Elternunterhalt: Wenn die Rente der Eltern nicht reicht – Ihre Rechte und Pflichten

Das Pflegeheim kostet monatlich mehr, als die Rente der Mutter hergibt – und plötzlich liegt ein Schreiben des Sozialamts im Briefkasten. Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Kinder müssen Elternunterhalt nur noch zahlen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Für die große Mehrheit der Familien ist das Thema damit praktisch erledigt.

Elternunterhalt auf einen Blick
Einkommensgrenze
100.000 € Jahresbrutto (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
Selbstbehalt (ledig)
mind. 2.000 € netto/Monat
Gesetzliche Grundlage
§ 1601 BGB, § 1603 BGB, § 94 SGB XII
Schenkungsrückforderung
Bis 10 Jahre rückwirkend (§ 528, § 529 Abs. 1 BGB)
Geschwister-Haftung
Anteilig nach jeweiligem bereinigtem Einkommen
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder nach § 94 Abs. 1a SGB XII Elternunterhalt nur noch zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt – darunter greift das Sozialamt grundsätzlich nicht auf sie zu.
- Wer über der 100.000-Euro-Grenze liegt, darf beim Elternunterhalt mindestens 2.000 Euro netto monatlich als Selbstbehalt behalten – bei Verheirateten liegt dieser Betrag noch deutlich höher.
- Das Sozialamt darf Kinder nur dann nach ihrem Einkommen befragen, wenn es konkrete Anhaltspunkte hat, dass die Jahreseinkommensgrenze überschritten wird – eine allgemeine Auskunftspflicht besteht nicht.
- Schenkungen der Eltern an ihre Kinder können nach § 528 BGB noch bis zu zehn Jahre rückwirkend vom Sozialamt zurückgefordert werden, wenn die Eltern dadurch bedürftig wurden.
- Mehrere Geschwister haften beim Elternunterhalt anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen – kein Geschwisterteil muss allein für den gesamten Bedarf aufkommen.
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Das Pflegeheim kostet monatlich mehr, als die Rente der Mutter hergibt – und plötzlich liegt ein Schreiben des Sozialamts im Briefkasten. Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Kinder müssen Elternunterhalt nur noch zahlen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Für die große Mehrheit der Familien ist das Thema damit praktisch erledigt.
Wer aber über dieser Grenze liegt, steht vor einer komplexen Berechnung: bereinigtes Nettoeinkommen, Selbstbehalt, Schonvermögen, Altersvorsorgeanteil. Und selbst wer unter der Grenze liegt, kann in bestimmten Konstellationen – etwa bei Schenkungsrückforderungen – noch vom Sozialamt kontaktiert werden. Dieser Ratgeber ordnet die aktuelle Rechtslage (Stand 2026) klar ein.
Daneben gibt es die andere Seite: Eltern, die selbst Unterhalt von ihren Kindern einfordern möchten, weil weder Rente noch Pflegeleistungen ausreichen. Auch hier gelten klare gesetzliche Voraussetzungen nach § 1601 BGB und § 1602 BGB – und klare Grenzen, die das unterhaltsleistende Kind schützen.
Wann besteht ein Anspruch auf Elternunterhalt?
Ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht nach § 1601 BGB, wenn die Eltern bedürftig sind und sich ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Bedürftigkeit liegt vor, wenn die eigenen Mittel – Rente, Pflegegeld, Vermögen – nicht ausreichen, um den notwendigen Lebens- und Pflegebedarf zu finanzieren. Erst dann können weder die Eltern noch der Sozialhilfeträger ein Kind auf Unterhalt in Anspruch nehmen.
Die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB trifft ausschließlich leibliche oder adoptierte Kinder. Schwiegerkinder und Stiefeltern bleiben außen vor. Entscheidend ist zudem die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Kindes nach § 1603 BGB: Wer nach Abzug seines Selbstbehalts keinen freien Betrag hat, muss nichts zahlen – der eigene angemessene Unterhalt hat stets Vorrang.
