Verwandtenunterhalt: Muss ich für Eltern oder Großeltern zahlen?

Das Schreiben des Sozialamts liegt auf dem Tisch: Die Pflegekosten Ihrer Mutter übersteigen deren Rente, und nun fragt die Behörde nach Ihrem Einkommen. Viele Berufstätige treffen diese Situation unvorbereitet — dabei regelt das Gesetz seit 2020 klar, wann Kinder tatsächlich zahlen müssen und wann nicht.

Verwandtenunterhalt auf einen Blick
Gesetzliche Grundlage
§§ 1601 ff. BGB, § 94 SGB XII
Betroffene Personen
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel)
Einkommensgrenze Elternunterhalt
100.000 € Bruttojahreseinkommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
Selbstbehalt Elternunterhalt
mind. 2.650 € monatlich (Alleinstehende, Stand 2026)
Schutzquote über Selbstbehalt
70 % des übersteigenden Einkommens bleiben anrechnungsfrei
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig — Geschwister, Nichten oder Neffen schulden einander keinen Verwandtenunterhalt.
- Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder Elternunterhalt an das Sozialamt nur zahlen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen die Grenze von 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
- Wer zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen wird, behält einen Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro monatlich — vom darüber liegenden Einkommen werden zudem 70 Prozent nicht für den Unterhalt eingesetzt.
- Großeltern haften für den Unterhalt ihrer Enkel nur nachrangig als Ersatz, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsfähig sind (§ 1607 BGB).
- Eigenes Vermögen wie eine selbstgenutzte Immobilie bleibt beim Elternunterhalt regelmäßig geschützt, solange das Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
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Das Schreiben des Sozialamts liegt auf dem Tisch: Die Pflegekosten Ihrer Mutter übersteigen deren Rente, und nun fragt die Behörde nach Ihrem Einkommen. Viele Berufstätige treffen diese Situation unvorbereitet — dabei regelt das Gesetz seit 2020 klar, wann Kinder tatsächlich zahlen müssen und wann nicht.
Grundlage ist § 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das gilt für Eltern gegenüber Kindern ebenso wie umgekehrt — und theoretisch auch für Großeltern und Enkel. Doch der Teufel steckt im Detail: Bedürftigkeit des Berechtigten, Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die seit Januar 2020 geltende 100.000-Euro-Einkommensgrenze beim Elternunterhalt schaffen erheblichen Spielraum.
Dieser Ratgeber erklärt die drei zentralen Konstellationen — Elternunterhalt, Großeltern-Enkel-Unterhalt und die Frage der Befreiung — anhand der aktuellen Rechtslage (Stand 2026), einschließlich der neuen Düsseldorfer Tabelle 2026.
Was ist Verwandtenunterhalt und wen trifft er?
Verwandtenunterhalt bezeichnet die gesetzliche Pflicht, Angehörigen in gerader Linie finanziell zu helfen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. § 1601 BGB legt fest: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Zur geraden Linie zählen Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel — nicht jedoch Geschwister, Tanten, Onkel oder Cousins.
Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Verwandten in der Seitenlinie, also Geschwistern, Nichten, Neffen und ähnlichen Verwandten, kennt das deutsche Unterhaltsrecht ausdrücklich nicht. Wer also ein Schreiben erhält, das Unterhalt für Bruder oder Schwester fordert, kann dies zurückweisen — eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Damit eine Unterhaltspflicht entsteht, müssen nach §§ 1601 ff. BGB drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Erstens muss zwischen den Beteiligten eine Verwandtschaft in gerader Linie bestehen. Zweitens muss der Anspruchssteller bedürftig sein, also außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Drittens muss der in Anspruch Genommene leistungsfähig sein — das heißt, er darf durch die Zahlung seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (§ 1603 BGB).
In der Praxis dominieren zwei Konstellationen: Eltern zahlen Unterhalt für ihre Kinder (Kindesunterhalt), und Kinder werden für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern herangezogen (Elternunterhalt). Deutlich seltener wird der Unterhalt zwischen Großeltern und Enkeln relevant — nämlich dann, wenn die zwischengeschaltete Elterngeneration ausfällt. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte, über die normale Unterhaltspflicht hinausgehende Verpflichtung besteht.
Wann müssen Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen?
Kinder sind seit dem 1. Januar 2020 gegenüber dem Sozialamt nur noch dann zum Elternunterhalt verpflichtet, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen die Grenze von 100.000 Euro übersteigt. Diese Schwelle folgt aus § 94 Abs. 1a SGB XII, eingeführt durch das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019. Unterhalb dieser Grenze darf das Sozialamt grundsätzlich weder eine Auskunft verlangen noch Unterhalt einfordern.
