Unterhaltsvorschuss beantragen: Voraussetzungen, Höhe und Ablauf

Giro-Konto leer, Unterhalt wieder nicht überwiesen – eine Situation, die alleinerziehende Mütter und Väter in Deutschland regelmäßig trifft. Das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) gibt Ihnen in dieser Lage ein konkretes Werkzeug an die Hand: Der Staat zahlt den ausstehenden Kindesunterhalt vor und holt sich das Geld anschließend beim säumigen Elternteil zurück.

Unterhaltsvorschuss auf einen Blick
Altersgrenze
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Beträge 2026
227 € (0–5 J.) / 299 € (6–11 J.) / 394 € (12–17 J.)
Bezugsdauer
unbegrenzt (seit 2017 keine 72-Monats-Grenze mehr)
Zuständige Stelle
Jugendamt am Wohnort (Unterhaltsvorschussstelle)
Rechtsgrundlage
UhVorschG (§§ 1, 2, 4, 5, 6)
Das Wichtigste in Kürze
- Unterhaltsvorschuss wird nach § 1 UhVorschG für Kinder bis 17 Jahre gezahlt, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Mindestunterhalt leistet.
- Die Leistung wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt – ein verspäteter Antrag bedeutet unwiederbringlichen Einnahmeverlust für Ihr Kind.
- Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gilt eine zusätzliche Einkommensvoraussetzung: Der betreuende Elternteil muss mindestens 600 Euro brutto monatlich verdienen oder das Kind darf keine Bürgergeld-Leistungen beziehen.
- Die aktuellen monatlichen Beträge betragen 2026 je nach Altersgruppe 227, 299 oder 394 Euro – errechnet aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 Euro.
- Wer Änderungen der persönlichen Verhältnisse nicht unverzüglich meldet, verwirkt nach § 5 UhVorschG den Anspruch und muss zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzahlen.
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Giro-Konto leer, Unterhalt wieder nicht überwiesen – eine Situation, die alleinerziehende Mütter und Väter in Deutschland regelmäßig trifft. Das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) gibt Ihnen in dieser Lage ein konkretes Werkzeug an die Hand: Der Staat zahlt den ausstehenden Kindesunterhalt vor und holt sich das Geld anschließend beim säumigen Elternteil zurück.
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland leben und vom anderen Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt erhalten. Seit der Reform 2017 gibt es keine maximale Bezugsdauer mehr – die Leistung läuft bis zum 18. Geburtstag des Kindes durch, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen.
Damit der Unterhaltsvorschuss tatsächlich fließt, kommt es auf den richtigen Antrag, vollständige Unterlagen und die Einhaltung der Mitwirkungspflichten an. Wer Fehler macht oder Änderungen nicht meldet, riskiert Rückforderungen. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Sie den Anspruch sichern.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat jedes Kind, das in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, noch nicht 18 Jahre alt ist und vom anderen Elternteil keinen oder keinen vollständigen gesetzlichen Mindestunterhalt erhält. Rechtsgrundlage ist § 1 UhVorschG. Das Jugendamt springt unabhängig davon ein, ob der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlen kann oder schlicht nicht zahlen will.
Alleinerziehend im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass der betreuende Elternteil nicht mit dem anderen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Eine neue Lebenspartnerschaft schließt den Anspruch nicht automatisch aus: Entscheidend ist, ob Sie mit dem neuen Partner verheiratet oder verpartnert sind. Wer lediglich zusammenlebt, ohne zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann den Unterhaltsvorschuss weiter beziehen.
Für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten nach § 1 Abs. 1a UhVorschG zusätzliche Voraussetzungen. Der betreuende Elternteil muss entweder ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielen oder das Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Bürgergeld-Einkünfte selbst zählen dabei nicht als eigenes Einkommen des betreuenden Elternteils.
