Verjährung von Straftaten nach § 78 StGB: Fristen für Diebstahl, Betrug und Körperverletzung

Fünf Jahre, zehn Jahre, dreißig Jahre oder gar keine Frist – die Verjährung im Strafrecht folgt keiner einheitlichen Zahl, sondern hängt exakt von der angedrohten Höchststrafe der jeweiligen Tat ab. Wer eine alte Anzeige erhält, einen Strafbefehl aus zurückliegenden Jahren in der Post findet oder als Geschädigter wissen will, ob ein Täter noch belangt werden kann, muss zunächst eine einzige Norm verstehen: § 78 StGB.

Verjährungsfristen im Überblick
Diebstahl
5 Jahre (§ 242 StGB)
Betrug
5 Jahre (§ 263 StGB)
Körperverletzung
5 Jahre (§ 223 StGB)
Gefährliche Körperverletzung
10 Jahre (§ 224 StGB)
Mord
keine Verjährung (§ 78 Abs. 2 StGB)
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 Abs. 3 StGB ausschließlich nach der im Gesetz angedrohten Höchststrafe der Tat, nicht nach der später tatsächlich verhängten Strafe.
- Diebstahl nach § 242 StGB und Betrug nach § 263 StGB verjähren regelmäßig nach fünf Jahren, weil beide Delikte im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
- Gefährliche und schwere Körperverletzung verjähren nach zehn Jahren, Körperverletzung mit Todesfolge nach zwanzig Jahren – die einfache Körperverletzung dagegen bereits nach fünf Jahren.
- Mord nach § 211 StGB verjährt gemäß § 78 Abs. 2 StGB niemals und kann damit theoretisch nach Jahrzehnten noch verfolgt werden.
- Vernehmungen, Haftbefehle oder eine Anklageerhebung unterbrechen die Frist nach § 78c StGB und lassen sie in voller Länge neu beginnen, höchstens jedoch bis zur doppelten gesetzlichen Frist.
Ermittlungsverfahren oder Anklage?
Fachanwalt für Strafrecht • Sofortige Verteidigung Ihrer Rechte
Fünf Jahre, zehn Jahre, dreißig Jahre oder gar keine Frist – die Verjährung im Strafrecht folgt keiner einheitlichen Zahl, sondern hängt exakt von der angedrohten Höchststrafe der jeweiligen Tat ab. Wer eine alte Anzeige erhält, einen Strafbefehl aus zurückliegenden Jahren in der Post findet oder als Geschädigter wissen will, ob ein Täter noch belangt werden kann, muss zunächst eine einzige Norm verstehen: § 78 StGB.
Die Vorschrift regelt, ab wann der Staat eine Tat nicht mehr verfolgen darf – unabhängig davon, ob sie aufgeklärt wurde oder nicht. Für Privatpersonen ist das relevant, weil Fristen nicht automatisch bei der Tat beginnen, unterbrochen werden können und bei bestimmten Delikten wie Mord komplett entfallen. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Fristen für Diebstahl, Betrug und Körperverletzung ein und erklärt, warum Mord die einzige echte Ausnahme im deutschen Strafrecht bildet.
Was regelt § 78 StGB und wie wird die Verjährungsfrist berechnet?
§ 78 StGB legt fest, nach welcher Zeitspanne eine Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden darf. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die im Gesetz für die jeweilige Tat angedrohte Höchststrafe, nicht die Strafe, die im Einzelfall tatsächlich verhängt worden wäre.
§ 78 Abs. 3 StGB staffelt die Fristen in fünf Stufen: dreißig Jahre bei Taten mit lebenslanger Freiheitsstrafe, zwanzig Jahre bei einem Höchstmaß über zehn Jahren, zehn Jahre bei einem Höchstmaß von mehr als fünf bis zehn Jahren, fünf Jahre bei einem Höchstmaß von mehr als einem bis fünf Jahren und drei Jahre für die übrigen Taten. Diese Systematik erklärt, warum sich hinter scheinbar ähnlichen Delikten völlig unterschiedliche Fristen verbergen können.
