Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB: Was droht Ihnen?

Ein Stein fliegt von der Autobahnbrücke. Ein Gullydeckel fehlt auf der Bundesstraße. Was spontan wie ein Streich wirkt, ist in Wahrheit eine der schwersten Verkehrsstraftaten im deutschen Strafgesetzbuch — der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB, strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren im Grundtatbestand und bis zu zehn Jahren in schweren Fällen.

§ 315b StGB auf einen Blick
Strafrahmen (Grundtatbestand)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 315b Abs. 1 StGB)
Strafrahmen (Qualifikation)
1–10 Jahre Freiheitsstrafe (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB)
Fahrlässige Gefährdung
Bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 315b Abs. 4 StGB)
Verjährungsfrist
5 Jahre (Grundtatbestand), bis 10 Jahre (Qualifikation)
Nebenfolgen
Führerscheinentzug (§ 69 StGB), Punkte in Flensburg, Eintrag Bundeszentralregister
Das Wichtigste in Kürze
- § 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt — strafbar ist bereits die Herbeiführung einer konkreten Gefahrensituation (Beinahe-Unfall), nicht erst ein tatsächlicher Schaden.
- Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen nach § 315b Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre.
- Auch aktive Verkehrsteilnehmer können den Tatbestand erfüllen, wenn sie ihr Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Waffe einsetzen — der BGH spricht von der sogenannten Pervertierung eines Verkehrsvorgangs.
- Neben der Freiheits- oder Geldstrafe drohen Führerscheinentzug nach § 69 StGB, Punkte in Flensburg und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter.
- Beschuldigte sollten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Aussagen machen, bevor sie anwaltlichen Rat erhalten haben — jede Äußerung im Ermittlungsverfahren kann im späteren Prozess verwendet werden.
Ermittlungsverfahren oder Anklage?
Fachanwalt für Strafrecht • Sofortige Verteidigung Ihrer Rechte
Ein Stein fliegt von der Autobahnbrücke. Ein Gullydeckel fehlt auf der Bundesstraße. Was spontan wie ein Streich wirkt, ist in Wahrheit eine der schwersten Verkehrsstraftaten im deutschen Strafgesetzbuch — der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB, strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren im Grundtatbestand und bis zu zehn Jahren in schweren Fällen.
Der Tatbestand betrifft nicht nur klassische Sabotageakte von außen. Auch wer sein eigenes Fahrzeug bewusst als Waffe einsetzt, um andere zu schädigen, kann sich nach § 315b StGB strafbar machen. Wer eine Vorladung oder Anklage wegen dieses Vorwurfs erhält, steht einem komplexen Strafverfahren gegenüber, bei dem Fehler in frühen Verfahrensstadien langfristige Folgen haben können.
Dieser Ratgeber erklärt den Tatbestand verständlich, zeigt typische Fallgruppen aus der Praxis, beleuchtet die Unterschiede zu § 315c StGB und gibt konkrete Hinweise, was Beschuldigte jetzt tun sollten.
Was ist der Tatbestand des § 315b StGB?
§ 315b StGB bestraft denjenigen, der die Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen verkehrsfremden Eingriff beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Der entscheidende Unterschied zu anderen Verkehrsdelikten: Hier geht es nicht um Fehlverhalten während der Verkehrsteilnahme, sondern um Eingriffe von außen in den fließenden Verkehr.
Das Gesetz nennt in § 315b Abs. 1 StGB drei Tathandlungen. Erstens das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen — darunter fallen Verkehrszeichen, Ampeln, Leitplanken oder Fahrzeugteile wie Bremsleitungen. Zweitens das Bereiten von Hindernissen, etwa das Aufstellen von Sperren, das Einölen der Fahrbahn oder das Liegenlassen von Gegenständen auf der Straße. Drittens einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff als Auffangtatbestand — dieser erfasst Handlungen wie das Greifen ins Lenkrad durch den Beifahrer oder das Herabwerfen schwerer Gegenstände von einer Brücke.
§ 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet: Es muss nicht erst ein Schaden eingetreten sein. Aber eine bloß abstrakte oder theoretische Gefahr reicht ebenfalls nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt einen sogenannten Beinahe-Unfall — eine Situation, in der es nach objektiver Betrachtung nur noch vom Zufall abhing, ob jemand verletzt wurde oder nicht. Der BGH hat dies in zahlreichen Entscheidungen, u.a. BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – 4 StR 70/23, präzisiert.
