Der Ehevertrag wurde damals in einer anderen Lebensphase geschlossen — und jetzt stimmt er vorne und hinten nicht mehr. Vielleicht kam ein Kind, das nicht geplant war. Vielleicht hat ein Partner die Berufstätigkeit aufgegeben, oder das gemeinsame Vermögen hat sich verschoben. Wer in einer solchen Situation steht und fragt, ob sich der Ehevertrag noch vor der Scheidung ändern lässt, erhält hier eine klare Antwort: Ja, eine nachträgliche Änderung ist grundsätzlich möglich — aber sie folgt strengen Regeln.

Das Gesetz räumt Eheleuten in § 1408 BGB weitreichende Vertragsfreiheit ein, um ihre güterrechtlichen Verhältnisse selbst zu gestalten. Diese Freiheit gilt nicht nur beim Erstabschluss, sondern auch für spätere Anpassungen. Entscheidend ist jedoch: Jede Änderung muss notariell beurkundet werden, beide Partner müssen zustimmen, und der neue Vertragsinhalt darf nicht gegen gesetzliche Grenzen verstoßen.

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, gibt es weitere Wege — von der Anfechtung bis zur gerichtlichen Inhaltskontrolle. Welche Option in welcher Situation passt, hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Wann ist eine nachträgliche Änderung des Ehevertrags möglich?

Eine Änderung des Ehevertrags ist grundsätzlich jederzeit möglich — vor, während und auch noch nach der Trennung, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist. Voraussetzung ist allein die Zustimmung beider Ehepartner und die Einhaltung der gesetzlichen Form.

Rechtliche Grundlage ist § 1408 BGB, der Ehegatten das Recht einräumt, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag zu gestalten. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für bereits verheiratete Paare, die einen bestehenden Vertrag anpassen möchten. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einem erstmals geschlossenen und einem nachträglich geänderten Ehevertrag.

Typische Anlässe für eine Änderung sind veränderte Lebensumstände: Ein Partner gibt die Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung auf, ein gemeinsames Unternehmen wird gegründet, oder das Vermögen der Eheleute hat sich deutlich verschoben. In all diesen Fällen kann der ursprüngliche Vertrag überholt sein und eine Anpassung sinnvoll werden.

Ein Praxisbeispiel: Ein Ehepaar aus München hatte bei der Hochzeit Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart, weil beide vollzeitig berufstätig waren. Als drei Jahre später ein Kind geboren wurde und die Ehefrau die Berufstätigkeit aufgab, erkannten beide, dass der ursprüngliche Vertrag die neue Situation nicht mehr abbildete. In diesem Fall ließen die Eheleute den Ehevertrag notariell anpassen und regelten den Versorgungsausgleich neu — ein Schritt, der im Streitfall erhebliche finanzielle Auswirkungen gehabt hätte.

Wichtig zu wissen: Die Änderung muss nicht den gesamten Ehevertrag erfassen. Es ist möglich, gezielt einzelne Klauseln zu modifizieren — etwa nur die Regelung zum Zugewinnausgleich oder nur den Unterhaltsverzicht — und alle anderen Vereinbarungen unberührt zu lassen.

Welche Form und welchen Ablauf erfordert eine Ehevertragsänderung?

Jede Änderung eines Ehevertrags muss notariell beurkundet werden — bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar. Das schreibt § 1410 BGB zwingend vor. Eine formlose mündliche Absprache oder ein gemeinsam unterschriebenes Schriftstück reichen nicht aus und entfalten keinerlei rechtliche Wirkung.

Der Ablauf ist überschaubar: Beide Partner einigen sich auf den Inhalt der gewünschten Änderung, kontaktieren gemeinsam einen Notar und vereinbaren einen Beurkundungstermin. Der Notar entwirft die Änderungsvereinbarung, belehrt beide Partner neutral über die rechtlichen Folgen und beurkundet die Einigung. Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn der Ehevertrag als Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zum Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB oder zum Versorgungsausgleich nach § 1585c BGB enthält.

Die Kosten der notariellen Beurkundung orientieren sich am Wert des betroffenen Vermögens der Eheleute. Je höher das Vermögen, desto höher die Notargebühren. Wer bereits einen Anwalt hinzuzieht, um seine Interessen bei der Vertragsgestaltung zu vertreten, muss mit zusätzlichen Anwaltsgebühren rechnen. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und berät beide Seiten gleichermaßen — eine einseitige anwaltliche Interessenvertretung kann daher sinnvoll sein.

