Der erste des Monats ist längst vorbei, das Konto bleibt leer — und vom Arbeitgeber kommt keine Erklärung. Wer seinen Lohn nicht bekommt, steht schnell vor einer ernsten finanziellen Notlage und weiß oft nicht, welcher Schritt als nächstes kommt. Dabei schützt das deutsche Arbeitsrecht Arbeitnehmer in dieser Situation deutlich besser, als viele vermuten.

Gerät ein Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, hat der Arbeitnehmer nach § 614 BGB und § 288 BGB konkrete Ansprüche: auf Nachzahlung, auf Verzugszinsen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf fristlose Kündigung mit Schadensersatz. Entscheidend ist, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen — und wie schnell. Lassen Sie Ihren Fall über /formular von einem Fachanwalt prüfen, bevor wichtige Fristen ablaufen.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was Sie tun können, wenn Ihr Gehalt ausbleibt: von der ersten Mahnung über die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung bis hin zur Klage vor dem Arbeitsgericht.

Wann ist der Lohn fällig und wann liegt Zahlungsverzug vor?

Die gesetzliche Grundlage für die Fälligkeit des Lohns findet sich in § 614 BGB: Danach ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu entrichten, bei vereinbartem Abrechnungszeitraum am Ende dieses Zeitraums. In den meisten Arbeitsverträgen ist das der letzte Werktag oder der Fünfzehnte des Folgemonats. Steht kein konkretes Datum im Vertrag, gilt spätestens Ende des Kalendermonats als Fälligkeitsdatum.

Kommt der Arbeitgeber an diesem Datum nicht nach, gerät er ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug — vorausgesetzt, das Fälligkeitsdatum ist kalendarisch bestimmt. Das ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Arbeitgeber nach § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das ist kein Almosen, sondern ein durchsetzbarer Rechtsanspruch.

Viele Arbeitnehmer warten zunächst ab, weil sie den Konflikt scheuen. Das ist menschlich verständlich, aber rechtlich riskant. Gerade wenn im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag Ausschlussfristen stehen — was sehr häufig vorkommt —, können Ansprüche nach wenigen Wochen oder Monaten unwiederbringlich verfallen. Typische Klauseln lauten: 'Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.'

Prüfen Sie daher unmittelbar nach dem Ausbleiben des Gehalts Ihren Arbeitsvertrag und einen eventuell geltenden Tarifvertrag auf solche Ausschlussklauseln. Falls Sie sich dabei unsicher sind, können Sie Ihren konkreten Fall schnell und unkompliziert über /formular von einem Anwalt einschätzen lassen.

Mahnung schreiben und Arbeitsleistung zurückbehalten: So gehen Sie vor

Der erste formale Schritt ist die schriftliche Mahnung. Auch wenn der Verzug nach § 286 BGB häufig bereits ohne Mahnung eintritt, belegt ein schriftliches Dokument den Zugang Ihrer Forderung und ist entscheidend für spätere gerichtliche Schritte. Die Mahnung sollte das ausstehende Nettogehalt, den Abrechnungsmonat, die ursprüngliche Fälligkeit und eine klare Zahlungsfrist von in der Regel sieben bis vierzehn Tagen enthalten.

Formulieren Sie sachlich, aber bestimmt. Ein Muster könnte so beginnen: 'Hiermit mahne ich die ausstehende Vergütung für den Monat [Monat/Jahr] in Höhe von [Betrag] € an. Die Zahlung war vereinbarungsgemäß zum [Datum] fällig. Ich fordere Sie auf, den Betrag zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bis zum [Datum + 14 Tage] auf mein Konto zu überweisen.' Senden Sie die Mahnung per Einschreiben mit Rückschein oder übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung.

Zahlt der Arbeitgeber auch nach der Mahnung nicht, steht Ihnen das sogenannte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Sie dürfen Ihre Arbeitsleistung verweigern, ohne den Lohnanspruch für diesen Zeitraum zu verlieren. Das ist kein Streik und keine Kündigung — es ist ein gesetzlich anerkanntes Druckmittel. Entscheidend ist, dass Sie den Arbeitgeber vorher ausdrücklich auf die beabsichtigte Zurückbehaltung hinweisen und deutlich machen, dass Sie zur Arbeit bereit sind, sobald die Zahlung erfolgt.

