Der Briefkasten, ein Schreiben vom Amtsgericht, eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz — und keine Gerichtsverhandlung, kein persönliches Gespräch vorher. Genau so funktioniert das Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO: Das Gericht verurteilt schriftlich, ohne den Beschuldigten anzuhören. Wer das Schreiben unterschätzt oder ignoriert, riskiert eine rechtskräftige Verurteilung mit weitreichenden Folgen.

Ein Strafbefehl nach dem Betäubungsmittelgesetz ist kein harmloser Bußgeldbescheid. Er hat nach Ablauf der Einspruchsfrist dieselbe Rechtswirkung wie ein Urteil nach einer Hauptverhandlung: Eintrag ins Bundeszentralregister, mögliche Auswirkungen auf den Führerschein und unter Umständen berufliche Konsequenzen — alles ohne je vor einem Richter gesessen zu haben. Die entscheidende Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

Dieser Ratgeber erklärt, welche Tatbestände nach § 29 BtMG typischerweise zum Strafbefehl führen, welche Strafen das Gericht im Strafbefehlsverfahren verhängen kann, welche Nebenfolgen über die Geldstrafe hinausgehen und wann ein Einspruch sinnvoll ist — und wann nicht.

Was ist ein Strafbefehl nach dem BtMG und wie entsteht er?

Ein Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil, das das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt, ohne den Beschuldigten vorher zu hören oder eine Hauptverhandlung durchzuführen. Die Rechtsgrundlage ist § 407 StPO. Das Verfahren ist zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Beweislage für eindeutig hält und nur eine begrenzte Strafe beantragt — im BtMG-Bereich typischerweise bei Vorwürfen nach § 29 BtMG, also beim unerlaubten Besitz, Erwerb oder Handel mit kleineren Mengen.

Der Ablauf ist immer derselbe: Die Polizei findet Betäubungsmittel, leitet die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiter, die nach Abschluss der Ermittlungen beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragt. Der Richter prüft den Antrag und erlässt ihn — oder lehnt ihn ab, wenn er die Beweislage nicht für ausreichend hält. Sie als Betroffener erfahren davon erst, wenn der Brief im Briefkasten liegt.

Wichtig zu verstehen: Der Strafbefehl ist kein Angebot, das man annimmt oder ablehnt. Er ist eine Entscheidung des Gerichts. Wer innerhalb der Frist nichts unternimmt, akzeptiert diese Entscheidung stillschweigend — sie wird dann rechtskräftig wie ein Urteil nach Hauptverhandlung, mit allen Folgen. Viele Betroffene unterschätzen das, weil kein Gerichtstermin stattfand und das Dokument schlicht per Post kam.

Im Betäubungsmittelstrafrecht kommt der Strafbefehl typischerweise bei Vorwürfen nach § 29 BtMG zum Einsatz. Bei schwerwiegenderen Vorwürfen — etwa Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG, wo mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht — ist ein Strafbefehl nicht zulässig, weil das vereinfachte Verfahren nur bei Vergehen angewendet werden darf, für die höchstens eine Freiheitsstrafe auf Bewährung oder eine Geldstrafe in Betracht kommt.

Welche Strafen drohen bei einem BtMG-Strafbefehl?

Nach § 29 Abs. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, erwirbt, herstellt oder damit handelt. Im Strafbefehlsverfahren verhängt das Gericht in der Praxis fast ausschließlich Geldstrafen, ausgedrückt in Tagessätzen — zum Beispiel 60 Tagessätze zu je einem bestimmten Betrag. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Betroffenen.

Für die Strafzumessung spielen mehrere Faktoren eine entscheidende Rolle: die Art des Betäubungsmittels (sogenannte harte oder weiche Drogen), die aufgefundene Menge, ob es sich um Eigenkonsum oder Handelshintergrund handelt, und ob der Betroffene Ersttäter ist. Gerichte sind bei Ersttätern mit kleinen Mengen zum Eigenverbrauch erfahrungsgemäß milder. § 29 Abs. 5 BtMG ermöglicht dem Gericht sogar, bei geringer Menge zum Eigenkonsum von Strafe ganz abzusehen.

Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO ist ein weiterer realistischer Ausgang — etwa gegen Zahlung einer Geldauflage oder Teilnahme an einer Drogenberatung. Das setzt voraus, dass ein Einspruch eingelegt wurde, denn erst dann kommt es zur Hauptverhandlung, in der eine Einstellung verhandelt werden kann. Ohne Einspruch ist dieser Weg versperrt.

Praxisbeispiel: Ein Mandant aus dem Rhein-Main-Gebiet, berufstätig im Dienstleistungsbereich, erhielt einen Strafbefehl über 60 Tagessätze wegen Besitzes einer kleineren Menge eines illegalen Stimulans — Ersttäter, keine Vorstrafen. Nach Einspruch und Akteneinsicht durch seinen Verteidiger stellte sich heraus, dass das Gutachten zur Wirkstoffmenge Lücken aufwies. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage zugunsten einer sozialen Einrichtung eingestellt. Der Eintrag ins Bundeszentralregister entfiel damit vollständig.

