Die Haustür steht offen, der Ex-Partner steht unvermittelt in der Wohnung, der Nachbar betritt das eingefriedete Grundstück trotz ausdrücklichem Verbot — das ist kein Kavaliersdelikt, sondern Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Das Gesetz schützt Ihr Hausrecht: das Recht, selbst zu bestimmen, wer Ihre geschützten Räume betreten darf.

Damit eine Strafverfolgung eingeleitet werden kann, braucht die Staatsanwaltschaft zweierlei: konkrete Beweise und Ihren Strafantrag. Ohne diese beiden Elemente kommt das Verfahren nicht in Gang — denn Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Wer schnell und richtig handelt, sichert seine rechtliche Position.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Beweise zählen, wie Sie Strafanzeige und Strafantrag korrekt stellen, welche Fristen Sie keinesfalls versäumen dürfen und was passiert, wenn der Täter behauptet, er habe sich nichts dabei gedacht.

Was ist Hausfriedensbruch nach § 123 StGB?

Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand widerrechtlich in eine Wohnung, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr dienen, eindringt — oder sich dort ohne Befugnis aufhält und auf Aufforderung des Berechtigten nicht geht. § 123 StGB schützt damit das individuelle Hausrecht: die Freiheit jedes Menschen, selbst darüber zu bestimmen, wer seinen geschützten Bereich betreten darf.

Das Gesetz kennt zwei Begehungsvarianten. Erste Variante: aktives Eindringen — schon ein Fuß in der Tür reicht aus, ein vollständiges Betreten mit dem ganzen Körper ist nicht nötig. Zweite Variante: unbefugtes Verweilen trotz ausdrücklicher Aufforderung zu gehen. Wer also zunächst mit Erlaubnis eingelassen wurde und diese Erlaubnis später entzogen bekommt, macht sich ebenfalls strafbar, wenn er bleibt.

Zum befriedeten Besitztum zählen eingezäunte Gärten, Hinterhöfe oder Firmenparkplätze — also Grundstücke, die durch Zäune, Mauern oder andere erkennbare Abgrenzungen vom öffentlichen Raum getrennt sind. Wer über einen Gartenzaun klettert, kann sich deshalb genauso strafbar machen wie jemand, der in eine Wohnung einbricht. Auch Bahnhofshallen, Gerichtssäle oder Schulgebäude fallen unter den Schutzbereich des § 123 StGB.

Nicht jeder Berechtigte ist automatisch Eigentümer. Das Hausrecht hat, wer das Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten innehat. Als Mieter einer Wohnung sind Sie also Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts — nicht Ihr Vermieter. Umgekehrt darf auch der Vermieter Ihre Wohnung nicht ohne Ihre Erlaubnis betreten, andernfalls begeht er selbst Hausfriedensbruch.

Wichtig für die Strafbarkeit: Der Täter muss vorsätzlich handeln. Wer irrtümlich glaubt, eine Zutrittserlaubnis zu haben, oder das Gelände für öffentlich zugänglich hält, macht sich mangels Vorsatz nicht nach § 123 StGB strafbar. Ein fahrlässiger Hausfriedensbruch ist ebenso wenig strafbar wie ein bloßer Versuch.

Hausfriedensbruch beweisen: Welche Beweismittel zählen?

Um einen Hausfriedensbruch nachzuweisen, kommt es auf drei Kernfragen an: War das Eindringen oder Verweilen widerrechtlich? Hat der Täter dies gewusst und gewollt? Und können Sie das belegen? Je mehr und je frühzeitiger gesicherte Beweise vorliegen, desto belastbarer ist Ihre Anzeige.

Zeugenaussagen sind häufig das stärkste Beweismittel. Personen, die das unbefugte Betreten oder das Verweilen trotz Aufforderung beobachtet haben, sollten ihre Wahrnehmung möglichst zeitnah schriftlich festhalten. Namen und Kontaktdaten dieser Zeugen sollten Sie sofort notieren und der Polizei bei der Anzeige mitteilen.

Video- und Fotoaufnahmen ergänzen Zeugenaussagen wirkungsvoll. Aufnahmen von Überwachungskameras, Türklingel-Kameras oder Handyvideos können das unerlaubte Betreten dokumentieren. Achten Sie darauf, dass private Videoaufnahmen im öffentlichen Raum datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen — für den privaten Eingangsbereich Ihrer Wohnung oder Ihres Grundstücks sind sie jedoch in aller Regel zulässig.

