Irgendwann ist der Punkt erreicht: Die Trennung ist vollzogen, das Gespräch mit dem Partner läuft ins Leere, und eine Frage bleibt offen — wie reicht man in Deutschland eigentlich die Scheidung ein? Das Verfahren folgt klaren gesetzlichen Vorgaben, und wer die Schritte kennt, kann aktiv steuern, wie schnell und wie kostspielig der Prozess wird.

Dieser Ratgeber erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Unterlagen Sie benötigen, was Gericht und Anwalt kosten und wie Sie die Gesamtkosten durch eine einvernehmliche Lösung gezielt begrenzen. Alle Angaben beziehen sich auf die aktuelle Rechtslage 2026, einschließlich der seit dem 1. Juni 2025 geltenden geänderten Gebührentabellen nach dem KostBRÄG 2025.

Zentral zu wissen: In Deutschland herrscht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang — ohne einen zugelassenen Rechtsanwalt nimmt das Familiengericht keinen Scheidungsantrag an. Dieser Umstand macht die frühzeitige Wahl des richtigen Anwalts zur ersten und wichtigsten Entscheidung des gesamten Verfahrens.

Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung in Deutschland?

Eine Ehe kann in Deutschland geschieden werden, wenn sie gescheitert ist — das heißt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 BGB). Als zentraler Nachweis dafür gilt das sogenannte Trennungsjahr nach § 1566 BGB: Erst nach zwölf Monaten des Getrenntlebens geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.

Das Trennungsjahr beginnt, sobald ein Ehepartner den Trennungswillen klar kommuniziert und die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Ein formeller Antrag bei einer Behörde ist dafür nicht erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, das Trennungsdatum schriftlich festzuhalten und dem anderen Ehepartner zukommen zu lassen, damit es im Scheidungsverfahren als Nachweis dienen kann. Getrennt leben können Eheleute auch in derselben Wohnung, wenn Tisch und Bett konsequent getrennt geführt werden.

Wichtig: Das Trennungsjahr muss bis zum Scheidungstermin — also bis zur letzten mündlichen Verhandlung — vollständig abgelaufen sein. Ein Scheidungsantrag kann zwar einige Wochen vor dem Stichtag eingereicht werden, wenn der Zeitpunkt des Verhandlungstermins absehbar ist. Wird der Antrag jedoch deutlich zu früh gestellt, kann das Familiengericht ihn kostenpflichtig zurückweisen.

Eine Scheidung ohne Trennungsjahr ist nur im äußersten Ausnahmefall möglich. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kommt dies nur in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt — etwa bei schwerwiegender Gewalt oder anderen gravierenden Pflichtverletzungen. Die Gerichte legen diese Härtefallregelung sehr restriktiv aus; in der Praxis wird sie nur selten anerkannt.

Stimmen beide Ehepartner der Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres zu, vermutet der Richter das Scheitern der Ehe unwiderlegbar. Verweigert ein Partner die Zustimmung, genügt es in der Regel, wenn der antragstellende Ehegatte im Scheidungsantrag und in der Anhörung darlegt, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Nach drei Jahren Trennung gilt das Scheitern in jedem Fall als unwiderlegbar vermutet — unabhängig vom Willen des anderen Partners (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Wie läuft das Scheidungsverfahren Schritt für Schritt ab?

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht. Ohne Anwalt nimmt das Gericht den Antrag nicht an — der Anwaltszwang nach § 114 FamFG ist zwingend. Welches Familiengericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem gemeinsamen Wohnort der Eheleute oder, bei getrennten Wohnorten und gemeinsamen Kindern, nach dem Wohnort der Kinder.

Nach Einreichung des Antrags fordert das Gericht zunächst den Gerichtskostenvorschuss an. Erst nach Einzahlung dieses Vorschusses beginnt die Bearbeitung. Das Gericht stellt den Scheidungsantrag anschließend dem anderen Ehepartner zu und leitet das Versorgungsausgleichsverfahren ein, für das beide Ehepartner Auskunft über ihre Rentenversicherungskonten erteilen müssen. Dieser Schritt kostet erfahrungsgemäß mehrere Wochen.

In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis hatte ein Berufstätiger aus München-Schwabing das Trennungsjahr im August abgeschlossen. Der Anwalt reichte den Scheidungsantrag Ende Oktober ein. Die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung lag nach etwa acht Wochen vor. Der Scheidungstermin fand Anfang März statt — das Gesamtverfahren dauerte somit rund vier Monate. Bei einvernehmlicher Scheidung und vollständigen Unterlagen ist diese Zeitspanne realistisch.