Liegt der Verdacht auf ein Vergehen in besonders schwerem Fall vor — etwa bei gewerbsmäßigem Handeltreiben nach § 29 Abs. 3 BtMG — ist kein Strafbefehl mehr möglich, sondern es kommt zur Anklage und Hauptverhandlung. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, welche Kriterien für gewerbsmäßiges Handeln gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 05. April 2016 – 1 StR 38/16). Ab einer Mindeststrafe von einem Jahr — also dem Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG — greift zudem § 140 StPO: Der Beschuldigte hat dann Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Praxis-Tipp

Die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beträgt gemäß § 410 StPO genau zwei Wochen ab Zustellung — wird diese Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt wie ein rechtskräftiges Urteil.

Wie und wann legen Sie Einspruch gegen den Strafbefehl ein?

Gemäß § 410 Abs. 1 StPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des erlassenden Amtsgerichts eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich — ohne Ausnahme.

Für den fristwahrenden Einspruch genügt zunächst ein kurzer Satz: 'Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl vom [Datum] ein.' Eine Begründung ist nicht sofort erforderlich. Die eigentliche Verteidigung — Akteneinsicht, Prüfung der Beweislage, Verhandlungsstrategie — kann der Verteidiger nachreichen. Entscheidend ist allein: Das Gericht muss das Schreiben innerhalb der zwei Wochen erhalten. Ein Fax mit Sendebericht oder der postalische Einwurf mit Einschreiben sind sichere Wege.

Achtung beim Zustellungsdatum: Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung, nicht dem Tag des Empfangs durch Sie persönlich. War die Sendung beim Nachbarn, wurde sie in den Briefkasten eingeworfen oder haben Sie den Gelben Zettel vom Briefträger — all das kann für die Fristberechnung relevant sein. Wenn Sie beim Urlaub oder auf Dienstreise den Brief zunächst nicht wahrgenommen haben, sollte dies sofort mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich.

Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt von der konkreten Fallkonstellation ab. Gegen einen Einspruch sprechen ein hohes Prozessrisiko (im schlimmsten Fall kann das Gericht in der Hauptverhandlung auch eine höhere Strafe verhängen), eine klare Beweislage und ein verhältnismäßiges Strafmaß im Strafbefehl. Für einen Einspruch sprechen Lücken in der Beweisführung, zu hohe Tagessätze gemessen am tatsächlichen Einkommen, Fehler im Verfahren oder die realistische Chance auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO. Diese Abwägung lässt sich nur nach Akteneinsicht seriös treffen — das ist die erste Aufgabe eines Strafverteidigers.

Nach § 410 Abs. 2 StPO ist auch ein beschränkter Einspruch möglich, der sich nur auf bestimmte Punkte bezieht — etwa nur auf die Höhe der Tagessätze, nicht auf den Schuldspruch selbst. Das kann das Prozessrisiko erheblich reduzieren und trotzdem zu einer spürbar niedrigeren Strafe führen.

Wichtig zu wissen

Ein Strafbefehl wegen § 29 BtMG kommt typischerweise bei unerlaubtem Besitz oder Erwerb kleinerer Mengen Betäubungsmittel in Betracht — bei nicht geringer Menge nach § 29a BtMG ist das vereinfachte Verfahren dagegen unzulässig.

Führerschein, MPU und Bundeszentralregister: Die Nebenfolgen, die viele unterschätzen

Jede Verurteilung — auch per Strafbefehl — wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Ob der Eintrag auch im polizeilichen Führungszeugnis erscheint, hängt von der Strafhöhe ab: Bei einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bleibt der Eintrag im Führungszeugnis unsichtbar, sofern es die erste Verurteilung ist. Ab 91 Tagessätzen oder bei bereits vorhandenen Einträgen wird die Verurteilung auch im Führungszeugnis sichtbar — mit erheblichen beruflichen Konsequenzen, etwa bei Berufen mit Zuverlässigkeitsprüfung im öffentlichen Dienst, im Sicherheitsbereich oder in der Luftfahrt.

Die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister sind lang: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nach fünf Jahren gelöscht; höhere Geldstrafen und Freiheitsstrafen auf Bewährung nach zehn Jahren. Das bedeutet konkret: Wer einen Strafbefehl einfach akzeptiert, trägt diesen Eintrag jahrelang mit sich — auch wenn die Strafe längst bezahlt ist.

Besonders gefährlich ist die fahrerlaubnisrechtliche Parallelschiene. Nach § 69 StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis als Nebenfolge entziehen. Häufiger handelt jedoch die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig: Sie wird über die Verurteilung informiert und kann nach eigenem Ermessen ein verwaltungsrechtliches Verfahren einleiten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen oder die Fahrerlaubnis direkt entziehen — und das unabhängig davon, ob im Strafbefehl selbst kein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Für die MPU gilt: Ohne bestandene MPU wird der Führerschein nicht wiedererteilt. Die Zulassung zur MPU setzt in der Regel den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus. Die MPU ist aufwendig, kostenpflichtig und hat eine erhebliche Durchfallquote. Es lohnt sich daher erheblich, bereits im strafrechtlichen Verfahren die Weichen so zu stellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde möglichst wenig Anlass für ein eigenes Verfahren erhält — ein weiterer Grund, frühzeitig anwaltliche Beratung zu suchen.

