Einspruch (gegen Bußgeldbescheid)
Förmlicher Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid — muss innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll bei der erlassenden Behörde eingelegt werden.
Der Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Begründung muss nicht sofort beigefügt sein — sie kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.
Folge des Einspruchs: Der Bescheid wird nicht rechtskräftig. Die Bußgeldbehörde prüft den Fall erneut und kann ihn ändern, aufheben oder zur gerichtlichen Entscheidung an das Amtsgericht abgeben (Hauptverhandlung).
Achtung Verböserungsverbot: Im Bußgeldverfahren gilt grundsätzlich kein Verbot der Verschlechterung — bei einer Hauptverhandlung kann das Gericht auch eine höhere Strafe verhängen, wenn neue Erkenntnisse das rechtfertigen.
Praxis-Hinweise
- Frist werktagsgenau berechnen — bei Wochenende/Feiertag verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
- Einspruch kann jederzeit (bis zur Hauptverhandlung) zurückgenommen werden — Risiko-Management bleibt möglich.
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