Die Polizei steht vor der Tür, der Vorwurf wiegt schwer — und das Gericht bestellt Ihnen einen Pflichtverteidiger. Viele Beschuldigte glauben in diesem Moment, der Staat übernehme die Anwaltskosten vollständig. Diese Annahme kann nach dem Verfahren zu einer empfindlichen finanziellen Überraschung führen.

Tatsächlich streckt die Staatskasse die Vergütung des Pflichtverteidigers zunächst vor. Werden Sie verurteilt, fordert sie diese Kosten nach Rechtskraft des Urteils auf Grundlage von § 465 StPO von Ihnen zurück. Nur bei einem Freispruch oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung bleiben die Kosten dauerhaft beim Staat.

Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wie sich seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet, wann Sie zahlen müssen — und wann nicht.

Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Ein Pflichtverteidiger wird immer dann beigeordnet, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt — also in den Situationen, die § 140 StPO abschließend aufzählt. Auf das eigene Einkommen oder Vermögen kommt es dabei ausdrücklich nicht an.

§ 140 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog zwingender Beiordnungsgründe: Die Beiordnung ist unter anderem dann Pflicht, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB zur Last gelegt wird — also eine Tat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist —, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.

Ergänzend gilt die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO: Danach muss ein Pflichtverteidiger auch dann bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint — oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, etwa wegen sprachlicher Barrieren oder gesundheitlicher Einschränkungen.

Seit der Reform des Pflichtverteidigungsrechts durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 wurde der Katalog in § 140 Abs. 1 StPO erweitert und der Zeitpunkt der Beiordnung auf das Ermittlungsverfahren vorverlagert. Zugleich schreibt § 142 Abs. 6 StPO vor, dass grundsätzlich ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein Rechtsanwalt mit nachgewiesenem Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen ausgewählt werden soll.

Der Beschuldigte hat das Recht, einen Verteidiger seines Vertrauens vorzuschlagen. Das Gericht folgt diesem Vorschlag in der Regel, solange kein wichtiger Grund entgegensteht — zum Beispiel wenn der gewünschte Anwalt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Übt der Beschuldigte sein Vorschlagsrecht nicht aus, wählt der Vorsitzende den Pflichtverteidiger selbst aus.

Wie berechnet sich die Vergütung des Pflichtverteidigers nach dem RVG?

Der Pflichtverteidiger erhält nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) stets die jeweilige Mittelgebühr des gesetzlich festgelegten Gebührenrahmens — er kann weder höher noch niedriger abrechnen. Ein Wahlverteidiger darf sich dagegen innerhalb des Rahmens frei bewegen und zusätzlich eine individuelle Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich danach, vor welchem Gericht das Verfahren stattfindet. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht beträgt die Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr des Pflichtverteidigers 112 Euro und die Terminsgebühr pro Verhandlungstag 184 Euro. Beim Landgericht in erster Instanz liegt die Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr bei 124 Euro, die Terminsgebühr bei 216 Euro. Hinzu kommt in der Regel eine Grundgebühr. Bei inhaftierten Mandanten wird auf jede Gebühr ein Haftzuschlag von 25 Prozent erhoben.

Neben diesen Einzelgebühren entstehen weitere Positionen wie Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer. Über mehrere Verhandlungstage und verschiedene Verfahrensabschnitte können sich die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren deshalb zu einem erheblichen Betrag summieren — insbesondere in komplexen Verfahren vor dem Landgericht mit zahlreichen Hauptverhandlungstagen.

Seit dem 1. Juni 2025 gilt das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), das Änderungen im RVG mit sich gebracht hat. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger: Für Mandate, die vor dem Stichtag 1. Juni 2025 erteilt wurden, gilt nach § 60 Abs. 1 RVG altes Recht; ab diesem Datum gilt das neue Recht. Bei laufenden Verfahren, die verschiedene Verfahrensabschnitte umspannen, kann je nach Zeitpunkt der Beauftragung unterschiedliches Recht anwendbar sein.

Wer einen Wahlverteidiger mit Honorarvereinbarung mandatiert und freigesprochen wird, erhält bei einer Erstattung durch die Staatskasse nach § 467 StPO nur die gesetzlichen Gebühren erstattet — das möglicherweise höhere vereinbarte Honorar trägt er selbst. Für Mandanten mit Pflichtverteidiger entfällt dieses Risiko: Im Freispruchsfall entstehen keinerlei Kosten.