Ein wichtiger Fallstrick liegt in § 78 Abs. 4 StGB: Strafschärfungen oder Strafmilderungen des Allgemeinen Teils sowie Regelungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben bei der Fristberechnung unberücksichtigt. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB verlängert die Verjährungsfrist deshalb nicht – sie bleibt bei fünf Jahren, obwohl der Strafrahmen bis zu zehn Jahre reicht.
Anders verhält es sich bei eigenständigen Straftatbeständen wie dem Wohnungseinbruchdiebstahl oder dem Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB. Hier handelt es sich nicht um eine bloße Strafschärfung, sondern um einen eigenen Tatbestand mit eigenem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren – und damit um eine eigenständige, längere Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Wie lange verjähren Diebstahl und Betrug?
Einfacher Diebstahl und einfacher Betrug verjähren regelmäßig nach fünf Jahren, weil beide Delikte im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht sind. Das gilt unabhängig davon, ob es beim Versuch blieb oder die Tat vollendet wurde.
Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt, Betrug in § 263 StGB. Für beide Grundtatbestände greift die Fünf-Jahres-Frist aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Wer also beispielsweise wegen eines Ladendiebstahls oder eines Online-Betrugs erst Jahre später eine Vorladung erhält, sollte prüfen lassen, ob die Frist zwischenzeitlich bereits abgelaufen ist.
Bei qualifizierten Formen sieht die Rechnung anders aus. Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB bleibt bei fünf Jahren, weil es sich um eine reine Strafschärfungsregelung handelt. Der Wohnungseinbruchdiebstahl, der Bandendiebstahl und der Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB sind dagegen eigenständige Tatbestände mit einer Höchststrafe von zehn Jahren – und damit auch mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist.
In der Beratungspraxis taucht die Frage häufig im Zusammenhang mit älteren Vermögensdelikten auf, etwa wenn ein Geschädigter aus Köln-Ehrenfeld erst mehrere Jahre nach einem Warenkreditbetrug eine Strafanzeige erstattet. Hier entscheidet der genaue Zeitpunkt der Tatbeendigung nach § 78a StGB darüber, ob die Verfolgung noch möglich ist oder das Verfahren mangels Verjährung eingestellt werden muss.
Praxis-Tipp
Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 Abs. 3 StGB ausschließlich nach der im Gesetz angedrohten Höchststrafe der Tat, nicht nach der später tatsächlich verhängten Strafe.
Wann verjährt Körperverletzung – und warum ist das oft kompliziert?
Bei Körperverletzungsdelikten hängt die Verjährungsfrist stark von der konkreten Ausprägung der Tat ab, weil das Gesetz für unterschiedliche Schweregrade unterschiedliche Höchststrafen vorsieht. Es gibt deshalb keine einheitliche Antwort, sondern mehrere parallele Fristen.
Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und verjährt entsprechend nach fünf Jahren. Dieselbe Fünf-Jahres-Frist gilt für die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, obwohl deren Höchststrafe mit drei Jahren niedriger liegt – sie fällt weiterhin in dieselbe gesetzliche Fristenstufe.
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB und die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB sind im Höchstmaß mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht und verjähren deshalb erst nach zehn Jahren. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB reicht die Höchststrafe bis zu fünfzehn Jahre, was eine zwanzigjährige Verjährungsfrist zur Folge hat.
Für Betroffene bedeutet das in der Praxis: Die rechtliche Einordnung der Tat entscheidet direkt darüber, wie lange eine Anzeige noch Aussicht auf Erfolg hat. Wer nach einer Auseinandersetzung unsicher ist, ob eine einfache oder bereits eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, sollte diese Einordnung frühzeitig anwaltlich klären lassen, denn davon hängt die verbleibende Frist um Jahre ab.
