Glossar

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 ‰ Blutalkohol bei Kraftfahrzeugen gilt der Fahrer als beweissicher fahruntüchtig — ohne dass weitere Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden müssen.

Rechtsgrundlage: § 316 StGB i. V. m. ständiger BGH-Rechtsprechung

Die absolute Fahruntüchtigkeit ist ein Strafbarkeits-Schwellenwert nach § 316 StGB. Bei Erreichen der Schwelle (Kraftfahrzeug: 1,1 ‰; Fahrrad: 1,6 ‰) ist die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet — der Fahrer kann nicht mehr argumentieren, er sei trotz Alkoholisierung fahrtüchtig gewesen.

Unterhalb der absoluten Schwelle gilt relative Fahruntüchtigkeit. Sie liegt ab 0,3 ‰ vor, sofern Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Verzögerungen, Unfall) hinzukommen. Beweislast trägt dann die Staatsanwaltschaft.

Folgen: Geldstrafe nach Tagessätzen, Entzug der Fahrerlaubnis (regelmäßig 6 – 12 Monate Sperrfrist), MPU-Anordnung vor Wiedererteilung. Bei Erstaufgefallenen ohne Vorbelastungen kann eine Bewährung möglich sein.

Praxis-Hinweise

  • Schon vor der Anhörung Anwalt einschalten: jede Aussage zur Trinkmenge kann der Staatsanwaltschaft helfen.
  • Atemalkoholmessung und Blutprobe haben unterschiedliche Beweiswerte — bei Diskrepanz zählt die Blutprobe.
Auch bekannt als:Absolute Fahruntauglichkeit1,1 Promille0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen

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