Der Brief liegt im Briefkasten: Vorladung als Beschuldigter wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Für die meisten Menschen ist das der erste Kontakt mit einem Strafverfahren — und die erste Reaktion ist oft der schlimmste Fehler: freiwillig zur Polizei gehen und alles erklären.

Urkundenfälschung gehört zu den ernst zu nehmenden Straftatbeständen im deutschen Strafgesetzbuch. Das Gesetz sieht für den Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Gleichzeitig bietet der Tatbestand erhebliche Verteidigungsansätze — denn die Staatsanwaltschaft muss sowohl die Urkundenqualität des Dokuments als auch den Täuschungsvorsatz lückenlos nachweisen.

Dieser Ratgeber erklärt, was eine Urkundenfälschung rechtlich ausmacht, wie ein Strafverfahren abläuft, welche Rechte Beschuldigte haben und wann ein Strafbefehl droht. Das Wichtigste vorweg: Schweigen ist Ihr stärkstes Recht — nutzen Sie es.

Was ist Urkundenfälschung nach § 267 StGB?

Urkundenfälschung liegt vor, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Alle drei Handlungsvarianten stehen gleichwertig nebeneinander — entscheidend ist stets der Vorsatz, im Rechtsverkehr zu täuschen.

Der Begriff der Urkunde im Strafrecht geht weit über das hinaus, was man im Alltag darunter versteht. Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Darunter fallen Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Atteste, Kaufverträge, aber auch Kfz-Kennzeichen oder Preisschilder, die mit einer Ware verbunden sind.

Besonders praxisrelevant: Wer eine gefälschte Urkunde lediglich vorlegt — also gebraucht — macht sich ebenso strafbar wie derjenige, der sie ursprünglich gefälscht hat. Das Gebrauchen liegt bereits dann vor, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen könnte. Ob er sie tatsächlich liest oder prüft, ist für die Strafbarkeit unerheblich.

Eine wichtige Abgrenzung: Die schriftliche Lüge fällt nicht unter § 267 StGB. Wer als berechtigter Aussteller einer Urkunde inhaltlich Falsches behauptet, begeht keine Urkundenfälschung im Sinne dieser Norm — die Strafbarkeit setzt eine Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht bloß über den Inhalt, voraus. Solche Fälle können jedoch unter andere Tatbestände wie § 263 StGB (Betrug) oder § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) fallen.

Ebenfalls strafbar ist der Versuch nach § 267 Abs. 2 StGB. Wer eine Fälschungshandlung beginnt, ohne sie zu vollenden, riskiert dieselbe Strafverfolgung wie beim vollendeten Delikt. Das Strafmaß kann in solchen Fällen gemildert werden, aber das Verfahren wird geführt.

Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?

Der Grundtatbestand nach § 267 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei Ersttätern ohne schwerwiegende Begleitumstände liegt die Strafe häufig am unteren Ende dieses Rahmens — eine Geldstrafe oder eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ist dann realistisch.

Der Strafrahmen erhöht sich erheblich in besonders schweren Fällen nach § 267 Abs. 3 StGB: Dann droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, als Mitglied einer Bande vorgeht, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder als Amtsträger seine Stellung missbraucht. Bei bandenmäßig-gewerbsmäßiger Begehung nach § 267 Abs. 4 StGB beträgt der Strafrahmen sogar ein bis zehn Jahre — damit handelt es sich um ein Verbrechen, das die notwendige Verteidigung auslöst.

Die konkrete Strafe richtet sich nach § 46 StGB. Das Gericht berücksichtigt die Art und Weise der Tatausführung, den entstandenen Schaden oder die Gefährdung des Rechtsverkehrs, etwaige Vorstrafen und das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Wer sich nach der Tat kooperativ verhält und den Schaden wiedergutmacht, kann mit einer milderen Sanktion rechnen — vorausgesetzt, das Geständnis erfolgt nach anwaltlicher Beratung und zum richtigen Zeitpunkt.

Eine unterschätzte Nebenfolge einer Verurteilung ist der Eintrag im Führungszeugnis. Je nach Höhe der verhängten Strafe bleibt dieser Eintrag mehrere Jahre sichtbar und kann erhebliche berufliche Konsequenzen nach sich ziehen — insbesondere in Berufsfeldern mit Zuverlässigkeitsanforderungen oder bei Bewerbungen. Das Amtsgericht ist für Urkundenfälschungssachen im Grundtatbestand zuständig, sofern keine besonders schwere Fallkonstellation vorliegt, die die Landgerichtszuständigkeit begründet.

