Glossar

Bußgeldbescheid

Förmlicher Verwaltungsakt der Bußgeldbehörde, mit dem eine Geldbuße sowie ggf. Punkte und/oder Fahrverbot festgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 65 OWiG

Der Bußgeldbescheid muss die Tat genau bezeichnen (Tatort, Tatzeit, Tatvorwurf, gemessener Wert, einschlägige Norm). Fehlerhafte oder unvollständige Bescheide sind angreifbar — z. B. bei fehlender Konkretisierung der Tatzeit auf den Tag.

Mit Zustellung beginnt die Einspruchsfrist von 2 Wochen (§ 67 OWiG). Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig — eine Wiedereinsetzung (§ 52 OWiG) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Ein Einspruch entzieht den Bescheid der Rechtskraft. Die Bußgeldbehörde prüft daraufhin den Vorgang und kann den Bescheid entweder aufrechterhalten (dann geht das Verfahren ans Amtsgericht) oder selbst korrigieren / einstellen.

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