Auch bei ungeklärter Vaterschaft ist ein Antrag möglich. In diesem Fall ist der betreuende Elternteil verpflichtet, bei der Feststellung der Vaterschaft aktiv mitzuwirken – andernfalls kann der Anspruch verwirkt werden. Ausländische Staatsangehörige haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln, etwa einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU; eine einfache Aufenthaltserlaubnis reicht in der Regel nicht aus, es sei denn, es liegt eine Arbeitserlaubnis vor.
Typisches Praxisbeispiel: Eine alleinerziehende Mutter aus Hamburg-Altona bezieht seit der Trennung kein Geld vom Kindesvater, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Sie beantragt Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt Hamburg-Altona und gibt dabei Wohn- und Arbeitgeberadressen des Vaters so weit wie möglich an. Das Jugendamt bewilligt die Leistung und leitet das Regressverfahren gegen den Vater ein – die Mutter erhält den vollen Betrag für ihre 8-jährige Tochter, ohne jahrelang auf eine Pfändung warten zu müssen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Der Unterhaltsvorschuss entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind. Er deckt damit nicht den vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ab, sondern ausschließlich den Mindestbedarf. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil gar nichts, erhält das Kind den kompletten Vorschussbetrag; bei Teilzahlungen wird die tatsächlich erhaltene Summe angerechnet.
Für das Jahr 2026 gelten folgende monatliche Beträge: Kinder von 0 bis 5 Jahren erhalten 227 Euro (Mindestunterhalt 486 Euro minus 259 Euro Kindergeld). Kinder von 6 bis 11 Jahren erhalten 299 Euro (Mindestunterhalt 558 Euro minus 259 Euro Kindergeld). Kinder von 12 bis 17 Jahren erhalten 394 Euro (Mindestunterhalt 653 Euro minus 259 Euro Kindergeld). Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2026 auf 259 Euro angehoben, weshalb die Auszahlungsbeträge trotz gestiegener Mindestunterhaltssätze stabil geblieben sind.
Die Beträge werden regelmäßig angepasst, da sie an den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geknüpft sind. Sobald sich der Mindestunterhalt ändert, verändern sich auch die Unterhaltsvorschuss-Beträge – in der Regel zum 1. Januar eines neuen Jahres. Beim Wohngeld wird der Unterhaltsvorschuss als volles Einkommen angerechnet, anders als das Kindergeld, das dabei außen vor bleibt.
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus: Das Geld für den laufenden Monat muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Vormonats auf dem Konto eingegangen sein. Verzögerungen können aus dem Bearbeitungsrhythmus einzelner Jugendämter resultieren. Nach der Bewilligung läuft die Zahlung automatisch weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Praxis-Tipp
Unterhaltsvorschuss wird nach § 1 UhVorschG für Kinder bis 17 Jahre gezahlt, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Mindestunterhalt leistet.
Wie beantrage ich den Unterhaltsvorschuss – Schritt für Schritt
Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle Ihres Wohnorts – das ist in der Regel das örtliche Jugendamt. Ein mündlicher Antrag genügt nicht; notwendig ist eine eigenhändige Unterschrift auf dem Originalformular. Viele Jugendämter bieten den Antrag inzwischen auch online an.
Folgende Unterlagen sollten Sie beim Antrag einreichen: Geburtsurkunde des Kindes, Ihren Personalausweis oder Reisepass, Nachweis über den Wohnort (zum Beispiel Meldebescheinigung), Nachweise über bereits geleistete oder ausgebliebene Unterhaltszahlungen, bei Scheidung das Scheidungsurteil sowie gegebenenfalls einen bestehenden Unterhaltstitel. Für Kinder ab 12 Jahren kommen Einkommensnachweise des betreuenden Elternteils hinzu. Je vollständiger die Unterlagen beim ersten Einreichen sind, desto zügiger erfolgt die Bearbeitung.