In einem typischen Beratungsfall hatte ein Büroangestellter aus dem Raum Frankfurt das Datum auf einem Arbeitszeugnis seines früheren Arbeitgebers digital verändert und das Dokument bei einer Bewerbung eingereicht. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens konnte die Verteidigung erfolgreich argumentieren, dass es sich um eine erstmalige Verfehlung handelte und Kooperationsbereitschaft bestand. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt. Solche Ergebnisse sind nicht garantierbar, zeigen aber, dass eine durchdachte Verteidigung reale Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben kann.

Praxis-Tipp

Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft — bei besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren.

Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter im Strafverfahren?

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung haben Sie das Recht zu schweigen — und Sie sollten es nutzen. Niemand ist verpflichtet, sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft selbst zu belasten. Das Schweigerecht ist in § 136 StPO verankert und gilt ausnahmslos ab dem ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden.

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter begründet keine Pflicht zum Erscheinen. Im Gegensatz zu einer richterlichen Ladung können Sie einer polizeilichen Vorladung fernbleiben, ohne rechtliche Konsequenzen zu riskieren. Der richtige Schritt ist: Vorladung durch einen Anwalt absagen lassen und zunächst Akteneinsicht beantragen. Erst wer weiß, was die Staatsanwaltschaft hat, kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Das Recht auf Akteneinsicht steht Ihnen bzw. Ihrem Verteidiger nach § 147 StPO zu. Nur durch die Einsicht in die Ermittlungsakte erfahren Sie, welche Beweise vorliegen, welche Zeugen benannt sind und wie stark die Position der Staatsanwaltschaft tatsächlich ist. Unbedachte Aussagen früh im Verfahren — auch vermeintlich harmlose Erklärungen — können die Beweislage gegen Sie verschlechtern.

In Fallkonstellationen, bei denen eine bandenmäßige Begehung im Raum steht und damit eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, haben Sie nach § 140 StPO einen Anspruch auf einen notwendigen Verteidiger. Das Gericht bestellt Ihnen dann auf Antrag einen Pflichtverteidiger, wenn Sie keinen eigenen Anwalt beauftragen können oder wollen.

Der BGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass Aussagen, die ein Beschuldigter ohne anwaltliche Beratung macht, zu einer erheblichen Verschlechterung seiner Verfahrensposition führen können. Eine strukturierte Einlassung, die erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgt, ist der unkontrollierten Spontanaussage bei der Polizei in aller Regel deutlich überlegen.

Wichtig zu wissen

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen: Keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne vorherige anwaltliche Beratung ist eine Pflicht, keine Option.

Was passiert, wenn ein Strafbefehl wegen Urkundenfälschung kommt?

Bei Urkundenfälschung ergeht das Urteil häufig ohne mündliche Hauptverhandlung — nämlich als Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO. Das Amtsgericht erlässt auf Antrag der Staatsanwaltschaft schriftlich eine Strafe, ohne den Beschuldigten vorher anzuhören. Das ist kein Geständnis-Ersatz, aber es ist rechtskräftig wie ein Urteil, wenn Sie nicht reagieren.

Nach Zustellung des Strafbefehls haben Sie genau zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Diese Frist nach § 410 StPO ist zwingend und beginnt mit dem Tag der Zustellung. Versäumen Sie die Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig — mit allen Konsequenzen für Führungszeugnis und Vorstrafen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis nach § 44 StPO möglich und die Hürde ist hoch.

Der Einspruch hemmt die Rechtskraft des Strafbefehls und führt zur Ansetzung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Dort hat die Verteidigung die Möglichkeit, Zeugen zu befragen, Beweise in Frage zu stellen und auf ein günstigeres Ergebnis hinzuwirken — oder eine Verfahrenseinstellung zu verhandeln. Das Gericht kann nach Einspruch auch eine höhere Strafe verhängen als im Strafbefehl vorgesehen, sogenannte reformatio in peius, wenn neue Erkenntnisse dies rechtfertigen.

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 12.03.2015 — 1 Ws 16/15 — klargestellt, dass Gerichte bei der Strafzumessung im Strafbefehlsverfahren wegen Urkundenfälschung die Gesamtumstände des Einzelfalls vollständig zu würdigen haben und pauschale Schuldsprüche ohne ausreichende Subsumtion unter den Urkundenbegriff revisibel sind. Das BGH-Urteil vom 24.09.2019 — 1 StR 346/19 — betrifft die Abgrenzung zwischen § 267 StGB und der bloßen schriftlichen Lüge und unterstreicht, dass der Nachweis der Ausstellertäuschung stets konkret geführt werden muss.