Für die Frage, ab wann eine Sache einen bedeutenden Wert hat, nimmt der BGH traditionell eine Wertgrenze von 750 Euro an. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird mittlerweile — auch mit Blick auf Preissteigerungen — eine höhere Grenze von etwa 1.300 Euro diskutiert. Liegt der Wert der gefährdeten Sache darunter, kann der Tatbestand mangels gefährdeten Schutzguts scheitern.
Der Versuch des gefährlichen Eingriffs ist nach § 315b Abs. 2 StGB ausdrücklich strafbar. Das heißt: Auch wenn die Gefahrensituation zufällig ausbleibt — etwa weil kein Fahrzeug die manipulierte Stelle befährt — kann eine Strafbarkeit wegen versuchter Tat eingreifen.
Wann gilt § 315b StGB auch für Verkehrsteilnehmer selbst?
§ 315b StGB erfasst grundsätzlich Eingriffe von außen in den Straßenverkehr — der typische Täter ist kein aktiver Verkehrsteilnehmer, sondern handelt von einer Brücke, vom Straßenrand oder durch vorherige Manipulation am Fahrzeug eines anderen. Diese Grundregel gilt jedoch nicht ausnahmslos.
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Fahrzeugführer selbst den Tatbestand des § 315b StGB verwirklichen kann, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht einsetzt. Die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang von der sogenannten Pervertierung eines Verkehrsvorgangs. Ein bloßes Fehlverhalten im Straßenverkehr — also etwa zu schnelles Fahren oder falsches Überholen — reicht hierfür nicht. Notwendig ist nach dem BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – 4 StR 70/23, dass das Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird.
Klassische Praxisbeispiele für diesen verkehrsfeindlichen Inneneingriff sind das gezielte Zufahren auf eine Person, das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs sowie das abrupte Ausbremsen mit dem Ziel, den nachfolgenden Fahrer zu schädigen. Wichtig: Das bloße Ausbremsen ohne Schädigungsabsicht — also ohne den Willen, einen Unfall herbeizuführen — erfüllt den Tatbestand des § 315b StGB nach der Rechtsprechung gerade nicht. In solchen Fällen kommt eher § 315c StGB oder der Nötigungstatbestand nach § 240 StGB in Betracht.
Auch Mitfahrer können nach einem Grundsatzurteil des BGH, Beschluss vom 15.08.2023 – 4 StR 227/23, als Mittäter eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs verurteilt werden, wenn sie das Tatgeschehen mitbeherrschen — etwa indem sie das Fahrzeug zur Verfügung stellen, den Standort des Opfers mitteilen oder aktiv auf den Fahrer einwirken. § 315b StGB ist kein eigenhändiges Delikt, das nur durch den Fahrer persönlich begangen werden kann.
In einem typischen Beratungsfall hatte ein Mann aus dem Großraum Frankfurt seinen Pkw nach einem Streit auf einem Parkplatz auf einen Bekannten zugesteuert. Das Landgericht wertete dies als vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der BGH hob den Schuldspruch jedoch auf, weil die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegten, dass ein objektiver Beinahe-Unfall vorgelegen hatte — der Zeuge hatte noch rechtzeitig ausweichen können. Dies zeigt: Die Grenze zwischen Versuch und vollendetem Delikt ist eine Frage der genauen Sachverhaltsaufklärung.
Praxis-Tipp
§ 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt — strafbar ist bereits die Herbeiführung einer konkreten Gefahrensituation (Beinahe-Unfall), nicht erst ein tatsächlicher Schaden.
Welche Strafe droht nach § 315b StGB?
Der Grundtatbestand des § 315b Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das ist der Strafrahmen für die vorsätzliche Begehung. Wer dagegen den Eingriff zwar vorsätzlich vornimmt, die konkrete Gefahr aber nur fahrlässig herbeiführt, wird nach § 315b Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handeln Täter sowohl beim Eingriff als auch bei der Gefährdung fahrlässig, sieht § 315b Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
In besonders schweren Fällen — etwa wenn der Täter eine Absicht verfolgt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken — greift der Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB. Der Strafrahmen erhöht sich dann auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; in minder schweren Fällen gelten sechs Monate bis fünf Jahre.
Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere Konsequenzen. Das Gericht kann nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zusammenhängt und der Verurteilte sich damit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat. In diesem Fall trägt der Eintrag drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, die erst nach zehn Jahren getilgt werden. Ohne Fahrerlaubnisentzug, aber mit Fahrverbot nach § 44 StGB, fallen zwei Punkte an, die nach fünf Jahren gelöscht werden.
Eine Verurteilung nach § 315b StGB führt darüber hinaus zu einem Eintrag im Bundeszentralregister, was beim Führungszeugnis sichtbar wird und berufliche Nachteile — insbesondere in Berufen mit Sicherheitsüberprüfung oder Fahrerlaubnispflicht — nach sich ziehen kann. Geschädigte Dritte können zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen, etwa für Fahrzeugschäden oder Verletzungsfolgen.
Bei Ersttätern ohne einschlägige Vorstrafen und bei weniger schweren Fallgestaltungen kommt häufig eine Geldstrafe in Betracht. Ob das Verfahren durch Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, durch Strafbefehl oder durch ein Hauptverfahren mit Urteil endet, hängt von der Schwere des Vorwurfs, der Beweislage und — nicht zuletzt — von der Qualität der Verteidigung ab.
Wichtig zu wissen
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen nach § 315b Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre.
Was ist der Unterschied zwischen § 315b und § 315c StGB?
§ 315b StGB und § 315c StGB klingen ähnlich, schützen aber unterschiedliche Gefahrenquellen. § 315b StGB erfasst verkehrsfremde Eingriffe von außen in den Straßenverkehr — also Handlungen, die nichts mit dem normalen Verkehrsablauf zu tun haben. § 315c StGB hingegen betrifft Fehlleistungen von Verkehrsteilnehmern bei der Bewältigung von Verkehrsvorgängen selbst, etwa rücksichtsloses Fahren, Vorfahrtsverletzungen oder gefährliches Überholen.
Der praktische Unterschied liegt im Tatvorwurf und im Schuldvorwurf: § 315c StGB kann auch durch grob fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr erfüllt werden, ohne dass eine Schädigungsabsicht vorliegt. § 315b StGB setzt beim verkehrsfeindlichen Inneneingriff zusätzlich voraus, dass das Fahrzeug mit bedingtem Schädigungsvorsatz — also billigend in Kauf genommener Verletzungsabsicht — eingesetzt wird. § 315c StGB entfaltet insofern eine Sperrwirkung für typische Verkehrsfehlleistungen.
Ein konkretes Beispiel macht den Unterschied deutlich: Wer nach einem Überholmanöver unabsichtlich zu stark bremst und einen Auffahrunfall verursacht, handelt möglicherweise nach § 315c StGB. Wer hingegen nach einem Streit gezielt bremst, um den Hintermann zum Auffahren zu bringen, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 315b StGB — sofern er dabei mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelt.
Praktisch relevant ist die Abgrenzung auch für die Verteidigung: Gelingt es dem Verteidiger nachzuweisen, dass ein vermeintlicher Inneneingriff nach § 315b StGB in Wirklichkeit nur eine Verkehrsfehlleistung ohne Schädigungsabsicht war, kann eine Verurteilung nach § 315b StGB entfallen und nur eine deutlich mildere Strafe nach § 315c StGB oder eine Ordnungswidrigkeit nach dem StVG in Betracht kommen.
Was sollten Beschuldigte jetzt tun?
Wer eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung oder eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft wegen § 315b StGB erhält, sollte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Das Recht, keine Aussage zu machen, gilt für Beschuldigte uneingeschränkt — und frühzeitige Aussagen ohne anwaltlichen Rat können das Verfahren erheblich belasten.
Der erste Schritt ist die Beauftragung eines Verteidigers, der Akteneinsicht beantragt. Erst auf Basis der vollständigen Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Staatsanwaltschaft den Tatbestand richtig eingeordnet hat und ob eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO realistisch ist. Insbesondere bei der Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Eingriff sowie zwischen § 315b und § 315c StGB sind die Urteilsfeststellungen zur konkreten Gefährdung entscheidend — hier bieten sich häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Wie der BGH im Beschluss vom 06.06.2023 – 4 StR 70/23 und auch in seiner Entscheidung vom 15.08.2023 – 4 StR 227/23 deutlich gemacht hat, stellt er hohe Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefährdung. Fehlen im Urteil präzise Ausführungen dazu, ob tatsächlich ein Beinahe-Unfall vorlag, ist eine Revision möglich. Das ist ein handfestes Verteidigungsargument, das nur genutzt werden kann, wenn Fehler in den Urteilsgründen frühzeitig erkannt werden.