Entscheidend für den Beginn der Zahlungen ist das Datum des Antragseingangs beim Jugendamt. Nach § 4 UhVorschG wird die Leistung grundsätzlich erst ab dem Antragsmonat gewährt. Eine rückwirkende Zahlung ist nur für den Monat vor dem Antragsmonat möglich, und auch das nur unter besonderen Voraussetzungen. Wer den Antrag verzögert, verliert Ansprüche unwiederbringlich.
Den ausgefüllten Antrag sollten Sie per Einschreiben versenden oder persönlich mit Empfangsbestätigung abgeben. So haben Sie einen sicheren Nachweis über den Eingangszeitpunkt. Das Jugendamt prüft anschließend die Anspruchsvoraussetzungen und erlässt einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.
Nach der Bewilligung übernimmt der Staat den Vorschuss und tritt in die Unterhaltsrechte des Kindes ein. Das Jugendamt fordert den gezahlten Betrag vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück – notfalls per Klage und Vollstreckung. Als betreuender Elternteil müssen Sie dabei aktiv kooperieren und Informationen über den anderen Elternteil, etwa Wohnort oder Arbeitgeber, bereitstellen.
Wichtig zu wissen
Die Leistung wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt – ein verspäteter Antrag bedeutet unwiederbringlichen Einnahmeverlust für Ihr Kind.
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Mitwirkungspflichten: Was Sie dem Jugendamt melden müssen
Mit der Antragstellung übernehmen Sie weitreichende Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jugendamt. Nach § 6 UhVorschG sind Sie verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, und Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Kommen Sie diesen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, können Sie zu Unrecht erhaltene Leistungen nach § 5 UhVorschG zurückzahlen müssen.
Meldepflichtige Änderungen sind unter anderem: eine Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem neuen Partner, ein Umzug des Kindes in einen anderen Haushalt, der Beginn regelmäßiger Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil sowie der Bezug von Bürgergeld-Leistungen durch das Kind selbst. Auch eine Verbesserung des eigenen Einkommens, die Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen bei Kindern ab 12 Jahren haben kann, muss gemeldet werden.
Besonders heikel ist die Meldepflicht bei einer neuen Partnerschaft. Viele Elternteile glauben, dass allein das Zusammenleben mit einem neuen Partner den Anspruch erlöschen lässt – das stimmt so nicht. Erst die Heirat oder die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Person, die nicht der andere Elternteil des Kindes ist, beendet den Anspruch. Wer dies verschweigt, riskiert Rückforderungen.
Verletzen Sie Ihre Mitwirkungspflichten, kann das Jugendamt die Leistung einstellen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Zudem kann die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 6 UhVorschG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Zweifel gilt daher: Lieber eine Änderung zu früh melden als zu spät. Bei Unsicherheiten, was konkret meldepflichtig ist, lohnt sich eine kurze Rückfrage beim zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamts oder eine anwaltliche Einschätzung.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Ein Ablehnungsbescheid des Jugendamts ist nicht das letzte Wort. Gegen die Entscheidung können Sie innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch in Ausnahmefällen anfechten. Prüfen Sie daher unmittelbar nach Erhalt des Bescheids, ob die Begründung stichhaltig ist.
Häufige Ablehnungsgründe sind: fehlende oder unvollständige Unterlagen, falsch angegebene Einkommensverhältnisse bei Kindern ab 12 Jahren, Wegfall der Alleinerziehendeneigenschaft durch Heirat oder Verpartnerung sowie bereits vollständig geleisteter Unterhalt durch den anderen Elternteil. Viele Ablehnungen beruhen auf Formfehlern oder nachreisbaren Missverständnissen – das bedeutet, dass ein vollständig begründeter Widerspruch häufig Erfolg hat.
Im Widerspruchsverfahren prüft das Jugendamt den Fall erneut. Folgt es dem Widerspruch nicht, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben können. Das Verfahren ist in der Regel beim örtlichen Verwaltungsgericht anhängig. Wer auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, kann diese beim Gericht beantragen.
