Alle Informationen, Beiträge, Urteile und Hinweise wurden nach bestem Wissen sorgfältig zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zusammengestellt. Es wird jedoch keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Jeder Fall ist einzigartig und erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung. Die dargestellten Urteile und Ansichten sind unverbindlich, und es besteht keine Garantie, dass diesen im Streitfall gefolgt wird.
4 Ratgeber-Artikel zu diesem Thema
Verständlich erklärte Rechtsinformationen von spezialisierte Anwälten. Kostenlose Ratgeber für Verbraucher.
Fundiertes Rechtswissen, verständlich aufbereitet

250 Euro zu viel Miete pro Monat — mal 30 Monate ergibt das 7.500 Euro, die einem Mieter nach der Mietpreisbremse zustehen können. Der entscheidende Hebel ist § 556g Abs. 2 BGB: Wer den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn rügt und das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch läuft, kann die gesamte Überzahlung seit Vertragsschluss zurückfordern — also rückwirkend bis zum ersten Monat.

Der Mietvertrag ist unterschrieben, die Miete liegt deutlich über dem Mietspiegel — und dann erklärt der Vermieter, die Mietpreisbremse gelte hier nicht: Neubau, umfassende Modernisierung oder eine hohe Vormiete würden die Wohnung ausklammern. Solche Einwände klingen überzeugend, aber sie sind rechtlich prüfbar.

Die Miete ist seit Vertragsschluss um 300 Euro pro Monat zu hoch — und niemand hat bisher etwas dagegen unternommen. Genau das passiert tausendfach in deutschen Großstädten, denn die Mietpreisbremse nach § 556d BGB wirkt nicht automatisch. Mieter müssen ihren Vermieter schriftlich rügen, sonst verfällt der Rückforderungsanspruch.

Münchens Mietpreisbremse wurde für unwirksam erklärt - welche Auswirkungen das für Mieter und Vermieter hat und wie Sie jetzt vorgehen sollten.
Unsere spezialisierten spezialisierte Anwälte helfen Ihnen weiter. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
Jetzt kostenlos beraten lassen