Ein schriftlich dokumentiertes Hausverbot ist Gold wert. Wenn Sie jemandem das Betreten Ihrer Räume oder Ihres Grundstücks bereits vorab verboten haben, sollten Sie dieses Verbot schriftlich erteilt und idealerweise per Einschreiben oder mit Zeugen übergeben haben. Das Dokument belegt sowohl das ausdrückliche Verbot als auch, dass der Täter davon wusste — ein entscheidender Baustein, um den Vorsatz nachzuweisen.

In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis hatte eine Betroffene aus Hannover-Linden ihrem ehemaligen Lebenspartner nach der Trennung ein schriftliches Hausverbot erteilt und dies per Einschreiben zugestellt. Als der Mann wenige Wochen später dennoch die Wohnungstür aufschloss und eintrat, konnte die Frau das zugestellte Hausverbot, Whatsapp-Nachrichten, in denen er das Verbot bestätigte, und eine Zeugenaussage der Nachbarin als Beweispaket bei der Polizei vorlegen. Das Ermittlungsverfahren wurde zügig eingeleitet, weil der Vorsatz klar dokumentiert war.

Sichern Sie außerdem alle digitalen Spuren: Screenshots von Nachrichten, in denen der Täter ankündigt, er werde kommen, oder in denen er das Betreten nachträglich einräumt, sind gerichtsverwertbare Beweismittel. Gleiches gilt für Schlüsselübergabe-Protokolle oder Fotos von beschädigten Schlössern und Türen, wenn der Täter sich gewaltsam Zugang verschafft hat.

Praxis-Tipp

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB liegt vor, wenn jemand widerrechtlich in Ihre Wohnung, Ihr Grundstück oder Ihre Räume eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt — strafbar ist ausschließlich vorsätzliches Handeln.

Strafantrag und Anzeige: Was müssen Sie wann tun?

Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt nach § 123 Abs. 2 StGB — das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft darf nur ermitteln, wenn Sie als Berechtigte oder Berechtigter einen förmlichen Strafantrag stellen. Ohne diesen Antrag ist eine Verurteilung des Täters ausgeschlossen, selbst wenn die Beweislage eindeutig ist.

Den Strafantrag müssen Sie gemäß §§ 77, 77b StGB innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter stellen. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem Sie wissen, wer die Tat begangen hat. Versäumen Sie diese drei Monate, erlischt Ihr Recht auf Strafverfolgung dauerhaft — auch wenn der Täter namentlich bekannt ist.

Strafanzeige und Strafantrag sind zwei verschiedene Dinge. Mit der Strafanzeige teilen Sie der Polizei lediglich den Sachverhalt mit. Erst mit dem Strafantrag bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie die strafrechtliche Verfolgung des Täters wünschen. Die Polizei wird Sie bei der Anzeigenaufnahme in aller Regel fragen, ob Sie auch einen Strafantrag stellen wollen — beides zusammen sollten Sie ausdrücklich erklären.

Die Anzeige können Sie mündlich oder schriftlich bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Hält sich der Täter noch auf Ihrem Grundstück oder in Ihrer Wohnung auf, rufen Sie sofort den Notruf 110 — die Polizei wird ihn dann an Ort und Stelle entfernen, und Sie können die Anzeige direkt vor Ort stellen. Schildern Sie den Sachverhalt so präzise wie möglich: Datum, Uhrzeit, Ort, Beschreibung des Täters und alle Ihnen bekannten Zeugen.

Beachten Sie: Strafantrag und Strafanzeige schließen eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nicht aus. Parallel zur Strafverfolgung können Sie beim zuständigen Amts- oder Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen, um weiteres unbefugtes Betreten schnell und wirksam zu unterbinden.

Wichtig zu wissen

Als Opfer müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter einen Strafantrag stellen, weil Hausfriedensbruch ein absolutes Antragsdelikt ist — die Frist ergibt sich aus §§ 77, 77b StGB.

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Welche Strafe droht und wann verjährt Hausfriedensbruch?

Der einfache Hausfriedensbruch nach § 123 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Es handelt sich um ein Vergehen — das bedeutet unter anderem, dass Ersttäter in vielen Fällen mit einer Geldstrafe oder sogar einer Einstellung des Verfahrens davonkommen.

Das konkrete Strafmaß hängt von mehreren Faktoren ab: Vorstrafen des Täters spielen ebenso eine Rolle wie die Schwere des Eingriffs, das Verhältnis zwischen Täter und Opfer sowie die subjektive Belastung, die das Opfer durch die Tat erfahren hat. Wer aggressiv oder planvoll vorging, muss mit einer deutlich härteren Sanktion rechnen als jemand, der kurzfristig und einmalig handelte.

Beim schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB — bei dem eine Menschenmenge mit der Absicht gemeinsamer Gewalt eindringt — droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Dieser Tatbestand ist kein Antragsdelikt: Hier kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Ihren Strafantrag von Amts wegen tätig werden.

