Ein kurzes Telefonat mit der Familie — was in Freiheit wenige Cent kostet, wird hinter Gittern schnell zur finanziellen Belastung. Gefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten sind an den Telefonanbieter gebunden, den ihre Anstalt unter Vertrag hat, und können weder auf Flatrates noch auf günstige Sondertarife zurückgreifen. Die Kosten für diese strukturell erzwungene Monopolsituation tragen ausschließlich die Inhaftierten und ihre Familien.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass JVAs ihren Gefangenen keine überhöhten Telefongebühren auferlegen dürfen — doch was in der Theorie gilt, sieht in der Praxis bundesweit sehr unterschiedlich aus. Welche Regelungen gelten, welche Rechtsmittel existieren und wie Angehörige praktisch vorgehen können, erläutert dieser Ratgeber.

Haben Gefangene ein Recht auf Telefonate?

Ein verbrieftes gesetzliches Recht auf Telefonate besitzen Strafgefangene in Deutschland grundsätzlich nicht — mit einer Ausnahme: In Bremen gibt es einen ausdrücklichen Rechtsanspruch. In allen anderen Bundesländern regeln die jeweiligen Landesstrafvollzugsgesetze lediglich, dass Telefonate erlaubt werden können, nicht jedoch dass sie erlaubt werden müssen. Die JVA entscheidet im Rahmen ihres Ermessens.

Das bundesweit geltende Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verfolgt als Ziel gemäß § 2 StVollzG die Resozialisierung: Gefangene sollen befähigt werden, nach der Entlassung ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung zu führen. Kommunikation mit Familie und Bezugspersonen ist dabei anerkanntermaßen ein wichtiger Bestandteil. Der sogenannte Angleichungsgrundsatz in § 3 StVollzG fordert, dass die Lebensverhältnisse im Vollzug so weit wie möglich an die allgemeinen Lebensverhältnisse angeglichen werden.

In Bayern war die Rechtslage historisch besonders restriktiv: Telefonate durften nach dem bayerischen Strafvollzugsgesetz lange nur in dringenden Fällen genehmigt werden. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind Verfassungsbeschwerden gegen diese restriktive Praxis anhängig. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) hat in einer Stellungnahme für das BVerfG dargelegt, dass die bayerische Regelung Gefangene in ihrem Grundrecht auf Resozialisierung verletzt. Bayern hat inzwischen gesetzgeberische Schritte eingeleitet, um Telefonate unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen.

Für Untersuchungsgefangene gelten noch strengere Regeln: Sie benötigen in der Regel eine richterliche Genehmigung, bevor sie überhaupt telefonieren dürfen. Der Untersuchungsgefangene stellt beim zuständigen Haftrichter einen Antrag und nennt die Telefonnummern der Angehörigen. Rufnummern ohne richterliche Freigabe dürfen nicht angewählt werden. Das Gericht entscheidet auch darüber, in welcher Sprache telefoniert werden darf und ob die Gespräche von JVA-Bediensteten mitgehört werden müssen.

Wie hoch sind die Telefongebühren in der JVA tatsächlich?

Die Telefonkosten in deutschen JVAs liegen spürbar über dem Niveau, das Verbraucher außerhalb der Haft gewohnt sind. Ortsgespräche kosten je nach Anstalt und Vertrag zwischen 4 und 10 Cent pro Minute, Ferngespräche ins nationale Festnetz bis zu 20 Cent pro Minute. Anrufe ins Mobilfunknetz sind deutlich teurer und können je nach Anstalt und Anbieter bei rund 70 Cent pro Minute oder darüber liegen. Auslandsgespräche variieren stark nach Zielland.

Marktführer für Gefangenentelefonie in Deutschland ist die Telio Communications GmbH, die ihr sogenanntes Phonio-System in der überwiegenden Mehrheit aller deutschen Haftanstalten betreibt. Das Besondere an diesem Geschäftsmodell: Die JVA zahlt keinen Cent für Installation oder Betrieb. Telio finanziert sich ausschließlich über die Gesprächsgebühren der Inhaftierten. Die Anstalt hat damit keinen unmittelbaren Anreiz, auf günstige Tarife zu drängen, solange der Anbieter die technischen Anforderungen erfüllt.

Das Telefonsystem bietet den Anstalten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten: Gespräche können über sogenannte Whitelist- und Blacklist-Funktionen auf freigegebene Rufnummern beschränkt werden. Jedes Gespräch wird mit dem Hinweis eingeleitet, dass eine Überwachung grundsätzlich möglich ist — außer es besteht eine richterlich angeordnete Telefonüberwachung nach § 100a StPO, bei der diese Ansage unterbleibt.

Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis verdeutlicht das Ausmaß der finanziellen Belastung: Ein Gefangener aus einer norddeutschen JVA telefonierte über mehrere Jahre regelmäßig mit seiner Frau, die weit entfernt wohnte und die Besuchszeiten nicht wahrnehmen konnte. Nach einigen Jahren hatte er einen Betrag im fünfstelligen Bereich allein für Telefongebühren aufgewendet und beantragte schließlich vor dem zuständigen Landgericht, die JVA zur Senkung der Gebühren zu verpflichten — gestützt auf die Fürsorgepflicht der Anstalt gegenüber den Inhaftierten.

Praxis-Tipp

Gefangene haben in den meisten Bundesländern kein gesetzliches Recht auf Telefonate, sondern nur eine Erlaubnismöglichkeit — lediglich Bremen gewährt einen echten Rechtsanspruch.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht zu überhöhten Telefongebühren?

Justizvollzugsanstalten dürfen ihren Gefangenen keine überhöhten Telefonkosten in Rechnung stellen — das hat das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt. An diesem Grundsatz ändert auch ein langfristiger Generalvertrag der Haftanstalt mit einem privaten Telekommunikationsanbieter nichts. Die JVA ist verpflichtet, aktiv dafür zu sorgen, dass die anfallenden Tarife marktgerecht sind.

Der Ausgangsfall betraf eine JVA in Schleswig-Holstein. Mitte 2015 führte der dort tätige Anbieter einen Tarifwechsel durch, der die monatlichen Gesprächskosten der Inhaftierten praktisch verdoppelte. Ein Gefangener beantragte bei der Anstaltsleitung, die Kosten auf das außerhalb übliche Niveau zu senken. Die JVA lehnte ab und verwies auf angeblich marktgerechte Preise. Das Bundesverfassungsgericht korrigierte diese Einschätzung und stellte klar, dass allein das Vorhandensein eines Vertrags die Anstalt nicht von ihrer Fürsorgepflicht entbindet.

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Stendal nach § 109 StVollzG legte ein Sachverständiger dar, dass die im Gefängnis erhobenen Tarife nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden könnten, die Telefone böten besondere Sicherheitsfunktionen. Solche Kontroll- und Überwachungsfunktionen ließen sich auch zu deutlich günstigeren Tarifen anbieten, wie Vergleichsangebote anderer Anbieter in einzelnen JVAs belegten.

Parallel dazu sind beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden von zwei Strafgefangenen aus bayerischen JVAs anhängig, die sich gegen die grundsätzliche Einschränkung von Telefonaten wenden. Das BVerfG hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. als sachkundige Dritte nach § 27a BVerfGG um eine Stellungnahme gebeten — ein Zeichen dafür, dass die verfassungsrechtliche Diskussion über das Recht auf Kommunikation im Strafvollzug noch nicht abgeschlossen ist.

Wichtig zu wissen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass JVAs keine überhöhten Telefongebühren durchsetzen dürfen; der Angleichungsgrundsatz aus § 3 StVollzG verpflichtet zur Annäherung an marktübliche Tarife.

Wer zahlt die Telefonkosten — und woher kommt das Geld?

Die Kosten für Telefonate im Strafvollzug tragen die Gefangenen grundsätzlich selbst. Dieser Grundsatz der Eigenfinanzierung gilt unabhängig davon, wie hoch die Tarife in der jeweiligen Anstalt ausfallen. Das Arbeitsentgelt, das Gefangene in der JVA verdienen, liegt weit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns und reicht in vielen Fällen kaum für die grundlegenden Ausgaben des Anstaltsalltags.

Das Geldwesen im Strafvollzug kennt mehrere Kategorien: Das Hausgeld wird anteilig aus der Vergütung für geleistete Arbeit gebildet und steht dem Gefangenen für alltägliche Ausgaben zur freien Verfügung, etwa für den Einkauf in der Anstalt oder für Telefonate. Darüber hinaus gibt es das Eigengeld, das Geldbeträge umfasst, die der Gefangene bei Haftantritt mitgebracht hat oder die er während der Haftzeit von außen erhalten hat.