Praxis-Tipp

Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und zunächst aus der Staatskasse vergütet — bei einer Verurteilung fordert der Staat diese Kosten jedoch nach § 465 StPO vom Verurteilten zurück.

Wer zahlt die Kosten — und wann genau?

Grundsätzlich gilt im deutschen Strafverfahren: Der Verurteilte trägt die Kosten. § 465 Abs. 1 StPO legt fest, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wurde. Das schließt die Vergütung des Pflichtverteidigers ein.

Die Staatskasse schießt die Kosten zwar vor — holt sie sich aber nach Rechtskraft des Urteils durch einen Kostenbescheid zurück. Dieser Bescheid kann Gerichtsgebühren, die Vergütung des Pflichtverteidigers und weitere Auslagen umfassen. Gegen die Kostenentscheidung im Urteil ist eine sofortige Beschwerde nach §§ 464 Abs. 3, 311 StPO möglich, die innerhalb einer Woche eingelegt werden muss.

Als Praxisbeispiel: Ein Beschuldigter aus dem Raum Hamburg, kaufmännischer Angestellter, wurde wegen eines Betrugsvorwurfs angeklagt. Da die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfand, wurde ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Verfahren erstreckte sich über mehrere Monate mit zahlreichen Verhandlungstagen und endete mit einer Verurteilung auf Bewährung. Wenige Monate nach Rechtskraft des Urteils erhielt er einen Kostenbescheid, der neben den Gerichtsgebühren die aufgelaufenen Pflichtverteidigergebühren enthielt.

Wird das Verfahren nach § 153a StPO gegen eine Auflage eingestellt, ist die Kostenlage differenzierter: § 467 Abs. 4 StPO ermöglicht dem Gericht, davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen. Nach einer endgültigen Einstellung nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO werden die notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 5 StPO der Staatskasse grundsätzlich nicht auferlegt. Diese Feinheiten machen deutlich: Die genaue Kostenfolge hängt stark von der Art der Verfahrensbeendigung ab.

Im Jugendgerichtsverfahren gilt nach § 74 JGG eine Besonderheit: Aus pädagogischen Gründen sieht das Gericht häufig ganz oder teilweise davon ab, dem jugendlichen oder heranwachsenden Verurteilten die Kosten aufzuerlegen — insbesondere wenn kein eigenes regelmäßiges Einkommen vorhanden ist.

Wichtig zu wissen

Einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben Beschuldigte in den gesetzlich geregelten Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO, unabhängig von ihrer finanziellen Lage.

Freispruch oder Einstellung: Wann übernimmt der Staat die Kosten vollständig?

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO sowohl die Auslagen der Staatskasse als auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten vollständig. Der Freigesprochene muss weder Gerichtskosten noch Anwaltsgebühren aus eigener Tasche bezahlen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer vielbeachteten Entscheidung klargestellt, dass bei einem Freispruch eine ausdrückliche Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten erforderlich ist und die Staatskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Diese Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, die Kostenentscheidung im Urteil genau zu prüfen und bei Fehlern fristgerecht Beschwerde einzulegen.

Wird das Hauptverfahren nach Anklageerhebung vom Gericht nicht eröffnet, gilt § 467 Abs. 1 StPO entsprechend: Auch dann fallen die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last. Gleiches gilt grundsätzlich bei einer vollständigen Einstellung des Verfahrens — allerdings mit den in § 467 Abs. 4 und 5 StPO geregelten Ausnahmen.

Häufig übersehen wird die Situation bei einem Teilfreispruch: Wird der Angeklagte wegen einiger Vorwürfe verurteilt, wegen anderer aber freigesprochen, ist eine anteilige Kostenverteilung nach § 465 Abs. 2 StPO möglich. Das Gericht kann Auslagen, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine volle Belastung des Angeklagten unbillig wäre. Diese Regelung ist praxisrelevant, wird aber ohne anwaltliche Unterstützung leicht übersehen.

