Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt richtig berechnen

Die Trennung ist vollzogen, die Wohnung getrennt, und plötzlich steht eine Zahl im Raum: Wie viel Unterhalt steht meinem Kind zu, wie viel mir selbst? Die Düsseldorfer Tabelle liefert seit über sechzig Jahren die Richtwerte für den Kindesunterhalt in Deutschland, während der Ehegattenunterhalt nach anderen Regeln berechnet wird.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 1601 BGB, § 1361 BGB, § 1570 BGB
Mindestunterhalt 0-5 Jahre
486 € monatlich
Selbstbehalt notwendig
1.450 € (unverändert seit 2025)
Ehegattenunterhalt-Quote
3/7 des Einkommensunterschieds
Kindergeld 2026
259 € je Kind
Das Wichtigste in Kürze
- Die Düsseldorfer Tabelle 2026 sieht für Kinder bis sechs Jahre einen Mindestunterhalt von 486 Euro monatlich vor, der mit dem Alter des Kindes ansteigt.
- Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt 2026 unverändert bei 1.450 Euro und schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen.
- Ehegattenunterhalt nach Trennung wird nicht nach festen Tabellenwerten, sondern meist nach der 3/7-Quote aus dem bereinigten Nettoeinkommen berechnet.
- Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und nachehelicher Unterhalt nach § 1569 BGB folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen.
- Beide Elternteile haben nach § 1605 BGB einen wechselseitigen Auskunftsanspruch über ihre Einkommensverhältnisse, der die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung bildet.
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Die Trennung ist vollzogen, die Wohnung getrennt, und plötzlich steht eine Zahl im Raum: Wie viel Unterhalt steht meinem Kind zu, wie viel mir selbst? Die Düsseldorfer Tabelle liefert seit über sechzig Jahren die Richtwerte für den Kindesunterhalt in Deutschland, während der Ehegattenunterhalt nach anderen Regeln berechnet wird.
Wer zum ersten Mal mit Unterhaltsfragen konfrontiert ist, verliert sich schnell zwischen Einkommensgruppen, Bedarfskontrollbetrag und Selbstbehalt. Dieser Ratgeber ordnet die aktuellen Zahlen und Berechnungsschritte ein und zeigt, worauf es bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach der Trennung konkret ankommt – als Vertiefung zum Themenkomplex Familie und Erbe: Trennung, Unterhalt und Nachlass rechtssicher regeln.
Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes, abgelesen aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle ordnet jedes Einkommen einer von mehreren Einkommensgruppen zu und weist für jede Altersstufe des Kindes einen Bedarfssatz aus.
Rechtliche Grundlage ist § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind, konkretisiert durch § 1610 BGB zum Maß des geschuldeten Unterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, wird aber von Familiengerichten bundesweit als Richtlinie herangezogen, um den angemessenen Unterhalt zu bestimmen.
Zur Berechnung wird zunächst das monatliche Nettoeinkommen um berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten und bestimmte Schulden bereinigt. Aus dem bereinigten Betrag ergibt sich die Einkommensgruppe, aus dieser wieder der Bedarfssatz für die jeweilige Altersstufe des Kindes. Vom Tabellenbetrag wird anschließend das hälftige Kindergeld abgezogen, sodass sich der tatsächlich zu zahlende Betrag ergibt.
Ein Mandant aus Köln-Ehrenfeld, alleinerziehend mit zwei Kindern im Alter von vier und neun Jahren, ließ seine Unterhaltsberechnung anwaltlich überprüfen, weil der Ex-Partner nur den Mindestunterhalt zahlte, obwohl sein tatsächliches Einkommen deutlich höher lag. Nach Vorlage vollständiger Gehaltsnachweise stufte sich der Fall in eine höhere Einkommensgruppe ein, wodurch sich der Zahlbetrag für beide Kinder spürbar erhöhte.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt 2026 nach Alter des Kindes?
Der Mindestunterhalt beträgt 2026 gestaffelt nach Alter monatlich 486 Euro bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 558 Euro bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und 653 Euro bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Diese Werte gelten für die unterste Einkommensgruppe und steigen mit höherem Einkommen des Unterhaltspflichtigen an.
