Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Was seit April 2024 wirklich gilt

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland nicht mehr generell illegal. Das Cannabisgesetz (CanG) hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgelöst und einen neuen Rechtsrahmen geschaffen — mit klaren Mengengrenzwerten, Konsumverbotszonen und einer eigenen Strafnorm für Verstöße. Wer die Grenzen kennt, bewegt sich legal. Wer sie überschreitet, riskiert Bußgelder oder eine Strafverfolgung nach § 34 KCanG.

Cannabis-Legalisierung auf einen Blick
In Kraft seit
1. April 2024 (CanG/KCanG)
Besitz öffentlich
bis 25 g erlaubt, ab 30 g strafbar
Besitz privat
bis 50 g erlaubt, ab 60 g strafbar
Eigenanbau
max. 3 Pflanzen, kein Verkauf (§ 9 KCanG)
THC-Grenzwert Verkehr
3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG)
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz besitzen — alles darüber ist strafbar nach § 34 KCanG.
- Der private Eigenanbau von maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig ist für Volljährige legal, eine Weitergabe an Dritte bleibt aber verboten.
- Im Straßenverkehr gilt seit August 2024 ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum nach § 24a StVG — wer diesen überschreitet, riskiert Bußgeld und Fahrverbot.
- Wer vor dem 1. April 2024 wegen Cannabismengen verurteilt wurde, die heute legal sind, kann eine Amnestieprüfung und Löschung des Eintrags im Führungszeugnis beantragen — die Prüfung erfolgt aber nicht automatisch.
- Der Kauf und Verkauf von Cannabis bleibt verboten; eine legale Versorgung ist nur über lizenzierte Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs) mit maximal 500 Mitgliedern möglich.
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Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland nicht mehr generell illegal. Das Cannabisgesetz (CanG) hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgelöst und einen neuen Rechtsrahmen geschaffen — mit klaren Mengengrenzwerten, Konsumverbotszonen und einer eigenen Strafnorm für Verstöße. Wer die Grenzen kennt, bewegt sich legal. Wer sie überschreitet, riskiert Bußgelder oder eine Strafverfolgung nach § 34 KCanG.
Das Gesetz unterscheidet scharf zwischen privat erlaubtem Eigenkonsum, dem gemeinschaftlichen Anbau in lizenzierten Vereinigungen und dem weiterhin verbotenen Handel. Hinzu kommen Sonderregeln für medizinisches Cannabis, strenge Jugendschutzvorschriften und ein neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Wer vor April 2024 verurteilt wurde, kann zudem eine Amnestieprüfung beantragen — doch nicht jede alte Verurteilung fällt automatisch weg.
Dieser Ratgeber erklärt, was genau erlaubt ist, wo die strafrechtlichen Fallstricke liegen und was Betroffene mit einem laufenden oder abgeschlossenen Verfahren wegen Cannabisbesitz jetzt tun können.
Was regelt das Cannabisgesetz (CanG) konkret?
Das Cannabisgesetz (CanG) trat am 1. April 2024 in Kraft und schuf mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) als Artikel 1 und dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) als Artikel 2 zwei eigenständige Rechtsbereiche. Cannabis wurde damit vollständig aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgelöst und erhielt ein eigenes Regelwerk für Besitz, Anbau, Konsum und Weitergabe.
Kernpunkt von § 3 KCanG ist der erlaubte Besitz: Volljährige dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis im öffentlichen Raum mit sich führen und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz aufbewahren. Gleichzeitig erlaubt § 9 KCanG den privaten Eigenanbau von höchstens drei lebenden Cannabispflanzen gleichzeitig — ausschließlich zum Eigenkonsum, ohne jede Weitergabe an Dritte.
Das Gesetz fußt auf dem Grundgedanken, dass eine auf Verboten basierende Cannabispolitik den Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte. Der Gesetzgeber wollte Qualitätskontrolle ermöglichen, den Jugendschutz über klare Regelungen stärken und die Justiz von Massenverfahren wegen geringer Cannabismengen entlasten. Ob diese Ziele erreicht werden, ist politisch und medizinisch weiterhin umstritten — die Ärztekammer Niedersachsen forderte im März 2026 in einer Resolution die Rücknahme der Legalisierung.
