Anzeige wegen Hausfriedensbruch: Strafen, Strafantrag und Ihre Verteidigung

Die Polizei klingelt, ein Brief der Staatsanwaltschaft liegt im Briefkasten — und plötzlich steht der Vorwurf Hausfriedensbruch im Raum. § 123 StGB ist ein Tatbestand, mit dem viele Menschen schneller konfrontiert werden, als sie es für möglich gehalten hätten: nach einem Streit mit dem Ex-Partner, einem Nachbarschaftskonflikt oder dem Betreten eines Geländes ohne klar erkennbare Grenze.

Hausfriedensbruch auf einen Blick
Gesetz
§ 123 StGB (einfach), § 124 StGB (schwer)
Strafe
Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Strafantragsfrist
3 Monate ab Kenntnis (§§ 77, 77b StGB)
Verjährung
3 Jahre ab Tatbeendigung (§ 78 StGB)
Antragsdelikt
Absolut — kein öffentliches Interesse ersetzt den Antrag
Das Wichtigste in Kürze
- Hausfriedensbruch nach § 123 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft — als Vergehen nach § 12 StGB ist eine Verurteilung ohne Vorstrafe aber häufig durch Geldstrafe oder Verfahrenseinstellung möglich.
- Da Hausfriedensbruch ein absolutes Antragsdelikt ist (§ 123 Abs. 2 StGB), kann die Staatsanwaltschaft nur auf Strafantrag des Berechtigten tätig werden — fehlt der Antrag oder wird er zurückgenommen, ist eine Verurteilung ausgeschlossen.
- Der Strafantrag muss gemäß §§ 77, 77b StGB innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden — danach ist das Recht auf Strafverfolgung dauerhaft erloschen.
- Täter wird nur, wer vorsätzlich handelt — wer irrtümlich glaubt, Zutritt zu haben oder das Gelände als öffentlich zugänglich ansieht, macht sich mangels Vorsatz nicht nach § 123 StGB strafbar.
- Nach einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs sollten Beschuldigte umgehend einen Strafverteidiger einschalten und gegenüber der Polizei zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Ermittlungsverfahren oder Anklage?
Fachanwalt für Strafrecht • Sofortige Verteidigung Ihrer Rechte
Die Polizei klingelt, ein Brief der Staatsanwaltschaft liegt im Briefkasten — und plötzlich steht der Vorwurf Hausfriedensbruch im Raum. § 123 StGB ist ein Tatbestand, mit dem viele Menschen schneller konfrontiert werden, als sie es für möglich gehalten hätten: nach einem Streit mit dem Ex-Partner, einem Nachbarschaftskonflikt oder dem Betreten eines Geländes ohne klar erkennbare Grenze.
Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber: Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten kann die Staatsanwaltschaft gar nicht ermitteln. Das eröffnet konkrete Verteidigungsansätze, die Sie kennen sollten.
Dieser Ratgeber erklärt, wann der Tatbestand erfüllt ist, welche Strafen in der Praxis verhängt werden, was ein Hausverbot rechtlich bedeutet und wie Sie sich nach einer Anzeige richtig verhalten.
Wann liegt Hausfriedensbruch vor?
Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand widerrechtlich in die Wohnung, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, eindringt — oder sich dort ohne Befugnis aufhält und auf Aufforderung des Berechtigten nicht geht. § 123 StGB schützt das individuelle Hausrecht, also das Recht jedes Menschen, frei darüber zu bestimmen, wer seinen geschützten Bereich betreten darf.
Das Gesetz kennt zwei Begehungsvarianten: das widerrechtliche Eindringen sowie das unbefugte Verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen. Beim Eindringen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, dass nur ein Teil des Körpers in den geschützten Raum gelangt — der sprichwörtliche Fuß in der Tür reicht aus. Gegenstände von außen ins Grundstück zu werfen erfüllt den Tatbestand hingegen nicht.
Zu den geschützten Orten zählen neben der eigenen Wohnung ausdrücklich auch Geschäftsräume, umzäunte Grundstücke, Behördengebäude und öffentliche Bahnhöfe. Entscheidend für das Hausrecht ist nicht das Eigentum, sondern die tatsächliche Nutzungsberechtigung: Bei einer Mietwohnung hat allein der Mieter das Hausrecht, nicht der Vermieter. Betritt ein Vermieter die vermietete Wohnung ohne Erlaubnis des Mieters — etwa mit einem Zweitschlüssel, von dem der Mieter nichts weiß — kann das selbst einen Hausfriedensbruch darstellen.