Die Anpassungen zum 1. Januar 2026 fielen moderat aus: In den ersten drei Altersstufen erhöhten sich die Bedarfssätze nur um wenige Euro gegenüber dem Vorjahr. Gleichzeitig stieg das Kindergeld zum 1. Januar 2026 von 255 auf 259 Euro je Kind, was den tatsächlichen Zahlbetrag entsprechend beeinflusst, da die Hälfte des Kindergeldes auf den Tabellenunterhalt angerechnet wird.
Für volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen oder studieren und nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, gilt ein pauschaler Bedarf, der beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen trifft. Der Anspruch auf den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist in § 1612a BGB gesondert geregelt und dient als Bezugsgröße für die gesamte Tabelle.
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den Mindestunterhalt aller Kinder zu decken, spricht man von einem Mangelfall. Die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse wird dann anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt, statt den vollen Tabellenbetrag je Kind zu zahlen.
Praxis-Tipp
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 sieht für Kinder bis sechs Jahre einen Mindestunterhalt von 486 Euro monatlich vor, der mit dem Alter des Kindes ansteigt.
Wann besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Trennung?
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit der Trennung und richtet sich nach § 1361 BGB, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Er soll den ehelichen Lebensstandard während der Trennungszeit absichern und unterscheidet sich damit deutlich vom nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung.
Nach der Scheidung gilt gemäß § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der gesetzlich genannten Tatbestände vorliegt, etwa die Betreuung gemeinsamer Kinder nach § 1570 BGB, Alter, Krankheit oder fehlende Erwerbsmöglichkeiten nach der Scheidung.
Besonders relevant in der Praxis ist der Betreuungsunterhalt: Ein Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, muss in den ersten drei Lebensjahren des Kindes grundsätzlich nicht arbeiten. Danach verlängert sich der Anspruch, wenn Belange des Kindes oder die vereinbarte Rollenverteilung während der Ehe dies rechtfertigen. Die Gerichte prüfen dabei stets die konkreten Betreuungsmöglichkeiten vor Ort.
Die Rechtsprechung stellt in ständiger Praxis klar, dass der nacheheliche Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden kann, wenn eine dauerhafte Absicherung des früheren Lebensstandards nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Eine solche Begrenzung erfolgt regelmäßig einzelfallbezogen und setzt voraus, dass der Berechtigte ausreichend Zeit hatte, sich wirtschaftlich neu zu orientieren.
Wichtig zu wissen
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt 2026 unverändert bei 1.450 Euro und schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen.
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Wie wird die Höhe des Ehegattenunterhalts berechnet?
Anders als beim Kindesunterhalt gibt es für den Ehegattenunterhalt keine festen Tabellenbeträge, sondern eine Quotenberechnung aus dem bereinigten Nettoeinkommen. In den meisten Oberlandesgerichtsbezirken erhält der bedürftige Ehegatte drei Siebtel der Einkommensdifferenz zwischen beiden Partnern, während in einigen süddeutschen Bezirken 45 Prozent als Quote angesetzt werden.
Vorrangig vor dem Ehegattenunterhalt ist stets der Kindesunterhalt zu berücksichtigen: Erst aus dem nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden Einkommen wird die Ehegattenunterhaltsquote gebildet. Das kann die tatsächlich verfügbare Summe für den Ehegattenunterhalt spürbar reduzieren, wenn mehrere Kinder zu versorgen sind.
Der Selbstbehalt schützt auch hier den Unterhaltspflichtigen vor einer Zahlungsverpflichtung unterhalb des Existenzminimums. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt 2026 unverändert bei 1.450 Euro, der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten liegt regelmäßig darüber, da hier andere Maßstäbe für die Lebensführung gelten. Wird dieser Betrag durch die Unterhaltszahlung unterschritten, kann eine Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe erfolgen.