Die Verfolgungsverjährung für den einfachen Hausfriedensbruch beträgt gemäß § 78 StGB drei Jahre ab Vollendung der Tat. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Täter das geschützte Objekt verlässt — bei fortwährendem Verweilen also erst dann, wenn die unbefugte Anwesenheit endet. Durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann die Verjährung unterbrochen werden, sodass sie dann von neuem zu laufen beginnt.

Wird im Strafverfahren eine Geldstrafe verhängt, fließt das Geld vollständig in die Staatskasse — als Geschädigter erhalten Sie davon nichts. Möchten Sie Schadensersatz für beschädigte Gegenstände oder sonstige durch die Tat entstandene Kosten, müssen Sie diese Ansprüche gesondert zivilrechtlich geltend machen, etwa nach § 823 BGB.

Zivilrechtliche Möglichkeiten: Unterlassung und Schadensersatz

Neben der Strafanzeige steht Ihnen der Zivilrechtsweg offen — und dieser ist in vielen Fällen sogar schneller und effektiver, wenn Sie weiteres unbefugtes Betreten verhindern wollen. Auf Basis des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes können Sie eine Unterlassungsklage erheben oder eine einstweilige Verfügung beantragen.

Eine einstweilige Verfügung kann das Gericht innerhalb weniger Tage erlassen und dem Täter das Betreten Ihrer Räumlichkeiten unter Androhung eines Ordnungsgeldes ausdrücklich verbieten. Voraussetzung ist, dass Sie Dringlichkeit glaubhaft machen — also darlegen, dass eine Wiederholung konkret droht. Beweismittel wie Fotos, Zeugenaussagen oder dokumentierte Hausverbote sind auch hier unverzichtbar.

Wurden bei dem Hausfriedensbruch Gegenstände beschädigt — etwa ein aufgebrochenes Schloss, eine eingeschlagene Scheibe oder beschädigte Türen — können Sie Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen. Wichtig ist, dass Sie die Schäden unmittelbar nach der Tat fotografieren und dokumentieren, bevor Reparaturen vorgenommen werden.

In manchen Fällen, insbesondere bei Nachbarschaftskonflikten oder Trennungssituationen, kann eine außergerichtliche Einigung über eine unterzeichnete Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Unterschreibt der Täter eine solche Erklärung, verpflichtet er sich zur Unterlassung — bei Verstoß können Sie ohne erneutes Gerichtsverfahren ein zuvor vereinbartes Vertragsstrafeversprechen durchsetzen. Ob dieser Weg gangbar ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich begleitet werden.

Denken Sie daran: Beide Wege — Strafrecht und Zivilrecht — schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Die Strafanzeige dient der staatlichen Sanktionierung des Täters, die zivilrechtliche Unterlassungsklage dem Schutz Ihrer Zukunft. Handeln Sie auf beiden Ebenen, um Ihr Hausrecht vollständig durchzusetzen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Hausfriedensbruch nach § 123 StGB liegt vor, wenn jemand widerrechtlich in Ihre Wohnung, Ihr Grundstück oder Ihre Räume eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt — strafbar ist ausschließlich vorsätzliches Handeln.
  • Als Opfer müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter einen Strafantrag stellen, weil Hausfriedensbruch ein absolutes Antragsdelikt ist — die Frist ergibt sich aus §§ 77, 77b StGB.
  • Zeugenaussagen, Video- oder Fotoaufnahmen, ein schriftlich dokumentiertes Hausverbot sowie eine sofortige Anzeigeerstattung bei der Polizei sind die stärksten Beweismittel.
  • Die Verjährungsfrist für einfachen Hausfriedensbruch beträgt gemäß § 78 StGB drei Jahre ab Tatbegehung — erst nach diesem Zeitraum entfällt die Strafverfolgungsmöglichkeit.
  • Neben der Strafanzeige können Betroffene zivilrechtlich auf Unterlassung klagen und bei Sachbeschädigungen Schadensersatz nach § 823 BGB geltend machen.

Fazit

Wer Hausfriedensbruch nach § 123 StGB beweisen und erfolgreich zur Anzeige bringen will, braucht drei Dinge: gesicherte Beweise, einen fristgerechten Strafantrag innerhalb von drei Monaten und im besten Fall ein vorab schriftlich dokumentiertes Hausverbot. Je lückenloser Ihre Dokumentation, desto weniger Spielraum hat der Täter, sich mit einem behaupteten Irrtum herauszureden. Parallel zur Strafanzeige sollten Sie zivilrechtliche Schritte in Betracht ziehen, um weiteres unbefugtes Betreten schnell und effektiv zu unterbinden.