Das Delikt erfordert Vorsatz. Wer gutgläubig glaubt, die Räumlichkeit betreten zu dürfen, handelt ohne den für § 123 StGB notwendigen Vorsatz. Ein solcher Irrtum über die Berechtigung ist ein klassischer Verteidigungsansatz. Kein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn der Berechtigte — auch stillschweigend — zugestimmt hat, etwa durch generelle Öffnung eines Ladens für das Publikum. Allerdings gilt dieses allgemeine Einverständnis nicht für Personen, die den Zugang erkennbar nur zu rechtswidrigen Zwecken nutzen wollen.
Der Versuch eines Hausfriedensbruchs ist nicht strafbar. Da es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen handelt, greift § 23 StGB, der Versuchsstrafbarkeit nur bei Verbrechen oder ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vorsieht — beides ist beim Hausfriedensbruch nicht der Fall.
Welche Strafe droht bei Hausfriedensbruch?
§ 123 StGB sieht für den einfachen Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Da das Mindestmaß unter einem Jahr liegt, handelt es sich um ein Vergehen nach § 12 StGB — mit der praktischen Folge, dass Ersttäter in vielen Fällen mit einer Geldstrafe oder sogar einer Einstellung des Verfahrens davonkommen.
Das konkrete Strafmaß hängt von mehreren Faktoren ab: Ist der Beschuldigte Ersttäter oder hat er einschlägige Vorstrafen? Wie schwer wiegt die Belastung für das Opfer? In welchem Verhältnis stehen Täter und Opfer zueinander? Ein Geständnis wirkt sich in der Regel strafmildernd aus. Bei einem Ersttäter ohne Vorstrafen, der sofort geht, sobald er aufgefordert wird, sind Einstellungen nach § 153 StPO oder § 153a StPO (gegen Geldauflage) in der Praxis häufig.
Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB greift, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet, um mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zu begehen, und dabei in Räumlichkeiten eindringt. Die Strafe erhöht sich auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für das Merkmal der Menschenmenge hat die Rechtsprechung keine starre Personenzahl festgelegt — der BGH hat in Entscheidungen zum verwandten Tatbestand des Landfriedensbruchs zum Teil erst bei einer Ansammlung von 50 bis 60 Personen eine Menschenmenge angenommen.
Ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis ist bei einer Geldstrafe oder einer Einstellung nach § 153a StPO nicht zwingend die Folge. Eine Verfahrenseinstellung erscheint gerade bei Ersttätern mit eher geringfügigem Tatbeitrag realistisch — aber kein Automatismus. Sie hängt wesentlich davon ab, ob und wie der Beschuldigte anwaltlich vertreten war und wie die Ermittlungsakte aussieht.
Ein Praxisbeispiel: Ein Mieter aus Köln-Nippes geriet mit seinem Nachbarn in Streit, betrat kurz dessen Kellergang, um eigene Gegenstände zurückzuholen, und wurde anschließend wegen Hausfriedensbruchs angezeigt. Der Nachbar stellte Strafantrag. Weil der Beschuldigte Ersttäter war, kein Einbruch in Wohnräume vorlag und er den Vorfall sofort einräumte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a StPO gegen eine geringe Geldauflage ein — ohne Eintrag im Führungszeugnis.
Praxis-Tipp
Hausfriedensbruch nach § 123 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft — als Vergehen nach § 12 StGB ist eine Verurteilung ohne Vorstrafe aber häufig durch Geldstrafe oder Verfahrenseinstellung möglich.
Was bedeutet Strafantrag beim Hausfriedensbruch — und welche Fristen gelten?
Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt gemäß § 123 Abs. 2 StGB. Das bedeutet: Ohne einen formellen Strafantrag des Berechtigten dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei gar nicht erst tätig werden — und anders als bei vielen anderen Delikten kann hier das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung den fehlenden Strafantrag nicht ersetzen. Das hat der BGH im Beschluss vom 17.08.2010, 4 StR 321/10, ausdrücklich bestätigt: Fehlt der Strafantrag des Inhabers des Hausrechts, ist das Verfahren einzustellen.
Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§§ 77, 77b StGB). Verstreicht diese Frist, erlischt das Antragsrecht dauerhaft. Der Strafantrag kann zudem nachträglich zurückgenommen werden — bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Wird er zurückgenommen, ist eine Verurteilung ebenfalls ausgeschlossen.
Antragsberechtigt ist ausschließlich der Verletzte, also der Inhaber des Hausrechts. Stellt eine andere Person — etwa ein bloßer Bewohner ohne Alleinnutzungsrecht oder ein Zeuge — den Antrag, reicht das nach der Rechtsprechung nicht aus. Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen 11 U 67/15 beispielsweise die Frage des Hausrechts in einer Wohngemeinschaft beleuchtet: In WGs teilen sich alle gleichberechtigten Mitbewohner das Hausrecht und können es jeweils eigenständig ausüben.
