Die Kisten sind gepackt, die Wohnung aufgeteilt – und plötzlich steht die Frage im Raum: Muss mein Ex-Partner mich finanziell unterstützen, oder muss ich zahlen? Das deutsche Unterhaltsrecht unterscheidet dabei strikt zwischen zwei Phasen: dem Trennungsunterhalt während der Trennungszeit und dem nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung. Beide folgen eigenen Regeln, eigenen Berechnungsmethoden und eigenen Voraussetzungen.

Besonders häufig unterschätzt wird der Altersunterhalt nach § 1571 BGB – eine Form des nachehelichen Unterhalts, die greift, wenn ein geschiedener Ehegatte wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann. Wer diesen Anspruch kennt und richtig geltend macht, sichert sich langfristig finanziell ab. Wer ihn verpasst, steht im Alter möglicherweise ohne Unterstützung da.

Dieser Ratgeber erklärt, welche Unterhaltsform in welcher Lebenssituation greift, wie die Berechnung funktioniert und worauf es bei einem möglichen Übergang vom Trennungsunterhalt zum Altersunterhalt ankommt.

Was ist Trennungsunterhalt und wann entsteht der Anspruch?

Trennungsunterhalt sichert den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ab dem Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung ab. Rechtsgrundlage ist § 1361 BGB: Leben Ehegatten getrennt, kann der bedürftige Partner vom anderen Unterhalt in angemessener Höhe verlangen, wobei die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Seiten maßgeblich sind.

Getrenntleben bedeutet dabei nicht zwingend, dass beide Eheleute in verschiedenen Wohnungen leben. Nach § 1567 BGB reicht es aus, wenn innerhalb der gemeinsamen Wohnung eine vollständige Trennung aller Lebensbereiche vollzogen wird – keine gemeinsame Haushaltsführung, keine gemeinsame Wirtschaft, kein gemeinsames Alltagsleben. Dieser Trennungszeitpunkt sollte unbedingt dokumentiert werden, da er auch für den späteren Scheidungsantrag und die Berechnung des Trennungsjahres relevant ist.

Drei Voraussetzungen müssen für den Anspruch erfüllt sein: Die Eheleute leben tatsächlich getrennt im Sinne des § 1567 BGB, der berechtigte Partner ist bedürftig – das heißt, er kann den ehelichen Lebensstandard aus eigenem Einkommen nicht aufrechterhalten – und der verpflichtete Partner ist leistungsfähig, also nicht auf sein Existenzminimum angewiesen. Bedürftigkeit bedeutet dabei nicht, völlig mittellos zu sein; auch wer allein den gewohnten Lebensstandard nicht halten kann, gilt rechtlich als bedürftig.

Ein wichtiger Punkt, den viele nicht kennen: Auf Trennungsunterhalt kann – anders als auf nachehelichen Unterhalt – nicht wirksam verzichtet werden. Vereinbarungen, die den Trennungsunterhalt vorab ausschließen, sind unwirksam. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes. Um ihn aber durchsetzen zu können, muss er schriftlich beim unterhaltspflichtigen Ehegatten geltend gemacht werden, da Unterhalt grundsätzlich erst ab der Aufforderung zur Zahlung geschuldet wird.

Ein typisches Praxisbeispiel: Eine Erzieherin aus München-Schwabing, die während der zehnjährigen Ehe ihre Berufstätigkeit auf Teilzeit reduziert hatte, um die Kinder zu betreuen, trennte sich von ihrem Ehemann. Obwohl sie weiter arbeitete, reichte ihr Teilzeiteinkommen nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard zu halten. Sie machte Trennungsunterhalt schriftlich geltend, und nach Vorlage der Einkommensnachweise beider Seiten einigten sich die Parteien auf eine monatliche Zahlung – ohne Gerichtsverfahren. Dieser unkomplizierte Weg ist möglich, wenn beide Seiten die Einkommenssituation transparent offenlegen.

Wie wird Trennungsunterhalt berechnet – und wie lange wird er gezahlt?

Die Berechnung des Trennungsunterhalts basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Ausgangspunkt ist nicht das Bruttogehalt, sondern das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen. Davon werden weitere Positionen abgezogen: berufsbedingte Fahrtkosten pauschal mit 5 Prozent des Nettoeinkommens (mindestens 50, höchstens 150 Euro), sowie berücksichtigungsfähige ehebedingte Schulden wie gemeinsam aufgenommene Kredite.

Aus der verbleibenden Einkommensdifferenz beider Partner ergibt sich nach der etablierten 3/7-Regel der Unterhaltsanspruch: Der geringer verdienende Partner erhält in der Regel drei Siebtel (also rund 45 Prozent) der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen. Hat nur einer der Partner Erwerbseinkommen, erhält der andere drei Siebtel dieses bereinigten Einkommens. Dieser Rechenweg hat sich sowohl in der Rechtsprechung als auch in der anwaltlichen Praxis durchgesetzt und entspricht den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2026).