Praktisches Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Konstrukteur aus München-Pasing berichtete, dass sein Arbeitgeber drei aufeinanderfolgende Monate kein Gehalt überwiesen hatte. Nach zwei erfolglosen schriftlichen Mahnungen machte er per eingeschriebenem Brief sein Zurückbehaltungsrecht geltend und erschien zunächst nicht mehr zur Arbeit. Noch vor Ablauf einer Woche zahlte das Unternehmen alle rückständigen Beträge inklusive Verzugszinsen nach — ein typischer Ausgang in Fällen, in denen das Zurückbehaltungsrecht konsequent und korrekt kommuniziert wird.

Wichtig: Üben Sie das Zurückbehaltungsrecht nur aus, wenn Sie rechtlich sicher auf festem Boden stehen. Bei Zweifeln — etwa wenn der Arbeitgeber die Forderung bestreitet oder Aufrechnung geltend macht — sollten Sie vorab anwaltliche Unterstützung einholen, um eine vorschnelle Abmahnung oder Kündigung zu vermeiden.

Praxis-Tipp

Lohn ist nach § 614 BGB grundsätzlich am Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums fällig — gerät der Arbeitgeber in Verzug, fallen automatisch Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist.

Wann ist eine Kündigung wegen Lohnverzugs möglich?

Das Ausbleiben des Lohns ist nicht nur ein zivilrechtliches Problem — es kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 626 BGB darstellen. Die Rechtsprechung hat dabei klare Maßstäbe entwickelt: Ein einzelner verspäteter Gehaltszahlung reicht in der Regel nicht aus. Wiederholt der Arbeitgeber jedoch den Verzug oder bleibt der Lohn für zwei oder mehr Monate vollständig aus, ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass erhebliche und beharrliche Verletzungen der Lohnzahlungspflicht einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen können. In einem vielbeachteten Urteil des BAG vom 29. August 2013 — 2 AZR 273/12 — hat das Gericht bestätigt, dass der Arbeitnehmer bei mehrfachem Lohnverzug zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers keine Abhilfe gebracht hat.

Grundsätzlich gilt: Auch bei einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung müssen Sie die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Diese beginnt, sobald Sie von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt haben. Bei laufendem Lohnverzug wird die Frist mit jedem weiteren Zahlungsausfall neu ausgelöst — das gibt Ihnen etwas Spielraum, ist aber kein Freifahrtschein zum dauerhaften Abwarten.

Kündigen Sie fristlos wegen Lohnverzugs, können Sie zusätzlich Schadensersatz in Form des entgangenen Verdienstes bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin verlangen. Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 14. Dezember 2021 — 58 Ca 12215/21 — die Schadensersatzpflicht eines Arbeitgebers nach arbeitnehmerseitiger fristloser Kündigung wegen mehrmonatigen Lohnverzugs ausdrücklich bejaht. Prüfen Sie Ihre individuelle Situation über /formular, bevor Sie kündigen — eine falsch erklärte fristlose Kündigung kann Ihnen selbst schaden.

Wichtig zu wissen

Arbeitnehmer dürfen bei ausbleibendem Lohn ihre Arbeitsleistung nach § 273 BGB zurückbehalten, sobald der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht zahlt — das Gehalt läuft in dieser Zeit weiter.

Klage vor dem Arbeitsgericht: Ablauf und Kosten

Zahlt der Arbeitgeber trotz Mahnung, Zurückbehaltung und anwaltlichem Schreiben nicht, bleibt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Die gute Nachricht: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst — unabhängig vom Ausgang. Das bedeutet, Sie riskieren bei einer Niederlage im ersten Rechtszug keine Kostenerstattungspflicht für den Anwalt der Gegenseite. Gerichtsgebühren fallen bei Lohnklagen in der ersten Instanz häufig pauschal und moderat an.

Das Verfahren beginnt in der Regel mit einer Güteverhandlung, in der ein Richter versucht, eine einvernehmliche Lösung zu vermitteln. Scheitert dies, folgt die streitige Verhandlung. Lohnklagen sind erfahrungsgemäß überschaubar in Dauer und Komplexität, sofern die Forderungshöhe unstreitig ist. Viele Fälle enden bereits im Gütetermin mit einem Vergleich, der die rückständigen Beträge zuzüglich Zinsen umfasst.