Angehörige können Geld auf das Konto des Gefangenen einzahlen, damit dieser es unter anderem für Telefonate verwendet. In verschiedenen Landesstrafvollzugsgesetzen, etwa § 60 StVollzG M-V, sind zweckgebundene Einzahlungen für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen — einschließlich Telefonkosten — ausdrücklich vorgesehen. Das eingezahlte Geld darf dann nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. In einigen Anstalten ist auch eine Direkteinzahlung auf ein gesondertes Telio-Konto möglich.

Für Gefangene ohne ausreichende eigene Mittel sehen die Strafvollzugsgesetze der Länder in bestimmten Fällen eine Kostenübernahme durch die Anstalt vor. Voraussetzung ist in der Regel der Nachweis finanzieller Bedürftigkeit sowie die Einschätzung, dass der Außenkontakt für den Resozialisierungsprozess von erheblicher Bedeutung ist. In der Praxis ist diese Möglichkeit jedoch nicht in allen Bundesländern gleichermaßen zugänglich.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen überhöhte Telefongebühren in der JVA?

Gegen unverhältnismäßig hohe Telefongebühren können Gefangene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG stellen. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt. Der Antrag richtet sich gegen die Ablehnung oder Untätigkeit der Anstaltsleitung bei einem zuvor gestellten Überprüfungsantrag — eine direkte Klage ohne vorherigen Antrag bei der Anstalt ist in der Regel nicht zulässig.

Der erste Schritt ist daher immer ein schriftlicher Antrag an die Anstaltsleitung, die Tarifgestaltung zu überprüfen und auf marktgerechte Preise umzustellen. Dieser Antrag sollte konkret auf die Fürsorgepflicht der Anstalt, den Angleichungsgrundsatz nach § 3 StVollzG sowie auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung Bezug nehmen. Lehnt die Anstalt ab oder reagiert nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Weg zur Strafvollstreckungskammer beschritten werden.

Für die Überwachung von Telefonaten gelten klare gesetzliche Grenzen: In der Strafhaft darf die Anstaltsleitung Gespräche nur in Einzelfällen überwachen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit oder eine schwerwiegende Störung der Ordnung vorliegen. Eine richterlich angeordnete Telefonüberwachung nach § 100a StPO ist davon zu unterscheiden und setzt einen entsprechenden richterlichen Beschluss voraus. Vor jedem Gespräch, bei dem eine Überwachung grundsätzlich möglich ist, muss eine automatische Ansage erfolgen.

Wer sich als Angehöriger fragt, was er aktiv tun kann, sollte zunächst prüfen, ob die Anstalt eine Direkteinzahlung auf das Telio-Konto ermöglicht, was administrative Verzögerungen vermeidet. Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Gefangenen über sein Beschwerderecht nach § 108 StVollzG zu informieren und ihn dabei zu unterstützen, schriftlich und fristgerecht zu reagieren. Bei anhaltenden Problemen empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines auf Strafvollzugsrecht spezialisierten Anwalts.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Gefangene haben in den meisten Bundesländern kein gesetzliches Recht auf Telefonate, sondern nur eine Erlaubnismöglichkeit — lediglich Bremen gewährt einen echten Rechtsanspruch.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass JVAs keine überhöhten Telefongebühren durchsetzen dürfen; der Angleichungsgrundsatz aus § 3 StVollzG verpflichtet zur Annäherung an marktübliche Tarife.
  • Telefonate in der JVA werden ausschließlich vom Gefangenen selbst finanziert — über Hausgeld, Eigengeld oder zweckgebundene Einzahlungen von Angehörigen nach den Landesstrafvollzugsgesetzen.
  • Gegen unverhältnismäßig hohe Telefonkosten kann gemäß § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer gestellt werden.
  • Mobiltelefone sind in allen deutschen JVAs grundsätzlich verboten; Anrufe von außen sind in der Regel nicht möglich — die Verbindung muss stets aus der Anstalt heraus initiiert werden.

Fazit

Telefonkosten im Strafvollzug sind kein Randthema: Sie berühren das Recht auf Resozialisierung, die Würde der Inhaftierten und die finanzielle Belastbarkeit von Familien. Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen gesetzt, doch die Umsetzung bleibt in vielen Anstalten hinter diesen Vorgaben zurück. Wer gegen überhöhte Gebühren vorgehen will, muss zunächst den Verwaltungsweg über § 108 StVollzG beschreiten und bei Misserfolg die Strafvollstreckungskammer anrufen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung erhöht die Erfolgsaussichten dieses Wegs erheblich.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.