch den allgemeinen Übertragungsregeln des § 7 Abs. 3 BUrlG. Danach muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen.

Den neuen Urlaubstermin müssen Sie mit dem Arbeitgeber abstimmen wie jeden anderen Urlaub auch. Es gibt keinen Anspruch darauf, die Tage unmittelbar im Anschluss an die Genesung oder an den ursprünglichen Urlaub zu nehmen — außer einer entsprechenden tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelung. Stimmen Sie den Nachholtermin deshalb frühzeitig ab, um Lücken im Betriebsablauf und spätere Diskussionen zu vermeiden.

Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der nachzuholende Urlaub genommen werden kann, wandelt sich der Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um: Der Arbeitgeber muss die nicht genommenen Urlaubstage finanziell abgelten. Das gilt auch für krankheitsbedingt nicht verbrauchten Urlaub.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Erkrankung während des Urlaubs in die gesetzliche Übertragungsfrist fällt oder wenn das Urlaubsjahr kurz vor dem Abschluss steht. Dokumentieren Sie in solchen Fällen sorgfältig: Attest, Datum der Meldung, Kommunikation mit dem Arbeitgeber — all das kann im Streitfall entscheidend sein.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Krankheitstage im Urlaub werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
  • Die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gilt ab dem ersten Krankheitstag — auch im Urlaub —, unabhängig davon, was der Arbeitsvertrag sonst regelt.
  • Der Urlaub verlängert sich durch die Krankheit nicht automatisch; die ausgefallenen Tage müssen neu beantragt werden.
  • Wer im Ausland erkrankt, muss dem Arbeitgeber zusätzlich die Aufenthaltsadresse mitteilen und kann die Übermittlungskosten erstattet verlangen.
  • Ein ärztliches Attest aus dem Ausland muss ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit — nicht nur eine Erkrankung — bescheinigen, sonst riskieren Sie den Verlust der Urlaubstage.

Fazit

§ 9 BUrlG gibt Arbeitnehmern ein klares Recht: Wer im Urlaub krank wird und dies ärztlich belegt, verliert diese Tage nicht. Entscheidend ist aber das eigene Handeln in den ersten Stunden der Erkrankung — die unverzügliche Meldung und das Attest ab dem ersten Tag. Wer diese Pflichten erfüllt, steht arbeitsrechtlich auf sicherem Boden.

Verweigert der Arbeitgeber dennoch die Gutschrift oder zweifelt das Attest an, sollten Sie nicht lange abwarten. Gerade bei drohender Verjährung von Urlaubsansprüchen oder nahender Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann schnelles Handeln den Unterschied machen. Lassen Sie Ihre Situation durch eine Fachkraft beurteilen — das gibt Klarheit und stärkt Ihre Position.