Wer Opfer eines gefährlichen Eingriffs geworden ist — etwa durch einen Steinwurf auf sein Fahrzeug oder einen gezielten Rammvorgang — sollte Strafanzeige erstatten, alle Beweise sichern (Dashcam-Aufnahmen, Zeugenaussagen, Fotos des Schadens) und parallel einen Rechtsanwalt wegen zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche konsultieren. Die Verjährungsfrist für den Straftatbestand des § 315b StGB beträgt im Regelfall fünf Jahre ab Tatbeendigung; in Qualifikationsfällen kann sie auf zehn Jahre verlängert sein.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- § 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt — strafbar ist bereits die Herbeiführung einer konkreten Gefahrensituation (Beinahe-Unfall), nicht erst ein tatsächlicher Schaden.
- Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen nach § 315b Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre.
- Auch aktive Verkehrsteilnehmer können den Tatbestand erfüllen, wenn sie ihr Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Waffe einsetzen — der BGH spricht von der sogenannten Pervertierung eines Verkehrsvorgangs.
- Neben der Freiheits- oder Geldstrafe drohen Führerscheinentzug nach § 69 StGB, Punkte in Flensburg und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter.
- Beschuldigte sollten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Aussagen machen, bevor sie anwaltlichen Rat erhalten haben — jede Äußerung im Ermittlungsverfahren kann im späteren Prozess verwendet werden.
Fazit
§ 315b StGB ist einer der schwersten Tatbestände im Straßenverkehrsstrafrecht. Der Tatbestand reicht von klassischen Sabotageakten bis hin zum gezielten Einsatz des eigenen Fahrzeugs als Waffe. Die Grenze zwischen strafbarem Eingriff und einem bloßen Verkehrsverstoß ist in vielen Fällen schmal und hängt von konkreten Sachverhaltsfeststellungen ab, die nicht selten erst im Revisionsverfahren angegriffen werden können. Wer mit diesem Vorwurf konfrontiert ist — ob als Beschuldigter oder als Geschädigter — sollte frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Muster: Stellungnahme zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO
Dieses Muster richtet sich an Beschuldigte, deren Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung beantragen möchten — etwa weil die konkrete Gefährdung nicht hinreichend belegt ist oder die Schuld als gering einzustufen ist.
[Vor- und Nachname des Beschuldigten] [Straße, Hausnummer] [PLZ, Ort] An die [Staatsanwaltschaft / Zuständige Behörde] [Straße, Hausnummer] [PLZ, Ort] [Ort], den [Datum] Betr.: Ermittlungsverfahren wegen § 315b StGB Aktenzeichen: [Aktenzeichen] Sehr geehrte Damen und Herren, in dem oben genannten Ermittlungsverfahren zeige ich an, den Beschuldigten [Vor- und Nachname des Beschuldigten] zu vertreten. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte beantrage ich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO, hilfsweise gemäß § 153a StPO. Zur Begründung: Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse belegen nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass durch das meinem Mandanten vorgeworfene Verhalten eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – 4 StR 70/23) setzt die Vollendung des Tatbestands einen sogenannten Beinahe-Unfall voraus, bei dem es nach objektiver Prognose nur noch vom Zufall abhing, ob eine Person verletzt wurde. Konkrete Feststellungen hierzu fehlen in den bisherigen Ermittlungsunterlagen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein schuldhaftes Handeln meines Mandanten mit der erforderlichen Schädigungsabsicht nach dem bisherigen Beweisstand nicht nachzuweisen ist. Ich bitte um Mitteilung, ob die Staatsanwaltschaft bereit ist, das Verfahren einzustellen, und bitte um Gewährung einer Frist von [vier Wochen] zur Abgabe weiterer Stellungnahmen. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname des Verteidigers / Rechtsanwalts] Rechtsanwalt / Rechtsanwältin [Kanzleiadresse]
Dieses Muster dient der ersten Orientierung und muss zwingend an die konkreten Umstände des Einzelfalls angepasst werden. Es ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung und Beratung. Lassen Sie das Schreiben vor dem Versand durch einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen.
Geschrieben von
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