Das Gesetz gilt ausschließlich in Deutschland. Wer Cannabis über die Grenze transportiert — auch innerhalb der EU — begeht in den Nachbarländern eine Straftat nach deren nationalem Recht. Ein in Deutschland legal erworbenes Gramm wird in Österreich oder den Niederlanden nicht durch deutsches Recht geschützt.
Welche Mengen sind erlaubt und wo gilt ein Konsumverbot?
Erlaubt ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz. Wer im öffentlichen Raum mehr als 30 Gramm oder am Wohnsitz mehr als 60 Gramm besitzt, begeht laut § 34 KCanG eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann.
Der öffentliche Konsum unterliegt strengen Verbotszonen nach § 5 KCanG: Verboten ist das Rauchen in oder in Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und Kinder- und Jugendeinrichtungen. In Fußgängerzonen gilt ein Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr. In Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist der Konsum generell verboten — auch im privaten Raum. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet, deren Höhe je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt ist.
Beim privaten Eigenanbau schreibt § 9 Abs. 3 KCanG vor, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen ist. Sichtbarer Anbau auf dem Balkon oder im Garten kann zwar noch legal sein, wenn die Pflanzenzahl eingehalten wird, aber zu Konflikten mit Nachbarn und behördlichen Prüfungen führen.
Ein praktisches Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Arbeitnehmer aus Hamburg-Altona zog drei Pflanzen auf dem Balkon seiner Mietwohnung — erlaubt nach § 9 KCanG. Sein Vermieter sprach dennoch eine Abmahnung aus und berief sich auf eine Belästigung anderer Mieter durch Geruchsbelästigung. Das zuständige Amtsgericht stellte fest, dass der Anbau in der erlaubten Menge kein Kündigungsgrund ist, sofern keine unzumutbare Belästigung nachgewiesen wird. Wer in einer ähnlichen Situation steckt, sollte die Rechtslage anwaltlich prüfen lassen.
Praxis-Tipp
Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz besitzen — alles darüber ist strafbar nach § 34 KCanG.
Was passiert mit alten Verurteilungen wegen Cannabis?
Wer vor dem 1. April 2024 wegen Cannabisbesitz oder -anbau in Mengen verurteilt wurde, die heute legal sind, kann von der Amnestieregelung nach Art. 316p und Art. 313 EGStGB profitieren. Laufende Verfahren wurden eingestellt, noch nicht vollstreckte Strafen für nach neuem Recht straffreie Handlungen wurden erlassen. Eine automatische Prüfung aller Altakten erfolgt zwar von Amts wegen, die Justiz ist jedoch erheblich belastet — betroffene Personen sollten aktiv einen Antrag stellen und nicht auf eine spontane Benachrichtigung warten.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24) klargestellt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC unverändert bei 7,5 Gramm reinem THC-Wirkstoff verbleibt. Das bedeutet: Wer wegen Handels in nicht geringer Menge verurteilt wurde, profitiert nicht allein dadurch von der Amnestie, dass das neue Gesetz erlaubt ist — der Handel bleibt weiterhin strafbar.
Die Amnestieregelung ist eng begrenzt: Nur wer ausschließlich wegen einer Handlung verurteilt wurde, die nach dem neuen Recht vollständig straflos ist, kann auf Straferlass hoffen. Wer daneben wegen Handels oder unerlaubter Weitergabe verurteilt wurde, muss im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen, ob und in welchem Umfang eine Strafneufestsetzung möglich ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einer 2024 veröffentlichten Entscheidung einen Schuldspruch an die neue Rechtslage angepasst und eine ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe aufgehoben — ein Signal, dass sich der Aufwand lohnt.