Ob eine Stellvertretung möglich ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB: Eine persönliche Anwesenheit ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, wenn eine ausreichend konkrete Vollmacht erteilt wurde. Im Regelfall empfiehlt sich jedoch die persönliche Teilnahme beider Partner am Notartermin.

Der neue Ehevertrag bzw. die Änderungsvereinbarung löst entweder den alten Vertrag vollständig ab oder ergänzt ihn punktuell. Welche Variante gewählt wird, sollte im Vorfeld klar besprochen werden, damit keine Widersprüche zwischen altem und neuem Vertragstext entstehen.

Praxis-Tipp

Ein Ehevertrag kann jederzeit — auch kurz vor der Scheidung — einvernehmlich geändert werden, sofern beide Ehepartner zustimmen und die Änderung notariell beurkundet wird (§ 1410 BGB).

Was tun, wenn der andere Partner einer Änderung nicht zustimmt?

Eine einvernehmliche Änderung setzt die Zustimmung beider Ehepartner voraus. Verweigert der andere Partner diese Zustimmung, lässt sich der Ehevertrag nicht einseitig abändern. Es gibt jedoch rechtliche Wege, den Vertrag trotzdem angreifen zu lassen.

Der erste Weg ist die Anfechtung. Wie jeder andere Vertrag kann auch ein Ehevertrag nach §§ 119–124 BGB angefochten werden — wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Stimmt das Familiengericht dem Anfechtungsantrag zu, gilt der Ehevertrag als von Anfang an unwirksam. War der Ehepartner bei Vertragsschluss zum Beispiel über seine Vermögensverhältnisse getäuscht worden, kann dieser Weg erfolgversprechend sein. Zu beachten sind dabei die Anfechtungsfristen: Bei Täuschung beginnt die Jahresfrist nach § 124 BGB mit Entdeckung der Täuschung.

Der zweite Weg ist die Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138 BGB. Eheverträge, die einen Partner einseitig und unangemessen benachteiligen, können durch das Gericht für nichtig erklärt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reicht allein die inhaltliche Unausgewogenheit nicht aus — hinzukommen müssen außerhalb der Vertragsurkunde erkennbare Umstände, die auf eine unterlegene Verhandlungsposition des benachteiligten Partners hindeuten, etwa eine Zwangslage, wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit. Selbst wenn einzelne Klauseln für sich genommen noch zulässig sind, kann der Ehevertrag in der Gesamtschau sittenwidrig sein, wenn alle Regelungen zusammen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Partners abzielen.

Der dritte Weg ist die gerichtliche Ausübungskontrolle auf Basis von § 242 BGB. Auch wenn ein Ehevertrag bei Abschluss wirksam war, kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, sich im Scheidungsfall auf ihn zu berufen, wenn sich die Lebensumstände grundlegend verändert haben. Ein Gericht kann den Vertrag dann anpassen oder einzelne Klauseln für nicht durchsetzbar erklären. Gerichte differenzieren dabei zwischen der Wirksamkeitskontrolle — die Verhältnisse bei Vertragsschluss bewertet — und der Ausübungskontrolle, die prüft, ob die konkrete Anwendung im Scheidungszeitpunkt noch zumutbar ist.

Wichtig zu wissen

Eine mündliche oder schriftliche Abänderung ohne Notar ist rechtlich wirkungslos: Ein Ehevertrag, der die Formvorschrift des § 1410 BGB nicht erfüllt, ist von vornherein nichtig.

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Scheidungsfolgenvereinbarung: Die praxisnahe Alternative zur Ehevertragsänderung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine besondere Form des Ehevertrags und häufig die praktisch sinnvollere Option, wenn eine Ehe bereits zerrüttet ist. Sie regelt die konkreten Rechtsfolgen der Scheidung zwischen den Eheleuten — also genau das, worüber im Streitfall Auseinandersetzungen drohen.

Im Unterschied zu einer allgemeinen Ehevertragsänderung richtet sich die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht auf die Zukunft der Ehe, sondern auf die geordnete Abwicklung nach der Scheidung. Sie kann auch dann noch abgeschlossen werden, wenn die Trennung bereits vollzogen ist und das Scheidungsverfahren läuft. Typische Inhalte sind Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich, zum nachehelichen Unterhalt und zur Aufteilung des Hausrats.

Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden. Enthält sie Regelungen zum Versorgungsausgleich, kann sie alternativ als gerichtlicher Vergleich im Scheidungsverfahren protokolliert werden — dies ersetzt nach § 127a BGB die notarielle Beurkundung. Das spart in vielen Fällen einen separaten Notartermin und Kosten.

