Glossar

Einspruch (gegen Bußgeldbescheid)

Förmlicher Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid — muss innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll bei der erlassenden Behörde eingelegt werden.

Rechtsgrundlage: § 67 OWiG

Der Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Begründung muss nicht sofort beigefügt sein — sie kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.

Folge des Einspruchs: Der Bescheid wird nicht rechtskräftig. Die Bußgeldbehörde prüft den Fall erneut und kann ihn ändern, aufheben oder zur gerichtlichen Entscheidung an das Amtsgericht abgeben (Hauptverhandlung).

Achtung Verböserungsverbot: Im Bußgeldverfahren gilt grundsätzlich kein Verbot der Verschlechterung — bei einer Hauptverhandlung kann das Gericht auch eine höhere Strafe verhängen, wenn neue Erkenntnisse das rechtfertigen.

Praxis-Hinweise

  • Frist werktagsgenau berechnen — bei Wochenende/Feiertag verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
  • Einspruch kann jederzeit (bis zur Hauptverhandlung) zurückgenommen werden — Risiko-Management bleibt möglich.

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