Wichtig zu wissen
Diebstahl nach § 242 StGB und Betrug nach § 263 StGB verjähren regelmäßig nach fünf Jahren, weil beide Delikte im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
Ermittlungsverfahren oder Anklage?
Fachanwalt für Strafrecht • Sofortige Verteidigung Ihrer Rechte
Warum verjährt Mord nie – und was bedeutet das konkret?
Mord nach § 211 StGB ist die einzige Straftat, die nach deutschem Recht zeitlich unbegrenzt verfolgt werden kann. Grundlage dafür ist § 78 Abs. 2 StGB, der Verbrechen nach § 211 StGB ausdrücklich von der Verjährung ausnimmt.
Diese Ausnahme wurde in der Nachkriegszeit eingeführt und bewusst eng auf den Mordtatbestand begrenzt. Der Totschlag nach § 212 StGB verjährt dagegen trotz möglicher lebenslanger Freiheitsstrafe im besonders schweren Fall bereits nach zwanzig Jahren, weil Strafschärfungen bei der Fristberechnung nach § 78 Abs. 4 StGB unberücksichtigt bleiben und der Grundtatbestand ein Höchstmaß von fünfzehn Jahren vorsieht.
Für Angehörige von Opfern ungeklärter Tötungsdelikte hat die fehlende Verjährung praktische Bedeutung: Ermittlungsbehörden können sogenannte Cold Cases auch nach Jahrzehnten wieder aufnehmen, sobald neue Beweismittel – etwa durch moderne DNA-Analytik – auftauchen. Für Beschuldigte bedeutet es umgekehrt, dass ein Mordverdacht nie durch reinen Zeitablauf erledigt ist, anders als bei praktisch allen anderen Straftaten.
Auch Versuch und Beteiligung an einem Mord unterliegen dieser unbegrenzten Verfolgbarkeit. Wer als Anstifter oder Gehilfe an einer Tötung mit Mordmerkmalen beteiligt war, kann daher ebenfalls noch nach vielen Jahren zur Verantwortung gezogen werden, selbst wenn der unmittelbare Täter bereits verstorben oder das Verfahren gegen ihn eingestellt ist.
Wie können Verjährungsfristen unterbrochen oder verlängert werden?
Eine laufende Verjährungsfrist beginnt nach bestimmten Verfahrenshandlungen komplett neu zu laufen. Maßgeblich ist § 78c StGB, der unter anderem die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Anordnung einer Durchsuchung, den Erlass eines Haftbefehls und die Erhebung der Anklage als unterbrechende Handlungen nennt.
Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist in ihrer ursprünglichen Länge komplett neu – allerdings nicht endlos. § 78c Abs. 3 StGB begrenzt die maximale Verlängerung auf das Doppelte der gesetzlichen Ausgangsfrist. Eine fünfjährige Frist für Diebstahl kann sich durch Unterbrechungen also auf höchstens zehn Jahre ausdehnen, danach tritt die absolute Verjährung unwiderruflich ein.
Zusätzlich kann die Frist gemäß § 78b StGB ruhen, also zeitweise überhaupt nicht laufen. Praktisch relevant ist das vor allem bei Sexualdelikten gegen Minderjährige, bei denen die Verjährung erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt. Für die im Fokus stehenden Delikte Diebstahl, Betrug und Körperverletzung greift diese Ruhensregelung dagegen in der Regel nicht.
In einem typischen Beratungsfall aus der Praxis meldet sich häufig jemand, gegen den nach vielen Jahren plötzlich wieder ermittelt wird, weil eine frühere Vernehmung die Frist neu in Gang gesetzt hat. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte prüft in solchen Konstellationen regelmäßig sehr genau, ob die jeweilige Unterbrechungshandlung formell wirksam war – ein Punkt, an dem sich Verfahren nicht selten doch noch wegen Verjährung erledigen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 Abs. 3 StGB ausschließlich nach der im Gesetz angedrohten Höchststrafe der Tat, nicht nach der später tatsächlich verhängten Strafe.