In besonders dringenden Situationen – etwa wenn der laufende Lebensunterhalt des Kindes akut gefährdet ist – kommt auch ein Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht. Der Erfolg hängt davon ab, ob der Anspruch glaubhaft gemacht werden kann und ein besonderes Eilbedürfnis besteht. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat betont, dass ein solcher Eilantrag scheitert, wenn die Behörde den Anspruch noch regulär prüft und ausreichend Zeit bis zum Betreuungsbedarf verbleibt. Lassen Sie Ihren Fall in solchen Konstellationen frühzeitig anwaltlich einordnen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Unterhaltsvorschuss wird nach § 1 UhVorschG für Kinder bis 17 Jahre gezahlt, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Mindestunterhalt leistet.
- Die Leistung wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt – ein verspäteter Antrag bedeutet unwiederbringlichen Einnahmeverlust für Ihr Kind.
- Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gilt eine zusätzliche Einkommensvoraussetzung: Der betreuende Elternteil muss mindestens 600 Euro brutto monatlich verdienen oder das Kind darf keine Bürgergeld-Leistungen beziehen.
- Die aktuellen monatlichen Beträge betragen 2026 je nach Altersgruppe 227, 299 oder 394 Euro – errechnet aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 Euro.
- Wer Änderungen der persönlichen Verhältnisse nicht unverzüglich meldet, verwirkt nach § 5 UhVorschG den Anspruch und muss zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzahlen.
Fazit
Der Unterhaltsvorschuss ist eine der wirkungsvollsten staatlichen Absicherungen für alleinerziehende Elternteile: Er schließt die finanzielle Lücke, die ein säumiger Unterhaltspflichtiger hinterlässt, und gibt Ihrem Kind Verlässlichkeit. Entscheidend ist, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, weil keine rückwirkende Zahlung über den Vormonat hinaus möglich ist.
Stößt Ihr Antrag auf Ablehnung, haben Sie mit dem Widerspruchsverfahren ein konkretes Rechtsmittel in der Hand. Bei komplexen Fällen – ungeklärte Vaterschaft, Aufenthalt des anderen Elternteils im Ausland, Einkommensfragen ab dem 12. Lebensjahr – lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung, damit kein Anspruch verloren geht.
Muster: Widerspruch gegen die Ablehnung des Unterhaltsvorschusses
Das folgende Muster hilft Ihnen, fristgerecht Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid des Jugendamts einzulegen. Passen Sie alle Platzhalter in eckigen Klammern an Ihren konkreten Fall an.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre Postleitzahl und Ort] [Ihre Telefonnummer] [Ihre E-Mail-Adresse] [Name des Jugendamts / der Unterhaltsvorschussstelle] [Straße und Hausnummer des Jugendamts] [Postleitzahl und Ort des Jugendamts] [Ort], den [Datum] Betreff: Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom [Datum des Bescheids], Aktenzeichen [Aktenzeichen] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, mit dem mein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für mein Kind [Vorname des Kindes], geboren am [Geburtsdatum des Kindes], abgelehnt wurde. Zur Begründung führe ich aus: Die Voraussetzungen des § 1 UhVorschG sind nach meiner Auffassung erfüllt. Mein Kind lebt seit [Datum] in meinem Haushalt in Deutschland. Der andere Elternteil, [soweit bekannt: Name oder Beschreibung], zahlt seit [Datum] keinen oder keinen vollständigen Mindestunterhalt. [Ergänzen Sie hier eigene Argumente, warum die Ablehnung Ihrer Meinung nach unzutreffend ist, und fügen Sie fehlende Nachweise bei.] Ich bitte Sie daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Unterhaltsvorschuss ab dem Monat [Monat/Jahr der Antragstellung] zu gewähren. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, stehe ich Ihnen unter den oben genannten Kontaktdaten jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [Ihr Vorname Nachname] (eigenhändige Unterschrift)
Dieses Muster dient als erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Prüfen Sie vor dem Absenden, ob alle Angaben korrekt und vollständig sind, und lassen Sie den Widerspruch im Zweifel von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen.
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