In der Praxis springt heute zunächst das Sozialamt ein, wenn die Heimkosten die Rente übersteigen. Stellt das Amt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bereit, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gemäß § 94 SGB XII kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt tritt dann in die Fußstapfen der Eltern und macht den Anspruch gegenüber dem Kind geltend – aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Ein typisches Praxisszenario: Eine Rentnerin aus Hamburg-Eimsbüttel lebt im Pflegeheim. Ihre Rente von monatlich knapp 1.200 Euro und die Pflegeversicherungsleistungen decken den Eigenanteil nicht vollständig. Das Sozialamt übernimmt die Differenz und schreibt kurz darauf ihren Sohn an. Dieser verdient als Ingenieur 85.000 Euro brutto im Jahr – und ist damit vollständig geschützt. Das Amt muss seinen Fall nach Vorlage des Steuerbescheids schließen.
Was bedeutet die 100.000-Euro-Grenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes?
Seit dem 1. Januar 2020 schützt das Angehörigen-Entlastungsgesetz Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro vollständig vor staatlichem Rückgriff. Das Sozialamt darf diese Grenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII als gesetzliche Vermutung behandeln: Fehlen konkrete Hinweise auf ein höheres Einkommen, wird unterstellt, dass das Kind unter der Schwelle liegt – und gar nicht erst befragt.
Zur 100.000-Euro-Grenze zählt das gesamte Jahresbruttoeinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts nach § 16 SGB IV – also Gehalt oder Gewinn aus selbstständiger Arbeit, aber auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dabei ihre Werbungskosten abziehen. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid, den das Sozialamt im Auskunftsfall anfordert.
Wer über der Grenze liegt, wird nach den klassischen Maßstäben des Unterhaltsrechts geprüft. Das Sozialamt ermittelt dann das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes, zieht Abzüge für Miete, Kreditverpflichtungen, berufliche Aufwendungen, eigene Unterhaltspflichten und private Altersvorsorge ab und prüft anschließend, ob und wie viel nach dem Selbstbehalt noch verbleibt.
Das Einkommen des Ehepartners oder der Ehefrau des unterhaltspflichtigen Kindes bleibt bei der Berechnung außen vor, solange das eigene Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Liegt es darüber, wird das Familieneinkommen zwar betrachtet, aber nur mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des Kindes selbst – nicht die des gesamten Haushalts – zu bestimmen. Eigene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder dem Ehepartner mindern das anrechenbare Einkommen vorab.
Praxis-Tipp
Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder nach § 94 Abs. 1a SGB XII Elternunterhalt nur noch zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt – darunter greift das Sozialamt grundsätzlich nicht auf sie zu.
Wie werden Selbstbehalt und Freibetrag beim Elternunterhalt berechnet?
Beim Elternunterhalt gilt ein erweiterter Selbstbehalt, der deutlich über dem Selbstbehalt anderer Unterhaltsarten liegt. Wer Elternunterhalt zahlen muss, darf monatlich mindestens 2.000 Euro netto als Selbstbehalt behalten – verheiratete Paare müssen mit einem noch höheren Familienselbstbehalt geschützt werden. Erst der Betrag, der nach Abzug dieses Selbstbehalts und aller abzugsfähigen Posten verbleibt, kann für den Elternunterhalt herangezogen werden.
Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich, indem vom monatlichen Nettoeinkommen unter anderem Folgendes abgezogen wird: angemessene Mietkosten, Kreditraten für die Eigenheimfinanzierung soweit angemessen, beruflich bedingte Fahrtkosten, Beiträge zur privaten Altersvorsorge bis zu einem angemessenen Prozentsatz des Bruttoeinkommens sowie eigene laufende Unterhaltsverpflichtungen. Von dem danach verbleibenden Betrag kann nur ein Teil als Elternunterhalt eingesetzt werden – als Faustregel gilt, dass dem Kind mindestens die Hälfte seines bereinigten freien Einkommens verbleibt.
Beim Vermögen gilt ein sogenanntes Schonvermögen: Ein angemessenes Eigenheim wird generell nicht angetastet. Flüssiges Vermögen oberhalb eines Schonbetrags kann dagegen grundsätzlich herangezogen werden. Nach dem BGH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt nicht statisch, sondern individuell zu ermitteln – er orientiert sich dabei am Nettobetrag, der sich aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergibt. Für Alleinstehende wird demnach ein Mindestselbstbehalt von 5.000 Euro monatlich als Ausgangspunkt angesetzt.