Der Scheidungstermin selbst ist in der Regel kurz. Das Gericht befragt beide Ehepartner zu Trennungsdatum, aktuellem Wohnort und dem Willen zur Scheidung, klärt den Versorgungsausgleich und spricht anschließend die Scheidung aus. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Termin häufig nicht länger als 20 bis 30 Minuten. Beide Ehepartner müssen persönlich erscheinen.

Die Scheidung wird in der Regel einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird. Erklärt jede Seite im Termin den Verzicht auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Ehe offiziell aufgelöst — und können beispielsweise erneute Eheschließungen oder die endgültige Vermögensauseinandersetzung vollzogen werden.

Praxis-Tipp

Vor der Scheidung muss gemäß § 1566 BGB ein Trennungsjahr vollständig absolviert sein — wer den Antrag zu früh stellt, riskiert eine kostenpflichtige Zurückweisung durch das Familiengericht.

Was kostet eine Scheidung — Gerichtsgebühren und Anwaltskosten im Überblick

Die Scheidungskosten setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zusammen. Grundlage für beide ist der sogenannte Verfahrenswert gemäß § 43 FamGKG. Er beträgt mindestens 3.000 Euro und wird anhand des dreifachen Nettomonatseinkommens beider Ehepartner sowie anteilig des Vermögens berechnet. Je höher das gemeinsame Einkommen, desto höher der Verfahrenswert — und damit auch die Gebühren.

Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) neue, leicht erhöhte Gebührentabellen für Gerichte und Rechtsanwälte. Die Gerichtsgebühren werden nach dem FamGKG berechnet und sind umsatzsteuerfrei. Der Antragsteller muss die Gerichtsgebühren zunächst vollständig als Vorschuss einzahlen. Am Ende des Verfahrens trägt jede Seite die Hälfte der Gerichtskosten, sodass der Antragsteller die Hälfte vom anderen Ehepartner zurückbekommt.

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Jede Seite trägt die Kosten des eigenen Anwalts selbst. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt in der Regel ein einziger Anwalt, der nur einen der beiden Ehepartner vertritt — der andere stimmt dem Antrag lediglich zu. Dadurch halbieren sich die Anwaltskosten effektiv. Bei streitigen Verfahren, in denen beide Parteien eigene Anträge stellen, benötigt jede Seite eine eigene anwaltliche Vertretung, was die Gesamtkosten erheblich erhöht.

Jede zusätzliche Folgesache, die im sogenannten Verbundverfahren vor Gericht gebracht wird — etwa Unterhaltsstreit, Zugewinnausgleich oder Hausratsteilung —, erhöht den Verfahrenswert und damit sämtliche Gebühren. Wer Folgesachen außergerichtlich regelt und in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festhält, hält den Verfahrenswert deutlich niedriger. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 — XII ZR 265/02 — grundlegend geklärt, dass Ehegatten gesetzliche Scheidungsfolgen wie Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich grundsätzlich ehevertraglich ausschließen können, soweit dies nicht sittenwidrig ist.

Wer die Scheidungskosten nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG beim Familiengericht zu beantragen. Das Gericht prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse und gewährt die Hilfe entweder als Zuschuss oder als zinsloses Darlehen. Hat der andere Ehepartner erhebliches Einkommen oder Vermögen, kann zudem ein Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden — dies ist unterhaltsrechtlich begründet.

Wichtig zu wissen

In Deutschland gilt vor dem Familiengericht Anwaltszwang nach § 114 FamFG, sodass ein Scheidungsantrag zwingend von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden muss.

Was ist der Versorgungsausgleich und welche Folgesachen kommen auf Sie zu?

Der Versorgungsausgleich ist die hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner. Das Familiengericht führt ihn gemäß § 1 VersAusglG von Amts wegen im Scheidungsverfahren durch — Sie müssen ihn nicht gesondert beantragen. Wer während der Ehe weniger Rentenanwartschaften aufgebaut hat, erhält nach dem Ausgleich Ansprüche aus dem Konto des anderen.

Für den Versorgungsausgleich holt das Gericht zunächst Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern beider Ehepartner ein. Dieser Schritt ist der häufigste Grund dafür, dass ein Scheidungsverfahren mehrere Monate dauert. Ehepaare, die den Versorgungsausgleich einvernehmlich durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen möchten, können das Verfahren dadurch erheblich beschleunigen. Der BGH hat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 — XII ZB 466/16 — grundlegende Fragen zur Abänderung älterer Versorgungsausgleichsentscheidungen geregelt.