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen betont, dass die Kostenentscheidung ein eigenständiger, anfechtbarer Teil des Urteils ist. Wer die Kostenentscheidung im Urteil nicht prüft und gegebenenfalls angreift, verschenkt möglicherweise einen erheblichen Erstattungsanspruch. Lassen Sie die Kostenentscheidung deshalb stets anwaltlich bewerten.

Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger: Was ist für Sie besser?

Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und zunächst aus der Staatskasse vergütet — er rechnet nach den festen Mittelgebühren des RVG ab, nicht höher. Der Wahlverteidiger wird selbst beauftragt, kann aber eine Honorarvereinbarung über RVG-Sätze hinaus treffen und ist an keine Festgebühr gebunden. Beide Wege haben konkrete Vor- und Nachteile, die von der Stärke des Vorwurfs, dem zu erwartenden Verfahrensausgang und Ihrer finanziellen Lage abhängen.

Ein wichtiger Vorteil des Pflichtverteidigers: Werden Sie freigesprochen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Bei einer Verurteilung zahlen Sie die gesetzlichen Gebühren — nicht mehr. Im Vergleich zu einem Wahlverteidiger mit Pauschalhonorar kann dies erheblich günstiger sein. Der Nachteil: Die RVG-Mittelgebühren sind in aufwendigen Verfahren gering und motivieren den Anwalt möglicherweise nicht zu überdurchschnittlichem Einsatz.

Wer sich für einen Wahlverteidiger entscheidet, zahlt dessen Honorar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Im Freispruchsfall erstattet die Staatskasse nach § 467 StPO allerdings nur die gesetzlichen RVG-Gebühren — nicht die möglicherweise höher vereinbarte Vergütung. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel ebenfalls nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG; Mehrkosten aus einer Honorarvereinbarung bleiben beim Versicherten.

In bestimmten Konstellationen ist es sinnvoll, einen Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen, der ergänzend als Wahlverteidiger tätig wird: Die Pflichtverteidigung deckt dann die Grundtätigkeiten ab, während besondere Leistungen — etwa umfangreiche Akteneinsicht, Gutachter-Koordination oder intensive Vorgespräche — gesondert vergütet werden. Sprechen Sie diesen Punkt offen mit Ihrem Anwalt an, bevor Sie einen Auftrag erteilen.

Ob Ihr Versicherungsvertrag Strafverteidigung abdeckt, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Bei verkehrsrechtlichen Vergehen — etwa einem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bei einem Unfall — gewähren Rechtsschutzversicherungen häufig Kostendeckung. Wird später rechtskräftig festgestellt, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und bereits gezahlte Anwaltskosten müssen erstattet werden.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und zunächst aus der Staatskasse vergütet — bei einer Verurteilung fordert der Staat diese Kosten jedoch nach § 465 StPO vom Verurteilten zurück.
  • Einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben Beschuldigte in den gesetzlich geregelten Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO, unabhängig von ihrer finanziellen Lage.
  • Der Pflichtverteidiger erhält nach dem RVG stets die Mittelgebühr des jeweiligen Gebührenrahmens — Wahlverteidiger können innerhalb des Rahmens höher abrechnen oder eine individuelle Honorarvereinbarung treffen.
  • Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO die Auslagen vollständig — weder Gerichtskosten noch Anwaltsgebühren fallen dann für den Beschuldigten an.
  • Eine echte Prozesskostenhilfe wie im Zivilrecht gibt es im Strafverfahren für die Verteidigung grundsätzlich nicht — die Pflichtverteidigung ist kein Äquivalent dazu, da sie einkommensunabhängig und kostenerstattungspflichtig ist.

Fazit

Die Pflichtverteidigung schützt das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf ein faires Verfahren — sie ist aber kein Freifahrtschein auf Staatskosten. Wer verurteilt wird, bekommt die vorgestreckten Gebühren nach § 465 StPO in Rechnung gestellt. Wer freigesprochen wird, zahlt nach § 467 Abs. 1 StPO keinen Cent. Zwischen diesen beiden Polen — Einstellung, Teilfreispruch, Bewährungsstrafe — liegen zahlreiche Konstellationen, deren Kostenfolgen sich erheblich unterscheiden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft Ihnen, die eigene Position realistisch einzuschätzen, den richtigen Verteidiger auszuwählen und unnötige Mehrkosten zu vermeiden.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.