Ein typisches Szenario aus der Praxis: Ein Ehepaar hatte im Ehevertrag den nachehelichen Unterhalt vollständig ausgeschlossen. Nachdem die Ehefrau über Jahre hinweg die Kinder betreut hatte und kaum eigene Rentenanwartschaften aufgebaut hatte, einigte sich das Paar kurz vor der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf eine befristete Unterhaltszahlung und eine Teilung der Versorgungsanwartschaften. Ohne diese Einigung wäre eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich gewesen.

Wer eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht zieht, sollte vor der Unterzeichnung anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Insbesondere beim Versorgungsausgleich und bei komplexen Vermögensverhältnissen sind die Auswirkungen einzelner Klauseln ohne Fachkenntnis schwer abzuschätzen.

Welche Grenzen gelten bei der Gestaltung und Änderung eines Ehevertrags?

Die Vertragsfreiheit der Eheleute ist groß, aber nicht grenzenlos. Bestimmte gesetzliche Regelungen sind zwingend und können vertraglich nicht abbedungen werden. So ist es nach § 1614 BGB nicht möglich, für die Zukunft auf Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt zu verzichten. Ein solcher Verzicht wäre von vornherein nichtig.

Der Kernbereich ehelicher Solidarität genießt besonderen Schutz. Dazu gehören insbesondere der Betreuungsunterhalt, der Krankheitsunterhalt und der Versorgungsausgleich. Klauseln, die einen Partner in diesen Bereichen ohne angemessenen Ausgleich vollständig ausschließen, sind besonders anfällig für eine gerichtliche Beanstandung. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung betont, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann, wenn ein Ehegatte aufgrund des bereits bei Vertragsschluss geplanten Ehezuschnitts über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität unvereinbar erscheint.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Verhandlungsposition der Eheleute bei Abschluss der Änderung ungleich war. Sprachschwierigkeiten, eine Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit oder der Druck, den Vertrag unter Zeitdruck zu unterzeichnen, können die gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit verschärfen. Der BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02, hat grundlegende Leitlinien für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen festgelegt und klargestellt, dass eine evident einseitige Lastenverteilung unter Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen zur Sittenwidrigkeit führen kann.

Auch eine bei Vertragsschluss noch angemessene Regelung kann im Laufe der Zeit zu einer gravierenden Schieflage führen. Eheverträge bleiben grundsätzlich dauerhaft wirksam, auch wenn sich die Lebensumstände ändern. Wer seinen Ehevertrag nicht regelmäßig überprüft, riskiert, dass Klauseln, die einst vernünftig erschienen, im Scheidungsfall zu bösen Überraschungen führen. Eine periodische Überprüfung — insbesondere bei großen Lebensveränderungen wie Geburt eines Kindes, Aufgabe der Berufstätigkeit oder deutlicher Vermögensverschiebung — ist daher empfehlenswert.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Ein Ehevertrag kann jederzeit — auch kurz vor der Scheidung — einvernehmlich geändert werden, sofern beide Ehepartner zustimmen und die Änderung notariell beurkundet wird (§ 1410 BGB).
  • Eine mündliche oder schriftliche Abänderung ohne Notar ist rechtlich wirkungslos: Ein Ehevertrag, der die Formvorschrift des § 1410 BGB nicht erfüllt, ist von vornherein nichtig.
  • Verweigert der andere Partner die Zustimmung, können Anfechtungsgründe wie arglistige Täuschung oder Drohung (§§ 119–124 BGB) oder die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB geprüft werden.
  • Gerichte kontrollieren Eheverträge im Scheidungsfall auf Inhalt und Ausgewogenheit: Ein einseitig benachteiligender Vertrag kann nach der Rechtsprechung des BGH ganz oder teilweise unwirksam sein.
  • Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine praxisnahe Alternative zur klassischen Ehevertragsänderung und kann auch dann noch abgeschlossen werden, wenn die Trennung bereits vollzogen ist.

Fazit

Ein Ehevertrag lässt sich vor der Scheidung ändern — vorausgesetzt, beide Partner ziehen an einem Strang und halten sich an die gesetzlichen Formvorschriften. Die notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB ist dabei nicht verhandelbar. Wer keine Einigung erzielen kann, sollte prüfen lassen, ob der bestehende Vertrag Anfechtungsgründe bietet oder einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhält. In vielen Situationen ist die Scheidungsfolgenvereinbarung der pragmatischere Weg, um die Scheidung geordnet und streitarm abzuwickeln. Lassen Sie Ihren Ehevertrag frühzeitig anwaltlich bewerten — je früher, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.