Wichtig: Die 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind individuell. Das Einkommen des Ehepartners wird nicht hinzugerechnet, auch nicht bei steuerlicher Zusammenveranlagung. Haben die pflegebedürftigen Eltern mehrere Kinder, wird jedes Kind separat geprüft — ein Kind mit hohem Einkommen schützt also nicht die Geschwister mit niedrigerem Verdienst, und umgekehrt.
Überschreitet das Jahreseinkommen die Grenze, prüft das Sozialamt die individuelle Leistungsfähigkeit. Dabei gilt ein Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro monatlich für Alleinstehende. Von dem Einkommensanteil, der diesen Selbstbehalt übersteigt, müssen nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig 70 Prozent nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Wer also knapp über der Grenze liegt, zahlt in vielen Fällen deutlich weniger als die tatsächlichen Pflegeheimkosten.
Ein Praxisbeispiel: Ein leitender Angestellter aus Frankfurt-Sachsenhausen erzielt ein Bruttojahreseinkommen von rund 115.000 Euro. Das Sozialamt fordert Auskunft, weil der Pflegeheimplatz seiner Mutter monatlich nicht vollständig durch Rente und Pflegeversicherung gedeckt ist. Nach Abzug des Selbstbehalts, seiner eigenen Rentenvorsorge (bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge) und weiterer anerkannter Verbindlichkeiten verbleibt nur ein begrenzter Betrag, der tatsächlich als Elternunterhalt einzusetzen ist — erheblich weniger als die nominelle Pflegekostenlücke.
Ist der pflegebedürftige Elternteil verheiratet, muss vorrangig der Ehegatte für den Unterhalt aufkommen (§ 1608 BGB). Eigenes Vermögen des Kindes — etwa eine selbstgenutzte Immobilie — bleibt geschützt, solange das Einkommen unter der 100.000-Euro-Schwelle liegt. Erst bei Überschreitung prüft das Sozialamt auch Vermögenswerte, wobei Schonvermögen und Selbstbehalt weiterhin gelten.
Praxis-Tipp
Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig — Geschwister, Nichten oder Neffen schulden einander keinen Verwandtenunterhalt.
Wann haften Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel?
Großeltern sind gegenüber Enkeln unterhaltspflichtig, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsfähig sind und beim Kind Bedürftigkeit besteht. Es handelt sich um eine Ersatzhaftung nach § 1607 BGB: Großeltern treten nur subsidiär ein, wenn der primär verpflichtete Elternteil ausfällt — etwa wegen Einkommenslosigkeit, Krankheit oder Tod.
Die Haftung der Großeltern ist streng auf ihre eigene Leistungsfähigkeit begrenzt. Der BGH hat klargestellt, dass bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, wie sie gegenüber minderjährigen Kindern für deren Eltern gilt. Großeltern müssen also nicht zwingend alle zumutbaren Erwerbsanstrengungen unternehmen, um den Unterhalt sicherzustellen — ihnen verbleibt ein angemessener Selbstbehalt.
In der Praxis betrifft die Ersatzhaftung häufig Fallkonstellationen, in denen ein Elternteil verstorben ist oder dauerhaft erwerbsunfähig ist und das Kind noch minderjährig oder in Erstausbildung ist. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 enthält seit Januar 2026 erstmals wieder ausdrückliche Regelungen zum angemessenen Selbstbehalt, der Großeltern bei einer Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zu belassen ist.
Umgekehrt können auch Enkel grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt für bedürftige Großeltern verpflichtet sein — allerdings nur nachrangig. Nach § 1606 Abs. 1 BGB haften Abkömmlinge (Kinder und Enkel) vor den Verwandten der aufsteigenden Linie. Das bedeutet: Bevor Enkel zahlen müssen, werden zunächst die eigenen Kinder der bedürftigen Großeltern herangezogen. Nur wenn diese nicht leistungsfähig sind, kommt die nächste Generation in Betracht.
Wichtig zu wissen
Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder Elternunterhalt an das Sozialamt nur zahlen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen die Grenze von 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
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Wann entfällt die Unterhaltspflicht oder wird erheblich reduziert?
Die Unterhaltspflicht entfällt oder wird erheblich eingeschränkt, wenn der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist. § 1603 BGB schützt den Unterhaltspflichtigen: Er muss nur zahlen, soweit ihm nach der Unterhaltszahlung noch ausreichende Mittel für seinen eigenen angemessenen Unterhalt verbleiben. Beim Elternunterhalt liegt dieser Selbstbehalt nach der Praxis der Gerichte bei mindestens 2.650 Euro monatlich für Alleinstehende.
Zusätzlich reduziert § 1611 BGB die Unterhaltspflicht oder lässt sie ganz entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Verpflichteten in der Vergangenheit schwere Verfehlungen begangen hat. Konkret nennt das Gesetz Fälle, in denen der Berechtigte seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. In solchen Ausnahmefällen kann die Pflicht auf das zur Deckung des Existenzminimums Notwendige reduziert oder sogar vollständig ausgeschlossen werden.
