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Der Anruf kommt meist überraschend: Personalabteilung, kurzer Termin, dann das Kündigungsschreiben auf dem Tisch. Begründung: betriebsbedingt, wirtschaftliche Gründe, Stellenabbau. Für viele Beschäftigte klingt das nach einer Entscheidung, gegen die man ohnehin nichts tun kann. Das ist falsch. Eine betriebsbedingte Kündigung unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen, und in einem erheblichen Teil der Fälle hält sie einer arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

Der Brief liegt auf dem Tisch: Betriebsstilllegung zum Jahresende, betriebsbedingte Kündigung, Datum und Unterschrift. Was viele Betroffene in diesem Moment nicht wissen: Eine Betriebsschließung rechtfertigt zwar grundsätzlich eine Kündigung — sie schreibt dem Arbeitgeber aber keine Abfindung ins Gesetz. Ob Sie Geld bekommen und wie viel, hängt von drei Faktoren ab: Betriebsgröße, Betriebsrat und dem Verhandlungsergebnis.

Tag drei im neuen Job, und plötzlich liegt man flach. Wer krank in der Probezeit ist, macht sich häufig Sorgen: Kündigt der Chef jetzt sofort? Die kurze Antwort lautet: Eine Kündigung ist in dieser Phase grundsätzlich möglich — aber eben nicht grenzenlos.

Der Brief liegt auf dem Tisch: fristlose Kündigung, sofort wirksam, keine Abmahnung vorher. Für viele Arbeitnehmer ist das ein Schock — und gleichzeitig der Moment, in dem die entscheidende Frage zählt: Ist diese Kündigung überhaupt rechtswirksam?

Wochenlang krankgeschrieben, und dann landet die Kündigung im Briefkasten — ein Szenario, das viele Arbeitnehmer fürchten. Tatsächlich ist eine Kündigung wegen Krankheit rechtlich möglich, zählt aber zu den anspruchsvollsten Fallgruppen im gesamten Kündigungsschutzrecht. Die Arbeitsgerichte legen die Latte für Arbeitgeber sehr hoch.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch, und am Ende steht ein Satz, den viele Arbeitnehmer übersehen: der Hinweis auf eine Abfindung nach § 1a KSchG. Wer diese Passage nicht versteht oder die Konsequenzen falsch einschätzt, riskiert, entweder seinen gesetzlichen Anspruch zu verpassen oder — noch folgenreicher — eine zu geringe Summe zu akzeptieren, weil die Kündigung angreifbar gewesen wäre.

Das Fahrtenbuch liegt auf dem Schreibtisch des Vorgesetzten, daneben eine Liste mit markierten Abweichungen — und plötzlich ist die Rede von Kündigung. Ob falsche Kilometerangaben, nachträgliche Eintragungen oder verschleierte Privatfahrten: Der Arbeitgeber reagiert auf Unregelmäßigkeiten im Fahrtenbuch häufig mit dem härtesten Mittel, das das Arbeitsrecht kennt.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch — und sofort stellt sich die Frage: Bekomme ich etwas? Übergangsentgelt, Abfindung, Sozialplanzahlung: Die Begriffe klingen ähnlich, stehen aber für unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Wer seinen Anspruch nicht kennt, riskiert, Geld zu verschenken.

Kündigung erhalten — und jetzt? Die erste Frage, die die meisten Arbeitnehmer stellen, lautet: Wie viel Abfindung steht mir zu? Die Antwort beginnt mit einer einfachen Formel, steckt aber voller Stellschrauben, die über den tatsächlichen Auszahlungsbetrag entscheiden.

Die Kündigung liegt auf dem Tisch, aber der Betriebsrat sagt Nein. Viele Arbeitnehmer glauben, damit sei die Sache erledigt. Die Realität ist komplizierter: Ein Betriebsrat kann eine Kündigung in den meisten Fällen nicht verhindern — wohl aber die Position des Betroffenen erheblich stärken.

Die Kündigung lag im Briefkasten, der Alltag hat Sie überrollt – und plötzlich sind drei Wochen um. Wer die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, steht vor einer harten Realität: Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung ab diesem Moment als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch, Wirkung ab sofort — keine Kündigungsfrist, kein Übergang, kein Gehalt mehr. Die fristlose Kündigung ist das schärfste Instrument des deutschen Arbeitsrechts und trifft Betroffene häufig völlig unvorbereitet. Doch Schock und Resignation sind schlechte Ratgeber: Denn die rechtlichen Hürden für eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sind hoch, und viele Arbeitgeber erfüllen sie schlicht nicht.

Der Brief liegt auf dem Küchentisch, das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers. Ab diesem Moment läuft eine der härtesten Fristen im deutschen Arbeitsrecht: drei Wochen, um sich zu wehren — danach ist die Kündigung unwiderruflich wirksam, egal ob sie rechtmäßig war oder nicht.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Küchentisch. Drei Wochen — mehr Zeit bleibt Ihnen in Deutschland nicht, um rechtlich gegen eine Entlassung vorzugehen. Die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG ist eine der härtesten Ausschlussfristen im deutschen Recht: Wer sie verpasst, verliert seinen Anspruch, egal ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.

Der gelbe Schein liegt auf dem Küchentisch, die Erkältung ist noch nicht überstanden — und dann klingelt das Telefon oder der Brief des Arbeitgebers liegt im Briefkasten: Kündigung. Viele Arbeitnehmer glauben in diesem Moment, das sei schlicht verboten. Die Wahrheit ist differenzierter: Eine Kündigung während einer Krankschreibung ist in Deutschland grundsätzlich rechtlich möglich. Entscheidend ist aber, ob die Kündigung wirksam ist — und das hängt von mehreren Faktoren ab.

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