Ab 2025 können Verurteilte zudem bei der Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf Löschung des Eintrags im Führungszeugnis stellen, sofern die zugrundeliegende Tat nach neuem Recht straflos ist. Wer in der Vergangenheit wegen Cannabisbesitz in Mengen bis 25 Gramm öffentlich oder bis 50 Gramm privat eine Verurteilung erhalten hat, hat hier reelle Chancen — vorausgesetzt, der Antrag wird gestellt und alle Unterlagen werden vollständig eingereicht.
Cannabis und Arbeit, Führerschein, Wohnung: Was müssen Betroffene wissen?
Das Cannabisgesetz ändert nichts an arbeitsrechtlichen Pflichten. Wer unter Cannabis-Einfluss arbeitet und dadurch sich oder andere gefährdet, verstößt gegen die Arbeitsschutzpflichten der DGUV-Vorschrift 1. Eine Abmahnung oder fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Konsum die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder betriebliche Sicherheitspflichten verletzt werden. Eine Kündigung allein wegen legalen Freizeitkonsums ist in der Regel nicht zulässig — ausschlaggebend ist immer die konkrete Beeinträchtigung der Arbeit.
Im Straßenverkehr gilt seit dem 22. August 2024 ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum nach § 24a StVG. Wer diesen Wert überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob er sich subjektiv fahrfähig fühlt. Kritisch ist dabei, dass Cannabis im Körper nur langsam abgebaut wird: Ein Urintest kann noch Tage nach dem Konsum positiv ausfallen. Wer Cannabis konsumiert und dann Auto fährt, muss die Nachweisdauer realistisch einkalkulieren. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.
Wer Mitglied in einer Anbauvereinigung werden möchte, sollte prüfen, ob im Vereinsgebiet die Abstands- und Standortregelungen nach § 15 KCanG eingehalten sind. Fehlt die behördliche Erlaubnis oder wird sie entzogen, kann die Mitgliedschaft und der Bezug von Cannabis kurzfristig enden. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken benötigt, ist auf das separate Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) angewiesen: Medizinalcannabis bleibt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das nach wie vor einer ärztlichen Verordnung und einer Apotheke bedarf.
Mieter sollten beachten, dass der private Anbau von bis zu drei Pflanzen zwar gesetzlich erlaubt ist, jedoch keine Pflicht des Vermieters begründet, dies zu tolerieren, wenn der Mietvertrag oder das Mietrecht eine Einschränkung zulässt. Geruchsbelästigungen oder sichtbarer Anbau können vertragliche Konflikte auslösen. Wer eine entsprechende Abmahnung oder Kündigung erhält, sollte umgehend anwaltlichen Rat einholen, bevor Fristen für eine Gegendarstellung oder Klage ablaufen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz besitzen — alles darüber ist strafbar nach § 34 KCanG.
- Der private Eigenanbau von maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig ist für Volljährige legal, eine Weitergabe an Dritte bleibt aber verboten.
- Im Straßenverkehr gilt seit August 2024 ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum nach § 24a StVG — wer diesen überschreitet, riskiert Bußgeld und Fahrverbot.
- Wer vor dem 1. April 2024 wegen Cannabismengen verurteilt wurde, die heute legal sind, kann eine Amnestieprüfung und Löschung des Eintrags im Führungszeugnis beantragen — die Prüfung erfolgt aber nicht automatisch.
- Der Kauf und Verkauf von Cannabis bleibt verboten; eine legale Versorgung ist nur über lizenzierte Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs) mit maximal 500 Mitgliedern möglich.
Fazit
Das Cannabisgesetz hat eine klare Rechtslage geschaffen — aber keine einfache. Die erlaubten Mengen, die Verbotszonen, die Voraussetzungen für Anbauvereinigungen und die Amnestieregeln für Altfälle sind komplex und in der Praxis je nach Bundesland noch unterschiedlich umgesetzt. Wer in einer konkreten Situation — sei es ein laufendes Strafverfahren, ein arbeitsrechtlicher Konflikt nach einem Drogentest oder eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter wegen Eigenanbau — rechtlich sicher aufgestellt sein möchte, sollte die Lage anwaltlich einschätzen lassen, bevor Fristen ablaufen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Geschrieben von
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