Neben dem Versorgungsausgleich können weitere Folgesachen anfallen: Nachehelicher Unterhalt richtet sich nach §§ 1569 ff. BGB und ist grundsätzlich zu beantragen. Den Zugewinnausgleich — also den Ausgleich des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens nach § 1363 BGB — klärt das Familiengericht nur auf ausdrücklichen Antrag. Gleiches gilt für die Hausratsteilung und die Zuweisung der Ehewohnung. Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder bleibt nach einer Scheidung in der Regel gemeinsam — es sei denn, ein Elternteil beantragt ausdrücklich das alleinige Sorgerecht.

In der Praxis ist es häufig sinnvoll, möglichst viele Folgesachen außergerichtlich zu klären und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten, bevor der Scheidungsantrag gestellt wird. Eine solche Vereinbarung kann die Scheidungsdauer und die Gesamtkosten deutlich reduzieren. Sie muss notariell beurkundet werden, wenn Immobilien oder der Ausschluss des Versorgungsausgleichs geregelt werden sollen. Für Unterhalt und Zugewinnausgleich ist eine privatschriftliche Vereinbarung nur nach Rechtskraft der Scheidung möglich.

Einvernehmliche oder streitige Scheidung: Was ist der Unterschied und was können Sie tun?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehepartner über die Scheidung selbst und die wesentlichen Folgesachen einig. Nur einer der beiden beauftragt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner stimmt dem Antrag lediglich zu, ohne eigene Anträge einzubringen. Das senkt nicht nur die Anwaltskosten, sondern beschleunigt das Verfahren erheblich: Einvernehmliche Scheidungen dauern bei vollständigen Unterlagen häufig drei bis sechs Monate.

Bei einer streitigen Scheidung sind die Ehepartner über einen oder mehrere Punkte uneinig — sei es über den Unterhalt, das Sorgerecht, den Zugewinn oder die Hausratsteilung. Jede Seite benötigt dann einen eigenen Anwalt. Jeder zusätzliche Streitpunkt erhöht den Verfahrenswert und damit alle Gebühren. Zudem kann ein streitiges Verfahren mehrere Jahre dauern, was neben den finanziellen auch erhebliche emotionale Kosten mit sich bringt.

Der praktisch wirksamste Hebel zur Kostensenkung ist die außergerichtliche Einigung vor Antragstellung. Können beide Ehepartner sich über Unterhalt, Zugewinn und den Umgang mit gemeinsamen Kindern verständigen, lassen sich diese Punkte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten — notariell beurkundet, damit sie rechtssicher sind. Der BGH hat mit Urteil vom 11. Februar 2004 — XII ZR 265/02 — bestätigt, dass weitgehende ehevertragliche Regelungen grundsätzlich zulässig sind, solange keine sittenwidrige Lastenverteilung entsteht.

Wer feststellt, dass eine einvernehmliche Lösung in bestimmten Punkten nicht gelingt, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen. Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen, Selbstständigkeit eines Partners oder gemeinsamen Immobilien kann die anwaltliche Beratung vor dem Scheidungsantrag verhindern, dass Folgesachen ungeklärt vor Gericht landen und dort zu erheblichen Mehrkosten führen. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, bevor Sie den Antrag stellen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Vor der Scheidung muss gemäß § 1566 BGB ein Trennungsjahr vollständig absolviert sein — wer den Antrag zu früh stellt, riskiert eine kostenpflichtige Zurückweisung durch das Familiengericht.
  • In Deutschland gilt vor dem Familiengericht Anwaltszwang nach § 114 FamFG, sodass ein Scheidungsantrag zwingend von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden muss.
  • Die Scheidungskosten berechnen sich nach dem Verfahrenswert gemäß § 43 FamGKG, der mindestens 3.000 Euro beträgt und sich aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen beider Ehepartner ergibt.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein einziger Anwalt, was die Anwaltskosten im Vergleich zu einem streitigen Verfahren mit zwei Anwälten erheblich reduziert.
  • Die Scheidung wird in der Regel einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig — bei beiderseitigem Rechtsmittelverzicht sofort.

Fazit

Eine Scheidung ist kein Selbstläufer, aber auch kein undurchdringlicher Dschungel. Wer das Trennungsjahr korrekt dokumentiert, frühzeitig einen Anwalt beauftragt und Folgesachen — soweit möglich — einvernehmlich klärt, kann das Verfahren sowohl zeitlich als auch finanziell deutlich steuern. Je klarer die Ausgangslage und je weniger strittige Punkte vor Gericht landen, desto reibungsloser verläuft der gesamte Prozess.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.