Praktisch bedeutet das: Nicht jeder Strafbefehl ist eine Niederlage. Häufig lohnt es sich, Einspruch einzulegen und parallel das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft über eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO zu suchen. Das setzt jedoch voraus, dass ein Anwalt die Akte kennt und die Verhandlungsposition realistisch einschätzt — bevor Sie entscheiden, ob Einspruch oder Hinnahme das bessere Ergebnis liefert.

Welche Verteidigungsansätze gibt es bei Urkundenfälschung?

Der Tatbestand der Urkundenfälschung bietet strukturell erhebliche Angriffspunkte für die Verteidigung, weil die Staatsanwaltschaft mehrere Voraussetzungen gleichzeitig beweisen muss: das Vorliegen einer Urkunde im strafrechtlichen Sinne, eine der drei Tathandlungen und den Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr. Fehlt auch nur eine dieser Komponenten, ist eine Einstellung oder ein Freispruch möglich.

Der erste Verteidigungsansatz betrifft die Urkundenqualität des fraglichen Dokuments. Viele Dokumente, die im Alltag als Urkunden gelten, erfüllen die strengen Voraussetzungen des § 267 StGB nicht. Kopien und Scans sind in der Regel keine Urkunden im Rechtssinn, da ihnen die Originalverkörperung fehlt. Digitale Dateien fallen typischerweise unter § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) statt unter § 267 StGB. Eine beglaubigte Abschrift ist dagegen eine eigene Urkunde. Diese Abgrenzung kann verfahrensentscheidend sein.

Der zweite Ansatzpunkt ist der Täuschungsvorsatz. Nach § 267 StGB muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben, im Rechtsverkehr zu täuschen. Wer ein Dokument abändert, ohne es in den Rechtsverkehr bringen zu wollen — etwa für private Spielzwecke oder als Anschauungsmaterial — handelt nicht tatbestandsmäßig. Die Staatsanwaltschaft muss diesen Vorsatz positiv nachweisen; der Beschuldigte muss ihn nicht widerlegen.

Ein dritter Verteidigungsweg ist die Verfahrenseinstellung. Nach §§ 153, 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld das Verfahren einstellen — entweder bedingungslos oder gegen Auflagen wie gemeinnützige Arbeit oder eine Geldzahlung. Bei Ersttätern und Fällen ohne erhebliche Schäden oder Gefährdung des Rechtsverkehrs ist diese Option häufig realistisch. Entscheidend ist, dass ein Anwalt frühzeitig Akteneinsicht beantragt und auf die Staatsanwaltschaft einwirkt, bevor Anklage erhoben wird. Nach einer BGH-Entscheidung vom 26.04.2017 — 2 StR 47/17 — sind bei der Beurteilung der Schuldschwere im Rahmen von § 153a StPO sämtliche tatbezogenen und täterbezogenen Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder wurden Beweismittel beschlagnahmt, sollte auch die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen überprüft werden. Durchsuchungen nach § 102 StPO setzen einen Anfangsverdacht und in der Regel einen richterlichen Beschluss voraus. Fehler im Ermittlungsverfahren können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen und die Beweislage der Staatsanwaltschaft erheblich schwächen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft — bei besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren.
  • Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen: Keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne vorherige anwaltliche Beratung ist eine Pflicht, keine Option.
  • Bereits das bloße Gebrauchen einer fremden gefälschten Urkunde ist nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar — auch ohne eigene Fälschungshandlung.
  • Urkundenfälschung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren; frühzeitige Akteneinsicht durch einen Anwalt kann entscheidend für die Verteidigungsstrategie sein.
  • Bei Ersttätern ohne schwerwiegende Begleitumstände endet das Verfahren häufig mit einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder einem Strafbefehl mit Geldstrafe — sofern die Verteidigung frühzeitig eingreift.

Fazit

Eine Anzeige wegen Urkundenfälschung ist kein Vorwurf, den man aussitzen kann. Der Tatbestand des § 267 StGB ist komplex, die Strafandrohung ernst, und Fehler in den ersten Stunden des Verfahrens lassen sich später kaum noch korrigieren. Wer als Beschuldigter schweigt, Akteneinsicht beantragt und die Verteidigung frühzeitig aufbaut, hat deutlich bessere Ausgangsbedingungen als jemand, der ohne anwaltliche Beratung zur Polizei geht und erklärt. Das gilt für den Grundtatbestand ebenso wie für Konstellationen mit Strafbefehl oder drohender Anklage.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.