- Diebstahl nach § 242 StGB und Betrug nach § 263 StGB verjähren regelmäßig nach fünf Jahren, weil beide Delikte im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
- Gefährliche und schwere Körperverletzung verjähren nach zehn Jahren, Körperverletzung mit Todesfolge nach zwanzig Jahren – die einfache Körperverletzung dagegen bereits nach fünf Jahren.
- Mord nach § 211 StGB verjährt gemäß § 78 Abs. 2 StGB niemals und kann damit theoretisch nach Jahrzehnten noch verfolgt werden.
- Vernehmungen, Haftbefehle oder eine Anklageerhebung unterbrechen die Frist nach § 78c StGB und lassen sie in voller Länge neu beginnen, höchstens jedoch bis zur doppelten gesetzlichen Frist.
Fazit
Die Verjährungsfristen des § 78 StGB folgen einer klaren, aber im Detail tückischen Systematik: Entscheidend ist stets die gesetzlich angedrohte Höchststrafe, nicht das Gefühl für die Schwere der Tat. Diebstahl und Betrug verjähren regelmäßig nach fünf Jahren, Körperverletzungsdelikte je nach Schweregrad nach fünf bis zwanzig Jahren – und Mord als einzige Ausnahme überhaupt nicht.
Wer als Betroffener, Beschuldigter oder Geschädigter unsicher ist, ob eine Frist bereits abgelaufen ist oder durch eine Vernehmung, einen Haftbefehl oder eine Anklage neu zu laufen begonnen hat, sollte diese Frage nicht allein anhand einer Tabelle beantworten. Die genaue Einordnung des Tatbestands, der Tatbeendigung und möglicher Unterbrechungshandlungen entscheidet im Einzelfall über Jahre Unterschied.
Muster: Verjährungseinwand gegenüber der Staatsanwaltschaft
Wer glaubt, dass die Verjährungsfrist für einen ihm zur Last gelegten Vorwurf bereits abgelaufen ist, kann diesen Einwand formlos gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend machen und eine Verfahrenseinstellung anregen.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Anschrift] [Ort, Datum] Staatsanwaltschaft [Ort] [Anschrift der Staatsanwaltschaft] Betreff: Ermittlungsverfahren, Aktenzeichen [Aktenzeichen] – Einwand der Strafverfolgungsverjährung Sehr geehrte Damen und Herren, in dem oben genannten Ermittlungsverfahren mache ich geltend, dass die Verfolgung des mir zur Last gelegten Sachverhalts nach § 78 StGB bereits verjährt ist. Die angelastete Tat wurde nach meinen Angaben am [Datum der Tat] beendet. Seither ist die für den zugrunde liegenden Tatbestand geltende Verjährungsfrist von [Anzahl] Jahren abgelaufen, ohne dass mir eine unterbrechende Handlung im Sinne des § 78c StGB bekannt geworden wäre. Ich bitte um Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen im Verfahren erfolgt sind, sowie um Prüfung, ob das Verfahren mangels Verfolgbarkeit einzustellen ist. Um Akteneinsicht durch meinen Bevollmächtigten wird höflich gebeten. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift / Name]
Dieses Muster ersetzt keine individuelle Prüfung der Fristberechnung im Einzelfall. Lassen Sie insbesondere Beginn, mögliches Ruhen und etwaige Unterbrechungshandlungen der Verjährung vor dem Absenden anwaltlich prüfen.
Lieber auf Nummer sicher gehen?
Musterschreiben kostenlos — oder wir prüfen Ihr Schreiben, schreiben für Sie an die Gegenseite, oder inklusive einer Klarstellungsrunde. Festpreis, alles über das Formular, ohne Streitwert-Risiko.