Dem Unterhaltspflichtigen muss stets der sogenannte Selbstbehalt verbleiben. Gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt dieser nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 mindestens 1.600 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro bei Nichterwerbstätigkeit. Unterschreitet die Unterhaltszahlung diesen Betrag, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt – dies nennt sich Mangelfallberechnung. Wichtig: Kindesunterhalt hat stets Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.

Die Dauer des Trennungsunterhalts ist zeitlich klar begrenzt: Der Anspruch besteht vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Das Gesetz nennt keine weitere Frist für das Ende des Anspruchs. Allerdings wächst mit zunehmender Trennungsdauer die Erwerbsobliegenheit des nicht oder wenig erwerbstätigen Partners. Während des ersten Trennungsjahres wird im Regelfall nicht erwartet, dass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet wird – die Trennungszeit soll Raum für Neuorientierung und eine mögliche Versöhnung lassen. Je länger die Trennung dauert, desto stärker nähert sich die Pflicht zur Selbstversorgung an.

Steuerlich ist der Trennungsunterhalt für den Zahlenden als Sonderausgabe bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag im Jahr absetzbar, sofern der empfangende Partner zustimmt. Der Empfänger muss die erhaltenen Zahlungen dann als sonstige Einkünfte versteuern. Diese sogenannte begrenzte Realsplitting-Option lohnt sich häufig, wenn der Unterhaltspflichtige einen deutlich höheren Steuersatz hat als der Empfänger.

Praxis-Tipp

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB entsteht ab dem Tag der Trennung und endet automatisch mit Rechtskraft der Scheidung – ein Verzicht darauf ist unwirksam.

Was gilt nach der Scheidung – und wann endet die Unterhaltspflicht?

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt automatisch. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB: Jeder geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Nachehelicher Unterhalt kommt nur dann in Betracht, wenn einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände aus §§ 1570 bis 1576 BGB vorliegt – also insbesondere Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) oder Alter (§ 1571 BGB).

Anders als beim Trennungsunterhalt gilt der nacheheliche Unterhalt nicht automatisch fort. Wer nach der Scheidung Unterhalt beanspruchen möchte, muss diesen aktiv und konkret begründet beim Familiengericht geltend machen – entweder bereits im Scheidungsverbundverfahren oder in einem separaten Anschlussverfahren. Die Beweislast für die Voraussetzungen des jeweiligen Unterhaltstatbestands liegt beim Unterhaltsberechtigten.

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 202/08 – klargestellt, dass bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b BGB vorrangig zu prüfen ist, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Liegen solche Nachteile vor, steht einer Befristung des Unterhalts in der Regel entgegen, dass der Berechtigte seinen angemessenen Bedarf nicht selbst decken kann.

Nachehelicher Unterhalt kann nach § 1578b BGB herabgesetzt oder zeitlich befristet werden, wenn eine unbegrenzte Zahlung unbillig wäre. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2019 – XII ZB 25/19 – und vom 16. Oktober 2019 – XII ZB 341/17 – seine Rechtsprechung zur Begrenzung und Befristung zusammengefasst: Eine Befristung scheidet regelmäßig aus, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund der ehelichen Rollenverteilung lediglich Einkünfte erzielt, die seinen angemessenen Bedarf unterschreiten. Ehebedingte Nachteile können allerdings durch ehebedingte Vorteile kompensiert werden, was die Billigkeitsabwägung im Einzelfall komplex macht.

Wichtig zu wissen

Nachehelicher Altersunterhalt nach § 1571 BGB setzt voraus, dass dem geschiedenen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist – eine starre Altersgrenze sieht das Gesetz nicht vor.

Was ist Altersunterhalt nach § 1571 BGB und wer hat Anspruch?

Altersunterhalt ist eine Form des nachehelichen Unterhalts und greift, wenn einem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Rechtsgrundlage ist § 1571 BGB. Der Anspruch entsteht mit Rechtskraft der Scheidung – nicht schon während der Trennungszeit.

Das Gesetz legt keine starre Altersgrenze fest. Als grober Richtwert gilt die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu der grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit angenommen wird. Je näher der Berechtigte dieser Grenze ist und je länger er dem Beruf ferngeblieben ist, desto weniger kann eine Erwerbsaufnahme noch erwartet werden. Entscheidend sind im Einzelfall die Arbeitsmarktsituation, die Dauer der Berufsabstinenz, die Belastbarkeit und die konkrete gesundheitliche Situation. Das OLG Hamm hat in einer vielbeachteten Entscheidung (Az. OLG Hamm, Urteil 2023 zu § 1571 Nr. 1 BGB) klargestellt, dass ein Altersunterhaltsanspruch auch dann besteht, wenn der Berechtigte bereits bei der Eheschließung altersbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte.

Der Anspruch auf Altersunterhalt entsteht grundsätzlich zum Zeitpunkt der Scheidung. Er kann aber auch als sogenannter Anschlussunterhalt entstehen: wenn beispielsweise zunächst Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB oder wegen Kinderbetreuung nach § 1570 BGB bezogen wurde und dieser Unterhalt wegfällt, dann aber das Alter eine Erwerbsaufnahme nicht mehr erlaubt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der vorherige Unterhaltstatbestand endet.