Sind mehrere Geschwister vorhanden, haften sie anteilig nach dem Verhältnis ihres jeweiligen bereinigten Einkommens. Eine Geringverdienerin mit eigenen Kindern kann damit vollständig von der Unterhaltspflicht befreit sein, während ein gut verdienender Bruder ohne weitere Verpflichtungen einen monatlichen Beitrag leisten muss. Das Sozialamt berechnet die Anteile der Geschwister separat – jedes Kind wird individuell geprüft.
Wichtig zu wissen
Wer über der 100.000-Euro-Grenze liegt, darf beim Elternunterhalt mindestens 2.000 Euro netto monatlich als Selbstbehalt behalten – bei Verheirateten liegt dieser Betrag noch deutlich höher.
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Können Schenkungen rückgefordert werden, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen?
Ja – und das ist eine der häufigsten Überraschungen, die Kinder nach dem Einzug der Eltern ins Pflegeheim erleben. Selbst wenn keine Unterhaltspflicht wegen der 100.000-Euro-Grenze besteht, kann das Sozialamt nach § 528 BGB Schenkungen zurückfordern, die die Eltern in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit gemacht haben. Die Ausschlussfrist von zehn Jahren ergibt sich aus § 529 Abs. 1 BGB.
Die Logik dahinter: Wer Vermögen verschenkt und dadurch selbst zum Sozialfall wird, soll sich nicht auf Kosten der Allgemeinheit entlasten dürfen. Das Sozialamt tritt nach § 93 SGB XII in den Anspruch des Schenkers ein und kann die Rückforderung gerichtlich geltend machen. Eine Schenkung an die eigenen Kinder ist dabei genauso betroffen wie eine Schenkung an Dritte.
Wichtig: Die Rückforderung ist auf den Betrag begrenzt, der zur Deckung des ungedeckten Bedarfs erforderlich ist. Wer zum Beispiel vor neun Jahren 40.000 Euro von den Eltern als Eigenkapital für eine Immobilie bekommen hat, kann in Teilen zur Rückzahlung verpflichtet sein – sofern die Eltern durch diese Schenkung bedürftig wurden oder das Sozialamt mehr zahlen musste. Eine anwaltliche Überprüfung ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen, da Bewertung und Gegenansprüche komplex sind.
Vom Schenkungsrückforderungsanspruch zu unterscheiden ist der laufende Elternunterhalt. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Wer also unter 100.000 Euro verdient und damit keinen laufenden Unterhalt zahlt, kann dennoch wegen einer früheren Schenkung in Anspruch genommen werden. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt nur vor dem laufenden Unterhaltsrückgriff – nicht vor dem Schenkungsrecht nach §§ 528, 529 BGB.
Das Sozialamt hat mich kontaktiert – was muss ich tun?
Wenn das Sozialamt ein Auskunftsschreiben schickt, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie Unterhalt zahlen müssen. Das Amt prüft zunächst nur, ob die 100.000-Euro-Grenze überhaupt überschritten ist. Liegt Ihr Jahresbruttoeinkommen darunter, genügt es in aller Regel, den aktuellen Einkommensteuerbescheid einzureichen – und das Verfahren ist für Sie beendet.
Liegt Ihr Einkommen über der Grenze, sind Sie nach § 117 SGB XII auskunftspflichtig gegenüber dem Sozialhilfeträger. Sie müssen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Übertreiben Sie die Kooperation aber nicht: Machen Sie keine Angaben, bevor Sie die Berechtigung des Auskunftsersuchens geprüft haben. Das Amt muss das Auskunftsverlangen begründen und konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze nennen.
Prüfen Sie in jedem Fall, welche Abzüge bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens geltend gemacht werden können. Kreditraten, Altersvorsorgebeiträge, berufliche Aufwendungen, eigene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder dem Ehepartner – all das reduziert das anrechenbare Einkommen erheblich. In vielen Fällen ergibt sich nach korrekter Berechnung kein oder ein deutlich geringerer Unterhaltsanspruch als vom Amt zunächst angenommen.