Eigenes Schreiben
Preis wird geladen
Wir prüfen Ihren Entwurf anwaltlich und liefern eine klare Ersteinschätzung mit konkreten Verbesserungen. Sie versenden selbst.
Schreiben prüfen lassenAnwaltsschreiben
Preis wird geladen
Ratenzahlung möglich
Anwaltliches Schreiben an die Gegenseite — eine Freigabe, keine Klarstellungsrunde. Alle Angaben und Unterlagen bitte vollständig im Formular.
Schreiben beauftragenAnwaltsschreiben Plus
Preis wird geladen
inkl. Klarstellungsrunde
Wie das Anwaltsschreiben, plus eine Nachreichungsrunde per Formular und eine Überarbeitung — wenn noch Angaben oder Unterlagen fehlen.
Plus beauftragenErst wissen, was in der Akte steht?
Unser Anwalt beantragt die Akteneinsicht für Sie und stellt die eingegangene Akte digital bereit. Auswertung und Vertretung beauftragen Sie bei Bedarf gesondert. Preis wird geladen.
Bezahlung und Beauftragung sicher über advofleet.de. Bearbeitung durch zugelassene Rechtsanwälte. Ab 120 € Festpreis: Ratenzahlung möglich.
Geschrieben von
Team Advofleet
Ihre spezialisierten Anwälte für alle Rechtsgebiete
Wir sind Ihr kompetentes Anwaltsteam mit über 100 Jahren gebündelter Erfahrung in deutschen Gerichtssälen. Ob Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht oder andere Rechtsgebiete – wir kennen die Tricks der Gegenseite (und haben selbst ein paar auf Lager). Über 50.000 betreute Mandanten vertrauen auf unsere Expertise und Durchsetzungskraft.
Neue Tipps, Vorlagen und Checklisten per E-Mail
Einmal pro Woche verständliche Rechts-Tipps und praktische nächste Schritte — kostenlos und ohne Fachchinesisch.
- Praxisnah und verständlich
- Jederzeit abbestellbar
- Kein Spam, kostenlos
Monatlich verlosen wir unter Abonnenten einen 50-€-Gutschein für anwaltliche Beratung. Teilnahmebedingungen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kostenlose Ersteinschätzung sichern
Lassen Sie Ihren Fall von unseren spezialisierten Anwälten prüfen – unverbindlich und kostenlos.
Keine Abofalle • Keine versteckten Kosten • Unverbindlich
Weitere Artikel

Schmerzensgeld nach einer Straftat: Was Opfern wirklich zusteht
Der Schlag kam ohne Vorwarnung — und danach folgen Wochen mit Arztbesuchen, Schmerzen und dem Gefühl, alleingelassen zu werden. Was viele Opfer von Körperverletzungen nicht wissen: Neben der strafrechtlichen Verfolgung des Täters haben Sie einen eigenständigen zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser Anspruch besteht auf Basis von § 823 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB und ist vom Ausgang des Strafverfahrens weitgehend unabhängig.

Diebstahl: Anzeige erstatten, Strafe & Verjährung – Ihre Rechte
Das Fahrrad ist weg, der Geldbeutel aus der Jackentasche verschwunden, die Wohnung durchwühlt. Was im ersten Moment wie ein persönlicher Schock wirkt, ist strafrechtlich ein klar definiertes Delikt mit konkreten Folgen für den Täter – und mit handfesten Rechten für Sie als Opfer.

Kleinanzeigen-Betrug: Sofort-Checkliste für Käufer
Die Nachricht war überzeugend, das Profil hatte Bewertungen, der Preis stimmte – und dann kam nie ein Paket an. Wer bei Kleinanzeigen Vorkasse überwiesen hat und danach nur noch Funkstille erlebt, steht meist unter Zeitdruck: Jede Stunde zählt, weil Banken Rückbuchungen nur innerhalb enger Fristen bearbeiten und Beweise im Chat schnell verschwinden können.