Für den Beschuldigten ist die Antragsabhängigkeit ein zentraler Verteidigungsansatz. Wurde der Antrag gar nicht gestellt, nicht fristgerecht gestellt oder nicht vom Richtigen gestellt, fehlt eine Verfahrensvoraussetzung — das Verfahren muss eingestellt werden. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft daher als erstes, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt und von wem er stammt.
Daneben verjährt Hausfriedensbruch nach § 78 StGB in drei Jahren ab Tatbeendigung. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei Tateinheit mit anderen Delikten jede Verjährungsfrist selbständig läuft — die längere Frist eines anderen Delikts verlängert also nicht automatisch die Verjährung des Hausfriedensbruchs (BGH, Urteil vom 24.10.2018, 2 StR 299/18).
Wichtig zu wissen
Da Hausfriedensbruch ein absolutes Antragsdelikt ist (§ 123 Abs. 2 StGB), kann die Staatsanwaltschaft nur auf Strafantrag des Berechtigten tätig werden — fehlt der Antrag oder wird er zurückgenommen, ist eine Verurteilung ausgeschlossen.
Hausverbot: Wann macht das Missachten strafbar?
Ein Hausverbot ist die ausdrückliche Untersagung des Betretens durch den Hausrechtsinhaber. Wer ein erteiltes Hausverbot missachtet und das Grundstück, Geschäft oder Gebäude trotzdem betritt, erfüllt damit den Tatbestand des § 123 StGB — denn das Betreten erfolgt ausdrücklich gegen den Willen des Berechtigten. Das gilt für private Wohnungen ebenso wie für Supermärkte, Einkaufszentren, Bahnhofsgebäude oder Büros.
Das Hausverbot muss nicht schriftlich erteilt worden sein, um strafbewehrte Wirkung zu entfalten. Eine mündliche, klare Aufforderung, das Grundstück zu verlassen oder nicht mehr zu betreten, reicht aus. In der Praxis empfiehlt sich dennoch eine schriftliche Form — wegen der Beweisbarkeit im späteren Verfahren. Wichtig: Das Hausverbot muss dem Betroffenen tatsächlich bekannt sein; ein unbekanntes Verbot kann den Vorsatz des Eindringenden entfallen lassen.
Häufige Praxisfälle sind Hausverbote in Supermärkten nach Ladendiebstahl, Verbote in Clubs oder Sportstätten nach Auseinandersetzungen sowie Verbote zwischen Ex-Partnern oder zerstrittenen Nachbarn. Wer nach einem ausgesprochenen Hausverbot wieder in die betreffenden Räume eintritt, riskiert nicht nur eine Strafanzeige, sondern unter Umständen auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach § 1004 BGB.
Für Vermieter gilt eine klare gesetzliche Grenze: Die Wohnung ist nach Übergabe an den Mieter dessen geschützter Bereich. Der Vermieter hat kein Zutrittsrecht mehr ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters — und schon gar nicht mit einem Zweitschlüssel, den er sich heimlich aufbewahrt hat. Das Betreten durch den Vermieter gegen den Willen des Mieters ist kein zivilrechtliches Problem, sondern potenziell eine Straftat nach § 123 StGB.
Was tun nach einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs?
Nach einer Anzeige oder Polizeivorladung als Beschuldigter gilt eine Grundregel: Schweigen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, keine Aussage zu machen — und dieses Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein elementares Verfahrensrecht nach der Strafprozessordnung. Aussagen gegenüber der Polizei ohne vorherige anwaltliche Beratung richten in der Praxis häufig mehr Schaden an, als sie nützen.
Schalten Sie unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrens einen Strafverteidiger ein. Nur ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und die Ermittlungsakte prüfen — Grundlage jeder wirksamen Verteidigung. Dabei wird geprüft: Ist ein wirksamer Strafantrag gestellt worden? Ist er fristgerecht und vom richtigen Antragsberechtigten eingereicht? Liegt ein befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 StGB vor? Handelte der Beschuldigte tatsächlich vorsätzlich oder lag ein Irrtum über die Zugangsberechtigung vor?
Mögliche Verteidigungsstrategien umfassen neben dem Angriff auf die formellen Voraussetzungen (kein wirksamer Strafantrag) auch materiell-rechtliche Ansätze: fehlendes Vorsatzelement, Einverständnis des Hausrechtsinhabers, Rechtfertigungsgrund (etwa Notwehr oder Nothilfe gemäß § 32 StGB), oder die Argumentation, dass der konkrete Ort kein befriedetes Besitztum nach § 123 StGB darstellt. Hinzu kommt als realistisches Verfahrensziel häufig die Einstellung nach § 153 StPO oder § 153a StPO, insbesondere bei Ersttätern.