Eine entscheidende Falle lauert beim Thema Unterbrechung: Es muss eine lückenlose Unterhaltskette seit der Scheidung bestehen. Wer nach der Scheidung zwischenzeitlich wirtschaftlich selbstständig war – also eigene ausreichende Einkünfte erzielt hat – verliert den Anspruch auf Altersunterhalt dauerhaft. Das spätere Aufleben des Anspruchs ist ausgeschlossen, wenn eine wirtschaftliche Selbstständigkeit nach der Scheidung tatsächlich erreicht war oder fiktiv zuzurechnen ist.

Auch beim Altersunterhalt gilt die Bedürftigkeitsprüfung: Der Berechtigte muss auf die Zahlung des Ex-Partners angewiesen sein. Hat er eigene ausreichende Einkünfte aus Rente, Vermögen oder anderen Quellen, entfällt der Anspruch. Der Altersunterhalt wird im Grundsatz unbefristet gewährt und endet erst mit Wiederheirat des Berechtigten, seinem Tod oder – in Ausnahmefällen – durch Befristung aufgrund von Unbilligkeit nach § 1578b BGB. Der BGH hat in seinem Urteil vom 4. August 2010 – XII ZR 7/09 – betont, dass beim Altersunterhalt das Prinzip der nachehelichen Solidarität besonders stark zu gewichten ist.

Wann entfällt der Unterhaltsanspruch – Verwirkung, neue Partnerschaft, Fehlverhalten?

Nicht jeder Unterhaltsanspruch bleibt dauerhaft bestehen. Das Gesetz kennt mehrere Gründe, aus denen er eingeschränkt, befristet oder vollständig versagt werden kann. Die wichtigsten Verwirkungsgründe sind in § 1579 BGB geregelt und gelten sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt.

Eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten ist ein häufiger Streitpunkt. Geht der unterhaltsberechtigte Ex-Partner eine dauerhafte neue Partnerschaft ein und zieht mit dem neuen Partner zusammen, kann dies zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Der – klargestellt, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn der Berechtigte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst. Nach gängiger Rechtsprechung kann eine Lebensgemeinschaft nach einem Jahr gemeinsamen Zusammenlebens als verfestigt gelten; in jüngeren Entscheidungen wird auch ein kürzeres Zusammenleben bereits als Indiz gewertet.

Wichtig: Endet die neue Lebensgemeinschaft wieder, kann ein versagter Unterhaltsanspruch grundsätzlich wiederaufleben – allerdings nur nach einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung und im Bereich des Betreuungsunterhalts regelmäßiger als bei anderen Unterhaltstatbeständen. Für den Altersunterhalt und den Krankheitsunterhalt gilt das Wiederaufleben nur in Ausnahmefällen.

Weitere Verwirkungsgründe nach § 1579 BGB umfassen schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen, kurze Ehedauer von in der Regel nicht mehr als drei Jahren (BGH, Urteil vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09), mutwillige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit oder eine offensichtlich grob unbillige Inanspruchnahme des Pflichtigen. Der BGH verlangt bei der Geltendmachung ehebedingter Nachteile einen substantiierten Vortrag – pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Steuerliche Relevanz hat außerdem, dass die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Pflichtigen endet und nicht auf Erben übergeht.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB entsteht ab dem Tag der Trennung und endet automatisch mit Rechtskraft der Scheidung – ein Verzicht darauf ist unwirksam.
  • Nachehelicher Altersunterhalt nach § 1571 BGB setzt voraus, dass dem geschiedenen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist – eine starre Altersgrenze sieht das Gesetz nicht vor.
  • Die Berechnung des Trennungsunterhalts folgt der 3/7-Regel: Der geringer verdienende Partner erhält in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz, sofern dem Pflichtigen der Selbstbehalt von 1.600 Euro (Stand 2026) verbleibt.
  • Wer nach der Scheidung zwischenzeitlich wirtschaftlich selbstständig war, verliert den Anspruch auf Altersunterhalt – § 1571 BGB verlangt eine lückenlose Unterhaltskette seit der Scheidung.
  • Nachehelicher Unterhalt gilt anders als Trennungsunterhalt nicht automatisch, sondern muss konkret begründet und beim Familiengericht geltend gemacht werden.

Fazit

Trennungsunterhalt und Altersunterhalt sind zwei unterschiedliche Rechtsinstrumente mit je eigenen Voraussetzungen, Berechnungsmethoden und zeitlichen Grenzen. Wer sich trennt, hat während der Trennungszeit einen gesetzlichen Anspruch nach § 1361 BGB – ohne Möglichkeit des Vorabverzichts. Wer nach der Scheidung auf Altersunterhalt angewiesen ist, muss diesen aktiv nach § 1571 BGB geltend machen und auf eine lückenlose Unterhaltskette achten. Beide Ansprüche hängen von den konkreten Einkommens- und Lebensverhältnissen ab und können durch Verwirkungsgründe nach § 1579 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung spart in vielen Fällen Streit und Geld.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft – mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.