Bei reinem Drogenbesitz ohne Bezug zum Straßenverkehr und bei sogenannten weichen Drogen ist eine MPU-Anordnung nach herrschender Verwaltungspraxis deutlich unwahrscheinlicher als bei harten Drogen oder nachgewiesenem Drogenkonsum am Steuer. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Fahreignung bei Drogendelikten verschiedene Fallgruppen entwickelt, die zeigen, wie stark die Umstände des Einzelfalls zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17).

Welche Verteidigungsstrategie ist bei einem BtMG-Strafbefehl sinnvoll?

Die entscheidende erste Maßnahme nach Erhalt eines Strafbefehls ist die Akteneinsicht — und die kann nur ein Anwalt beantragen. Die Strafakte enthält das polizeiliche Ermittlungsprotokoll, das Sachverständigengutachten zur Wirkstoffmenge und alle Zeugenaussagen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob die Beweislage wirklich so eindeutig ist, wie die Staatsanwaltschaft meint, oder ob Ansatzpunkte für eine Verteidigung existieren.

Typische Angriffspunkte in BtMG-Verfahren sind: Lücken im Gutachten zur Wirkstoffmenge (entscheidend für die Einordnung als geringe oder nicht geringe Menge), Mängel bei der Sicherstellung der Beweise (Protokollfehler, Unterbrechung der Beweiskette), Fehler bei der Zuordnung der Substanz zum Beschuldigten (wer hatte tatsächlich Verfügungsgewalt?), und die Frage, ob § 29 Abs. 5 BtMG greift — also ob das Gericht bei eigenverantwortlichem Eigenkonsum in geringer Menge von Strafe absehen kann.

Eine realistische Option — gerade für Ersttäter — ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen. Voraussetzung ist, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch eine Auflage (Geldauflage, Drogenberatung, gemeinnützige Arbeit) beseitigt werden kann. Das setzt eine Hauptverhandlung voraus, also einen fristgerechten Einspruch. Der Vorteil: Das Verfahren endet ohne Verurteilung, kein Eintrag ins Bundeszentralregister.

Schweigen bleibt das wichtigste Werkzeug im Ermittlungsverfahren. Aussagen gegenüber der Polizei — auch vermeintlich entlastende — können im Verfahren belastend wirken. Das Schweigerecht nach § 136 StPO gilt ab dem Moment, in dem jemand als Beschuldigter behandelt wird. Wer bereits eine Aussage gemacht hat, sollte dies dem Verteidiger mitteilen: Nicht jede frühere Aussage lässt sich nicht mehr korrigieren, aber die Verteidigungsstrategie muss darauf abgestimmt sein.

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Beweiswürdigung bei Drogendelikten streng am Einzelfall hängt und auch bei vorgefundenen Betäubungsmitteln Zweifel an der Verfügungsmacht des Beschuldigten bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10). Tatgerichte sind verpflichtet, das vollständige Beweisbild zu würdigen — das schafft Spielraum für eine engagierte Verteidigung.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beträgt gemäß § 410 StPO genau zwei Wochen ab Zustellung — wird diese Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt wie ein rechtskräftiges Urteil.
  • Ein Strafbefehl wegen § 29 BtMG kommt typischerweise bei unerlaubtem Besitz oder Erwerb kleinerer Mengen Betäubungsmittel in Betracht — bei nicht geringer Menge nach § 29a BtMG ist das vereinfachte Verfahren dagegen unzulässig.
  • Jede Verurteilung per Strafbefehl wird ins Bundeszentralregister eingetragen; im Führungszeugnis erscheint sie erst ab mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bei Vorstrafen.
  • Auch ohne Führerscheinentzug im Strafbefehl kann die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig ein verwaltungsrechtliches Verfahren einleiten und eine MPU anordnen — Strafverfahren und Fahrerlaubnisrecht laufen parallel.
  • Ein Einspruch gegen den Strafbefehl führt zur Hauptverhandlung, ermöglicht aber auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen — frühzeitige anwaltliche Akteneinsicht ist dabei entscheidend.

Fazit

Ein Strafbefehl nach dem Betäubungsmittelgesetz ist kein bürokratischer Routinebrief — er ist eine Verurteilung ohne Verhandlung, die mit dem Ablauf der Zweiwochenfrist Rechtskraft erlangt und weitreichende Folgen haben kann: Eintrag ins Bundeszentralregister, mögliche Sichtbarkeit im Führungszeugnis, fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen und berufliche Risiken. Die wichtigste Botschaft lautet daher: Handeln Sie innerhalb der Frist, verschaffen Sie sich anwaltliche Akteneinsicht und treffen Sie die Entscheidung für oder gegen einen Einspruch auf Grundlage der tatsächlichen Beweislage — nicht auf Grundlage von Unsicherheit oder Scheu vor dem Verfahren.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.