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Der erste ausgefallene Monat wirkt noch harmlos. Doch Unterhaltsrückstände wachsen schnell — und mit ihnen die rechtlichen Folgen für den Schuldner. Wer seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, setzt sich einer Kombination aus zivilrechtlicher Zwangsvollstreckung, einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis und sogar strafrechtlicher Verfolgung nach § 170 StGB aus.

Der Ehevertrag wurde damals in einer anderen Lebensphase geschlossen — und jetzt stimmt er vorne und hinten nicht mehr. Vielleicht kam ein Kind, das nicht geplant war. Vielleicht hat ein Partner die Berufstätigkeit aufgegeben, oder das gemeinsame Vermögen hat sich verschoben. Wer in einer solchen Situation steht und fragt, ob sich der Ehevertrag noch vor der Scheidung ändern lässt, erhält hier eine klare Antwort: Ja, eine nachträgliche Änderung ist grundsätzlich möglich — aber sie folgt strengen

Getrennte Wohnungen, getrenntes Konto — und dazu eine unterschriebene Absprache über Unterhalt: Klingt nach einer sauberen Lösung. Doch wer unterschreibt, ohne die rechtlichen Grenzen zu kennen, kann böse überrascht werden. Der gesetzliche Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB lässt sich nicht einfach vertraglich abräumen, und bestimmte Vereinbarungen sind von Anfang an nichtig.
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