Beim Elternunterhalt schützt zudem das Angehörigenentlastungsgesetz: Wer weniger als 100.000 Euro brutto jährlich verdient, wird vom Sozialamt grundsätzlich nicht herangezogen. Das eigene Vermögen — Sparkonten, Wertpapiere, selbstgenutzte Immobilien — bleibt unterhalb dieser Einkommensgrenze vollständig unberücksichtigt. Erst wer die Schwelle überschreitet, muss dem Sozialamt eine vollständige Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen.
Weitere Schutzpositionen bestehen in Form von Abzugsposten: Eigene Darlehensverbindlichkeiten, Beiträge zu privaten Versicherungen und Aufwendungen zur Altersvorsorge (bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus) mindern das für den Unterhalt einzusetzende Einkommen. Eine individuelle anwaltliche Berechnung deckt dabei häufig erhebliche Spielräume auf, die ein erster Auskunftsbescheid des Sozialamts nicht berücksichtigt.
Was tun, wenn das Sozialamt Auskunft verlangt?
Erhält man ein Auskunftsersuchen des Sozialamts wegen Elternunterhalt, sollte man es weder ignorieren noch voreilig vollständig beantworten, ohne die eigene Rechtslage zu kennen. Das Amt darf nach § 117 SGB XII nur dann eine Einkommensauskunft verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Einkommen des Kindes die 100.000-Euro-Grenze überschreitet. Liegen diese Anhaltspunkte nicht vor, kann die Auskunft verweigert werden.
Überschreitet das Einkommen die Grenze tatsächlich, ist Offenlegung grundsätzlich Pflicht — aber die Berechnung der tatsächlichen Unterhaltshöhe ist komplex. Das Sozialamt geht häufig von einem maximalen Zahlbetrag aus, ohne alle Abzugsposten zu berücksichtigen. Eigene Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder dem Ehepartner, Kreditraten, Vorsorgeaufwendungen und höhere tatsächliche Wohnkosten können den einzusetzenden Betrag erheblich reduzieren. Gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2026 sind höhere nachgewiesene Wohnkosten geeignet, den Selbstbehalt im Einzelfall anzuheben.
Wer Elternunterhalt zahlt, kann diese Beträge steuerlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend machen, soweit die eigene Unterhaltszahlung die zumutbare Belastung übersteigt. Das mindert die Nettobelastung spürbar. Ein weiterer Aspekt: Schwiegerkinder sind gesetzlich nicht unterhaltspflichtig — ihr Einkommen fließt in die Berechnung des Sozialamts nicht ein, auch wenn es zu einer steuerlichen Zusammenveranlagung mit dem unterhaltspflichtigen Kind kommt.
In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis wandte sich eine Ärztin aus München-Schwabing an eine Anwaltskanzlei, nachdem das Sozialamt wegen der Pflegeheimkosten ihres Vaters Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verlangt hatte. Ihre erste Reaktion war, den gesamten angeforderten Betrag zu überweisen. Nach anwaltlicher Prüfung stellte sich heraus, dass ihre eigenen laufenden Unterhaltspflichten gegenüber zwei studierenden Kindern, kombiniert mit Kreditverpflichtungen, den tatsächlich einzusetzenden Betrag auf einen Bruchteil der ursprünglichen Forderung reduzierten. Der Unterhaltsanspruch des Vaters war nach § 94 SGB XII auf das Sozialamt übergegangen — das änderte aber nichts an den gesetzlichen Schutzgrenzen zugunsten der Ärztin.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig — Geschwister, Nichten oder Neffen schulden einander keinen Verwandtenunterhalt.
- Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder Elternunterhalt an das Sozialamt nur zahlen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen die Grenze von 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
- Wer zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen wird, behält einen Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro monatlich — vom darüber liegenden Einkommen werden zudem 70 Prozent nicht für den Unterhalt eingesetzt.
- Großeltern haften für den Unterhalt ihrer Enkel nur nachrangig als Ersatz, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsfähig sind (§ 1607 BGB).
- Eigenes Vermögen wie eine selbstgenutzte Immobilie bleibt beim Elternunterhalt regelmäßig geschützt, solange das Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Fazit
Verwandtenunterhalt trifft Berufstätige oft unvorbereitet — das Sozialamtsschreiben landet im Briefkasten, bevor man die eigene Rechtslage kennt. Die gute Nachricht: Das Angehörigenentlastungsgesetz hat den Kreis derjenigen, die tatsächlich zahlen müssen, seit 2020 erheblich eingeschränkt. Die 100.000-Euro-Einkommensgrenze, der gesetzliche Selbstbehalt und weitreichende Abzugsposten schützen in vielen Fällen vor einer übermäßigen Belastung. Wer dennoch zur Zahlung herangezogen wird, sollte die Berechnung des Sozialamts nicht ungeprüft akzeptieren — die korrekte Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist komplex und lässt regelmäßig Spielraum.
Geschrieben von
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