Beachten Sie die Verjährungsfrist: Hausfriedensbruch verjährt nach drei Jahren ab Tatbeendigung. Liegt das Ereignis bereits längere Zeit zurück, ist eine Verfolgung möglicherweise bereits ausgeschlossen. Der BGH hat dies in mehreren Entscheidungen bestätigt, zuletzt im Urteil vom 24.10.2018 (2 StR 299/18).
Wer selbst Opfer eines Hausfriedensbruchs wurde — also wessen Wohnung, Grundstück oder Geschäftsraum ohne Erlaubnis betreten wurde — hat ebenfalls Handlungsmöglichkeiten: Strafantrag bei der Polizei innerhalb von drei Monaten, ergänzt durch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Dokumentieren Sie den Vorfall möglichst sofort mit Fotos, Zeugenangaben und einer schriftlichen Schilderung des Ablaufs.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Hausfriedensbruch nach § 123 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft — als Vergehen nach § 12 StGB ist eine Verurteilung ohne Vorstrafe aber häufig durch Geldstrafe oder Verfahrenseinstellung möglich.
- Da Hausfriedensbruch ein absolutes Antragsdelikt ist (§ 123 Abs. 2 StGB), kann die Staatsanwaltschaft nur auf Strafantrag des Berechtigten tätig werden — fehlt der Antrag oder wird er zurückgenommen, ist eine Verurteilung ausgeschlossen.
- Der Strafantrag muss gemäß §§ 77, 77b StGB innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden — danach ist das Recht auf Strafverfolgung dauerhaft erloschen.
- Täter wird nur, wer vorsätzlich handelt — wer irrtümlich glaubt, Zutritt zu haben oder das Gelände als öffentlich zugänglich ansieht, macht sich mangels Vorsatz nicht nach § 123 StGB strafbar.
- Nach einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs sollten Beschuldigte umgehend einen Strafverteidiger einschalten und gegenüber der Polizei zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Fazit
Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs ist kein Bagatell, aber auch kein Grund zur Panik. Der entscheidende Schritt ist derselbe, ob Sie Beschuldigter oder Opfer sind: Handeln Sie frühzeitig, machen Sie keine unvorbereiteten Aussagen und schalten Sie anwaltliche Hilfe ein. Die Antragsabhängigkeit des Delikts, die kurze Strafantragsfrist und die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung eröffnen auf beiden Seiten konkrete Handlungsoptionen — aber nur, wenn sie rechtzeitig genutzt werden.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Muster: Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs
Wer als Hausrechtsinhaber Opfer eines Hausfriedensbruchs wurde, kann binnen drei Monaten Strafantrag stellen — dieses Muster zeigt, wie ein solches Schreiben aufgebaut ist.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre Postleitzahl und Ort] [Ihre Telefonnummer] [Ihre E-Mail-Adresse] [Name und Anschrift der zuständigen Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft] [Ort], den [Datum] Betreff: Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB gegen [Vorname Nachname des Beschuldigten, soweit bekannt] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich Strafantrag gemäß § 123 Abs. 2 StGB wegen Hausfriedensbruchs und bitte um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die oben genannte Person. Sachverhalt: Am [Datum der Tat] gegen [Uhrzeit] betrat [Vorname Nachname des Beschuldigten] widerrechtlich [Bezeichnung des geschützten Bereichs, z. B. mein Wohngrundstück / meine Wohnung / meine Geschäftsräume] in [Straße, Hausnummer, Ort], obwohl ich ihm/ihr den Zutritt zuvor ausdrücklich untersagt hatte [alternativ: und sich nach meiner Aufforderung zum Verlassen nicht entfernte]. [Kurze weitere Schilderung des Vorfalls, z. B. Dauer des Aufenthalts, Zeugen, ob Sachschäden entstanden sind.] Ich bin Inhaber des Hausrechts an dem genannten Objekt [z. B. als Mieter / Eigentümer]. Als Beweismittel stehen zur Verfügung: [z. B. Zeugen: Name, Anschrift / Videoaufnahmen / Fotos / schriftliches Hausverbot vom Datum]. Ich bitte um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens. Mit freundlichen Grüßen [Ihre Unterschrift] [Ihr vollständiger Name]
Dieses Muster ist eine Orientierungshilfe und muss auf Ihren konkreten Sachverhalt angepasst werden. Stellen Sie den Strafantrag unbedingt innerhalb der Drei-Monats-Frist (§ 77b StGB). Lassen Sie das Schreiben im Zweifel vor dem Absenden von einem Rechtsanwalt prüfen.
Geschrieben von
Team Advofleet
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