Reagieren Sie nicht auf Aufforderungen des Sozialamts, ohne die Rechtslage zu kennen. Das Amt hat zwar ein Auskunftsrecht, aber kein unbegrenztes Zugriffs- oder Prüfungsrecht. Unterschriften unter Vereinbarungen oder Vergleiche sollten Sie erst nach rechtlicher Prüfung leisten. Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung sind im Verhältnis zu den möglichen monatlichen Zahlungen, die ohne Gegenwehr drohen könnten, sehr überschaubar.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder nach § 94 Abs. 1a SGB XII Elternunterhalt nur noch zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt – darunter greift das Sozialamt grundsätzlich nicht auf sie zu.
- Wer über der 100.000-Euro-Grenze liegt, darf beim Elternunterhalt mindestens 2.000 Euro netto monatlich als Selbstbehalt behalten – bei Verheirateten liegt dieser Betrag noch deutlich höher.
- Das Sozialamt darf Kinder nur dann nach ihrem Einkommen befragen, wenn es konkrete Anhaltspunkte hat, dass die Jahreseinkommensgrenze überschritten wird – eine allgemeine Auskunftspflicht besteht nicht.
- Schenkungen der Eltern an ihre Kinder können nach § 528 BGB noch bis zu zehn Jahre rückwirkend vom Sozialamt zurückgefordert werden, wenn die Eltern dadurch bedürftig wurden.
- Mehrere Geschwister haften beim Elternunterhalt anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen – kein Geschwisterteil muss allein für den gesamten Bedarf aufkommen.
Fazit
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat den Elternunterhalt für die überwiegende Mehrheit der Familien in Deutschland faktisch abgeschafft. Wer unter 100.000 Euro brutto jährlich verdient, ist vor staatlichem Zugriff geschützt. Wer über dieser Grenze liegt, hat dennoch erhebliche Spielräume durch Selbstbehalt, Altersvorsorgeabzüge und Geschwisterteilung – vorausgesetzt, diese werden auch geltend gemacht.
Schenkungsrückforderungen und die korrekte Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens bleiben die häufigsten Fehlerquellen. Lassen Sie eine Forderung des Sozialamts frühzeitig anwaltlich prüfen – in vielen Fällen lässt sich die tatsächliche Belastung deutlich reduzieren oder vollständig abwenden.
Muster: Antwort auf Auskunftsersuchen des Sozialamts
Dieses Muster hilft Ihnen, auf ein Auskunftsersuchen des Sozialamts zu reagieren und Ihr Einkommen unter der 100.000-Euro-Grenze nachzuweisen. Passen Sie es an Ihre konkrete Situation an.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre PLZ und Stadt] [Ihre E-Mail-Adresse] [Ihre Telefonnummer] [Sachbearbeiter/in Name] [Sozialamt / Sozialhilfeträger] [Straße und Hausnummer der Behörde] [PLZ und Stadt der Behörde] [Stadt], den [Datum] Betreff: Auskunftsersuchen vom [Datum des Schreibens] – Aktenzeichen [Aktenzeichen] – [Name des Elternteils] Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom [Datum des Schreibens] habe ich erhalten. Sie bitten um Auskunft zu meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung für [Name des Elternteils]. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII besteht eine Auskunfts- und Unterhaltspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger nur dann, wenn mein Jahresgesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Dies ist bei mir nicht der Fall, wie der beigefügte Einkommensteuerbescheid für das Jahr [Steuerjahr] belegt. Ich lege hiermit den Einkommensteuerbescheid vom [Datum des Bescheids] in Kopie bei. Danach beläuft sich mein Gesamteinkommen auf [Betrag] Euro brutto jährlich. Die gesetzliche Einkommensgrenze wird damit nicht überschritten. Eine darüber hinausgehende Auskunftspflicht besteht nach der geltenden Rechtslage nicht. Ich bitte Sie, das Auskunftsersuchen als erledigt zu vermerken und mir eine Eingangsbestätigung sowie eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, dass mich keine weiteren Ansprüche treffen. Für Rückfragen stehe ich unter den oben genannten Kontaktdaten zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [Ihr Vorname Nachname] Anlage: Einkommensteuerbescheid [Steuerjahr] (Kopie)
Dieses Muster dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Passen Sie den Text an Ihren konkreten Fall an. Liegt Ihr Einkommen in der Nähe der 100.000-Euro-Grenze oder haben Sie Fragen zu Abzügen und Schonvermögen, lassen Sie das Schreiben vor dem Absenden anwaltlich prüfen.
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