Alle Informationen, Beiträge, Urteile und Hinweise wurden nach bestem Wissen sorgfältig zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zusammengestellt. Es wird jedoch keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Jeder Fall ist einzigartig und erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung. Die dargestellten Urteile und Ansichten sind unverbindlich, und es besteht keine Garantie, dass diesen im Streitfall gefolgt wird.
6 Ratgeber-Artikel zu diesem Thema
Verständlich erklärte Rechtsinformationen von spezialisierte Anwälten. Kostenlose Ratgeber für Verbraucher.
Fundiertes Rechtswissen, verständlich aufbereitet

Der Kündigungsbrief liegt auf dem Tisch, das Gehalt fällt weg – und trotzdem flattert am Monatsende die Unterhaltsforderung ins Haus. Viele Betroffene glauben, Arbeitslosigkeit setze die Unterhaltspflicht automatisch aus. Das ist ein Irrtum mit teuren Folgen: Ein bestehender Unterhaltstitel bleibt vollstreckbar, bis er offiziell abgeändert wird.

Der Kontoauszug zeigt es jeden Monat aufs Neue: Keine Überweisung vom anderen Elternteil, keine Reaktion auf Anrufe, keine Auskunft über Einkommen oder Arbeitgeber. Für Alleinerziehende ist das kein Einzelfall, sondern Alltag — und gleichzeitig eine finanzielle Belastung, die sich niemand leisten kann, ohne Handlungsdruck zu spüren.

Die Kündigung ist da, das Konto leer, und trotzdem flattert am Monatsende die Unterhaltsforderung ins Haus. Viele Unterhaltsschuldner glauben, mit dem Job verschwinde auch die Zahlungspflicht. Das ist ein Irrtum mit teuren Folgen, denn Arbeitslosigkeit ändert an der Unterhaltspflicht selbst zunächst gar nichts.

Giro-Konto leer, Unterhalt wieder nicht überwiesen – eine Situation, die alleinerziehende Mütter und Väter in Deutschland regelmäßig trifft. Das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) gibt Ihnen in dieser Lage ein konkretes Werkzeug an die Hand: Der Staat zahlt den ausstehenden Kindesunterhalt vor und holt sich das Geld anschließend beim säumigen Elternteil zurück.

Der Unterhaltstitel ist seit drei Jahren nicht angefasst worden — inzwischen verdient der unterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr, und die Düsseldorfer Tabelle wurde zweimal angepasst. Das Kind bekommt noch immer den alten Betrag. Genau für diese Situation gibt es rechtliche Werkzeuge: die einvernehmliche Neuurkunde beim Jugendamt und — wenn keine Einigung gelingt — die Abänderungsklage vor dem Familiengericht.

Der Trennungsbescheid liegt auf dem Tisch — und sofort taucht die Frage auf: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen, und wie wird das eigentlich berechnet? Viele Betroffene unterschätzen, wie komplex diese Frage ist: Es gibt zwei völlig unterschiedliche Unterhaltsarten, mehrere Berechnungsschritte und einen gesetzlich geschützten Eigenbedarf, den niemand unterschreiten darf.
Unsere spezialisierten spezialisierte Anwälte helfen Ihnen weiter. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
Jetzt kostenlos beraten lassen