Zuständig ist nach § 2 ArbGG das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder an dem Ort, an dem Sie gewöhnlich Ihre Arbeit verrichten. Das Verfahren ist verhältnismäßig formlos — Sie können die Klage sogar zu Protokoll der Geschäftsstelle erheben, also ohne schriftlichen Schriftsatz einreichen. Dennoch ist anwaltliche Unterstützung empfehlenswert, damit Ihre Forderung vollständig und rechtssicher beziffert wird.

Denken Sie auch an die Möglichkeit eines Mahnbescheids nach §§ 688 ff. ZPO. Ist die Forderung eindeutig und wird vom Arbeitgeber nicht bestritten, können Sie über das gerichtliche Mahnverfahren schnell einen vollstreckbaren Titel erlangen — oft ohne mündliche Verhandlung. Widerspricht der Arbeitgeber, wird das Verfahren automatisch in das streitige Verfahren übergeleitet.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?

In manchen Fällen ist ausbleibender Lohn ein erstes Warnsignal für finanzielle Schieflage im Unternehmen. Stellt der Arbeitgeber Insolvenzantrag, ändert sich die Rechtslage erheblich. Ihre Lohnansprüche werden zu Insolvenzforderungen — Sie müssen sie beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Eine Quote auf den ausgefallenen Lohn ist dabei leider häufig gering oder gar nicht vorhanden.

Entscheidend ist das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt rückständige Nettolöhne für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob Sie noch im Unternehmen arbeiten oder bereits ausgeschieden sind. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden — diese Frist ist absolut und kann nicht verlängert werden.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. November 2012 — B 11 AL 34/11 R — klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgeld auch dann gewährt wird, wenn kein formelles Insolvenzverfahren eröffnet wird, sondern das Unternehmen die Zahlungen dauerhaft eingestellt hat. Das zeigt: Selbst wenn das Unternehmen keinen Antrag stellt, sollten Sie die Bundesagentur für Arbeit umgehend kontaktieren.

Im Insolvenzfall empfiehlt sich zudem schnelles Handeln hinsichtlich Ihrer Arbeitspapiere: Verlangen Sie Arbeitszeugnis, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsnachweise vom Insolvenzverwalter, damit Sie keine Nachteile bei Kranken- oder Rentenversicherung erleiden. Nutzen Sie /formular, um Ihre Situation auch im Insolvenzkontext anwaltlich bewerten zu lassen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Lohn ist nach § 614 BGB grundsätzlich am Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums fällig — gerät der Arbeitgeber in Verzug, fallen automatisch Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist.
  • Arbeitnehmer dürfen bei ausbleibendem Lohn ihre Arbeitsleistung nach § 273 BGB zurückbehalten, sobald der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht zahlt — das Gehalt läuft in dieser Zeit weiter.
  • Bleibt der Lohn mehr als zwei Monate vollständig oder erheblich aus, berechtigt das zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 BGB — mit Anspruch auf Schadensersatz für die verfrühte Vertragsauflösung.
  • Für Lohnansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, allerdings sehen viele Tarifverträge und Arbeitsverträge deutlich kürzere Ausschlussfristen von oft nur zwei bis drei Monaten vor.
  • Kommt das Unternehmen in Insolvenz, sichert das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit nach § 165 SGB III rückständige Löhne für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung — der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.

Fazit

Ausbleibender Lohn ist kein Kavaliersdelikt — es ist eine ernste Vertragsverletzung, gegen die das Arbeitsrecht klare Mittel bereithält. Von der schriftlichen Mahnung über das Zurückbehaltungsrecht bis zur fristlosen Kündigung und Klage vor dem Arbeitsgericht: Wer die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge geht, hat gute Chancen, sein Geld zu bekommen. Besonders wichtig ist dabei das Tempo: Ausschlussfristen und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB dulden keinen langen Aufschub. Lassen Sie Ihre Situation daher zügig über /formular prüfen. Dieser Beitrag wurde von RA Marek Schauer (Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht) fachlich geprüft — Details zur Person unter /anwaelte/marek-schauer.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.