Grundlage jeder Berechnung ist die vollständige Auskunft über die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten. Nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie und nach entsprechender Anwendung auch Ehegatten verpflichtet, einander auf Verlangen über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
So sichern Sie Ihren Unterhaltsanspruch rechtssicher ab
Ein rechtssicherer Unterhaltsanspruch entsteht durch vollständige Einkommensauskunft, korrekte Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle und im Zweifel durch eine notariell beurkundete oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsvereinbarung. Nur ein vollstreckbarer Titel schützt zuverlässig vor ausbleibenden Zahlungen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen freiwilliger Einigung und tituliertem Anspruch: Eine mündliche oder informelle Absprache lässt sich im Streitfall kaum durchsetzen. Ein Jugendamtstitel oder ein gerichtlicher Unterhaltstitel ermöglicht dagegen die direkte Zwangsvollstreckung, wenn der Pflichtige nicht zahlt.
Bei Änderungen der Einkommensverhältnisse, etwa durch Jobwechsel, Gehaltserhöhung oder Arbeitslosigkeit, lohnt sich eine Neuberechnung des Unterhalts. Beide Seiten sind verpflichtet, wesentliche Einkommensänderungen mitzuteilen, damit der Unterhalt an die aktuelle Lebenssituation angepasst werden kann.
Wer unsicher ist, ob der gezahlte oder geforderte Betrag der aktuellen Rechtslage entspricht, sollte die eigene Berechnung anwaltlich gegenprüfen lassen. Gerade bei höherem Einkommen, mehreren unterhaltsberechtigten Personen oder einem drohenden Mangelfall ist die individuelle Prüfung oft entscheidend für ein faires Ergebnis.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Düsseldorfer Tabelle 2026 sieht für Kinder bis sechs Jahre einen Mindestunterhalt von 486 Euro monatlich vor, der mit dem Alter des Kindes ansteigt.
- Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt 2026 unverändert bei 1.450 Euro und schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen.
- Ehegattenunterhalt nach Trennung wird nicht nach festen Tabellenwerten, sondern meist nach der 3/7-Quote aus dem bereinigten Nettoeinkommen berechnet.
- Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und nachehelicher Unterhalt nach § 1569 BGB folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen.
- Beide Elternteile haben nach § 1605 BGB einen wechselseitigen Auskunftsanspruch über ihre Einkommensverhältnisse, der die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung bildet.
Fazit
Kindesunterhalt lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle relativ klar bestimmen, sobald Einkommen und Alter des Kindes feststehen. Ehegattenunterhalt erfordert dagegen eine individuelle Quotenberechnung, bei der Vorrangansprüche der Kinder und der jeweilige Selbstbehalt zu berücksichtigen sind.
Wer seinen Anspruch oder seine Zahlungspflicht korrekt einordnen will, kommt an einer sorgfältigen Einkommensauskunft und im Zweifel an einer rechtlichen Prüfung nicht vorbei – gerade wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern oder ein Mangelfall droht.
Muster: Aufforderung zur Auskunft über Einkommensverhältnisse für die Unterhaltsberechnung
Dieses Muster fordert den anderen Elternteil oder Ehegatten formal zur Vorlage von Einkommensnachweisen auf, die Grundlage für die Unterhaltsberechnung sind.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Anschrift] [Name des Empfängers/der Empfängerin] [Anschrift des Empfängers/der Empfängerin] [Ort], den [Datum] Betreff: Auskunft über Einkommensverhältnisse gemäß § 1605 BGB Sehr geehrte/r [Name], zur Berechnung des Kindesunterhalts für [Name des Kindes] beziehungsweise des Ehegattenunterhalts benötige ich eine vollständige Auskunft über Ihre aktuellen Einkommensverhältnisse. Bitte übersenden Sie mir bis zum [Datum, mindestens zwei Wochen] folgende Unterlagen: die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, den letzten Einkommensteuerbescheid sowie eine Aufstellung etwaiger Nebeneinkünfte. Sollten die Unterlagen nicht fristgerecht vorliegen, behalte ich mir vor, die Auskunft gerichtlich geltend zu machen. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Ihr Vorname Nachname]
Dieses Muster ist eine allgemeine Orientierung und muss an Ihre konkrete Situation angepasst werden. Lassen Sie das Schreiben und den weiteren Ablauf im Zweifel anwaltlich prüfen, bevor Sie es versenden.
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