Bußgeldkatalog Alkohol — Promillegrenzen 2026

In Deutschland gilt eine Stufenleiter: 0,5 ‰ (Ordnungswidrigkeit), 0,3 ‰ (mit Ausfallerscheinungen relative Fahruntüchtigkeit), 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit, Strafrecht). Für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt 0,0 ‰. Die wichtigsten Stufen im überblick.

Sachverhalt
0,0 ‰ unter 21 / in Probezeit
Bussgeld
250 EUR
Punkte
1 Punkt
Fahrverbot
Sachverhalt
0,5 ‰ - 1,09 ‰ Erstverstoß
Bussgeld
500 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
1 Monat
Sachverhalt
0,5 ‰ - 1,09 ‰ Zweitverstoß
Bussgeld
1000 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
3 Monate
Sachverhalt
0,5 ‰ - 1,09 ‰ Drittverstoß
Bussgeld
1500 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
3 Monate
Sachverhalt
ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen (§ 316 StGB)
Bussgeld
0 EUR
Punkte
3 Punkte
Fahrverbot
Sachverhalt
ab 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB)
Bussgeld
0 EUR
Punkte
3 Punkte
Fahrverbot
Sachverhalt
ab 1,6 ‰ Fahrradfahrer (§ 316 StGB)
Bussgeld
0 EUR
Punkte
3 Punkte
Fahrverbot

Quelle: § 24a StVG (Ordnungswidrigkeit, 0,5/0,3/0,0 ‰), § 316 StGB (Straftat ab 1,1 ‰ absolut bzw. ab 0,3 ‰ relativ mit Ausfallerscheinungen). Werte beziehen sich auf Blutalkohol-Konzentration (BAK).

Wichtige Hinweise

  • Ab 1,1 ‰ (Kraftfahrzeug) bzw. 1,6 ‰ (Fahrrad) liegt eine STRAFTAT vor — der Bußgeldkatalog gilt nicht mehr, statt eines OWi-Bescheids erfolgt eine Strafanzeige / ein Strafbefehl. Geldstrafe nach Tagessätzen, Entzug der Fahrerlaubnis i. d. R. für 6-12 Monate, MPU regelmäßig vor Wiedererteilung.
  • Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien, lallende Aussprache) machen schon ab 0,3 ‰ aus dem OWi-Verstoß eine Straftat (relative Fahruntüchtigkeit).
  • Bei Atem-Alkoholmessung muss eine Wartezeit von 20 Minuten nach dem letzten Trunk und 10 Minuten "Mundspülung" eingehalten worden sein, sonst ist die Messung angreifbar.
  • Eine Blutprobe ist im Streitfall der Goldstandard. Bei Differenzen zwischen Atem- und Bluttest gilt im Strafverfahren die Blutprobe.

Ein Drittel aller Bußgeldverfahren ist angreifbar. Sachverständigen-Studie zum 51. Verkehrsgerichtstag: von 15.000 ausgewerteten Verfahren waren 8 % unzulässig falsch und 25 % in der Beweisführung mangelhaft. (Quelle: Deutscher Verkehrsgerichtstag, Goslar.)

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